LVwG-300034/2/Py/BA LVwG-300035/2/Py/BA LVwG-300092/2/Py/BA

Linz, 17.01.2014

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seine Richterin Dr.in Andrea Panny über die auf die Strafhöhe eingeschränkte Beschwerde des Herrn x, x, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn vom 31. Oktober 2013, SV96-48,49,50-2013-Sc, wegen Übertretungen nach dem Arbeitsvertrags­rechts-Anpassungsgesetz (AVRAG)

 

zu Recht   e r k a n n t :

 

I.         Gemäß § 50 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

 

II.       Gemäß § 52 Abs.1 und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in Höhe von 300 Euro zu leisten.

 

III.     Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

 

 


 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn vom 31. Oktober 2013, SV96-48,49,50-2013-Sc, wurden über den Beschwerdeführer (im Folgenden: Bf) wegen Verwaltungsübertretungen nach dem Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz drei Geldstrafen in Höhe von je 500 Euro, für den Fall der Uneinbringlichkeit Ersatzfreiheitsstrafen in Höhe von je 34 Stunden verhängt. Gleichzeitig wurde ein Verfahrenskostenbeitrag in Höhe von 150 Euro vorgeschrieben.

 

Dem Straferkenntnis liegt folgender Tatvorwurf zugrunde:

 

"Sie haben als Arbeitgeber in 05984 x, x, zu verantworten, dass Sie von 2.7.2013 bis zumindest 3.7.2013 auf der Baustelle 'Einfamilienhaus x' in x, die slowakischen Staatsangehörigen

 

x, geb. x,

x, geb. x, und

x, geb. x,

 

mit Verputzarbeiten der Hausfassade beschäftigt haben, ohne dass

 

1.   ein Nachweis über die Anmeldung zur Sozialversicherung der Arbeitnehmer (A1-Formular) sowie eine Abschrift der Meldung gemäß den 7b Abs. 3 und 4 AVRAG,

 

2.   das Formular 'Meldung einer Entsendung nach Österreich', und

 

3.   jene Unterlagen, die zur Überprüfung des den Arbeitnehmern nach den österreichischen Rechtvorschriften gebührenden Entgelts erforderlich sind (Lohnunterlagen), nicht in deutscher Sprache für die Dauer der Beschäftigung der Arbeitnehmer am Arbeits(Einsatz)ort bereitgehalten wurden."

 

In der Begründung ihrer Entscheidung führt die belangte Behörde zusammengefasst aus, dass die nachgereichten A1-Dokumente und die Abschrift der Meldung einer Entsendung nach Österreich auf den Bf selbst ausgestellt wurde und nicht – wie gesetzlich gefordert – auf seine Arbeiter. Trotz der Einräumung einer weiteren Möglichkeit, die entsprechenden Dokumente in deutscher Sprache binnen vier Wochen vorzulegen, hat der Bf davon keinen Gebrauch gemacht, weshalb die Verwaltungsübertretungen aufgrund der Angaben und Ermittlungen der Finanzpolizei für die belangte Behörde als erwiesen feststehen.

 

Zur verhängten Strafhöhe wird festgehalten, dass die Behörde von einem monatlichen Nettoeinkommen von 1.500 Euro, keinem Vermögen und Sorgepflichten für zwei Kinder ausgegangen ist.

 

 

2. Dagegen richtet sich die rechtzeitig eingebrachte Berufung, in der der Bf zusammengefasst ausführt, dass er sich inzwischen dessen bewusst ist, dass er gegen österreichisches Recht verstoßen hat. Aufgrund seiner derzeitigen finanziellen Situation ersucht er jedoch um Herabsetzung der verhängten Strafen.

 

 

3. Die Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn hat die Berufung samt Verwaltungsstrafakt mit Schreiben vom 2. Dezember 2013 dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vorgelegt.

 

Mit 1. Jänner 2014 trat das Oö. Landesverwaltungsgericht (LVwG) an die Stelle des Unabhängigen Verwaltungssenates. Das LVwG entscheidet gemäß § 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) durch einen Einzelrichter. Die Berufung gilt gemäß § 3 Abs.1 letzter Satz Verwaltungsgerichtsbarkeits-Übergangsgesetz (VwGbk-ÜG) als Beschwerde im Sinn des Art. 130 Abs.1 Z 1 BVG. Die Zuständigkeit der erkennenden Richterin ergibt sich aus § 3 Abs.7 VwGbk-ÜG.

