LVwG-650036/2/Zo/HK/AE

Linz, 20.01.2014

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter Mag. Gottfried Zöbl  über die Beschwerde des Herrn Mag. P F, geb. X, S, vom 5.9.2013 gegen den Bescheid des Landespolizeidirektors von Oberösterreich, Polizeikommissariat Steyr vom 30.8.2013, Zl. 13/159027, wegen Einschränkung der Lenkberechtigung

 

zu Recht   e r k a n n t :

 

I.         Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

 

 

II.       Gegen dieses Erkenntnis ist keine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof zulässig.

 

 

 

 

 


 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

1. Die LPD Oberösterreich hat mit dem angefochtenen Bescheid die Lenkberechtigung des Beschwerdeführers bis 15.5.2014 befristet und durch folgende Auflagen eingeschränkt: Vorlage des Nachweises ärztlicher Kontrolluntersuchungen (alkoholrelevante Laborparameter – GGT, GOT, GPT, MCV und CD-Tect) alle 2 Monate (beginnend mit 15.9.2013) und kein Alkohol bei Inbetriebnahme eines Kraftfahrzeuges. Einer Berufung gegen diesen Bescheid wurde die aufschiebende Wirkung aberkannt.

Dieser Bescheid wurde im Wesentlichen mit dem amtsärztlichen Gutachten vom 10.4.2013 begründet, welches sich auf eine fachärztliche psychiatrische sowie eine fachärztliche internistische Stellungnahme und verschiedene Laborbefunde stützt.

 

2.     In der dagegen rechtzeitig eingebrachten Berufung (diese gilt seit 1.1.2014 als Beschwerde) beantragte der Beschwerdeführer die Streichung der Auflagen Code 05.08 (kein Alkohol bei Inbetriebnahme eines KFZ) sowie der Vorlage des Nachweises ärztlicher Kontrolluntersuchungen alle 2 Monate. Gegen die Vorlage ärztlicher Kontrolluntersuchungen im Jänner, April und August bestehe kein Einwand. Im amtsärztlichen Gutachten, welches er nicht kenne, werde ein „chronischer Alkoholmissbrauch über Jahre“ angeführt. Zum Zeitpunkt dieser Gutachtenserstellung sei jedoch bereits ein CDT-Wert von 1,2 sowie das Gutachten des Dr. B vorgelegen, dennoch habe der Amtsarzt die Auflagen verfügt.

 

3.  Die Verwaltungsbehörde hat den Akt dem UVS Oberösterreich ohne Berufungsvorentscheidung vorgelegt. Es ergab sich daher die Zuständigkeit des UVS Oberösterreich (seit 1.1.2014 des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich), wobei dieses durch den nach der Geschäftsverteilung zuständigen Einzelrichter zu entscheiden hat (§ 2 VwGVG).

 

4.   Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt sowie Einholung einer Stellungnahme einer Amtsärztin und Wahrung des Parteiengehörs. Daraus ergibt sich der für die Entscheidung wesentliche Sachverhalt zur Gänze, weshalb eine öffentliche mündliche Verhandlung nicht erforderlich war (§ 24 Abs.1 VwGVG). Es wurde auch keine Verhandlung beantragt.

 

4.1.   Folgender Sachverhalt steht fest:

 

Dem Berufungswerber wurde im Dezember 2012 die Lenkberechtigung (nach mehrmaligen Entziehungen) befristet auf ein Jahr und unter der Auflage von Laborkontrollen erteilt. Im Jänner 2013 legte er einen CDT-Wert von 1,6 vor, woraufhin in weiterer Folge die Lenkberechtigung bis zur behördlichen Feststellung der Wiedererlangung der gesundheitlichen Eignung rechtskräftig entzogen wurde.

