LVwG-650038/2/Zo/AE

Linz, 20.01.2014

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter Mag. Gottfried Zöbl  über die Beschwerde des Herrn x, geb. 1988, vertreten durch Rechtsanwälte x, x, vom 6.11.2013 gegen den Bescheid des Landespolizeidirektors von Oberösterreich, vom 22.10.2013, Zl. FE-198/2013 wegen Entziehung der Lenkberechtigung

 

zu Recht   e r k a n n t :

 

I.         Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

 

 

II.       Gegen dieses Erkenntnis ist keine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof zulässig.

 

 

 

 

 


E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

 

Zu I:

1. Die LPD Oberösterreich hat mit dem angefochtenen Bescheid den Mandatsbescheid vom 18.9.2013 vollinhaltlich bestätigt und einer Berufung die aufschiebende Wirkung aberkannt. Mit dem angeführten Mandatsbescheid war dem Beschwerdeführer die Lenkberechtigung für die Dauer von sechs Monaten, gerechnet ab Bescheidzustellung, entzogen und das Recht aberkannt worden, von einer allfällig bestehenden ausländischen Lenkberechtigung in dieser Zeit in Österreich Gebrauch zu machen. Weiters wurde er verpflichtet, den Führerschein unverzüglich abzuliefern.

 

Dieser Bescheid wurde im Wesentlichen damit begründet, dass der Beschwerdeführer am 1.2.2013 um 06.55 Uhr auf der Ax bei Km 4,8 beim Hintereinanderfahren einen Abstand von lediglich 0,15 sec. eingehalten und sich damit mit besonderer Rücksichtslosigkeit gegenüber anderen Straßenbenützern verhalten habe.

 

2.     In der dagegen rechtzeitig eingebrachten Berufung (diese gilt seit 1.1.2014 als Beschwerde) machte der Beschwerdeführer zusammengefasst geltend, dass für die Bestimmung des § 7 Abs. 3 Z 3 FSG die Feststellung mit einem technischen Messgerät erforderlich sei. Es sei auch notwendig, dass sich die Messung auf einen längeren Zeitraum beziehe, im konkreten Fall habe er den  Abstand nur kurz wegen des Fahrverhaltens des vorausfahrenden Fahrzeuges unterschritten.

 

Der Abstand sei offenbar errechnet worden, was keine Messung iSd. § 7 Abs. 3 Z. 3 FSG darstelle. Es sei nicht klar, wie die konkreten Zahlen in der Anzeige festgestellt worden seien und ob die verwendeten Geräte geeicht waren.  Die Auswertung sei offenbar von einem anderen Polizeibeamten vorgenommen worden als die Messung und es sei nicht klar, wie die vorgeschriebene Messtoleranz berechnet und abgezogen wurde. Insgesamt sei der Abstand nicht mit einem technischen Messgerät festgestellt worden, weshalb die Entziehung der Lenkberechtigung nicht gerechtfertigt sei.

 

Es wurde daher beantragt, den Bescheid aufzuheben und der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

 

3.  Die Verwaltungsbehörde hat den Akt dem UVS Oberösterreich ohne Berufungsvorentscheidung vorgelegt. Es ergab sich daher die Zuständigkeit des UVS Oberösterreich (seit 1.1.2014 des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich), wobei dieses durch den nach der Geschäftsverteilung zuständigen Einzelrichter zu entscheiden hat (§ 2 VwGVG).

 

4.   Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt sowie Einholung der Eichscheine und Wahrung des Parteiengehörs. Daraus ergibt sich der für die Entscheidung wesentliche Sachverhalt zur Gänze, weshalb eine öffentliche mündliche Verhandlung nicht erforderlich war (§ 24 Abs.1 VwGVG). Es wurde auch keine Verhandlung beantragt.

 

4.1.   Folgender Sachverhalt steht fest:

 

Der Beschwerdeführer lenkte am 1.2.2013 um 06.55 Uhr den PKW mit dem Kennzeichen x auf der Ax in Richtung x auf dem linken Fahrstreifen. Er hielt beim Hintereinanderfahren hinter einem anderen Fahrzeug bei Km 4,8 bei einer Geschwindigkeit von 127 Km/h einen Abstand von 5,2 m ein, das entspricht einem zeitlichen Abstand von 0,15 sec. Diese Umstände wurden durch Nachfahren mit einem Polizeifahrzeug (x), Aufzeichnung auf Video und Auswertung dieser Aufzeichnung mittels VKS 3.1, Nr. A901 festgestellt. Sowohl der Tacho des Polizeifahrzeuges als auch das VKS 3.1 waren gültig geeicht.

 

Über den Beschwerdeführer wurde wegen dieser Verwaltungsübertretung am 24.7.2013 eine Strafverfügung erlassen. Diese spricht ausdrücklich aus, dass die Übertretung mit besonderer Rücksichtslosigkeit gegenüber anderen Straßenbenützern begangen wurde und stützt sich auf die Strafnorm des § 99 Abs. 2 lit. c StVO. Die Strafverfügung ist rechtskräftig.

 

5.  Darüber hat der zuständige Richter des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich in rechtlicher Hinsicht Folgendes erwogen.

 

5.1.   Gemäß § 24 Abs.1 FSG ist Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung nicht mehr gegeben sind, von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit

1.    die Lenkberechtigung zu entziehen oder

2.    die Gültigkeit der Lenkberechtigung durch Auflagen, Befristungen oder zeitliche, örtliche oder sachliche Beschränkungen einzuschränken. Diesfalls ist gemäß § 13 Abs. 5 ein neuer Führerschein auszustellen.

