LVwG-650000/2/Zo/CG

Linz, 27.01.2014

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter Mag. Gottfried Zöbl  über die Beschwerde der Frau x, geb. x, x, gegen den Bescheid des Bezirkhauptmannes des Bezirkes Urfahr-Umgebung vom 12.11.2013, Zl. 11/338459, wegen Anordnung einer Perfektionsfahrt

 

zu Recht   e r k a n n t :

 

I.         Anlässlich der Beschwerde wird festgestellt, dass der angefochtene Bescheid rechtmäßig war.

 

II.       Die Beschwerdeführerin wird verpflichtet, binnen 2 Wochen ab Zustellung dieses Erkenntnisses ihren Führerschein zur Eintragung der Probezeitverlängerung bei ihrer Führerscheinbehörde abzuliefern.

 

III.     Gegen dieses Erkenntnis ist keine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof zulässig.

 

 

 

 

 


E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

 

1.            Die Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung hat mit dem angefochtenen Bescheid die Beschwerdeführerin verpflichtet, bis spätestens 11.3.2014 die zweite Perfektionsfahrt zu absolvieren. Mit dieser Anordnung  verlängert sich die Probezeit um ein weiteres Jahr. Die Beschwerdeführerin wurde daher aufgefordert, ihren Führerschein zur Eintragung der Probezeitverlängerung unverzüglich der BH Urfahr-Umgebung vorzulegen.

 

Dieser Bescheid wurde damit begründet, dass der Beschwerdeführerin am 11.07.2012 die  Lenkberechtigung der Klasse B zu Zl: 10/484439 erteilt wurde. Sie habe trotz Ablauf der 4-monatigen Nachfrist die zweite Ausbildungsphase nicht vollständig absolviert, weshalb die Perfektionsfahrt anzuordnen sei.

 

2.            In der dagegen rechtzeitig eingebrachten Berufung (diese gilt seit 01.01.2014 als Beschwerde) führte die Beschwerdeführerin zusammengefasst aus, dass sie vom 12.9. bis 5.11.2013 die Berufsschule in Ried besucht und dort im Internat gewohnt habe. Es sei Ihr in dieser Zeit nicht möglich gewesen, die zweite Perfektionsfahrt zu absolvieren. Sie habe dies gleich nach Beendigung der Berufsschule am 20.11.2013 nachgeholt. Sie ersuchte daher, von der Verlängerung der Probezeit Abstand zu nehmen.

 

3.           Die Verwaltungsbehörde hat den Akt dem UVS Oberösterreich ohne Berufungsvorentscheidung vorgelegt. Es ergab sich daher die Zuständigkeit des UVS Oberösterreich (seit 1.1.2014 des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich), wobei dieses durch den nach der Geschäftsverteilung zuständigen Einzelrichter zu entscheiden hat (§ 2 VwGVG).

 

4.   Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt. Aus diesem ergibt sich der für die Entscheidung wesentliche Sachverhalt zur Gänze, weshalb eine öffentliche mündliche Verhandlung nicht erforderlich war (§ 24 Abs.1 VwGVG). Es wurde auch keine Verhandlung beantragt.

 

4.1. Folgender Sachverhalt steht fest:

 

Der Beschwerdeführerin wurde am 11.07.2012 die Lenkberechtigung für die Klasse B erteilt. Die erste Perfektionsfahrt hat sie am 17.12.2012 und das Fahrsicherheitstraining am 06.03.2013 absolviert, die zweite Perfektionsfahrt erst nach Zustellung des angefochtenen Bescheides am 20.11.2013. Sie befand sich vom 12.9. bis 5.11.2013 in einem Internat in Ried im Innkreis.

 

 

5. Darüber hat der zuständige Richter des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich in rechtlicher Hinsicht Folgendes erwogen:

 

5.1. Gemäß § 4 Abs.1 Führerscheingesetz unterliegen Lenkberechtigungen der Klassen A, B, C und D oder der Unterklasse C1, die Personen erteilt werden, die vorher keine in- oder ausländische Lenkberechtigung für eine dieser Klasse besessen haben, einer Probezeit von zwei Jahren.

