LVwG-100002/2/Bm/TK

Linz, 16.01.2014

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seine Richterin Mag. Michaela Bismaier über die Beschwerde des Herrn Dr. X, X, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land, vom 21.12.2012, Fp96-32-2011, wegen einer Übertretung des Oö. Feuerpolizeigesetzes (oö. FPG)

 

zu Recht e r k a n n t:

 

I.         Gemäß § 50 VwGVG iVm § 45 Abs. 1 Z. 3 VStG wird der Beschwerde stattgegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.

 

II.       Gemäß § 52 Abs. 9 VwGVG hat der Beschwerdeführer weder einen Beitrag zu den Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens vor der belangten Behörde noch einen Kostenbeitrag für das Beschwerdeverfahren vor dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich zu leisten.

 

III.     Gegen diese Entscheidung ist gemäß § 25 a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

 

 

 

 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I. 1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land vom 21.12.2012, Fp96-32-2011, wurde über den Berufungswerber (nunmehr: Beschwerdeführer, im Folgenden: Bf) wegen einer Verwaltungsübertretung nach § 13 Abs. 1 Oö. FPG iVm § 22 Abs. 1 Z 3 lit. e Oö. FPG eine Geldstrafe in der Höhe von 2.600 Euro, Ersatzfreiheitsstrafe von 10 Tagen, verhängt.

 

Dem Straferkenntnis liegt folgender Tatvorwurf zugrunde:

 

„Sie haben, wie am 5.4.2012 anlässlich des Lokalaugenscheines (feuerpolizeiliche Nachbeschau) in x (Schloss X) festgestellt wurde, den im Bescheid der Marktgemeinde X vom 30.11.2009, GZ. 131/9-21/2009, unter Punkt 1-4 sowie 6-13 getroffenen Auflagen zur Mängelbeseitigung nicht Folge geleistet.“

 

2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Bf innerhalb offener Frist Berufung (nunmehr: Beschwerde) eingebracht und darin im Wesentlichen die vorgeworfene Nichteinhaltung der bescheidmäßig vorgeschriebenen Auflagen bestritten.

 

3. Die Bezirkshauptmannschaft Wels-Land hat die Berufung dem Oö. Verwaltungssenat samt bezughabendem Verwaltungsstrafakt vorgelegt.

Mit 1.1.2014 trat das Oö. Landesverwaltungsgericht (LVwG) an die Stelle des Unabhängigen Verwaltungssenates. Das LVwG entscheidet gemäß § 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) durch Einzelrichter. Die Berufung gilt gemäß § 3 Abs. 1 letzter Satz Verwaltungsgerichtsbarkeitsübergangsgesetz (VwGbK-ÜG) als Beschwerde iSd Art. 130 Abs. 1 Z 1 BVG. Die Zuständigkeit der erkennenden Richtern ergibt sich aus § 3 Abs. 7 VwGbK-ÜG.

 

4. Das LVwG Oö. hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsstrafakt zu Fp96-32-2011.

Da bereits aus der Aktenlage feststeht, dass der angefochtene Bescheid aufzuheben ist, entfällt eine mündliche Verhandlung (§ 44 Abs. 2 VwGVG).

 

5. Hierüber hat das Landesverwaltungsgericht Oö. erwogen:

 

5.1. Gemäß § 13 Abs. 1 Oö. FPG ist, wenn bei der feuerpolizeilichen Überprüfung gemäß § 10 Abs. 1 oder Abs. 3 Z. 2 Mängel festgestellt werden, die die Brandsicherheit gefährden, dem Eigentümer die Beseitigung dieser Mängel mittels Bescheides unter geleichzeitiger Festsetzung einer angemessenen Frist aufzutragen.

 

Gemäß § 22 Abs. 1 Z. 3 lit. e Oö. FPG begeht eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe bis zu 3.600 Euro zu bestrafen ist, wer den im Bescheid getroffenen Auflagen zur Mängelbeseitigung nicht Folge leistet (§ 13 Abs. 1).

 

Nach § 44 a Z 1 VStG hat der Spruch, wenn er nicht auf Einstellung lautet, die als erwiesen angenommene Tat zu enthalten.

 

5.2. In Entsprechung der Bestimmung des § 44 a Z. 1 VStG ist es rechtlich geboten, die Tat hinsichtlich des Täters und der Tatumstände so genau zu umschreiben, dass

 

1.   die Zuordnung des Tatverhaltens zur Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist, in Ansehung aller Tatbestandsmerkmale ermöglicht wird und

 

2.   die Identität der Tat unverwechselbar feststeht.

