LVwG-750010/2/MB/WU

Linz, 20.01.2014

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter Dr. Markus Brandstetter über die Beschwerde der X, geb. X, StA von Bosnien Herzegowina, vertreten durch X, gegen den Bescheid der Landespolizeidirektion Oberösterreich, Polizeikommissariat Wels, vom 6. Dezember 2013, Zl. 1036637/FP/13, mit dem über die Beschwerdeführerin eine Rückkehrentscheidung sowie ein auf 18 Monate befristetes Einreiseverbot für den gesamten Schengenraum verhängt wurde den

B E S C H L U S S

gefasst:

 

I. Der Beschwerde wird stattgegeben. Der Bescheid der Landespolizeidirektion von Oberösterreich, vom 6. Dezember 2013 Zl. 1036637/FP/13, wird aufgehoben und die Angelegenheit wird zur Erlassung eines neuen Bescheides gemäß § 28 Abs. 3 Satz 2 VwGVG an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.

 

II. Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.1. Mit Bescheid der Landespolizeidirektion Oberösterreich, Polizeikommissariat Wels, vom 6. Dezember 2013, Zl. 1036637/FP/13, wurde über die Beschwerdeführerin (im Folgenden: Bf) gemäß § 52 Abs. 1 und § 53 Abs. 1 iVm. Abs. 2 Z 7 Fremdenpolizeigesetz (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF., eine Rückkehrentscheidung sowie ein auf die Dauer von 18 Monaten befristetes Einreiseverbot für den gesamten Schengen-Raum erlassen.

 

Begründend führt die belangte Behörde nach Wiedergabe der einschlägigen Bestimmungen des FPG Folgendes aus:

„Sie wurden laut Strafantrag der Finanzpolizei Wels vom 24.10.2013 am 23.10.2013 um 12:30 Uhr durch das Finanzpolizei Team im Lokal X an der Adresse X anlässlich einer Arbeiternehmerkontrolle bei der Arbeit betreten. Sie leugneten anfangs die Tätigkeit, wurden aber von den anwesenden Gästen als Kellnerin identifiziert. Bei der Ausfüllung des Personenblattes gaben Sie vor der Finanzpolizei an, bereits mehrere Male im Lokal ausgeholfen zu haben.

 

Die Geschäftsführerin des Lokales, Frau X, kam nach ca. 1 Stunde ins Lokal und gab an, dass Sie sie während ihrer Arztbesuche vertreten würden. Sie seien eine alte Bekannte aus der Heimat und bekämen für die Dienstleistung kein Entgelt. Sie besitzen keine arbeitsmarktrechtliche Bewilligung nach den Bestimmungen des AuslBG.

 

Zur Überprüfung fremdenpolizeilicher Maßnahmen wurden Sie zum PK X, Fremdenpolizei, für den 20.11.2013 vorgeladen. Sie kamen in Begleitung von Frau X, die als Dolmetsch für die kroatische Sprache fungierte.

 

Zum Gegenstand der Verhandlung gaben Sie an:

‚Ich wurde am 23.10.2013 um 12:30 Uhr durch die Finanzpolizei X im Lokal X, bei der Arbeit als Kellnerin betreten, ich habe Frau X vertreten, weil sie zum Arzt musste. Sie ist eine Bekannte aus meiner Heimat und ich habe Ihr schon öfter geholfen. Ich wohne auch in ihrer Wohnung in X in Untermiete. Ich bezahle nichts und helfe ihr dafür im Lokal. Mein Freund hat mich nach S gefahren und wir wollten Frau S nur besuchen. Ais sie aber zum Arzt musste, bin ich eingesprungen. Sie hat einen Bandscheibenvorfall und derzeit große Schwierigkeiten beim Gehen. Außerdem hat sie eine Schilddrüsenfehlfunktion und eine Stoffwechselerkrankung.

 

Mir wird mitgeteilt, dass die Verhängung einer Rückkehrentscheidung iVm. mit einem auf die Dauer von 18 Monaten befristeten Einreiseverbot von der Behörde geprüft wird.‘

 

Zur Untermauerung Ihrer Angaben betreffend die Arztbesuche von Frau X übersandten Sie am 21.11.2013 Krankenakten dieser.