Für den Zeitraum einer Entziehung der Lenkberechtigung für die Klassen A, B oder F ist auch das Lenken von vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen unzulässig, es sei denn es handelt sich

1. um eine Entziehung gemäß § 24 Abs. 3 achter Satz oder

2. um eine Entziehung der Klasse A wegen mangelnder gesundheitlicher Eignung, die ausschließlich mit dem Lenken von einspurigen Kraftfahrzeugen zusammenhängt.

 

Eine wesentliche Voraussetzung für die Erteilung der Lenkberechtigung bildet gemäß § 3 Abs.1 Z2 FSG die Verkehrszuverlässigkeit.

 

Gemäß § 7 Abs.1 Z1 FSG gilt eine Person als verkehrszuverlässig, wenn nicht aufgrund erwiesener bestimmter Tatsachen (Abs.3) und ihrer Wertung (Abs.4) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen die Verkehrssicherheit insbesondere durch rücksichtsloses Verhalten im Straßenverkehr oder durch Trunkenheit oder einen durch Suchtmittel oder durch Medikamente beeinträchtigten Zustand gefährden wird.

 

Gemäß § 7 Abs.3 Z3 FSG hat als bestimmte Tatsache iSd Abs.1 insbesondere zu gelten, wenn jemand als Lenker eines Kraftfahrzeuges durch Übertretung von Verkehrsvorschriften ein Verhalten setzt, das an sich geeignet ist, besonders gefährliche Verhältnisse herbei zu führen oder mit besonderer Rücksichtslosigkeit gegen die für das Lenken eines Kraftfahrzeuges maßgebenden Verkehrsvorschriften verstoßen hat; als Verhalten, das geeignet ist, besonders gefährliche Verhältnisse herbeizuführen gelten insbesondere erhebliche Überschreitungen der jeweils zulässigen Höchstgeschwindigkeit vor Schulen, Kindergärten und vergleichbaren Einrichtungen, sowie auf Schutzwegen oder Radfahrerüberfahrten, sowie jedenfalls Überschreitungen der jeweils zulässigen Höchstgeschwindigkeit im Ortsgebiet um mehr als 90 km/h oder außerhalb des Ortsgebietes um mehr als 100 km/h, das Nichteinhalten des zeitlichen Sicherheitsabstandes beim Hintereinanderfahren, sofern der zeitliche Sicherheitsabstand eine Zeitdauer von 0,2 Sekunden unterschritten hat und diese Übertretungen mit technischen Messgeräten festgestellt wurden, das Übertreten von Überholverboten bei besonders schlechten oder bei weitem nicht ausreichenden Sichtverhältnissen oder das Fahren gegen die Fahrtrichtung auf Autobahnen.

 

Gemäß § 26 Abs.2a FSG hat im Falle der erstmaligen Begehung einer in § 7 Abs.3 Z3 genannten Übertretung die Entziehungsdauer mindestens 6 Monate zu betragen, sofern nicht gemäß Abs.2 eine längere Entziehungsdauer auszusprechen ist. Eine nach Ablauf von 2 Jahren seit der letzten Übertretung begangene derartige Übertretung gilt als erstmalig begangen.

 

5.2. Sowohl aus der Formulierung des Spruches als auch der angewendeten Strafnorm der Strafverfügung ergibt sich klar, dass dem Beschwerdeführer vorgeworfen wurde, bei der gegenständlichen Übertretung mit besonderer Rücksichtslosigkeit anderen Straßenbenützern gegenüber gehandelt zu haben. Diese Strafverfügung ist rechtskräftig, weshalb die besondere Rücksichtslosigkeit für die Führerscheinbehörde und das Verwaltungsgericht bindend feststeht (vgl. VwGH v. 26.11.2002, 2002/11/0083 uva.).

 

Die Geschwindigkeit wurde durch das Messsystem VKS 3.1, Nr. A901 und der Abstand durch Auswertung einer Videoaufzeichnung festgestellt. Dabei handelt es sich zweifelsfrei um technische Hilfsmittel, weshalb das Messergebnis für das Führerscheinentzugsverfahren heranzuziehen ist. Das Messsystem war auch gültig geeicht, auf den im Akt befindlichen Eichscheinen fehlt zwar jeweils die Rückseite, es ist aber aus zahlreichen ähnlichen Fällen bekannt, dass sich alle für die Eichung relevanten Daten auf der Vorderseite des Eichscheines befinden.  Im Hinblick auf die Bindung an die Strafverfügung kann das Ergebnis der Messung nicht mehr bekämpft werden.

 

Der Vorfall lag zwar zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens des Entzugsbescheides bereits ca. acht Monate zurück, dies ändert aber nichts an seiner Rechtmäßigkeit. Der Gesetzgeber hat nämlich durch § 26 Abs. 2a FSG den Entzugstatbestand der besonderen Rücksichtslosigkeit als Sonderfall der Entziehung geregelt und damit die (für solche Fälle früher erforderliche) Wertung i.S.d. § 7 Abs. 4 FSG vorweg genommen. Es ist daher unabhängig von der seit dem Vorfall verstrichenen Zeit und dem Verhalten des Beschwerdeführers in dieser Zeit die Lenkberechtigung für die in § 26 Abs. 2a vorgesehene Mindestdauer von sechs Monaten zu entziehen. Da der Beschwerdeführer nicht verkehrszuverlässig ist, hat die Führerscheinbehörde seiner Berufung die aufschiebende Wirkung zu Recht aberkannt.

 

Zu II:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Bindungswirkung an die Strafverfügung und zu den Sonderfällen der Entziehung ab, noch fehlt es an einer solchen. Weiters ist die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

1. Gegen dieses Erkenntnis besteht die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Die Beschwerde bzw. Revision ist innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung des Erkenntnisses durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt oder eine bevollmächtigte Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von 240.- Euro zu entrichten.

 

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

 

Mag. Gottfried  Z ö b l