LVwG-750094/3/SR/JO

Linz, 30.01.2014

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter Mag. Christian Stierschneider über die Beschwerde des X, geboren am X, Staatsangehöriger der Demokratischen Republik Kongo, X, gegen den Bescheid des Magistrates der Stadt Wels vom 16. Februar 2006, mit dem der Antrag des Beschwerdeführers auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand abgewiesen worden war, folgenden

B E S C H L U S S

gefasst:

 

I. Das Beschwerdeverfahren wird eingestellt.

 

II. Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.              

 

1. Am 12. Jänner 2005 stellte der Beschwerdeführer (im Folgenden: Bf) bei der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land einen Antrag auf Erteilung einer Erstniederlassungsbewilligung zur Aufnahme einer unselbständigen Erwerbstätigkeit. In der Folge wies die belangte Behörde (Magistrat der Stadt Wels) mit Bescheid vom 6. Juli 2005 den Antrag „zurück bzw. ab“. Die Berufung wurde als nicht fristgerecht zurückgewiesen.

 

Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wurde von der belangten Behörde mit Bescheid vom 16. Februar 2006 als verspätet zurückgewiesen. Die dagegen erhoben Berufung wies das Bundesministerium für Inneres mit Bescheid vom 25. Jänner 2007 ab.

 

Der Verwaltungsgerichtshof gab der Beschwerde des Bf statt und hob den angefochtenen Bescheid mit Erkenntnis vom 17. Dezember 2009, Zl. 2008/22/0414-6 vormals 2007/18/0371) auf.

 

Mit Schreiben vom 21. Jänner 2014, eingelangt beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich am 27. Jänner 2014, übermittelte das Bundesministerium für Inneres zuständigkeitshalber den Verfahrensakt.

 

2. Im Zuge der ZMR-Anfrage ergab sich, dass der Bf seit dem 11. September 2007 über einen Konventionsreisepass verfügt.

 

Über Befragen gab der Bf am 29. Jänner 2014 an, dass er anerkannter Flüchtling sei und über einen gültigen Konventionsreisepass verfüge. Da er sich rechtmäßig in Österreich aufhalte, habe er kein rechtliches Interesse mehr an einer Entscheidung über den Wiedereinsetzungsantrag. Der damalige Berufungsantrag werde nicht mehr aufrechterhalten und daher zurückgezogen. Um Übermittlung des Verfahrensausganges wurde ersucht.

 

II.

 

1. Nach § 3 Abs. 1 letzter Satz VwGbk-ÜG gelten bis zum 31. Dezember 2013 erhobene Berufungen als rechtzeitig erhobene Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z. 1 B-VG. Die Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich im vorliegenden Verfahren ergibt sich aus dem NAG.

 

Gemäß § 17 VwGVG iVm § 13 Abs. 7 AVG können Anbringen in jeder Lage des Verfahrens zurückgezogen werden.

 

2. Der Bf hat am 29. Jänner 2014 den Berufungsantrag im Verfahren (Antrag auf Erteilung einer Erstniederlassungsbewilligung zur Aufnahme einer unselbständigen Erwerbstätigkeit) zur Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 6. März 2006 zurückgezogen und mit mangelndem Rechtschutzinteresse begründet. In diesem Zusammenhang hat der Bf darauf hingewiesen, dass er als anerkannter Flüchtling seit dem Jahr 2007 über ein Aufenthaltsrecht in Österreich verfügt.

 

3. Mit Zurückziehung der Beschwerde ist der Bescheid der belangten Behörde in Rechtskraft erwachsen.

 

III. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diesen Beschluss besteht die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Die Beschwerde bzw. Revision ist innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung des Beschlusses durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

Mag. Stierschneider