LVwG-601104/6/KLi/HK

Linz, 04.12.2015

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seine Richterin
Dr. Lidauer über die Beschwerde vom 24. Oktober 2015 des A N A, geb. x, F,  W gegen das Straferkenntnis des Landespolizeidirektors von Oberösterreich (Polizeikommissariat Wels) vom
8. Oktober 2015, GZ: VStV/915301123623/2015 wegen Übertretung des Kraftfahrgesetzes (KFG) nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 4. Dezember 2015

 

zu Recht   e r k a n n t :

 

I.         Gemäß § 50 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und das Straferkenntnis der belangten Behörde vom
8. Oktober 2015, GZ: VStV/915301123623/2015 bestätigt.

 

 

II.      Gemäß § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in Höhe von
16 Euro zu leisten.

 

 

III.   Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

 

 


 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.1. Mit Straferkenntnis der belangten Behörde vom 8.10.2015,
GZ: VStV/915301123623/2015 wurde dem Beschwerdeführer vorgeworfen, er habe es als Zulassungsbesitzer des Kraftfahrzeuges mit dem Kennzeichen
WE-x unterlassen, der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen auf ihr schriftliches Verlangen vom 3.4.2015, innerhalb einer Frist von 2 Wochen nach Zustellung, der anfragenden Behörde Auskunft darüber zu erteilen, wer dieses Kraftfahrzeug mit dem Kennzeichen am 24.12.2014 um 20:30 Uhr in Haag am Hausruck auf der A 8 von Straßenkilometer 37,902 bis Straßenkilometer 41,516, Fahrtrichtung Passau, gelenkt habe. Er habe diese Auskunft nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist erteilt. Er habe auch keine andere Person benannt, die die Auskunft erteilen hätte können.

 

Der Beschwerdeführer habe dadurch gegen § 103 Abs.2 KFG verstoßen. Über ihn werde eine Geldstrafe von 80 Euro, für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 16 Stunden gemäß § 134 Abs.1 KFG verhängt. Ferner habe er einen Beitrag von 10 Euro zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten.

 

Begründend führte die belangte Behörde aus, das Straferkenntnis stütze sich auf eine Anzeige vom 5.2.2015 der Landesverkehrsabteilung Oberösterreich sowie auf das Ergebnis des durchgeführten Ermittlungsverfahrens. Demgemäß habe der Lenker des Kraftfahrzeuges mit dem Kennzeichen WE-x am 24.12.2014 um 20:30 Uhr in Haag am Hausruck auf der A 8 von Strkm. 37,902 bis Strkm.  41,516, Fahrtrichtung Passau, die durch Straßenverkehrszeichen kundgemachte zulässige Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h um 13 km/h überschritten, wobei die Überschreitung mit einem Messgerät festgestellt worden sei.

 

Der Beschwerdeführer sei als Zulassungsbesitzer des Kraftfahrzeuges von der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen mit Schreiben vom 3.4.2015, zugestellt am 9.4.2015, aufgefordert worden, binnen 2 Wochen bekanntzugeben, wer das Fahrzeug am 24.12.2014 um 20:30 Uhr in Haag am Hausruck auf der A 8 von Strkm. 37,902 bis Strkm. 41,516, Fahrtrichtung Passau, gelenkt habe. Er habe der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen binnen der gesetzlichen Frist von
2 Wochen keine Auskunft erteilt.

 

Wegen der Verwaltungsübertretung nach § 103 Abs.2 KFG sei von der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen mit Strafverfügung vom 1.7.2015 gemäß
§ 134 Abs.1 KFG über den Beschwerdeführer als Zulassungsbesitzer des angezeigten Kraftfahrzeuges eine Geldstrafe in der Höhe von 80 Euro und im Falle der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe eine Ersatzfreiheitsstrafe von
16 Stunden verhängt worden.

 

 

Gegen diese Strafverfügung habe der Beschwerdeführer binnen offener Frist Einspruch erhoben, den er im Wesentlichen damit begründet habe, dass das Fahrzeug zur Tatzeit von M K A gelenkt worden sei. Das Verwaltungsstrafverfahren sei daraufhin von der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen gemäß § 29a VStG an die belangte Behörde übertragen worden.

