LVwG-650022/4/MZ/CG

Linz, 27.01.2014

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter Dr. Markus Zeinhofer über das mit 12.12.2013 datierte Anbringen des x, x, x, den

B E S C H L U S S

gefasst:

 

I.          Das Anbringen wird gemäß § 9 Abs 1 iVm § 17 VwGVG iVm § 13 Abs 3 AVG als unzulässig zurückgewiesen.

 

II.         Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.


 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.            Mit Schreiben vom 12.12.2013 an den Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich teilte der Einschreiter mit, der Landeshauptmann von Oberösterreich habe ihn informiert, der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich sei als zweite Instanz für sein Anliegen zuständig.

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich wurde mit 1.1.2014 durch das Oö.  Landesverwaltungsgericht ersetzt. Vor diesem Hintergrund wurde der Einschreiter mit ho. Schreiben vom 2.1.2014 aufgefordert, eine dem § 9 Abs 1 VwGVG entsprechende Beschwerde einzubringen. Dem Einschreiter wurde mitgeteilt, dass die Beschwerde den angefochtenen Bescheid zu bezeichnen, die Bezeichnung des angefochtenen Bescheides, die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, ein Begehren sowie die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist, zu enthalten hat, und er binnen angemessener Frist zur Verbesserung bei sonstiger Zurückweisung aufgefordert.

 

II.          Mit Schreiben vom 21.1.2014 übermittelte der Einschreiter „[a]ls Beilage … diverse Originale und Kopien betreffend den Sachverhalt“, einen Bescheid der Bundespolizeidirektion Linz vom 15.12.2008 und teilte darüber hinaus mit, dass Gespräche mit Hofrat x damals erfolglos waren und sich sämtliche Unterlagen im Büro des Herrn Landeshauptmann befinden.

 

III.        Der Einschreiter ist damit dem Mangelbehebungsauftrag vom 2.1.2014 nicht fristgerecht nachgekommen. Weder wird der angefochtene Bescheid ausdrücklich bezeichnet, noch werden nachvollziehbare Beschwerdegründe oder ein Beschwerdebegehren genannt. Schließlich fehlt auch jegliche Angabe bzgl der Rechtzeitigkeit einer Beschwerde.

 

Das Anbringen des Einschreiters ist daher aufgrund der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes als unzulässig zurückzuweisen.

 

IV.         Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diesen Beschluss besteht die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Die Beschwerde bzw Revision ist innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung des Beschlusses durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigte Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Für die Beschwerde bzw Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

Dr. Markus Zeinhofer