LVwG-400143/2/MS

Linz, 19.01.2016

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seine Richterin Mag. Dr. Monika Süß über die Beschwerde von Frau C M, vertreten durch Rechtsanwalt R A, X, B, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Schärding, vom 18. November 2015, GZ: VerkR96-4976-2015-Hol, wegen der Verwaltungsüber-tretung gemäß § 2 Abs. 2 und § 6 Abs. 1 lit. b Oö. Parkgebührengesetz (Oö. PGG),

 

zu Recht   e r k a n n t :

 

I.          Gemäß § 50 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

 

 

II.         Gemäß § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG hat die Beschwerdeführerin einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von 10,00 Euro zu leisten.

 

 

III.        Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine Revision der Beschwerdeführerin an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig; für die belangte Behörde ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichts­hof nach Art. 133 Abs.B-VG unzulässig.


 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.             Mit Schreiben der Bezirkshauptmannschaft Schärding (im Folgenden: belangte Behörde) vom 1. September 2015, VerkR96-4976-2015, wurde die Firma C A GmbH, x, B, als Zulassungsbesitzerin des Fahrzeuges mit dem Kennzeichen x aufgefordert, binnen zwei Wochen ab Zustellung des Schreibens bekanntzugeben, wer dieses Fahrzeug am 20. Juli 2015, zuletzt vor 16.50 Uhr gelenkt hat und in S, x, gegenüber Hausnummer x, abgestellt hat bzw. jene Person zu benennen, die diese Auskunft erteilen kann.

 

Mit Strafverfügung der belangten Behörde vom 22. September 2015, VerkR96-4976-2015, wurde über die Beschwerdeführerin eine Geldstrafe von 36 Euro verhängt, da diese als verwaltungsstrafrechtliches Organ der Firma C A GmbH mit Sitz im B, x, die Zulassungsbesitzerin des Kraftfahrzeuges mit dem Kenn­zeichen x ist, es unterlassen habe, der Bezirkshauptmannschaft Schärding, welche die Zulassungsbesitzerin mit Schreiben vom 1. September 2015 aufgefordert habe, der Behörde binnen 14 Tagen ab Zustellung dieses Schreibens bekannt zu geben, wem das Fahrzeug zum angeführten Zeitpunkt überlassen wurde.

 

Gegen diese Strafverfügung hat die Beschwerdeführer in mit Eingabe vom 22. September 2015 Einspruch erhoben und begründend ausgeführt, die Kapital­gesellschaft sei nicht selbst Fahrer des ggst. Fahrzeuges gewesen und habe daher den betreffenden Verstoß nicht selbst begangen. Fahrerin sei Frau B W-T, x, N, gewesen, was aus dem beiliegenden Vertrag entnommen werden könne.

 

Mit Straferkenntnis der belangten Behörde vom 27. Oktober 2015 wurde über die Beschwerdeführerin eine Geldstrafe von 26 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 12 Stunden) verhängt, da es diese als Geschäftsführerin und außenvertretungs-befugte Person der C A Ges.m.b.H., xB, x, welche Zulassungsbesitzerin  des PKWs der Marke P mit dem amtlichen Kennzeichen x ist, zu verantworten habe, dass die C A Ges.m.b.H. auf schriftliche Aufforderung der Bezirkshauptmannschaft Schärding durch Schreiben vom 1. September 2015 zu VerkR96-4976-2015 (zugestellt am 5. September 2015) ihrer Verpflichtung, darüber der Bezirkshauptmannschaft Schärding Auskunft zu erteilen, wer den genannten PKW am 20. Juli 2015 um 16.50 Uhr im Gebiet der Stadtgemeinde S gebührenpflichtig abgestellt hat, nicht binnen 2 Wochen nach Zustellung des genannten Schreibens nachgekommen ist, da sie innerhalb dieser bis einschließlich 21. September 2015 laufenden Frist die geforderte Auskunft nicht erteilt hat, weshalb diese dadurch dem Gebot des § 2 Abs. 2 Oö. PGG zuwidergehandelt hat.