 

Zur Wahrung des Parteiengehörs habe die belangte Behörde wegen der angelasteten Verwaltungsübertretung am 3.8.2015 eine Aufforderung zur Rechtfertigung erlassen, wonach er bis zum 8.9.2015 ab Zustellung dieser Aufforderung nach Vereinbarung eines telefonischen Termins zur Behörde kommen oder sich binnen dieser Frist schriftlich rechtfertigen sowie die seiner Verteidigung dienenden Tatsachen und Beweismittel bekanntgeben hätte können. Diese Aufforderung zur Rechtfertigung sei ordnungsgemäß am 6.8.2015 vom Beschwerdeführer persönlich übernommen worden. Er habe der Behörde keine schriftliche Rechtfertigung übermittelt und sei im angeführten Zeitraum auch nicht zur Behörde gekommen. Das weitere Verfahren sei daher ohne weitere Anhörung durchgeführt worden.

 

In rechtlicher Würdigung ging die belangte Behörde von der im Spruch zitierten Verwaltungsübertretung aus und wurde die oben dargestellte Geldstrafe bzw. Ersatzfreiheitsstrafe verhängt.

 

 

I.2. Gegen dieses Straferkenntnis richtet sich die Beschwerde vom 24.10.2015 mit welcher der Beschwerdeführer vorbringt, nochmals bekannt zu geben, dass M K A am 24.12.2014 das Fahrzeug gelenkt habe. Er habe schon am 3.4.2015 eine Lenkerauskunft bekanntgegeben.

 

 

I.3. Aufgrund dieser Beschwerde beraumte das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich für den 4. Dezember 2015 eine öffentliche mündliche Verhandlung an. Zu dieser wurde der Beschwerdeführer ordnungsgemäß geladen. Die Ladung ist im Akt des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich ausgewiesen durch die persönliche Übernahme des Beschwerdeführers am 16.11.2015. Zur Verhandlung ist der Beschwerdeführer unentschuldigt nicht erschienen. Die belangte Behörde war für diese Verhandlung entschuldigt.

 

 

II. Nachfolgender Sachverhalt steht fest:

 

II.1. Am 24.12.2014 um 20:30 Uhr wurde das vom Beschwerdeführer gehaltene KFZ mit dem Kennzeichen WE-x in Haag am Hausruck auf der
A 8 von Strkm. 37,902 bis Strkm. 41,516 gelenkt. Der Lenker des Fahrzeuges hat dabei die verordnete Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h um 13 km/h überschritten, wobei die Überschreitung mit einem Messgerät festgestellt und die gesetzliche Messfehlergrenze abgezogen wurde.

 

Aufgrund dieser Verwaltungsübertretung wurde der Beschwerdeführer als Zulassungsbesitzer des KFZ von der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen aufgefordert, binnen 2 Wochen bekanntzugeben, wer das Kraftfahrzeug am 24.12.2014 um 20:30 Uhr in Haag am Hausruck auf der A 8 von Strkm. 37,902 bis Strkm. 41,516, Fahrtrichtung Passau, gelenkt habe. Diese Aufforderung zur Rechtfertigung wurde dem Beschwerdeführer am 9.4.2015 zugestellt. Der Beschwerdeführer hat der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen binnen der gesetzlichen Frist von 2 Wochen keine Auskunft erteilt.

 

II.2. Wegen der Verwaltungsübertretung nach § 103 Abs.2 KFG (Nichterteilung der Lenkerauskunft) wurde von der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen mit Strafverfügung vom 1.7.2015, VerkR96-10573-2015, eine Geldstrafe von
80 Euro, für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von
16 Stunden verhängt. Gegen diese Strafverfügung hat der Beschwerdeführer am 16. Juli 2015 Einspruch erhoben und mitgeteilt, dass M K A zum Tatzeitpunkt das Fahrzeug gelenkt habe.

 

Das Verwaltungsstrafverfahren wurde daraufhin von der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen gemäß § 29a VStG an die belangte Behörde übertragen.

 

II.3. Mit Schreiben vom 3.8.2015, dem Beschwerdeführer zugestellt durch persönliche Übernahme am 6.8.2015, wurde ihm Parteiengehör gewährt und er zur Rechtfertigung aufgefordert. Der Beschwerdeführer hat keine Rechtfertigung erstattet.

 

II.4. Daraufhin erging von der belangten Behörde das nunmehr in Beschwerde gezogene Straferkenntnis.

 

 

III. Beweiswürdigung:

 

III.1. Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich schlüssig und widerspruchsfrei aus dem Akt der belangten Behörde. Aus diesem Akt ergibt sich sowohl der Verfahrensgang als auch der Einspruch und die Beschwerde des Beschwerdeführers. Weitergehende Erhebungen zum Sachverhalt waren diesbezüglich nicht erforderlich.

