LVwG-600096/2/MS/CG

Linz, 21.01.2014

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seine Richterin Mag. Dr. Monika Süß über die Beschwerde von Herrn x, geb. am xx, gegen den Bescheid der Landespolizeidirektion Oberösterreich vom 12. Dezember 2013, GZ: Cst. 35501/13,

 

zu Recht   e r k a n n t :

 

I.         Gemäß § 50 VwGVG wird der Beschwerde stattgegeben, und der Bescheid der Landespolizeidirektion Oberösterreich vom 12. Dezember 2013, GZ: Cst. 35501/13 aufgehoben.

 

II.       Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

 

 


 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.             Aufgrund der Anzeige der Landespolizeidirektion Oberösterreich vom 28. Juli 2013 wurde mit der Strafverfügung der Landespolizeidirektion Oberösterreich vom 21. Oktober 2013 über Herr x, geb. x, x, wegen des Verstoßes gegen § 99 Abs. 3 lit. a StVO, eine Geldstrafe von 60,00 € verhängt, da Herr x am 25. Juli 2013 um 07.50 Uhr in Linz, Krankenhausstraße stadteinwärts mit dem Kraftfahrzeug mit dem Kennzeichen x fahrend das deutliche sichtbar aufgestellte Verbotszeichen „Einfahrt verboten“ nicht beachtete.

Die Strafverfügung wurde vom Empfänger, Herrn x am 25. Oktober 2014 übernommen.

 

Mit E-Mail vom 15. November 2013 hat Frau x der Behörde mitgeteilt, sie sei am fraglichen Tag und zum vorgeworfenen Zeitpunkt in Linz, Krankenhausstraße x, stadteinwärts mit einem Patienten ins AKH-Linz gefahren. Sie gab an, das aufgestellte Verkehrszeichen „Einfahrt verboten“ gesehen zu haben, es sei jedoch eine Zusatztafel angebracht „ausgenommen Rettung und Krankentaxi“ Frau x ersucht, die Strafverfügung zurück zu ziehen.

 

Auf die Eingabe hin hat die Landespolizeidirektion Oberösterreich mit Schreiben vom 29. November 2013 beim Referat SVA 1, Strafamt der Landespolizeidirektion Oberösterreich um die Abgabe einer Stellungnahme ersucht. Letztere führt in der Stellungnahme mit dem Datum vom 05. Dezember 2013 im Wesentlichen aus, auf der Zusatztafel zum Verbotszeichen „Einfahrt verboten“ seien drei Ausnahmen „Einsatzfahrzeuge“, „Taxi mit Krankentransport“ und „Radfahrer(innen)“ angeführt. Voraussetzung für die Inanspruchnahme der zweiten Ausnahme sei nicht nur, dass es sich um ein Taxi handle, sondern auch dass dabei ein Krankentransport durchgeführt werde. Da das ggst. Taxi beim Missachten des Verbotszeichens lediglich mit dem Fahrer besetzt gewesen sei, könne die Ausnahme nicht in Anspruch genommen werden.

 

Mit Bescheid der Landespolizeidirektion Oberösterreich vom 12. Dezember 2013 wurde der Einspruch von Frau x vom 15. November 2013 gegen die Strafverfügung vom 21. Oktober 2013 gemäß § 49 Abs. 1 VStG als verspätet zurückgewiesen. Dieser Bescheid war an Herrn x adressiert und wurde laut Rückschein am 18.12. 2013 vom Empfänger übernommen.

 

Mit E-Mail vom 4. Jänner 2014 teilte Herr x im Wesentlichen folgendes mit: Seine Mitarbeiterin, die das ggst. Fahrzeuge am 25. Juli 2013 gelenkt habe, sei von Anfang Oktober 2013 bis Mitte Dezember 2013 im Krankenstand gewesen bzw. habe einen längeren Krankenhausaufenthalt absolviert. Daher sei es seiner Fahrerin nicht möglich gewesen, rechtzeitig Einspruch zu erheben. Der Einspruch seiner Fahrerin sei daher erst am 15. November 2013 und nicht wie verlangt am 8. November 2013 eingelangt.