 

Der Beschwerdeführer beantragte mit Schreiben vom 2.4.2013 die Wiedererteilung der Lenkberechtigung, weil ein Laborbefund vom 26.3.2013 einen CDT-Wert von 1,2 ergeben habe und seine gesundheitliche Eignung daher wieder gegeben sei. Am 13.4.2013 um 15:52 Uhr wurde er während der aufrechten Entziehung der Lenkberechtigung beim Lenken eines PKW betreten, woraufhin ihm in weiterer Folge die Lenkberechtigung rechtskräftig für die Dauer von 3 Monaten (vom 29.5.2013 bis 29.8.2013) entzogen wurde. Bereits am 1.8.2013 beantragte er die Wiedererteilung der Lenkberechtigung ab 29.8.2013. Hinsichtlich seiner gesundheitlichen Eignung erstellte ein Amtsarzt der LPD Oberösterreich aufgrund einer Untersuchung am 10.04.2013 sowie einer fachärztlichen internistischen und einer fachärztlichen psychiatrischen Stellungnahme und unter Berücksichtigung von CDT-Werten ein Gutachten. Entsprechend der fachärztlichen internistischen Stellungnahme vom November 2012 bestehe aus kardiologischer Sicht kein Einwand gegen die Erteilung einer Lenkberechtigung für die Gruppe 1. Entsprechend der fachärztlichen psychiatrischen Stellungnahme vom 26.4.2013 bestehe kein strikter Einwand gegen die Erteilung einer Lenkberechtigung. Ein aktuell zurückhaltender Alkoholkonsum könne mit ausreichender Sicherheit glaubhaft gemacht werden. Der einmalig leicht erhöhte CDT-Wert von 1,6 muss aus neurologisch fachärztlicher Sicht nicht als Rückkehr in frühere Alkoholkonsumgebräuche gewertet werden. Dennoch sei der Beschwerdeführer bereit, in Zukunft seinen sehr zurückhaltenden Umgang mit Alkohol mittels zweimonatlicher Leberwerte und CDT-Bestimmung glaubhaft zu machen.

 

Unter Berücksichtigung dieser fachärztlichen Stellungnahmen kam der Amtsarzt in seinem Gutachten vom 15.5.2013 zu dem Schluss, dass der Beschwerdeführer befristet für ein Jahr unter der Auflage „kein Alkohol während der Inbetriebnahme eines KFZ (Code 05.08)“ und mit der Kontrolluntersuchung „alkoholrelevante Laborparameter alle 2 Monate“ geeignet zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Gruppe 1, Klasse B sei.

 

Aufgrund des Beschwerdevorbringens wurde eine Stellungnahme einer Amtsärztin der Direktion Soziales und Gesundheit eingeholt. Daraus ergibt sich, dass in der fachärztlichen psychiatrischen Stellungnahme eine Diagnose dahingehend abzugeben sei, ob beim Beschwerdeführer Missbrauch oder Abhängigkeit bestehe. Aus amtsärztlicher Sicht sei bei Alkoholmissbrauch mit dem Übergang zur Abhängigkeit Abstinenz einzuhalten, was für die Auflage des Codes „05.08 – kein Alkohol“ spreche. Auch die fachärztliche internistische Stellungnahme wäre um die Diagnose sowie eine Aussage über den Verlauf und die Verschlechterungsneigung der Krankheit sowie empfohlene ärztliche Kontrolluntersuchungen zu ergänzen. Dem Beschwerdeführer wurde diese Stellungnahme zur Kenntnis gebracht, in der Zwischenzeit legte er den CDT-Wert vom September 2013 (1,3%) sowie den grenzwertigen CDT-Wert vom November 2013 (1,6% - möglicher Alkoholabusus) vor. Weiters legte er eine neuerliche internistische Stellungnahme vor, wonach aus kardiologischer Sicht kein Einwand gegen die Erteilung einer Lenkberechtigung für die Gruppe 1 bestehe, bezüglich einer fachärztlichen psychiatrischen Stellungnahme gab er bekannt, dass bereits das Gutachten vom April 2013 300 Euro gekostet habe und er nicht bereit sei, neuerlich die Kosten sowie die Fahrtkosten zum Facharzt zu bezahlen. Bei ihm liege weder Missbrauch noch Abhängigkeit vor, weshalb auch keine diesbezügliche Diagnose in der fachärztlichen psychiatrischen Stellungnahme enthalten sei.