 

Was den vorstehenden Punkt 1 anlangt, sind entsprechende, d.h., in Beziehung zum vorgeworfenen Straftatbestand stehende wörtliche Anführungen erforderlich, die nicht etwa durch bloße paragraphenmäßige Zitierung von Gebots- oder Verbotsnormen ersetzt werden können.

 

Was den Punkt 2 anlangt, muss im Spruch des Straferkenntnisses dem Beschuldigten die Tat insoweit in konkretisierter Umschreibung zum Vorwurf gemacht werden, dass er in die Lage versetzt wird, im ordentlichen Verwaltungsstrafverfahren und gegebenenfalls im außerordentlichen Verfahren auf den konkreten Tatvorwurf bezogene Beweise anzubieten, um eben diesen Tatvorwurf zu widerlegen, und es muss ferner der Spruch geeignet sein, den Beschuldigten rechtlich davor zu schützen, wegen desselben Verhaltens nochmals zur Verantwortung gezogen zu werden.

 

Die Spruchanforderungen des § 44 a Z. 1 VStG gelten in gleicher Weise auch für bescheidförmige Auflagen, deren Gebote oder Verbote zum Gegenstand des Straftatbestandes gehören. Der Inhalt dieser Auflagen bildet einen Teil der verweisenden Strafnorm.

 

Gegenständlich entspricht der Schuldspruch nicht den Anforderungen des § 44 a Z. 1 VStG im Hinblick auf die Konkretisierung des Tatverhaltens.

 

Dem Bf wurde im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses vorgeworfen, den im Bescheid der Marktgemeinde X vom 30.11.2009, GZ 131/9-21/2009, unter Punkt 1 – 4 sowie 6 – 13 getroffenen Auflagen zur Mängelbeseitigung nicht Folge geleistet zu haben.

Damit erschöpft sich der Tatvorwurf in der Wiedergabe des entsprechenden Straftatbestandes.

Der Verwaltungsgerichtshof hat jedoch in zahlreichen Judikaten ausgesprochen, dass im Sinne des § 44 a Z. 1 VStG im Spruch alle wesentlichen Tathandlungen konkret auszuführen sind und nicht mit den Worten des Tatbestandes das Auslangen gefunden werden kann.

Bei Verstößen gegen bescheidmäßige Auflagen sind nach dem Verwaltungsgerichtshof konkret alle Handlungen oder Unterlassungen anzuführen, durch welche die Auflage nicht eingehalten wurde (vgl. VwGH 18.10.2012, 2012/04/0020).

Eine solche konkretisierte Umschreibung der Tathandlung durch Anführung jener Handlungen bzw. Unterlassungen, die die Nichteinhaltung der Auflagen darstellen, ist dem Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses nicht zu entnehmen.

Der Tatvorwurf entspricht somit nicht dem Konkretisierungsgebot gemäß § 44 a Z. 1 VStG und war somit das Straferkenntnis gemäß § 45 Abs. 1 Z. 3 VStG aufzuheben und das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen.

 

Ergänzend wird noch Folgendes bemerkt:

§ 22 Abs. 1 Z 3 lit. 3 Oö. FPG verweist auf nach § 13 Abs. 1 Oö. FPG bescheidmäßig vorgeschriebene Auflagen. Damit wird das jeweilige in einem solchen Bescheid enthaltene Gebot oder Verbot Teil des Straftatbestandes, was voraussetzt, dass derartige Auflagen so klar gefasst sein müssen, dass sie dem Verpflichteten jederzeit die Grenzen seines Verhaltens und damit die Einhaltung der Auflagen zweifelsfrei erkennen lassen.

Auch diesem Konkretisierungsgebot entsprechen die dem Straferkenntnis zu Grunde gelegten Auflagenpunkte zum größten Teil nicht. Die Auflagen sind nicht mit solcher genügender Klarheit gefasst, dass der Unrechtsgehalt eines Zuwiderhandelns eindeutig erkennbar ist. Auflagen, die nicht dem Konkretisierungsgebot entsprechen, können jedoch keine taugliche Grundlage für eine Bestrafung nach § 22 Abs. 1 Z 3 lit. e Oö. FPG bilden.

 

6. Aufgrund der Einstellung des Strafverfahrens entfällt auch die Verpflichtung zur Leistung von Beiträgen zu den Kosten des Strafverfahrens.

 

II. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

 

 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Erkenntnis besteht die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Die Beschwerde bzw. Revision ist innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung des Erkenntnisses durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt oder eine bevollmächtigte Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von 240.- Euro zu entrichten.

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

Mag. Michaela Bismaier