 

Gemäß § 4b Abs.1 FSG hat die zweite Ausbildungsphase für einen Besitzer einer vorgezogenen Lenkberechtigung für die Klasse B folgende Inhalte in der genannten Reihenfolge zu umfassen:

1.   eine Perfektionsfahrt im Zeitraum von 2 bis 4 Monaten nach dem Erwerb der Lenkberechtigung;

2.   ein Fahrsicherheitstraining und ein verkehrspsychologisches Gruppengespräch, das beides an einem Tag abzuhalten ist, im Zeitraum von 3 bis 9 Monaten nach dem Erwerb der Lenkberechtigung sowie

3.   eine weitere Perfektionsfahrt im Zeitraum von 6 bis 12 Monaten nach dem Erwerb der Lenkberechtigung.

 

§ 4c Abs.2 FSG lautet: Werden eine oder mehrere der in § 4b genannten Stufen unbeschadet der Bestimmungen des Abs.3 nicht innerhalb von zwölf Monaten (neun Monaten im Fall der Klasse A) nach Erteilung der Lenkberechtigung absolviert, ist der Führerscheinbesitzer zwölf Monate (neun Monate im Fall der Klasse A) nach Erteilung der Lenkberechtigung darüber zu verständigen. In diesem Schreiben ist auf die Verlängerung der Probezeit hinzuweisen, wenn die Absolvierung der fehlenden Stufen nicht innerhalb von vier Monaten nachgewiesen wird, sowie auf die Entziehung der Lenkberechtigung, wenn die Absolvierung der fehlenden Stufen nicht innerhalb einer weiteren Frist von vier Monaten nachgewiesen wird. Werden die fehlenden Stufen nicht innerhalb von vier Monaten nach Ablauf der im ersten Satz genannten Fristen absolviert, hat die Behörde den Betreffenden ausschließlich die Absolvierung dieser Stufen anzuordnen. Mit der Anordnung der Absolvierung der fehlenden Stufen verlängert sich die Probezeit unter sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen des § 4 Abs.3 zweiter bis vierter Satz. Kommt der Besitzer der Lenkberechtigung der Anordnung der Absolvierung der fehlenden Stufen nicht innerhalb von weiteren vier Monaten nach, ist gemäß § 24 Abs.3 achter Satz vorzugehen. Die Behörde kann auf Antrag für eine angemessene Zeit von der Entziehung der Lenkberechtigung absehen, wenn die betreffende Person besonders berücksichtigungswürdige Umstände nachweist aus denen hervorgeht, dass sie innerhalb der festgesetzten Frist den oder die fehlenden Teil(e) nicht absolvieren konnte. Hat der Betreffende in der Zwischenzeit seinen Hauptwohnsitz verlegt, hat die Behörde gegebenenfalls das Verfahren an die nunmehr zuständige Behörde abzutreten.

 

§ 4 Abs.3 FSG lautet: Begeht der Besitzer der Lenkberechtigung innerhalb der Probezeit einen schweren Verstoß (Abs.6) oder verstößt er gegen die Bestimmung des Abs.7 so ist von der Behörde unverzüglich eine Nachschulung anzuordnen, wobei die Rechtskraft der Bestrafung wegen eines schweren Verstoßes abzuwarten ist. Berufungen gegen die Anordnung einer Nachschulung haben keine aufschiebende Wirkung. Mit der Anordnung einer Nachschulung verlängert sich die Probezeit jeweils um ein weiteres Jahr oder es beginnt eine neuerliche Probezeit von einem Jahr, wenn die Probezeit in der Zeit zwischen der Deliktssetzung und der Anordnung der Nachschulung abgelaufen ist; die Verlängerung oder der Neubeginn der Probezeit ist von der Wohnsitzbehörde dem zentralen Führerscheinregister zu melden und in den Führerschein einzutragen. Der Besitzer des Probeführerscheines hat diesen bei der Behörde abzuliefern, die Behörde hat die Herstellung eines neuen Führerscheines gemäß § 13 Abs. 6 in die Wege zu leiten.

