LVwG-650050/2/Bi/SA

Linz, 28.01.2014

IM NAMEN DER REPUBLIK

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seine Richterin Mag. Karin Bissenberger über die Beschwerde des Herrn X, X, vom 30. Dezember 2013 gegen den Bescheid des Landespolizeidirektors von vom 12. Dezember 2013, GZ: FE 221/2013, wegen Entziehung der Lenkberechtigung zu Recht  e r k a n n t:

 

 

I.

Gemäß § 28 VwGVG wird die Beschwerde abgewiesen und die mit dem in Beschwerde gezogenen Bescheid festgesetzte Entziehungsdauer mit vier Monaten bestätigt.  

 

II.

Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungs­gerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

Zu I.:

1. Mit dem oben bezeichneten Bescheid wurde dem Beschwerdeführer gemäß   §§ 2, 3, 7, 24 Abs.1 und 3, 25 Abs.1, 26, 27-29 FSG die Lenkberechtigung – Führerschein ausgestellt von der LPD , PK Steyr, am 19.10.2012 zu Zl. 12613173 für die Klassen AM und B -  für den Zeitraum von vier Monaten, gerechnet ab Bescheidzustellung, dh ab 17. Dezember 2013, entzogen und ihm weiters gemäß § 30 Abs.1 und 2 FSG eine allfällige ausländische Nicht-EWR-Lenkberechtigung sowie einen allfälligen ausländischen EWR-Führerschein für die Dauer des ausgesprochenen Entzuges entzogen. Außerdem wurde gemäß § 64 Abs.2 AVG einer Berufung gegen diesen Bescheid die aufschiebende Wirkung aberkannt.

2. Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht ein als Beschwerde gemäß § 7 VwGVG iVm Art.130 Abs.1 Z1 B-VG anzusehendes Rechtsmittel eingebracht, das von der belangten Behörde ohne Beschwerdevor­entscheidung dem Landes­verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wurde. Eine (nicht beantragte) mündliche Verhandlung konnte entfallen (§ 24 Abs.3 VwGVG).

3. Der Beschwerdeführer macht im Wesentlichen geltend, er habe einen großen Fehler gemacht, als er am 29. Juli 2013 (gemeint wohl am 24. Juli 2013) mit dem Auto gefahren sei, aber er habe unbedingt zu seinem Arbeitsplatz müssen und niemanden gefunden, der ihn gefahren hätte. Niemand habe ihm gesagt, dass er für weitere 4 Monate die Lenkberechtigung verliere, das habe er erst am 19. Dezember 2013 erfahren. Er arbeite in Linz und habe Schwierigkeiten in der Firma, weil er gesagt habe, dass er am 19. Dezember 2013 den Führerschein wieder habe. Bei Verkehrsunzu­verlässigkeit sei die Mindestentziehungsdauer drei Monate – er verstehe nicht, warum er 4 Monate erhalten habe. Er habe drei kleine Kinder und wolle seine Arbeit nicht verlieren. Er ersuche um Verständnis.

 

4. Das Landesverwaltungsgericht hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Erstinstanz und in rechtlicher Hinsicht erwogen:      

Gemäß § 24 Abs.1 Z1 FSG ist Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (§ 3 Abs.1 Z2 bis 4)  nicht mehr gegeben sind, von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit die Lenkberechtigung zu entziehen.

Gemäß § 3 Abs.1 Z2 FSG darf eine Lenkberechtigung nur Personen erteilt wer­den, die verkehrszuverlässig sind.

Gemäß § 7 Abs.1 Z1 FSG gilt eine Person als verkehrszuverlässig, wenn nicht auf Grund erwiesener bestimmter Tatsachen (Abs.3) und ihrer Wertung (Abs.4) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen ua die Verkehrssicherheit insbesondere durch rücksichtsloses Verhalten im Straßenverkehr oder durch Trunken­heit oder einen durch Sucht­mittel oder durch Medikamente beein­träch­tigten Zustand gefährden wird. Als bestimmte Tatsache im Sinne des § 7 Abs.1 FSG hat gemäß § 7 Abs.3 Z6 lit.a FSG zu gelten, wenn jemand trotz entzogener Lenkberechtigung oder Lenk­verbotes oder trotz vorläufig abgenommenen Führerscheins ein Kraft­fahrzeug lenkt.  

 

Dem Beschwerdeführer wurde wegen Verkehrsunzuverlässigkeit – er hat am 9. Februar 2013, 4.51 Uhr, in Steyr, X Straße Nr.10, den Pkw X in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand mit einem Atemalkoholgehalt von 0,62 mg/l (= 1,24 %o Blutalkoholgehalt) gelenkt – die für die Klassen AM und B erteilte Lenkberechtigung (aufgrund eines Vorentzuges wegen Verweigerung des Alkotests vom 14. März bis 17. Oktober 2012) für die Dauer von 10 Monaten vom 9. Februar bis 9. Dezember 2013 entzogen.  

Trotzdem wurde er am 24. Juli 2013 um 21.40 Uhr, also während der Entziehungsdauer,  in Steyr auf der X bei km 17.4 im Rahmen einer Lenker- und Fahrzeugkontrolle als Lenker des Pkw X angehalten.