 

Mit Schreiben vom 13. Jänner 2014 legte die Landespolizeidirektion unter Anschluss des Verfahrensaktes die Beschwerde von Herr Karl Walzer dem Landesgericht zur Entscheidung vor.

 

 

II.            Das Landesverwaltungsgericht OÖ. hat Beweis erhoben durch die Einsichtnahme in den vorgelegten Verfahrensakt der Landespolizeidirektion Oberösterreich.

 

Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte mangels Antrages und der Tatsache, dass der für das Verfahren relevante Sachverhalt ausreichend geklärt vorliegt, unterbleiben.

 

 

III.           Gemäß § 49 Abs. 1 VStG kann der Beschuldigte gegen die Strafverfügung binnen 2 Wochen nach deren Zustellung Einspruch erheben und dabei die seiner Verteidigung dienlichen Beweismittel vorbringen. Der Einspruch kann auch mündlich erhoben werden. Er ist bei der Behörde einzubringen, die die Strafverfügung erlassen hat.

 

Gemäß § 49 Abs. 2 VStG ist das ordentliche Verfahren einzuleiten, wenn der Einspruch rechtzeitig eingebracht worden ist. Der Einspruch gilt als Rechtfertigung im Sinn des § 40. Wenn im Einspruch ausdrücklich nur das Ausmaß der verhängten Strafe oder die Entscheidung über die Kosten angefochten wird, dann hat die Behörde die die Strafverfügung erlassen hat, darüber zu entscheiden. In allen anderen Fällen tritt durch den Einspruch die gesamte Strafverfügung außer Kraft. In dem aufgrund des Einspruchs ergehenden Straferkenntnis darf keine höhere Strafe verhängt werden als in der Strafverfügung.

 

Gemäß § 49 Abs. 3 VStG ist die Strafverfügung zu vollstrecken, wenn ein Einspruch nicht oder nicht rechtzeitig erhoben wird.

 

 

IV.          Aus der Bestimmung des § 49 Abs. 1 VStG ist unzweifelhaft ableitbar, dass der Beschuldigte ein Rechtsmittel zu ergreifen hat, wenn er die Rechtsfolgen der Bestimmung des Abs. 3 des § 49 VStG (Vollstreckbarkeit der Strafverfügung) abwenden will. Beschuldigter im ggst. Strafverfahren ist Herr x, geb. x, wohnhaft x. Die Strafverfügung wurde ordnungsgemäß zugestellt und wurde innerhalb der in der Rechtsmittelbelehrung genannten Frist kein Rechtsmittel eingebracht.

Die E-Mail der Fahrerin, die verspätet eingelangt ist, ist schon allein aufgrund der Tatsache, dass die Fahrerin nicht Beschuldigte des durchgeführten Strafverfahrens ist, nicht geeignet, dazu zu führen, dass die Strafverfügung außer Kraft tritt und eine ordentliches Verfahren eingeleitet wird. Die Entscheidung gegen das Rechtsmittel der Fahrerin, Frau x, wurde Herrn x, der kein Rechtsmittel erhoben hatte, und nicht Frau x, der keine Antragslegitimation zukommt, zugestellt. Dies bedeutet, dass sich der Bescheid an eine andere Person als jene richtet, die das Rechtsmittel erhoben hat und damit ist keine Identität zwischen Rechtsmittelwerberin und Bescheidadressat gegeben.

 

 

V.           Die Zurückweisung des eingebrachten Rechtsmittels durch die Landespolizeidirektion Oberösterreich wurde an eine andere Person als die Rechtsmittelwerberin adressiert, nämlich an Herrn x, der kein Rechtsmittel erhoben hat, wodurch der ggst. Bescheid zu beheben ist.

 

 

VI.          Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Erkenntnis besteht die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Die Beschwerde bzw. Revision ist innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung des Erkenntnisses durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt oder eine bevollmächtigte Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von 240.- Euro zu entrichten.

 

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

Mag. Dr. Monika Süß