LVwG-600095/2/KLE/CG

Linz, 29.01.2014

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seine Richterin Mag. Karin Lederer über die Beschwerde des x, vertreten durch x, x, gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmanns von Linz-Land vom 9. Dezember 2013, GZ: VerkR96-33028-2013/U,

 

zu Recht   e r k a n n t :

 

I.         Gemäß § 50 VwGVG  wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

 

 

II.       Gemäß § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von € 440 zu leisten.

 

 

III.     Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

 

 


 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.             Mit Straferkenntnis des Bezirkshauptmanns von Linz-Land vom 9. Dezember 2013, GZ: VerkR96-33028-2013/U, wurde über Herrn x wegen einer Übertretung des § 5 Abs. 2 iVm § 99 Abs. 1 lit. b StVO 1960 gemäß § 99 Abs. 1 lit. b StVO eine Geldstrafe in der Höhe von 2200 Euro, im Falle der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe im Ausmaß von 18 Tagen, verhängt. Weiters wurde er zur Zahlung eines Verfahrenskostenbeitrages in der Höhe von 220 Euro verpflichtet.

 

Dem Schuldspruch liegt folgender Tatvorwurf zu Grunde:

Der Beschwerdeführer habe am 7.9.2013 um 22.23 Uhr im Gemeindegebiet von Enns das KFZ, pol.Kz. x, auf Straßen mit öffentlichen Verkehr gelenkt, wobei er sich vermutlich in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand befunden und entgegen der von einem besonders geschulten und von der Behörde hiezu ermächtigten Straßenaufsichtsorgan an ihn gerichteten Aufforderung am 7.9.2013 um 22.45 Uhr in 4470 Enns, Höhe x, eine Untersuchung der Atemluft auf Alkohol verweigert habe.

 

Gegen dieses Straferkenntnis, zugestellt am 12. Dezember 2013, richtet sich die rechtzeitig durch den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers – mit Schriftsatz vom 27. Dezember 2013 eingebrachte Berufung (nunmehr Beschwerde), mit der beantragt wird, die verhängte Geldstrafe auf 1600 Euro zu reduzieren.

 

Begründend wurde ausgeführt, dass die Behörde die Gründe des Beschwerdeführers für die ihm zur Last gelegte Verweigerung der Alkomatkontrolle nicht berücksichtigt habe. Der Beschwerdeführer sei, wenn auch rechtsirrtümlich, der Ansicht gewesen, die angeordnete Alkoholkontrolle nicht durchführen zu müssen, weil er zuvor in dem in Rede stehenden Lokal Alkohol konsumiert habe und er nicht während des Lenkens eines Fahrzeuges zur Alkoholkontrolle aufgefordert worden sei. Dass dem rechtlich nicht so sei, werde nicht in Abrede gestellt. Es gebe daher keine Gründe, eine höhere Geldstrafe als die Mindeststrafe in Höhe von 1600 Euro zu verhängen. Dies gelte umso mehr, als der Beschwerdeführer nur 1200 Euro netto verdiene.

 

Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land hat die Beschwerdeschrift unter Anschluss des bezughabenden Verwaltungsstrafakts mit Vorlageschreiben vom 16. Jänner 2014, GZ VerkR96-33028-2013/U, dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich vorgelegt.

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Akteneinsichtnahme. Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte mangels gesonderten Antrages und der Tatsache, dass sich die Beschwerde nur gegen die Höhe der Strafe richtet, unterbleiben (§ 44 Abs. 3 Z 2 VwGVG).

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat in rechtlicher Hinsicht Folgendes erwogen:

 

Gemäß § 5 Abs. 2 StVO 1960 sind Organe des amtsärztlichen Dienstes oder besonders geschulte und von der Behörde hiezu ermächtigte Organe der Straßenaufsicht berechtigt, jederzeit die Atemluft von Personen, die ein Fahrzeug lenken, in Betrieb nehmen oder zu lenken oder in Betrieb zu nehmen versuchen, auf Alkoholgehalt zu untersuchen. Sie sind außerdem berechtigt, die Atemluft von Personen,

1. die verdächtig sind, in einem vermutlich durch Alkohol beeinträchtigten Zustand ein Fahrzeug gelenkt zu haben, oder

2. bei denen der Verdacht besteht, dass ihr Verhalten am Unfallsort mit einem Verkehrsunfall in ursächlichem Zusammenhang steht,

auf Alkoholgehalt zu untersuchen. Wer zu einer Untersuchung der Atemluft aufgefordert wird, hat sich dieser zu unterziehen.

 

Nach § 99 Abs. 1 lit. b StVO 1960 begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von 1600 Euro bis 5900 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe von zwei bis sechs Wochen, zu bestrafen, wer sich bei Vorliegen der in § 5 bezeichneten Voraussetzungen weigert, seine Atemluft auf Alkoholgehalt untersuchen oder sich vorführen zu lassen, oder sich bei Vorliegen der bezeichneten Voraussetzungen nicht der ärztlichen Untersuchung unterzieht.

 

Nach § 19 Abs. 1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

Gemäß § 19 Abs. 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Der Beschwerdeführer gibt in seinem Rechtsmittel ein monatliches Nettoeinkommen von ca. 1.200 Euro an. Mangels näherer Angaben wurde der Umstand angenommen, dass er über kein Vermögen verfüge und keine Sorgepflichten habe. Als strafmildernd waren keine Umstände zu berücksichtigen, als straferschwerend war die einschlägige Vormerkung eines Alkoholdelikts im Straßenverkehr zu werten.

 

Es bedarf daher sowohl aus spezial- als auch generalpräventiven Überlegungen der verhängten Strafhöhe, um den Beschwerdeführer selbst, als auch die Allgemeinheit darauf hinzuweisen, dass die Einhaltung der straßenverkehrsrechtlichen Verpflichtung nach § 5 Abs. 2 StVO 1960 von wesentlicher Bedeutung ist.

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich ist daher der Ansicht, dass die von der Behörde verhängte Geldstrafe in der Höhe von 2.200 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 18 Tage) tat- und schuldangemessen und in der festgesetzten Höhe erforderlich ist, um den Beschwerdeführer wirksam von weiteren einschlägigen Tatbegehungen abzuhalten.

 

Die Geldstrafe entspricht dem Unrechtsgehalt der begangenen Übertretung und liegt deutlich im unteren Bereich des gesetzlichen Strafrahmens von 1600 bis 5900 Euro. Die in der Beschwerde beantragte Herabsetzung der Geldstrafe auf die Mindeststrafe konnte nicht in Erwägung gezogen werden, da der Beschwerdeführer einschlägig vorgemerkt und die Tilgung noch nicht eingetreten ist.

 

 

II.            Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

 

 

III.           Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Erkenntnis besteht die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Die Beschwerde bzw. Revision ist innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung des Erkenntnisses durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt oder eine bevollmächtigte Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von 240.- Euro zu entrichten.

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

Mag. Karin Lederer