 

III.2. Ungeachtet dessen hat das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich für den 4. Dezember 2015 eine öffentliche mündliche Verhandlung anberaumt, zu welcher der Beschwerdeführer ordnungsgemäß geladen wurde. Der Beschwerdeführer hat die Ladung persönlich am 16.11.2015 übernommen. Dennoch ist der Beschwerdeführer unentschuldigt nicht zur Verhandlung erschienen.

 

 

IV. Rechtslage:

 

Gemäß § 103 Abs.2 KFG kann die Behörde Auskünfte darüber verlangen, wer zu einem bestimmten Zeitpunkt, ein nach dem Kennzeichen bestimmtes Kraftfahrzeug gelenkt oder einen nach dem Kennzeichen bestimmten Anhänger verwendet hat bzw. zuletzt vor einem bestimmten Zeitpunkt an einem bestimmten Ort abgestellt hat. Diese Auskünfte, welche den Namen und die Anschrift der betreffenden Person enthalten müssen, hat der Zulassungsbesitzer – im Falle von Probe- oder Überstellungsfahrten der Besitzer der Bewilligung – zu erteilen; kann er diese Auskunft nicht erteilen, so hat er die Person zu benennen, die diese Auskunft erteilen kann, diese trifft dann die Auskunftspflicht; die Angaben des Auskunftspflichtigen entbinden die Behörde nicht, diese Angaben zu überprüfen, wenn dies nach den Umständen des Falles geboten erscheint. Die Auskunft ist unverzüglich, im Falle einer schriftlichen Aufforderung binnen zwei Wochen nach Zustellung zu erteilen; wenn die Auskunft ohne entsprechende Aufzeichnungen nicht gegeben werden könnte, sind diese Aufzeichnungen zu führen. (Verfassungsbestimmung) Gegenüber der Befugnis der Behörde, derartige Auskünfte zu verlangen, treten Rechte auf Auskunftsverweigerung zurück.

 

 

V. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat hiezu erwogen:

 

V.1. Gegenständlich steht fest, dass der Beschwerdeführer die von der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen mit schriftlichem Verlangen vom 3.4.2015 eingeforderte Lenkerauskunft nicht erteilt hat. Der Beschwerdeführer bringt zwar in seiner Beschwerde vor, er habe bereits am 3.4.2015 eine Lenkerauskunft erteilt, tatsächlich war dies aber nicht der Fall.

 

Vielmehr hat der Beschwerdeführer mit Datum vom 3.4.2015 die Anfrage der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen erhalten, mit welcher er zur Lenkerauskunft aufgefordert wurde. Eine solche hat der Beschwerdeführer nicht erteilt bzw. hat er sie verspätet erteilt, nämlich erst im Einspruch gegen die Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen. Wenn der Beschwerdeführer nunmehr in seiner Beschwerde behauptet, er habe bereits einmal eine Lenkerauskunft erteilt, so ist dies in der von ihm behaupteten Form nicht richtig. Vielmehr hat der Beschwerdeführer offenbar abgewartet, in welcher Weise die Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen weiter vorgehen wird und hat erst nach Erhalt der Strafverfügung Veranlassungen getroffen.

 

V.2. In einem Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 103 Abs.2 KFG kommt es nicht darauf an, mit welcher Gewissheit das Grunddelikt, aufgrund dessen angefragt wurde, nach der Beweislage schon als gegeben anzusehen ist. Im anderen Fall müsste ja jede Verwaltungsstrafbehörde vor Abfertigung einer solchen Lenkeranfrage ein Verwaltungsstrafverfahren, noch dazu ohne namentlich bekannten möglichen Täter, abführen, im Rahmen dessen sozusagen als Vorfrage zu klären wäre, wie sicher von der Tatbegehung denn ausgegangen werden könne. Erst wenn diese Ermittlungen abgeschlossen wären, dürfte dann die Behörde eine Lenkeranfrage abfertigen.

 

Die Bestimmung des § 103 Abs.2 KFG verlangt aber ein solches Vorverfahren nicht. In diesem Zusammenhang kann auf umfangreiche höchstgerichtliche Judikatur verwiesen werden, etwa auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 2. Juni 1973, B 71/73, wonach die Auskunftspflicht nicht davon abhängig ist, dass rechtmäßiger Weise eine Bestrafung des Lenkers wegen einer Verwaltungsübertretung erfolgen darf. Auch ist die Kenntnis einer zur Last gelegten Verwaltungsübertretung für die Verpflichtung des Zulassungsbesitzers, dem Auskunftsverlangen der Behörde nachzukommen, nicht erforderlich (VwGH 20.4.1988, 88/02/0013).

