LVwG-800165/4/Re/IH

Linz, 02.12.2015

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter
Dr. Reichenberger über die Beschwerde des Herrn M F-B, X, L, gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 25.08.2015, GZ: 0033100/2015, wegen einer Über­tretung der Gewerbeordnung den

 

 

B E S C H L U S S

 

 

gefasst:

I.         Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 iVm § 31 Abs. 1 VwGVG iVm § 13 Abs. 3 AVG als unzulässig zurückgewiesen.

 

 

II.      Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

 

 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.1. Der Bürgermeister der Landeshauptstadt Linz hat über den Beschwerdeführer (im Folgenden: Bf) mit dem Straferkenntnis vom 25.08.2015, GZ: 0033100/2015, eine Geldstrafe in der Höhe von 500 Euro, für den Fall der Uneinbringlichkeit derselben eine Freiheitsstrafe in der Dauer von 77 Stunden, verhängt, dies wegen Nichterfüllung von behördlich vorgeschriebenen Aufträgen nach der Strafbestimmung des § 367 Z 25 Gewerbeordnung (GewO 1994). Dagegen ist innerhalb offener Frist eine im Namen der I V GmbH als Beschwerde zu wertende Eingabe eingelangt, mit welcher um Nachsicht der Strafe bzw. um gänzliche Aufhebung des Straferkenntnisses ersucht wird.

 

Dieser Schriftsatz ist per E-Mail am 23.09.2015 um 11:28 Uhr bei der belangten Behörde eingelangt. Die Eingabe ist gefertigt wie folgt:

„Beste Grüße,

F R

i.A. I V GmbH

 

2. Der Magistrat der Landeshauptstadt Linz hat diese Beschwerde gemeinsam mit dem bezughabenden Verwaltungsstrafakt dem Oö. Landesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.

 

Gemäß § 44 Abs. 2 erster Satz VwGVG entfällt eine öffentliche mündliche Verhandlung, wenn der Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist. Im Übrigen wurde von der Partei trotz Hinweis auf die Möglichkeit die Durchführung einer öffentlichen mündliche Verhandlung nicht beantragt.

 

Die Zuständigkeit des Oö. Landesverwaltungsgerichtes durch Einzelrichter ergibt sich aus § 2 VwGVG.

 

3. Das Oö. Landesverwaltungsgericht hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den vorgelegten Verwaltungsstrafakt sowie Erteilung eines Verbesserungsauf­trages an den Bestraften, dies in Bezug auf die Notwendigkeit einer Vollmacht für die eingebrachte Beschwerde. Der im Sinne des § 13 Abs. 3 AVG ergangene Verbesserungsauftrag wurde am 29.10.2015 zugestellt. Die mit 30.10.2015 begonnene 14-tägige Erfüllungsfrist ist in der Zwischenzeit ohne weitere Eingabe des Bf abgelaufen.

 

4. Hierüber hat das Oö. Landesverwaltungsgericht erwogen:

 

Gemäß § 10 Abs. 1 AVG, welcher auch im Verwaltungsstrafverfahren Anwendung findet, können sich Beteiligte und ihre gesetzlichen Vertreter, sofern nicht ihr persönliches Erscheinen ausdrücklich gefordert wird, durch eigenberechtigte natürliche Personen, juristische Personen oder eingetragene Personengesell­schaften vertreten lassen. Bevollmächtigte haben sich durch eine schriftliche, auf Namen oder Firmen lautende Vollmacht auszuweisen. Vor der Behörde kann eine Vollmacht auch mündlich erteilt werden; zu ihrer Beurkundung genügt ein Aktenvermerk. Schreitet eine zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Person ein, so ersetzt die Berufung auf die ihr erteilte Vollmacht deren urkund­lichen Nachweis.

 

Gemäß Abs. 2 leg.cit. richten sich der Inhalt und der Umfang der Vertretungs-befugnis nach den Bestimmungen der Vollmacht.

 

Gemäß § 13 Abs. 3 AVG ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüg­lich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.

 

Da die Beschwerde durch einen nicht durch Vollmacht ausgewiesenen Vertreter und auch nicht mit vollständiger Fertigung eingebracht worden ist, wurde der Bf mit Schreiben des Oö. Landesverwaltungsgerichtes vom 27.10.2015,
GZ: LVwG-800165/2/Re/IH, unter Hinweis auf die Rechtsfolgen des § 13 Abs. 3 AVG zur Verbesserung der Beschwerde im Hinblick auf das Erfordernis der Unter­fertigung bzw. der Einbringung durch einen zulässigen Vertreter unter gleich­zeitiger Vorlage einer Vollmacht aufgefordert.

 

Dieses Schreiben wurde - wie oben dargestellt - ordnungsgemäß zugestellt. Hinweise auf ein allfälliges Zustellhindernis sind nicht zutage getreten.

 

Innerhalb offener Frist hat der Bf diesem Verbesserungsauftrag nicht entsprochen, weshalb die im Verbesserungsauftrag angesprochenen Rechtsfolgen des § 13 Abs. 3 AVG eintreten.

 

Aus diesen Gründen war aufgrund der dargestellten Sach- und Rechtslage die gegenständliche Beschwerde als unzulässig zurückzuweisen.

 

 

II. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des
Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Recht­sprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Recht­sprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Recht­sprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurtei­len. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diesen Beschluss besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsge­richtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsge­richtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landes­verwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsan­walt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240,- Euro zu entrichten.

 

H i n w e i s

Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzu­bringen.

 

 

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

Dr. Reichenberger