 

5.2. Die Beschwerdeführerin hat die zweite Ausbildungsphase nicht in der gesetzlich vorgesehenen 12-monatigen Frist abgeschlossen. Sie hätte die zweite Perfektionsfahrt nach Absolvierung des Fahrsicherheitstrainings, spätestens aber bis 11.7.2013 absolvieren müssen. Zu diesem Zeitpunkt hat sie sich noch nicht in der Berufsschule befunden. Die viermonatige Nachfrist endete am 11.11.2013, sodass die Beschwerdeführerin die zweite Perfektionsfahrt auch noch nach Beendigung der Berufsschule rechtzeitig vor Ablauf der Nachfrist hätte absolvieren können (bei entsprechender Terminvereinbarung mit einer Fahrschule). Letztlich wäre es der Beschwerdeführerin auch möglich gewesen, die zweite Perfektionsfahrt während der Berufsschulzeit in einer Fahrschule in Ried durchzuführen. Die Beschwerdeführerin hat es sich daher selbst zuzuschreiben, dass  sie die Mehrphasenausbildung nicht rechtzeitig beenden konnte. 

 

§ 4c Abs.2 FSG sieht auch keine Möglichkeit vor, im Rahmen der bescheidmäßigen Anordnung der fehlenden Stufen der Mehrphasenausbildung eine weitere Nachfrist zu setzen. Lediglich für die strengere Sanktion der Entziehung der Lenkberechtigung gibt das Gesetz der Behörde die Möglichkeit, aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen die Frist zu verlängern. Die Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung hat deshalb gemäß § 4c Abs.2 FSG die Absolvierung der Perfektionsfahrt zu Recht angeordnet.

 

Die Beschwerdeführerin hat während des Beschwerdeverfahrens die Perfektionsfahrt absolviert. Derartige Änderungen der Sachlage während des Verfahrens sind grundsätzlich zu berücksichtigen, dies gilt jedoch dann nicht, wenn die gesetzlichen Bestimmungen auf die Sachlage während eines bestimmten, in der Vergangenheit liegenden, Zeitraumes abstellen. Im konkreten Fall ist im Beschwerdeverfahren nur zu überprüfen, ob die Beschwerdeführerin innerhalb der insgesamt 16-monatigen Frist die Mehrphasenausbildung zur Gänze absolviert hat oder nicht. Ist dies nicht der Fall, so erfolgte die bescheidmäßige Anordnung der Verwaltungsbehörde zu Recht. Der Umstand, dass sie während des Beschwerdeverfahrens ihrer Verpflichtung nachgekommen ist, ändert nichts an der Rechtsmäßigkeit des angefochtenen Bescheides, weshalb dessen Rechtmäßigkeit festzustellen war (Hengstschläger/Leeb, AVG § 66 RZ 82).

 

Zu II:

Mit der bescheidmäßigen Vorschreibung der Absolvierung der Mehrphasenausbildung ist gemäß § 4c Abs. 2 FSG zwingend die Verlängerung der Probezeit um ein Jahr verbunden. Von dieser kann – da der angefochtene Bescheid rechtmäßig war – nicht abgesehen werden. Gemäß § 4 Abs.3 FSG ist die Verlängerung der Probezeit in den Führerschein einzutragen, weshalb der Beschwerdeführerin aufzutragen war, ihren Führerschein bei der Behörde abzuliefern.

 

Zu III:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen. Weiters ist die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Erkenntnis besteht die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Die Beschwerde bzw. Revision ist innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung des Erkenntnisses durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt oder eine bevollmächtigte Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von 240.- Euro zu entrichten.

 

 

 

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

 

 

 

Mag. Gottfried  Z ö b l