LVwG-550586/10/Wg - 550587/2

Linz, 27.11.2015

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter Mag. Wolfgang Weigl über die Beschwerde von A und F E, W, W, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Steyr-Land vom 6. Juli 2015, GZ: Wa10-39/10-2015, betreffend eine wasser­rechtliche Bewilligung, nach Durchführung einer öffentlichen Verhandlung (mitbeteiligte Partei: R Ö, vertreten durch den L v O),

 

zu Recht   e r k a n n t :

 

 

I.         Der Beschwerde wird stattgegeben. Die im Bescheid vom
6. Juli 2015 vorgeschriebene Auflage F)/16. mit dem Wort
laut „Den Forderungen des Verwalters des öffentlichen Wassergutes ist zu entsprechen und ein Benützungsübereinkommen über die in Anspruch genommene Fläche (Ausleitung in den xbach) abzuschließen.“ wird behoben.  

 

 

II.      Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.


 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.            Sachverhalt:

 

Die Beschwerdeführer (Bf) beantragten im Jahr 2000 die Erteilung der wasser­rechtlichen Bewilligung für die Errichtung einer Fischteichanlage auf ihrem Grundstück Nr. x, KG K. Die Bezirkshauptmannschaft Steyr-Land (im Folgenden: belangte Behörde) erteilte den Bf dazu mit Bescheid vom
7. April 2000, GZ: Wa10-307/10-1999, die wasserrechtliche Bewilligung zur Einleitung der Wässer aus der Fischteichanlage in den K. Als Maß der Wasserbenutzung für die Teichüberwässer in den K wurden 4 l/s bzw. 345,6 m3/Tag festgesetzt. Mit Bescheid vom 12. März 2003,
GZ: Wa10-307/15-1999, stellte die belangte Behörde gemäß § 121 WRG fest, dass die ausgeführte Fischteichanlage mit der erteilten wasserrechtlichen Bewilli­gung im Wesentlichen übereinstimmt.

 

Da die wasserrechtliche Bewilligung vom 7. April 2000 bis 31. Dezember 2015 befristet war, stellten die Bf mit Eingabe vom 19. März 2015 bei der belangten Behörde den Antrag auf Wiederverleihung des Wasserbenutzungsrechtes. Die belangte Behörde erteilte den Bf daraufhin mit Bescheid vom
6. Juli 2015, GZ: Wa10-39/10-2015, im Wege der Wiederverleihung die wasser­rechtliche Bewilligung für die Ableitung der Teichüberwässer in den K. Das Maß der Wasserbenutzung für die Ableitung der Teichüberwässer aus der Anlage im Normalbetrieb wurde mit 4 l/s bzw. 345 m3/d festgesetzt. Die wasserrechtliche Bewilligung wurde bis 31. Dezember 2040 befristet. Auflagepunkt F)/16. lautet: „Den Forderungen des Verwalters des öffentlichen Wassergutes ist zu entsprechen und ein Benützungsübereinkommen über die in Anspruch genommene Fläche (Ausleitung in den xbach) abzuschließen.“ Gegen diesen Auflagepunkt richtet sich die vorliegende Beschwerde. In der öffentlichen Verhandlung des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich am
26. November 2015 hielt die Vertreterin der Republik Österreich, Verwalter des öffentlichen Wassergutes fest: „Im Hinblick auf die im Jahr 2000 erteilte Zustimmungserklärung ist auch im gegenständlichen Wiederverleihungsverfahren von einer Zustimmung des öffentlichen Wassergutes auszugehen. Infolge der vorhandenen und wirksamen Zustimmung des öffentlichen Wassergutes ist kein Benützungsübereinkommen erforderlich. Wir stimmen der Behebung des Auflagepunktes 16. ausdrücklich zu.“ Die Bf und der Vertreter der belangten Behörde nahmen dies zustimmend zur Kenntnis.

 

 

II.         Beweiswürdigung:

 

Der Sachverhalt (I.) beschränkt sich auf die Wiedergabe des Verfahrensablaufes.

 

 

III.       Rechtliche Beurteilung:

 

Auf Grund des Verhandlungsergebnisses und der Zustimmungserklärung der Republik Österreich (Verwalter des öffentlichen Wassergutes) war der bekämpfte Auflagepunkt zu beheben.

 

 

IV.        Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Recht­sprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Recht­sprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Recht­sprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurtei­len. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsge­richtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsge­richtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landes­verwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsan­walt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240,- Euro zu entrichten.

 

H i n w e i s

Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzu­bringen.

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

Mag. Wolfgang Weigl