LVwG-970001/2/Sr/Wu

Linz, 08.01.2014

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter Mag. Christian Stierschneider über den Devolutionsantrag der X, vertreten durch X, vom 4. Oktober 2013 betreffend Säumnis des Landesschulrates für Oberösterreich bei der Entscheidung über einen Antrag auf Festsetzung einer besoldungsrechtlichen Neueinstufung den

B E S C H L U S S

gefasst:

 

I.          Der Antrag vom 4. Oktober 2013 wird gemäß § 8 in Verbindung mit § 28 Abs. 7 VwGVG als unzulässig zurückgewiesen.

 

II.         Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig.


 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.            Mit Schreiben vom 4. Oktober 2013 an das Bundesministerium für Unterricht, Kunst und Kultur begehrte die Einschreiterin den Übergang der Entscheidungszuständigkeit vom Landesschulrat für Oberösterreich an das Bundesministerium für Unterricht, Kunst und Kultur, da der Landesschulrat Oberösterreich über den Antrag vom 17. Dezember 2012 (besoldungsrechtliche Neueinstufung) bislang nicht entschieden habe.

 

Das Bundesministerium für Unterricht, Kunst und Kultur übermittelte mit Schriftsatz vom 14. Oktober 2013 den Devolutionsantrag zuständigkeitshalber der Oö. Landesregierung.

 

II.          Im Hinblick auf die Verwaltungsgerichtsbarkeitsnovelle 2012 legte das Amt der Oö. Landesregierung mit Schreiben vom 2. Jänner 2014 den vorliegenden Devolutionsantrag zur Entscheidung vor.

 

Dieser Antrag stützt sich auf § 73 AVG. Diese Bestimmung findet jedoch aufgrund § 8 in Verbindung mit § 28 Abs. 7 VwGVG im verwaltungsgerichtlichen Verfahren keine Anwendung.

 

Eine Übergangsbestimmung, die es dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich ermöglichen würde, den gegenständlichen Devolutionsantrag als Säumnisbeschwerde anzusehen, existiert – soweit ersichtlich – nicht. Dies scheint vor dem Hintergrund nachvollziehbar, als aufgrund der nunmehr geltenden Rechtslage die Säumnisbeschwerde bei der belangten Behörde einzubringen ist und dieser vom Gesetzgeber eine Frist von drei Monaten eingeräumt wurde, um den Bescheid nachzuholen.

 

III.        Der gegenständliche Antrag ist vor diesem Hintergrund als unzulässig zurückzuweisen. Eine allfällige Säumnis des Landesschulrates für Oberösterreich ist im Wege der Säumnisbeschwerde zu relevieren.

 

IV.         Zulässigkeit der ordentlichen Revision: 

Die ordentliche Revision ist zulässig, da im gegenständlichen Verfahren eine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil zur Frage, wie mit bei einem Unabhängigen Verwaltungssenat anhängigen Devolutionsantrag im Zusammenhang mit dem Übergang zur Verwaltungsgerichtsbarkeit erster Instanz zu verfahren ist, eine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt.

 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diesen Beschluss besteht die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer ordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Die Beschwerde bzw. Revision ist innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung des Beschlusses durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. einer bevollmächtigte Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

Mag. Christian Stierschneider