LVwG-100003/2/BMa/HK/TK

Linz, 20.01.2014

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seine Richterin Mag.Gerda Bergmayr-Mann über die Beschwerde des X vom 6. November 2013, vertreten durch Dr. X, Dr. X, Rechtsanwälte in X, gegen den Bescheid des Bezirkshauptmanns von Kirchdorf an der Krems vom 14. Oktober 2013, BauR96-33-2010-He, zu Recht erkannt:

 

 

 

I. Gemäß § 50 VwGVG wird dem am 6. November 2013 modifizierten Antrag vom 15. März 2013 insofern stattgegeben, als zur Bezahlung der aushaftenden Forderung von 13.200 Euro eine monatliche Ratenzahlung von 1.100 Euro, beginnend mit der ersten Rate am 15. Februar 2014 und endend mit der letzten Rate am 15. Jänner 2015 genehmigt wird.

 

Die Entrichtung der Geldstrafe in Teilbeträgen wird jedoch nur mit der Maßgabe gestattet, dass alle noch aushaftenden Teilbeträge sofort fällig werden, wenn der Berufungswerber mit mindestens zwei Ratenzahlungen in Verzug ist.

 

II.  Gegen diese Entscheidung ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

 

 

 

 

 

 

 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

1.1. Mit dem in der Präambel angeführten Bescheid wurde der vom Rechtsvertreter des Rechtsmittelwerbers (im Folgenden: Bf) am 15. März 2013 eingebrachte Antrag auf Teilzahlung, wonach eine monatliche Zahlung von 100 Euro bis Jahresende 2013 und ab dem Jahreswechsel möglicherweise eine höhere Rate begehrt wurde, die jedoch nicht näher beziffert wurde, abgewiesen.

 

Der über diesen Antrag vom Bezirkshauptmann von Kirchdorf an der Krems bereits am 26. März 2013, BauR96-33-2010-Kg, erlassene Bescheid wurde mit Erkenntnis des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich am 28. August 2013 aufgehoben, sodass über den Antrag vom 15. März 2013 von der belangten Behörde erneut abzusprechen war.

 

1.2. Begründend führt die belangte Behörde in dem nunmehr bekämpften Bescheid nach Anführung des vom Bf am 15.3.2013 eingebrachten Zahlungsvorschlags und Darlegung der Rechtsgrundlagen im Wesentlichen aus, der vom Bf ins Treffen geführte „Zahlungswille“ sei der Behörde verborgen geblieben und das Teilzahlungsansuchen in der dargestellten Weise sei nicht geeignet, eine vollständige Begleichung der verhängten Strafe samt Kosten in Anbetracht der – der Behörde offenbarten – finanziellen Möglichkeiten innerhalb des gesetzlich zur Verfügung stehenden Vollstreckungszeitraums erwarten zu lassen.

 

1.3. Der Bescheid wurde dem Rechtsvertreter des Bf am 23. Oktober 2013 zugestellt.

Dagegen richtet sich die rechtzeitige Berufung vom 6. November 2013.

 

1.4. Die Berufung ficht den Bescheid zur Gänze an und macht im Wesentlichen begründend geltend, es sei allgemein üblich, während eines Schwebezustands bis zur rechtskräftigen Entscheidung über einen bereits gestellten Ratenzahlungsantrag mit der faktischen Zahlung zuzuwarten. Die Behörde habe wiederum nicht die im § 54b Abs.3 VStG explizit genannten Voraussetzungen, nämlich die Zumutbarkeit und Angemessenheit hinsichtlich der wirtschaftlichen Situation des Bf geprüft. Nach § 54b Abs.3 VStG und der gängigen Praxis bestehe ein Rechtsanspruch auf Teilzahlung.

 

Das Argument der Vollstreckungsverjährung werde zu Unrecht von der belangten Behörde verwendet. So müsse die gesamte Zahlung auch bei Aufschub oder Teilzahlung gemäß § 45b Abs.3 VStG nicht zwingend vor Ablauf von 3 Jahren ab rechtskräftiger Verhängung geleistet werden. Gerade bei derart hohen Geldstrafen entspreche es der Praxis, Ratenzahlungen über die Dauer von 3 Jahren zu verlängern. Bis zur letzten Teilzahlung könne keine Vollstreckungsverjährung eintreten. Die Verjährung könne auch jederzeit einvernehmlich oder durch Anerkenntnis verlängert werden.