 

Begründend führt die belangte Behörde Folgendes aus:

„Durch ein besonderes Aufsichtsorgan (Parkaufsichtsorgan) der Stadtgemeinde S wurde am 20.07.2015 zu 140001794703 ein „anonymes Organmandat" auf den im Spruch genannten PKW hinterlassen. Da besagter Organstrafverfügungsbetrag nicht einbezahlt wurde, wurde seitens der Bezirkshauptmannschaft Schärding zu VerkR96-4976-2015 mit Datum 20.07.2015 eine amtsinterne Anzeige verfasst und mit Schreiben vom 01.09.2015 zu VerkR96-4976-2015 die C AGes.m.b.H, x , B, x (im folgenden C genannt), sodann gemäß § 2 Abs. 2 Oö. PGG aufgefordert der Bezirkshauptmannschaft Schärding binnen zwei Wochen denjenigen Lenker bekanntzugeben, der zuletzt am im Spruch angeführten Tatort den im Spruch angeführten PKW abgestellt hatte bzw. der Bezirkshauptmannschaft Schärding diejenige Person bekanntzugeben, welche eine diesbezügliche Auskunft geben könne. Besagtes Schreiben wurde der C am 05.09.2015 zugestellt. Besagte Frist ließ die H, ungenützt verstreichen, weshalb die Bezirkshauptmannschaft Schärding am 22.09.2015 einen Handelsregisterauszug des Amtsgerichts B vom 22.09.2015 zu HRB24528 bezüglich der C erstellte. Die Bezirkshauptmann­schaft Schärding erließ sodann gegen Sie als Geschäftsführerin und außenvertretungsbefugte Person der C am 22.09.2015 zu VerkR96-4976-2015 eine Strafverfügung. Gegen diese Strafverfugung haben Sie sodann rechtzeitig mit am 23.09.2015 zur Post gegebener und am 28.09.2015 bei der Bezirkshauptmannschaft Schärding eingelangter Eingabe datiert mit 22.09.2015 das Rechtsmittel des Einspruchs erhoben (in dieser gaben Sie auch den angeführten Lenker bekannt), worauf seitens der Bezirkshauptmannschaft Schärding das ordentliche Ermittlungsverfahren gegen Sie eingeleitet wurde und Erhebungen über allfällige Verwaltungsvorstrafenvermerke gegen Sie bei der Bezirkshauptmannschaft Schärding geführt wurden. Diese Ermittlungsergebnisse wurden Ihnen mit Schreiben der Bezirkshauptmannschaft Schärding vom 30.09.2015 zu VerkR96-4976-2015-Hol mit Stellungnahmemöglichkeit zur Kenntnis gebracht und Sie in diesem Schreiben auch aufgefordert, Ihre Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse bei sonstiger Schätzung bekannt zugeben. Bisher kamen Sie weder dieser Aufforderung nach noch erstatteten Sie zur Sache selbst eine Stellungnahme.

 

Aufgrund dieses durchgeführten Verwaltungsstrafverfahrens, dessen Verlauf oben dargestellt ist, steht folgender Sachverhalt fest:

Sie wurden am x in B/x geboren. Zumindest vom 05.09.2015 bis 21.09.2015 waren Sie Geschäftsführerin und außenvertretungsbefugte Person der C. Sie beziehen ein monatliches Nettoeinkommen von ca. 1.500 Euro, sind im Wesentlichen vermögenslos und es treffen Sie keine Sorgepflichten. Bei der Bezirkshauptmannschaft Schärding scheinen keine Verwaltungsvorstrafen-vermerke gegen Sie auf. Zumindest am 20.07.2015 war die C Zulassungs­besitzerin des PKWs der Marke P mit dem amtlichen Kennzeichen
x.