 

Die Behörde hat erwogen:

Laut Einreisestempel im Reisepass reisten Sie am 13.10.2013 in den Schengen Raum ein und meldeten sich am 18.10.2013 in X, bei X, an. Sie befanden sich demnach zum Zeitpunkt der Betretung legal im Rahmen der visumfreien Zeit im Schengenraum von 90 Tagen im Bundesgebiet.

Ihre niederschriftlichen Angaben vor der Fremdenpolizei am 20.11.2013 - vor allem betreffend die kostenlose Nutzung der Wohnung der Frau X - und betreffend den Umstand, dass Sie schon öfter im Lokal ausgeholfen haben, beweisen die Übertretung nach dem AuslBG.

 

Bei der Beurteilung der Frage, ob die Gründe für ein Einreiseverbot vorliegen, ist grundsätzlich maßgeblich, ob eine Gefährlichkeitsprognose weiterhin in dem Sinne zutrifft, dass die Erlassung des Einreiseverbotes erforderlich erscheint, um eine von Ihnen ausgehende erhebliche Gefahr im Bundesgebiet abzuwenden. Dabei ist auch festzustellen, ob dies unter dem Aspekt des Schutzes des Privat- und Familienlebens zulässig ist. Nach Meinung der Behörde war davon auszugehen, dass Ihr persönliches Verhalten eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellt, die das Grundinteresse der Gesellschaft berührt, Übertretungen nach dem AuslBG hintan zu halten. Es besteht ein großes öffentliches Interesse an der Verhinderung von Übertretungen nach dem AuslBG und die Tendenz der mehrmaligen Tatbegehung stellt eine ganz erhebliche Beeinträchtigung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit dar. Besonders die Tatbegehung lässt eine persönliche Haltung erkennen, die den Grundregeln des Zusammenlebens in einer Gesellschaft fundamental zuwiderläuft. Ihr Gesamtverhalten bedeutete eine grobe Missachtung der Rechtsordnung und einen ausgeprägten Mangel an Verbundenheit mit rechtlich geschützten Werten.

 

Ihr weiterer Aufenthalt stellt eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit dar oder läuft anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwider. Dies ist insbesondere nach § 53 Abs. 2 Zi. 7 FPG anzunehmen und liegt in Ihrem Fall vor, wenn ein Fremder bei einer Beschäftigung betreten wird, die er nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz nicht ausüben hätte dürfen, es sei denn, der Fremde hätte nach den Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes für denselben Dienstgeber eine andere Beschäftigung ausüben dürfen und für die Beschäftigung, bei der der Fremde betreten wurde, wäre keine Zweckänderung erforderlich oder eine Zweckänderung zulässig gewesen.

Die Tatsache, dass Sie bei der Ausübung einer Arbeitstätigkeit betreten wurden, die Sie nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz ohne eine entsprechende Bewilligung nicht hätten ausüben dürfen ("Schwarzarbeit"), rechtfertigt die Annahme, dass Ihr weiterer Aufenthalt im einer Rückkehrentscheidung iVm einem Einreiseverbot ist zum Schutze des wirtschaftlichen Wohles der Republik Österreich und zur Verhinderung strafbarer Handlungen, sohin zur Erreichung von in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Zielen, dringend geboten.

 

Nach Abwägung der angeführten Umstände ergibt sich aus dem festgestellten Sachverhalt, dass unter Berücksichtigung von Art.8 EMRK Ihre Rückkehrentscheidung zulässig ist.

 

Bei der Entscheidungsfindung wurde sowohl auf die Dauer Ihres Aufenthaltes und Ihrer Integration als auch auf Ihre familiären und sonstigen Bindungen zum Bundesgebiet bedacht genommen. Die öffentlichen Interessen an der Erlassung der gegenständlichen Rückkehrentscheidung und die nachteiligen Folgen einer Abstandnahme von der Erlassung dieser Rückkehrentscheidung wiegen jedoch unverhältnismäßig schwerer als die Auswirkungen auf Ihre Lebenssituation, zumal Sie im Bundesgebiet über keine beruflichen und familiären Bindungen verfügen.