 

 

4. Das Oö. Landesverwaltungsgericht hat Beweis erhoben durch Akteneinsichtnahme. Dem Finanzamt Braunau Ried Schärding, das gemäß § 71 Abs.6 AVRAG zu Spruchpunkt 3. des in Beschwerde gezogenen Straferkenntnisses Parteistellung hat, wurde mit Schreiben vom 9. Dezember 2013 Gelegenheit gegeben, eine Stellungnahme zum Berufungsvorbringen abzugeben. Von dieser Möglichkeit wurde seitens der Organpartei nicht Gebrauch gemacht.

 

 

5. Das Oö. Landesverwaltungsgericht hat erwogen:

 

5.1. Zunächst ist festzuhalten, dass sich die Beschwerde ausschließlich gegen das Strafausmaß des in Beschwerde gezogenen Straferkenntnisses richtet. Der Schuldspruch ist damit in Rechtskraft erwachsen und ist es dem Landesverwaltungsgericht verwehrt, sich inhaltlich mit der Entscheidung der belangten Behörde auseinanderzusetzen.

 

5.2. Gemäß § 7b Abs.3 Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz (AVRAG), BGBl.Nr. 459/1993 idgF haben Arbeitsgeber im Sinn des Abs.1 die Beschäftigung von Arbeitnehmern, die zur Erbringung einer fortgesetzten Arbeitsleistung nach Österreich entsandt werden, spätestens eine Woche vor Arbeitsaufnahme der Zentralen Koordinationsstelle für die Kontrolle der illegalen Beschäftigung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz und dem Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz des Bundesministeriums für Finanzen zu melden und eine Abschrift der Meldung dem in Abs.1 Z 4 bezeichneten Beauftragten, sofern nur ein Arbeitnehmer entsandt wird, diesem auszuhändigen. Sofern dies technisch möglich ist, hat die Meldung elektronisch zu erfolgen. In Katastrophenfällen, bei unaufschiebbaren Arbeiten und bei kurzfristig zu erledigenden Aufträgen ist die Meldung unverzüglich vor Arbeitsaufnahme zu erstatten. Hat der Arbeitgeber den Beauftragten oder dem Arbeitnehmer vor Arbeitsaufnahme keine Abschrift der Meldung ausgehändigt, so hat der Beauftragte oder der Arbeitnehmer eine Meldung nach dem ersten Satz und Abs.4 unverzüglich mit der Arbeitsaufnahme zu erstatten. Die Zentrale Koordinationsstelle für die Kontrolle der illegalen Beschäftigung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz und dem Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz des Bundesministeriums für Finanzen hat eine Abschrift der Meldung an den zuständigen Krankenversicherungsträger (§§ 26 und 30 ASVG) elektronisch zu übermitteln.

 

Gemäß § 7b Abs.5 AVRAG haben Arbeitgeber im Sinn des Abs.1 oder in Abs.1 Z 4 bezeichnete Beauftragte oder der Arbeitnehmer (Abs.3), sofern für den entsandten Arbeitnehmer in Österreich keine Sozialversicherungspflicht besteht, Unterlagen über die Anmeldung des Arbeitnehmers zur Sozialversicherung (Sozialversicherungsdokument E101 nach der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71, Sozialversicherungsdokument A1 nach der Verordnung (EG) Nr. 883/04) sowie eine Abschrift der Meldung gemäß den Abs.3 und 4 am Arbeits(Einsatz)ort im Inland bereitzuhalten. Sofern für die Beschäftigung der entsandten Arbeitnehmer im Sitzstaat des Arbeitsgebers eine behördliche Genehmigung erforderlich ist, ist auch die Genehmigung bereitzuhalten.

 

Gemäß § 7d Abs.9 AVRAG begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe von 500 Euro bis 5.000 Euro, im Wiederholungsfall von 1.000 Euro bis 10.000 Euro zu bestrafen, wer als Arbeitgeber oder als in Abs.1 Z 4 bezeichneter Beauftragter

1.   die Meldung nach Abs.3 nicht rechtzeitig erstattet oder

2.   die erforderlichen Unterlagen entgegen Abs.5 nicht bereithält.

