LVwG-600076/3/Sch/SA

Linz, 29.01.2014

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter Dr. Schön über die auf das Strafausmaß beschränkte Beschwerde (vormals Berufung) des Herrn Mag. jur. X, geb. x, X, vertreten durch Rechtsanwälte X gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf an der Krems vom 29. Oktober 2013, GZ: VerkR96-12192-1-2013, betreffend eine Übertretung des KFG 1967, nach öffentlicher mündlicher Verhandlung am 15. Jänner 2014

 

zu Recht  e r k a n n t :

 

 

I.          Gemäß § 50 VwGVG wird der Beschwerde insofern Folge gegeben, als die verhängte Geldstrafe auf 200 Euro und die Ersatzfreiheitsstrafe auf 2 Tage herabgesetzt werden.

 

II.         Gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG entfällt die Verpflichtung zur Leistung eines Kostenbeitrages zum Beschwerdeverfahren.

Der Kostenbeitrag zum behördlichen Verwaltungsstrafverfahren wird gemäß § 64 Abs. 2 VStG mit 20 Euro (10 % der verhängten Geldstrafe) bestimmt. 

 

III.        Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

 

 

 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

 

 

Zu I.:

1.  Die Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf an der Krems hat Mag. jur. X (dem nunmehrigen Beschwerdeführer) im angefochtenen Straferkenntnis vom 29. Oktober 2013, GZ: VerkR96-12192-1-2013, die Begehung einer Verwaltungsübertretung nach § 103 Abs. 2 KFG 1967 vorgeworfen und über ihn gemäß § 134 Abs. 1 KFG 1967 eine Geldstrafe in der Höhe von 365 Euro, im Falle der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe eine Ersatzfreiheitsstrafe im Ausmaß von 5 Tagen, verhängt. Weiters wurde er von der belangten Behörde zur Zahlung eines Verfahrenskostenbeitrages in der Höhe von 36,50 Euro verpflichtet.

 

Dem Schuldspruch liegt folgender Tatvorwurf zu Grunde (auszugsweise Wiedergabe):

 

„Sie haben als Zulassungsbesitzer des KFZ, Kennzeichen X über Aufforderung der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf an der Krems vom 01.08.2013 nicht innerhalb von zwei Wochen richtig Auskunft darüber erteilt, wer das oa. Kraftfahrzeug am 08.05.2013 um 23.45 Uhr auf der Pyhrnautobahn A 9 im Gemeindegebiet Wartberg/Krems bei km 10,600, in Fahrtrichtung Liezen gelenkt bzw. verwendet hat. Es wurde eine falsche Auskunftsperson benannt.

 

Tatort: Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf an der Krems.

Tatzeit: mit Fax vom 14.08.2013.“

 

Begründend stützte die Behörde den Schuldspruch im Wesentlichen auf die behördliche Anfrage vom 1. August 2013 und deren Beantwortung durch den Beschwerdeführer vom 13. August 2013 sowie weitere Erhebungsergebnisse.

 

2. Gegen dieses Straferkenntnis, das dem Beschwerdeführer nachweislich am 30. Oktober 2013 zugestellt wurde, richtet sich seine rechtzeitig mit Schriftsatz vom 10. November 2013 erhobene Berufung. Diese Berufung ist mit Wirksamkeit 1. Jänner 2014 als Beschwerde im Sinne des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG und der Berufungswerber als Beschwerdeführer anzusehen. Die Entscheidung hat gemäß § 2 VwGVG durch einen Einzelrichter des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich zu erfolgen.

 

Am 15. Jänner 2014 hat in der Angelegenheit eine öffentliche mündliche Verhandlung sattgefunden, die, wie von den Verfahrensparteien vorangekündigt, entschuldigt unbesucht geblieben ist.

Mit Schriftsatz vom 14. Jänner 2014 ist das Rechtsmittel auf das Strafausmaß eingeschränkt worden.