Zunächst hätten geringere Teilbeträge und allenfalls erst zum Ende der behaupteten Vollstreckungsverjährung höhere Teilbeträge bzw. die gesamte Restzahlung (Stundung) bewilligt werden können, ohne die von der Behörde behauptete Vollstreckungsverjährung zu verletzen. Es hätte eine Erforschung und Abwägung der Zumutbarkeit bzw. Angemessenheit der Zahlung trotz bzw. sogar wegen der Bestimmung des § 31 Abs.3 VStG erfolgen müssen.

 

Abschließend wurde der Antrag gestellt, den angefochtenen Bescheid aufzuheben, das Verfahren neu durchzuführen und nach Verfahrensergänzung eine dem Antrag entsprechende, jedenfalls zumutbare und angemessene Teilzahlung zu bewilligen; in eventu den Bescheid dahingehend abzuändern, dass eine dem Antrag entsprechende, jedenfalls zumutbare und angemessene Teilzahlung bewilligt wird.

 

2.1. Folgender rechtlich relevante Sachverhalt wird festgestellt:

 

Mit Antrag vom 15. März 2013 wurde vorgeschlagen, zur Bezahlung der gegenständlichen Verwaltungsstrafe monatlich 100 Euro bis Jahresende 2013 zu bezahlen, um den Zahlungswillen des Bf zu dokumentieren. Zum Jahreswechsel könne die Ratenhöhe dann möglicherweise erhöht werden, wenn sich die Umstände entsprechend ändern (z.B. teilweiser Wegfall von Unterhaltspflichten für die Kinder).

 

Dieses Begehren wurde am 6. November 2013 dahingehend modifiziert, dass nunmehr beantragt wurde, eine diesem entsprechende, jedenfalls zumutbare und angemessene Teilzahlung zu bewilligen.

 

Mit Schreiben vom 10. Oktober 2013 wurden vom Bf 3 Einkommenssteuerbescheide für die Steuerjahre 2009 – 2011, wonach der Bf ein jährliches Einkommen zwischen 25.154,95 Euro und 31.265,50 Euro bezogen hat, ein Kontoauszug betreffend ein Kreditkonto mit einem Sollbetrag von 163.293,04 Euro und einer monatlich zu zahlenden Rate von 1.019,73 Euro, eine Kontobestätigung betreffend ein Girokonto mit einem Sollbetrag von 15.802, 61 Euro und der Beschluss des BG-X vom 27. Dezember 2012, wonach der Bf Unterhaltspflichten in Höhe von 800 Euro für 2 Kinder hat, vorgelegt. Es wurde auch angeführt, der Bf habe eine monatliche Leasingrate für einen PKW in Höhe von 900 Euro zu bezahlen; eine entsprechende Bestätigung wurde aber nicht übermittelt.

 

Aus dem Akt des Unabhängigen Verwaltungssenats betreffend X, VwSen-210570-2011, geht hervor, dass er seiner entstandenen Verpflichtung aus dem beim Verwaltungsgerichtshof anhängig gewesenen Verfahren, Zl. 2012/05/0201-7, das mit Erkenntnis vom 28. Mai 2013 beendet wurde, dem Land Oberösterreich die Aufwendungen des Verfahrens von 610,60 Euro zu ersetzen, binnen offener Frist nicht nachgekommen ist und diesbezüglich bereits an das Amt der Oö. Landesregierung ein Ersuchen um zwangsweise Eintreibung mit Schreiben vom 30. September 2013 ergangen ist.

Aus diesem Akt ist auch ersichtlich, dass der Bf ein Wohngebäude an Stelle eines Stallgebäudes errichtet hat, das bewohnt wurde.

 

2.2. Beweiswürdigend wird ausgeführt, dass sich der festgestellte Sachverhalt unwidersprochen aus dem vorgelegten Verwaltungsakt der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf an der Krems und dem beim Unabhängigen Verwaltungssenat aufliegenden Akt VwSen-210570-2011 betreffend den Rechtsmittelwerber ergibt.

 

2.3. In rechtlicher Hinsicht hat das LVwG erwogen:

 

Die als Einspruch bezeichnete Berufung vom 6. November 2013 gegen den Bescheid des Bezirkshauptmanns von Kirchdorf an der Krems vom 14. Oktober 2013, Zl. BauR96-33-2010-He, wurde dem Oö. Verwaltungssenat am 14. November 2013 vorgelegt.

Gemäß § 3 Abs.1 Verwaltungsgerichtsbarkeits-Übergangsgesetz – VwGbk-ÜG, BGBl.I Nr. 33/2013 idF BGBl.I Nr. 122/2013, gilt eine bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 erhobene Berufung gegen einen bis zu diesem Datum erlassenen Bescheid als rechtzeitig erhobene Beschwerde gemäß Art. 130 Abs.1 Z 1 B-VG.