 

5.  Darüber hat der zuständige Richter des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich in rechtlicher Hinsicht Folgendes erwogen.

 

5.1.   Gemäß § 24 Abs.1 FSG ist Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung nicht mehr gegeben sind, von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit

1.    die Lenkberechtigung zu entziehen oder

2.    die Gültigkeit der Lenkberechtigung durch Auflagen, Befristungen oder zeitliche, örtliche oder sachliche Beschränkungen einzuschränken. Diesfalls ist gemäß § 13 Abs. 5 ein neuer Führerschein auszustellen.

Für den Zeitraum einer Entziehung der Lenkberechtigung für die Klassen A, B oder F ist auch das Lenken von vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen unzulässig, es sei denn es handelt sich

1. um eine Entziehung gemäß § 24 Abs. 3 achter Satz oder

2. um eine Entziehung der Klasse A wegen mangelnder gesundheitlicher Eignung, die ausschließlich mit dem Lenken von einspurigen Kraftfahrzeugen zusammenhängt.

 

Gemäß § 14 Abs.5 FSG-GV ist Personen, die Alkohol, Sucht- oder Arzneimittel abhängig waren oder damit gehäuften Missbrauch begangen haben, nach einer befürwortenden fachärztlichen Stellungnahme und unter der Auflage ärztlicher Kontrolluntersuchungen eine Lenkberechtigung der Gruppe 1 zu erteilen oder wiederzuerteilen.

 

5.2.   Die fachärztliche psychiatrische Stellungnahme vom 26.4.2013 beinhaltet zwar keine ausdrückliche Diagnose eines gehäuften Alkoholmissbrauches, allerdings ist aus dieser abzuleiten, dass der Facharzt von einer solchen ausgegangen ist (vergleiche die Aussage, wonach der Beschwerdeführer „seinen früheren Alkoholkonsum dramatisch verändert habe“ sowie „der einmalige leicht erhöhte CDT-Wert von 1,6 muss aus neurologisch fachärztlicher Sicht nicht als Rückkehr in frühere Alkoholkonsumgebräuche gewertet werden“). Auch der vorgeschlagene Abstinenznachweis mittels zweimonatlicher Leberwerte ist nur damit erklärbar, dass der Facharzt von einem gehäuften Alkoholmissbrauch in der Vergangenheit ausgegangen ist. Der Beschwerdeführer hat während des anhängigen Verfahrens wiederum einen grenzwertigen CDT-Wert vom November 2013 vorgelegt, weshalb die Annahme des Facharztes und darauf aufbauend des Amtsarztes der LPD Oberösterreich betreffend den gehäuften Alkoholmissbrauch gut nachvollziehbar ist. Der Beschwerdeführer hat trotz Aufforderung keine anderslautende fachärztliche psychiatrische Stellungnahme vorgelegt, weshalb das Verfahren auf Basis der vorliegenden Stellungnahme abgeschlossen werden musste. Die Kosten für eine derartige fachärztliche Stellungnahme können deren Nichtvorlage nicht rechtfertigen, weil nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes jeder Führerscheinbesitzer die Kosten für die notwendigen Untersuchungen selbst zu tragen hat (siehe z.B. VwGH vom 22.3.2002, 2001/11/0137). Letztlich darf auch nicht übersehen werden, dass der Beschwerdeführer mit einer dreimaligen Vorlage von CDT-Werten einverstanden gewesen wäre und mit dem angefochtenen Bescheid lediglich die Überprüfungsintervalle etwas kürzer sind.

 

 

Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen. Weiters ist die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

1. Gegen dieses Erkenntnis besteht die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Die Beschwerde bzw. Revision ist innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung des Erkenntnisses durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt oder eine bevollmächtigte Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von 240.- Euro zu entrichten.

2.  Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren in Höhe von 14,30 Euro angefallen.

 



 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

 

 

 

Mag. Gottfried  Z ö b l