 

V.3. § 103 Abs.2 KFG schützt das Interesse an einer jederzeit und ohne unnötige Verzögerungen möglichen Ermittlung von Personen, die im Verdacht stehen, eine straßenpolizeiliche oder kraftfahrrechtliche Übertretung begangen zu haben, mithin das Interesse an einer raschen und lückenlosen Strafverfolgung (VwGH 22.3.2000 ,99/03/0434).

 

Die Verpflichtung zur Lenkerauskunft ist durch die Verfassungsbestimmung des letzten Satzes des § 103 Abs. 2 KFG gedeckt (VfGH 29.9.1988, G 72/88 ua.). Diese Bestimmung verstößt auch nicht gegen die Europäische Menschenrechtskonvention (VwGH 26.5.2000, 2000/02/115 mit Hinweis auf Entscheidungen des EGMR). Zusammenfassend kann also gesagt werden, dass die Nichtbeantwortung einer Lenkeranfrage eine Verwaltungsübertretung per se darstellt und der der Anfrage zu Grunde liegende Verdacht einer Verwaltungsübertretung im Straßenverkehr also von der Behörde nicht so weit überprüft zu werden braucht, ob er letztlich für die Erlassung eines Strafbescheides reicht oder nicht. Zweck des § 103 Abs.2 KFG ist es, den verantwortlichen Lenker jederzeit ohne aufwändige Erhebungen feststellen zu können, weshalb die Auskunft nicht unklar sein darf (VwGH 5.7.1996, 96/02/0075).

 

V.4. Zusammengefasst besteht insofern kein Zweifel daran, dass der Beschwerdeführer die ihm vorgeworfene Verwaltungsübertretung begangen und die Erteilung der Lenkerauskunft gemäß § 103 Abs.2 KFG unterlassen hat. Der Beschwerdeführer ist der öffentlichen mündlichen Verhandlung am 4. Dezember 2015 unentschuldigt ferngeblieben.

 

V.5. Gemäß § 134 Abs.1 KFG begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 5.000 Euro, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 6 Wochen zu bestrafen, wer diesem Bundesgesetz, den aufgrund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen, Bescheiden oder sonstigen Anordnungen, den Artikeln 5-9 und 10 Abs.4 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 der (EWG) Nr. 3821/85 oder den Artikeln 5-8 und 10 des Europäischen Übereinkommens über die Arbeit des im internationalen Straßenverkehr beschäftigten Fahrpersonals (AETR) zuwiderhandelt.

 

Nachdem der Beschwerdeführer seine Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse nicht bekanntgegeben hat, wurde bei der Strafbemessung davon ausgegangen, dass er kein relevantes Vermögen besitze, keine Sorgepflichten habe und ein monatliches Einkommen von ungefähr 1.500 Euro beziehen würde. Demgemäß wurde die im Spruch zitierte Geld- bzw. Ersatzfreiheitsstrafe verhängt.

 

V.6. Im gesamten Verfahren sind keine Umstände hervorgetreten, welche das Verschulden des Beschwerdeführers ausschließen würden. Infolgedessen ist gemäß § 5 Abs.1 VStG von einer fahrlässigen Begehung der Tat auszugehen.

 

Gemäß § 19 Abs.1 VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Gemäß § 19 Abs.2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung im Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafverfahrens sind die Bestimmungen der §§ 32-35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

V.7. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Beschwerdeführers wurden von der belangten Behörde angemessen eingeschätzt. Der Beschwerdeführer hat dieser Einschätzung nicht widersprochen bzw. diese nicht korrigiert.

 

Die verhängte Geldstrafe schöpft den Strafrahmen nur zu 1,6% aus und ist daher als überaus milde zu bewerten. Wenngleich keine rechtskräftigen Verwaltungsstrafvormerkungen wegen gleicher Verwaltungsübertretungen aufscheinen, besteht insofern überhaupt keine Veranlassung dazu, die äußerst milde Geldstrafe von 80 Euro bzw. die Ersatzfreiheitsstrafe von 16 Stunden herabzusetzen.

 

V.8. Zusammengefasst war daher spruchgemäß zu entscheiden, die Beschwerde abzuweisen und das angefochtene Straferkenntnis zu bestätigen.

 

Der Kostenausspruch gründet auf § 52 Abs.1 und 2 VwGVG.

 

 

VI. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des
Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.

 

H i n w e i s e

Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen.

 

 

Bitte erachten Sie den von der belangten Behörde mit der angefochtenen Entscheidung übermittelten Zahlschein als hinfällig. Sie erhalten von der genannten Behörde einen aktualisierten Zahlschein zugesandt.

 

 

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

Dr. Lidauer