Demnach sind auch die Bestimmungen des Bundesgesetzes über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), BGBl.I Nr. 33/2013 idF BGBl.I Nr. 122/2013 anzuwenden.

 

§ 54b VStG idgF (BGBl. I Nr. 33/2013) lautet wie folgt:

 

"Vollstreckung von Geldstrafen

 

(1) Rechtskräftig verhängte Geldstrafen oder sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen sind binnen zwei Wochen nach Eintritt der Rechtskraft zu bezahlen. Erfolgt binnen dieser Frist keine Zahlung, kann sie unter Setzung einer angemessenen Frist von höchstens zwei Wochen eingemahnt werden. Nach Ablauf dieser Frist ist die Unrechtsfolge zu vollstrecken.

Ist mit Grund anzunehmen, dass der Bestrafte zur Zahlung nicht bereit ist oder die Unrechtsfolge uneinbringlich ist, hat keine Mahnung zu erfolgen und ist sofort zu vollstrecken oder nach Abs. 2 vorzugehen.

(2) Soweit eine Geldstrafe uneinbringlich ist oder dies mit Grund anzunehmen ist, ist die dem ausstehenden Betrag entsprechende Ersatzfreiheitsstrafe zu vollziehen. Der Vollzug der Ersatzfreiheitsstrafe hat zu unterbleiben, soweit die ausstehende Geldstrafe erlegt wird. Darauf ist in der Aufforderung zum Strafantritt hinzuweisen.

(3) Einem Bestraften, dem aus wirtschaftlichen Gründen die unverzügliche Zahlung nicht zuzumuten ist, hat die Behörde auf Antrag einen angemessenen Aufschub oder Teilzahlung zu bewilligen. Die Entrichtung der Geldstrafe in Teilbeträgen darf nur mit der Maßgabe gestattet werden, dass alle noch aushaftenden Teilbeträge sofort fällig werden, wenn der Bestrafte mit mindestens zwei Ratenzahlungen in Verzug ist.

 

Gem. § 31 Abs.3 VStG darf eine Strafe nicht mehr vollstreckt werden, wenn seit ihrer rechtskräftigen Verhängung drei Jahre vergangen sind. In die Verjährungsfrist werden nicht eingerechnet:

1. die Zeit eines Verfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof, vor dem Verfassungsgerichtshof oder vor dem Gerichtshof der Europäischen Union;

2. Zeiten, in denen die Strafvollstreckung unzulässig, ausgesetzt, aufgeschoben oder unterbrochen war;

 

3. Zeiten, in denen sich der Beschuldigte im Ausland aufgehalten hat.

 

Weil das Erkenntnis des Unabhängigen Verwaltungssenats am 5. Juni 2012 dem Rechtsvertreter des Bf zugestellt wurde und die Zeiten des Verfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof nicht einzurechnen sind, endet die Strafvollstreckungsfrist mit Ablauf des 20. November 2015 (Einlangen der aufgetragenen Ergänzungen der Beschwerde beim VwGH am 21. Dezember 2012 und Einlangen der Entscheidung des VwGH beim UVS am 17. Juni 2013).

 

Die Darstellung seiner finanziellen Situation durch den Bf ergibt unter Berücksichtigung des von ihm angegebenen Einkommens, seiner Sorgepflichten und Verbindlichkeiten einen durchschnittlichen monatlichen Fehlbetrag von ca. 200 Euro.

Demnach wäre von Zahlungsunfähigkeit des Bf auszugehen.

Dabei ist aber nicht berücksichtigt, dass der Bf aktenkundig über verwertbares Vermögen verfügt. Bei widmungsgemäßer Nutzung des Stallgebäudes wäre z.B. eine Verpachtung oder Belehnung des Gebäudes möglich.

Zu Gunsten des Bf wird nicht von dessen Zahlungsunfähigkeit ausgegangen.

 

Die Festsetzung von zwölf Raten in Höhe von jeweils 1.100 Euro, die beginnend mit 15. Jänner 2014 zu zahlen sind, entspricht dem modifizierten Antrag des Bf, wurde ihm doch damit, durch die Festsetzung der Ratenzahlungen, Zahlungserleichterung eingeräumt.

Die Teilzahlungen sind aber auch so bemessen, dass unter Berücksichtigung einer entsprechenden behördlichen Bearbeitungsfrist das öffentliche Interesse an Vollstreckung der aushaftenden Strafe gewahrt werden kann.  

 

3. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Erkenntnis besteht die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Die Beschwerde bzw. Revision ist innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung des Erkenntnisses durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt oder eine bevollmächtigte Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von 240.- Euro zu entrichten.

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

Mag.a Gerda Bergmayr-Mann