 

Er hat damit ohne gültige Lenkberechtigung der Klasse B ein Kraftfahrzeug, für dessen Lenken eine Lenkberechtigung der Klasse B erforderlich ist, gelenkt, wobei seine Verantwortung, er habe niemanden gefunden, der ihn in die Arbeit gebracht hätte, auf vorsätzliche Begehung schließen lässt und die vorsätzliche Missachtung dieser behördlichen Anordnung wiederum eine Verkehrsunzuver­lässigkeit bewirkt, die aufgrund ausdrücklicher gesetzlicher Anordnung eine neuerliche Entziehung der Lenkberechtigung (im Anschluss an die Entziehung wegen Alkohol) zur Folge hat.

 

Gemäß § 25 Abs.3 FSG ist bei einer Entziehung wegen mangelnder Verkehrs­zuverlässigkeit eine Entziehungsdauer von mindestens drei Monaten festzu­setzen.

Dabei ist der Umstand, dass der Beschwerdeführer in Steyr wohnt und in Linz arbeitet unbeachtlich, weil ihm diese Tatsache bereits vor seinem Entschluss, einen Pkw trotz entzogener Lenkberechtigung zu lenken, ebenso bekannt war wie die Tatsache, dass er für den Unterhalt seiner Familie aufzukommen hat. Er hätte daher das Lenken des Pkw unter Bedachtnahme auf die ohne Lenkberechtigung zu erwartenden Schwierigkeiten in der Firma unterlassen müssen.

 

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bilden bei der Beurteilung der Verkehrszuverlässigkeit allfällige berufliche, wirtschaftliche, persönliche und familiäre Nachteile, welche mit der (Dauer der) Entziehung der Lenkberechtigung verbunden sind, kein wie immer geartetes Beweisthema (vgl E 30.5.2001, 2001/11/0081; 23.4.2002, 2000/11/0182; ua).

Bei der Entziehung der Lenkberechtigung handelt es sich um keine Strafe, sondern um eine administrative Maßnahme zum Schutz der anderen Verkehrs­teilnehmer oder sonstiger Rechtsgüter vor verkehrsunzuverlässigen KFZ-Lenkern (vgl VfGH 14.3.2003, G203/02; 11.10.2003, B1031/02; 26.2.1999, B 544/97; VwGH 18.3.2003, 2002/11/0062; 22.11.2002, 2001/11/0108; ua).

 

Abgesehen davon hat der Beschwerdeführer beim Lenken des auf seine Ehefrau zugelassenen Pkw ohne Lenkberechtigung nicht nur diese getäuscht, sodass sie ihm das Lenken ihres Pkw überhaupt erst ermöglichte, sondern auch weitere Übertretungen begangen, indem er bei der Kontrolle weder Verbandszeug noch Warndreieck noch Warnweste vorzeigen konnte.     

Das Landesverwaltungsgericht kann auf dieser Grundlage nicht finden, dass die belangte Behörde den ihr bei der Festlegung der Entziehungsdauer zukommenden Ermessens­spielraum angesichts des Ausmaßes der Beein­trächtigung der Verkehrssicherheit durch die nicht vorhandene Lenkberechtigung in irgendeiner Weise überschritten hätte. Angesichts der offensichtlich gleichgültigen Geisteshaltung des Beschwerdeführers gegenüber selbstver­ständlich auch für ihn geltenden gesetzlichen Bestimmungen wird die Fest­setzung einer viermonatigen Entziehungsdauer nicht nur als sachlich gerecht­­fertigt, sondern im Sinne einer Prognose, wann der Beschwerdeführer die Verkehrs­zuverlässigkeit wieder­erlangt haben wird, für ausreichend, aber zweifel­los auch geboten und unabdingbar erachtet.

Die Dauer der prognostizierten Verkehrsunzuverlässigkeit ist naturgemäß auch auf die Aberkennung des Rechts, von einem allfällig bestehenden ausländischen Führerschein in Österreich Gebrauch zu machen, zu übertragen.  

 

Gemäß § 64 Abs.2 AVG kann die Behörde die aufschiebende Wirkung ausschließen, wenn die vorzeitige Vollstreckung im Interesse einer Partei oder des öffentlichen Wohles wegen Gefahr im Verzug dringend geboten ist.

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist der Ausschluss der aufschiebenden Wirkung einer Berufung gemäß dieser Bestimmung im Fall des Entzuges der Lenkberechtigung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit auf Grund des Interesses des öffentlichen Wohles wegen Gefahr im Verzug immer  geboten (vgl VwGH v 20.2.1990, 89/11/0252, uva).

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren in Höhe von 14,30 Euro angefallen.

 

 

Zu II.:

Die ordentliche Revision ist für den Beschwerdeführer und für die belangte Behörde unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Erkenntnis besteht die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Die Beschwerde bzw. Revision ist innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung des Erkenntnisses durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. einer bevollmächtigte Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.

 

 

 

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

Mag. Bissenberger