 

Überdies besteht nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung im Hinblick auf die Wahrung eines geordneten Fremdenwesens ein eminent hohes öffentliches Interesse.

 

Gemäß § 57 Abs 1 FPG ist der Berufung gegen eine Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung abzuerkennen, wenn die sofortige Ausreise des Fremden im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit erforderlich ist, der Fremde entgegen einem Einreiseverbot in das Bundesgebiet zurückkehrt ist oder Fluchtgefahr besteht.

 

Die Rückkehrentscheidung ist sofort durchsetzbar, wenn die Behörde die aufschiebende Wirkung einer Berufung dagegen aberkannt hat; der Fremde hat dann unverzüglich auszureisen. Eine Frist zur freiwilligen Ausreise wird gemäß § 55 Abs. 4 FPG nicht gewährt.

 

Aus den oben angeführten Gründen sowie der Gefahr der Vereitelung der weiteren fremdenpolizeilichen Maßnahmen ist Ihre sofortige Ausreise im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit der Republik Österreich dringend erforderlich, weshalb einer allfälligen Berufung die aufschiebende Wirkung abzuerkennen war.“

 

I.2. Gegen diesen Bescheid erhob die Bf rechtzeitig Beschwerde. Begründend führt die Bf im Wesentlichen darin aus, dass die Behörde zu Unrecht eine sogenannte „Schwarzarbeit“ angenommen und dahingehend kein ordentliches Ermittlungsverfahren durchgeführt habe. Zudem seien die gesetzlichen Merkmale des §§ 52 und 53 FPG nicht erfüllt worden.

 

Die Bf stellt sodann die Anträge:

·         Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung

·         der Berufung (nun: Beschwerde) Folge zu geben und den Bescheid ersatzlos zu beheben; in eventu

·         den Bescheid zu beheben und zur neuerlichen Entscheidung durch die Behörde zurückzuverweisen.

 

II.1. Die belangte Behörde legte den in Rede stehenden Verwaltungsakt dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich mit Schreiben vom 30. Dezember 2013 zur Entscheidung vor.

 

II.2. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den vorgelegten Verwaltungsakt und das Beschwerdevorbringen. Gem. § 24 Abs 2 Z 1 VwGVG konnte zudem von einer öffentlichen mündlichen Verhandlung abgesehen werden, da bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der mit der Beschwerde angefochtene Bescheid zu beheben war.

 

II.3. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich geht bei seiner Entscheidung von dem unter den Punkten I. 1. und I. 2. dieses Erkenntnisses dargestellten relevanten Sachverhalt aus. 

 

III.1. Gemäß § 125 Abs. 21 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 – FPG, BGBl. I Nr. 100/2005 in der Fassung des Bundesgesetzblattes BGBl. I Nr. 68/2013, läuft, sofern eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz, gegen die eine Berufung zulässig ist, vor Ablauf des 31. Dezember 2013 erlassen worden ist, die Berufungsfrist mit Ablauf des 31. Dezember 2013 noch und wurde gegen diese Entscheidung nicht bereits bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 Berufung erhoben, so kann gegen diese vom 1. Jänner bis zum Ablauf des 15. Jänner 2014 Beschwerde beim jeweils zuständigen Landesverwaltungsgericht erhoben werden. Das Landesverwaltungsgericht hat in diesen Fällen dieses Bundesgesetz in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 87/2012 anzuwenden. Eine gegen eine solche Entscheidung bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 erhobene Berufung gilt als rechtzeitig erhobene Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z. 1 B-VG.

 

Gemäß Abs. 22 leg. cit. sind alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 bei einem Unabhängigen Verwaltungssenat der Länder anhängigen Berufungsverfahren und Beschwerden gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt nach diesem Bundesgesetz ab 1. Jänner 2014 vom jeweils zuständigen Landesverwaltungsgericht nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 87/2012 zu Ende zu führen.