 

Gemäß § 7d AVRAG haben Arbeitgeber/innen im Sinn der §§ 7, 7a Abs.1 oder 7b Abs.1 jene Unterlagen, die zur Überprüfung des/dem/der Arbeitnehmer/in nach den österreichischen Rechtsvorschriften gebührenden Entgelt erforderlich sind (Lohnunterlagen) in deutscher Sprache für die Dauer der Beschäftigung der Arbeitnehmer/innen am Arbeits(Einsatz)ort bereitzuhalten. Bei innerhalb eines Arbeitstages wechselnden Arbeits(Einsatz)orten sind die Lohnunterlagen am ersten Arbeits(Einsatz)ort bereitzuhalten. Ist die Bereithaltung der Unterlagen am Arbeits(Einsatz)ort nicht zumutbar, sind die Unterlagen jedenfalls im Inland bereitzuhalten und der Abgabenbehörde auf Verlangen binnen 24 Stunden nachweislich zu übermitteln.

 

Gemäß § 7i Abs.2 AVRAG begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe von 500 Euro bis 5.000 Euro, im Wiederholungsfall von 1.000 Euro bis 10.000 Euro zu bestrafen, wer als Arbeitgeber/in im Sinn der § 7, 7a Abs.1 oder 7b Abs.1 oder als Beauftragte/er im Sinn des § 7b Abs.1 Z 4 entgegen § 7d die Lohnunterlagen nicht bereithält oder als Überlasser/in im Fall einer grenzüberschreitenden Arbeitskräfteüberlassung die Lohnunterlagen dem/der Beschäftiger/in nicht bereitstellt.

 

Gemäß § 19 Abs.1 VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

 

Nach § 19 Abs.2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

5.3. Laut ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes handelt es sich bei der Strafzumessung innerhalb eines gesetzlichen Strafrahmens um eine Ermessensentscheidung, die nach den Kriterien des § 19 VStG vorzunehmen ist. Die maßgebenden Umstände und Erwägungen für diese Ermessensabwägung sind in der Begründung der Entscheidung so weit aufzuzeigen, als dies für die Rechtsverfolgung durch die Parteien des Verwaltungsstrafverfahrens und für die Nachprüfbarkeit des Ermessensaktes erforderlich ist. § 19 Abs.1 VStG enthält somit jene objektiven Kriterien, die Grundlage für jede Strafbemessung sind. Darüber hinaus normiert Abs.2 für das ordentliche Verfahren eine Reihe weiterer subjektiver Umstände.

 

Im gegenständlichen Verfahren wurde von der belangten Behörde über den Bf die jeweils gesetzlich festgelegte Mindeststrafe verhängt. Zwar kommt dem Bf als Milderungsgrund sein reuemütiges Eingestehen der Tat zugute, jedoch ist gleichzeitig festzustellen, dass die im Gesetz vorgesehenen Unterlagen vom Bf bislang nicht vorgelegt wurden (werden konnten). Zur vom Bf in seiner Beschwerde angeführten angespannten finanziellen Situation ist darauf hinzuweisen, dass ein Milderungsgrund daraus nicht abgeleitet werden kann (vgl. VwGH vom 20.9.2000, Zl. 2000/03/0074). Eine Herabsetzung der von der belangten Behörde jeweils verhängten Mindeststrafe ist jedoch nur bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 20 VStG, nämlich dem beträchtlichen Überwiegen der Milderungsgründe über die Erschwerungsgründe, möglich. Da jedoch weder ein solches beträchtliches Überwiegen der Milderungsgründe festgestellt werden kann, noch die Voraussetzungen des § 45 Abs.1 Z 4 VStG vorliegen, da das tatbildmäßige Verhalten des Bf nicht erheblich hinter dem in der gegenständlichen Strafdrohung typisierten Unrechts- und Schuldgehalt zurückblieb, ist es dem Oö. Landesverwaltungsgericht nicht möglich, die von der belangten Behörde verhängten Strafen herabzusetzen bzw. unter Ausspruch einer Ermahnung von der Verhängung einer Strafe abzusehen.

 

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

 

5.4. Der Bf wird jedoch darauf hingewiesen, dass gemäß § 54b Abs.3 VStG ein Bestrafter, dem aus wirtschaftlichen Gründen die unverzügliche Zahlung nicht zuzumuten ist, bei der belangten Behörde einen angemessenen Aufschub oder Teilzahlung beantragen kann.

 

 

6. Gemäß § 52 Abs.1 und 2 VwGVG hat der Bf einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in Höhe von 20 % der verhängten Geldstrafen, das sind 300 Euro, zu leisten.

 

 

7. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Erkenntnis besteht die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Die Beschwerde bzw. Revision ist innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung des Erkenntnisses durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt oder eine bevollmächtigte Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von 240.- Euro zu entrichten.

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

Dr.in Andrea Panny