 

3. Aufgrund der Tatsache, dass der Schuldspruch in Rechtskraft erwachsen ist, erübrigt ein näheres Eingehen auf die einschlägige Sach- und Rechtslage. Somit ist als erwiesen anzusehen, dass der Beschwerdeführer nach der entsprechenden Auskunftserteilungsaufforderung durch die belangte Behörde gemäß § 103 Abs. 2 KFG 1967 eine falsche Auskunftsperson – mit Wohnsitz in Indien – benannt hatte.

Nach Aktenlage war der Anfragegrund darin gelegen gewesen, dass mit dem auf den Beschwerdeführer zugelassenen Kfz eine Geschwindigkeitsüberschreitung begangen worden war. Auf einer Autobahn war anstelle der erlaubten Geschwindigkeit von 100km/h eine solche von 112 km/h eingehalten worden.

Durch die Benennung einer falschen Auskunftsperson ist es der Behörde verunmöglicht worden, den Lenker, also den Täter, verwaltungsstrafrechtlich zu belangen.

 

Wenngleich es sich hiebei nicht um ein sehr gravierendes Geschwindigkeitsdelikt handelte, muss der Bestimmung des § 103 Abs. 2 KFG 1967 an sich große Bedeutung beigemessen werden. Ohne diese Bestimmung wäre es kaum möglich, Delikte im Straßenverkehr zu ahnden, bei denen der Lenker nicht direkt betreten und angehalten wird, also bei vielen Geschwindigkeitsmessungen mittels Radar- oder Lasergerätes sowie bei Delikten im ruhenden Verkehr.

Die Bedeutung dieser Vorschrift leuchtet auch dadurch hervor, dass der Bundesverfassungsgesetzgeber einen Teil hievon in Verfassungsrang erhoben hat. Daraus resultiert, dass Verstöße gegen diese Auskunftspflicht nicht mit unbedeutenden „Bagatellstrafen“ abgetan werden dürfen.

 

4. Andererseits ist dem Beschwerdeführer zugutezuhalten, dass ihm nach der Aktenlage der sehr wesentliche Milderungsgrund der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit zugutekommt. In der Begründung des angefochtenen Straferkenntnisses wird diese Tatsache mit keinem Wort erwähnt, ist also von der belangten Behörde ganz offenkundig auch nicht gewürdigt und berücksichtigt worden. In diesem Sinne musste sohin vom Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hierauf erstmals eingegangen werden. Angesichts dessen, dass sich der Beschwerdeführer nach der gegebenen Aktenlage bislang im Straßenverkehr wohlverhalten hat und keine Vormerkungen aufscheinen, insbesondere keine einschlägigen, konnte angenommen werden, dass auch mit der herabgesetzten Geldstrafe noch das Auslangen gefunden werden kann, um ihn künftighin dazu zu bewegen, entsprechende Anfragen von Behörden korrekt zu beantworten.

 

Angesichts der Einschränkung des Rechtsmittels auf das Strafausmaß kann dem Beschwerdeführer auch ein gewisses Maß an inzwischen eingekehrter Einsichtigkeit zugutegehalten werden.

Mangels gegenteiligen Vorbringens geht das Landesverwaltungsgericht davon aus, dass der Beschwerdeführer über ein derartiges Einkommen verfügt, das ihm die Bezahlung einer Verwaltungsstrafe in der Höhe von 200 Euro ohne weiteres ermöglicht.

 

Zu II.:

Für das Beschwerdeverfahren ist vom Beschwerdeführer gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG kein Kostenbeitrag zu leisten.

Der Kostenbeitrag zum behördlichen Verfahren entspricht der Regelung des § 64 Abs. 2 VStG.

 

Zu III.:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzlich Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

 

 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

 

Gegen dieses Erkenntnis besteht die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Die Beschwerde bzw. Revision ist innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung des Erkenntnisses durch eine bevollmächtigte Rechtsanwältin oder einen bevollmächtigten Rechtsanwalt abzufassen und einzubringen. Für die Beschwerde ist eine Eingabegebühr von 240.- Euro zu entrichten.

 

 

 

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

 

 

 

S c h ö n