 

III.1.1. Es ist sohin gemäß § 125 Abs. 22 FPG zur Beurteilung des vorliegenden Falles das Fremdenpolizeigesetz in der Fassung des Bundesgesetzblattes BGBl. I Nr. 50/2012 heranzuziehen:

 

§ 31 Abs 1 FPG 2005, BGBl I 100/2005 idF BGBl I 50/2012 bestimmt, dass sich Fremde rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten,

1.   wenn sie rechtmäßig eingereist sind und während des Aufenthalts im Bundesgebiet die Befristungen oder Bedingungen des Einreisetitels oder die durch zwischenstaatliche Vereinbarungen, Bundesgesetz oder Verordnung bestimmte Aufenthaltsdauer nicht überschritten haben;

2.   wenn sie auf Grund einer Aufenthaltsberechtigung oder einer Dokumentation des Aufenthaltsrechtes nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz zur Niederlassung oder zum Aufenthalt oder auf Grund einer Verordnung für Vertriebene zum Aufenthalt berechtigt sind;

3.   wenn sie Inhaber eines von einem Vertragsstaat ausgestellten Aufenthaltstitels sind, sofern sie während ihres Aufenthalts im Bundesgebiet keiner unerlaubten Erwerbstätigkeit nachgehen;

4.   solange ihnen ein Aufenthaltsrecht nach asylrechtlichen Bestimmungen zukommt;

5.   (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 122/2009)

6.   wenn sie eine Beschäftigungsbewilligung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz mit einer Gültigkeitsdauer bis zu sechs Monaten, eine Entsendebewilligung, eine EU-Entsendebestätigung, eine Anzeigebestätigung gemäß § 3 Abs. 5 AuslBG oder eine Anzeigebestätigung gemäß § 18 Abs. 3 AuslBG mit einer Gültigkeitsdauer bis zu sechs Monaten, innehaben oder

7.   soweit sich dies aus anderen bundesgesetzlichen Vorschriften ergibt.

 

Gem. § 52 Abs 1 FPG 2005, BGBl I 100/2005 idF BGBl I 50/2012, ist gegen einen Drittstaatsangehörigen, sofern nicht anderes bestimmt ist, mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält. Die Rückkehrentscheidung wird mit Eintritt der Rechtskraft durchsetzbar und verpflichtet den Drittstaatsangehörigen zur unverzüglichen Ausreise in dessen Herkunftsstaat, ein Transitland oder einen anderen Drittstaat, sofern ihm eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht eingeräumt wurde. Im Falle einer Berufung gegen eine Rückkehrentscheidung ist § 66 Abs. 4 AVG auch dann anzuwenden, wenn er sich zum Zeitpunkt der Berufungsentscheidung nicht mehr im Bundesgebiet aufhält.

 

Gem. § 53. Abs 1 FPG 2005, BGBl I 100/2005 idF BGBl I 50/2012 ist mit einer Rückkehrentscheidung ein Einreiseverbot unter Einem zu erlassen. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.

 

Gem. Abs. 2 ist ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von mindestens 18 Monaten, höchstens jedoch für fünf Jahre zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat die Behörde das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, ob der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige

1.   wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 20 Abs. 2 der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO), BGBl. Nr. 159, iVm § 26 Abs. 3 des Führerscheingesetzes (FSG), BGBl. I Nr. 120/1997, gemäß § 99 Abs. 1, 1 a, 1 b oder 2 StVO, gemäß § 37 Abs. 3 oder 4 FSG, gemäß § 366 Abs. 1 Z 1 der Gewerbeordnung 1994 (GewO), BGBl. Nr. 194, in Bezug auf ein bewilligungspflichtiges, gebundenes Gewerbe, gemäß den §§ 81 oder 82 des SPG, gemäß den §§ 9 oder 14 iVm § 19 des Versammlungsgesetzes 1953, BGBl. Nr. 98, oder wegen einer Übertretung des Grenzkontrollgesetzes, des Meldegesetzes, des Gefahrengutbeförderungsgesetzes oder des Ausländerbeschäftigungsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist;

2.   wegen einer Verwaltungsübertretung mit einer Geldstrafe von mindestens 1 000 Euro oder primären Freiheitsstrafe rechtskräftig bestraft wurde;

3.   wegen einer Übertretung dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist, sofern es sich dabei nicht um eine in Abs. 3 genannte Übertretung handelt;

4.   wegen vorsätzlich begangener Finanzvergehen oder wegen vorsätzlich begangener Zuwiderhandlungen gegen devisenrechtliche Vorschriften rechtskräftig bestraft worden ist;

5.   wegen eines Verstoßes gegen die Vorschriften, mit denen die Prostitution geregelt ist, rechtskräftig bestraft worden ist;

6.   den Besitz der Mittel zu seinem Unterhalt nicht nachzuweisen vermag, es sei denn, er ist rechtmäßig zur Arbeitsaufnahme eingereist und innerhalb des letzten Jahres im Bundesgebiet mehr als sechs Monate einer erlaubten Erwerbstätigkeit nachgegangen;

7.   bei einer Beschäftigung betreten wird, die er nach dem AuslBG nicht ausüben hätte dürfen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige hätte nach den Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes für denselben Dienstgeber eine andere Beschäftigung ausüben dürfen und für die Beschäftigung, bei der der Drittstaatsangehörige betreten wurde, wäre keine Zweckänderung erforderlich oder eine Zweckänderung zulässig gewesen;

8.   eine Ehe geschlossen oder eine eingetragene Partnerschaft begründet hat und sich für die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, für den Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, für den Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, zwecks Zugangs zum heimischen Arbeitsmarkt oder zur Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen auf diese Ehe oder eingetragene Partnerschaft berufen, aber mit dem Ehegatten oder eingetragenen Partner ein gemeinsames Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK nicht geführt hat oder

9.   an Kindes statt angenommen wurde und die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, der Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, der Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, der Zugang zum heimischen Arbeitsmarkt oder die Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen ausschließlicher oder vorwiegender Grund für die Annahme an Kindes statt war, er jedoch das Gericht über die wahren Verhältnisse zu den Wahleltern getäuscht hat.

 

Mit Änderung der VO Nr. 539/2001 im Jahr 2010 wurde u.a. Bosnien Herzegowina in den Anhang II übergeführt, was wiederum bewirkte, dass Inhaber von biometrischen bosnisch-herzegowinischen Reisepässen seit dem 15. Dezember 2010 ohne Visa in den Schengenraum einreisen dürfen. Die maximale Aufenthaltsdauer beträgt 90 Tage je Zeitraum von 180 Tagen.

 

III.1.2. Gemäß § 28 Abs. 3 Satz 2 VwGVG kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen, wenn die Behörde die notwendigen Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen hat. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

 

IV. Insofern ergibt sich hieraus, dass von der Behörde keinerlei Feststellungen zur Thematik des rechtswidrigen Aufenthaltes getroffen wurden, denn das Thema der „Schwarzarbeit“ greift mit den von der belangten Behörde getroffenen Feststellungen lediglich den Zeitpunkt der Betretung auf.

 

Gem. § 31 Abs 1 Z 1 FPG 2005 idF BGBl I 50/2012 kommt es für die Frage der Rechtswidrigkeit des Aufenthaltes der Bf gerade nicht auf die Betretung bei der Schwarzarbeit mit der dadurch festgestellten Intention an, da in der Fassung BGBl. I 50/2012 lediglich das Überschreiten der Aufenthaltsdauer bei Aufenthaltsrechten für die Rechtswidrigkeit des Aufenthaltes vorausgesetzt ist. Die Frage der Einhaltung der Bedingungen des Aufenthaltsrechts wurde erst mit BGBl. I 87/2012 Rechtswirklichkeit. Zu den anderen – auf dem Schengener Grenzkodex, VO (EG) Nr. 562/2006, Abl. L 105/1 vom 13. April 2006 fußenden – Möglichkeiten der Rechtswidrigkeit des Aufenthaltes fehlen gänzlich die Feststellungen der Behörde.

 

Daher war gem. § 28 Abs 3 Satz 2 VwGVG vorzugehen und der Bescheid der Behörde mit Beschluss zu beheben und zur Ermittlung des (oben umrissenen) Sachverhaltes zurückzuverweisen.

 

V. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diesen Beschluss besteht die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Die Beschwerde bzw. Revision ist innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung des Beschlusses durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.

 


 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

Dr. Markus Brandstetter