Am 20.07.2015 vor 16.50 Uhr wurde der genannte PKW im Gebiet der Stadtgemeinde S im Ortsgebiet S am x gegenüber dem Haus x in S durch Halten abgestellt, ohne die Parkgebühr durch Einwurf von geeigneten Münzen in die Parkscheinautomaten zu entrichten und daher auch ohne einen Parkschein unverzüglich nach Beginn des Abstellens des PKWs hinter der Windschutzscheibe und durch diese gut erkennbar anzubringen. Diese Parkgebührenhinterziehung wurde durch ein Parkaufsichtsorgan der Stadtgemeinde Schärding festgestellt und die oben genannte Organstrafverfügung ausgestellt. Den Strafbetrag von 21 Euro wurde jedoch nicht eingezahlt.

Die C wurde deshalb mit Schreiben der Bezirkshauptmannschaft Schärding vom 01.09.2015 zu VerkR96-4976-2015 aufgefordert, gemäß § 2 Abs. 2
Oö. PGG binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Schreibens der Bezirkshaupt­mannschaft Schärding mitzuteilen, wem sie an diesem Tag den oben angeführten PKW überlassen hatte, sodass dieser zuletzt vor 16.50 Uhr des 20.07.2015 am im Spruch angeführten Tatort ohne die Entrichtung der erforderlichen Parkgebühr abgestellt werden konnte. Dieser Aufforderung (sie wurde ihr am 05.09.2015 zugestellt) kamen sie nicht nach, zumal Sie besagte und bis einschließlich 21.09.2015 laufende Frist ungenützt ohne Erstattung der geforderten Auskunft verstreichen ließ.

 

Zu diesen Sachverhaltsfeststellungen gelangte erkennende Behörde aufgrund folgender Würdigung der aufgenommenen Beweismittel:

Obige Sachverhaltselemente gründen auf den oben dargestellten Verfahrens­ablauf. Im Übrigen haben Sie in Ihrer Eingabe vom 22.09.2015 auch nicht widersprochen, dass die oben genannte Frist gemäß § 2 Abs. 2 Oö. PGG ungenützt verstrichen ist. Die diesbezüglichen Tatumstände konnten daher problemlos festgestellt werden. Die

Feststellungen in Bezug auf Ihre Einkommens-, Vermögens- und Familienver­hältnisse beruhen auf Schätzungen, da Sie dazu trotz Aufforderung keinerlei Angaben tätigten.

 

Darüber hat die Bezirkshauptmannschaft Schärding als Verwaltungsstrafbehörde erster Instanz wie folgt erwogen: Gemäß § 6 Abs. 1 lit. b Oö. PGG begeht derjenige eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungs­behörde mit einer Geldstrafe bis zu 220 Euro zu bestrafen, wer insbesondere den Geboten des § 2 Abs. 2 Oö. PGG zuwiderhandelt. Nach § 2 Abs. 2 Oö. PGG ist nun insbesondere der Zulassungsbesitzer, wenn dieser geschäftsunfähig oder beschränkt geschäftsfähig ist, sein gesetzlicher Vertreter, verpflichtet, insbe­sondere jener Behörde, die zur Ahndung einer Verwaltungsübertretung nach § 6 Oö. PGG zuständig ist, Auskunft, welche den Namen, das Geburtsdatums und die Anschrift der betreffenden Person enthalten müssen, zu erteilen, wenn diese Behörde Auskünfte darüber verlangt, wer ein nach dem Kennzeichen bestimmtes mehrspuriges Kraftfahrzeug zuletzt vor einem bestimmten Zeitpunkt gelenkt und insbesondere in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone abgestellt hat.

Sie haben nun als Geschäftsführerin und außenvertretungsbefugte Person der C, welche Zulassungsbesitzerin des im Spruch angeführten PKWs ist, nach Erhalt der genannten Aufforderung der Bezirkshauptmannschaft Schärding vom 01.09.2015 innerhalb der gesetzten Frist keine diesbezügliche Auskunft erteilt. Sie haben es daher zu verantworten, dass die von der C zu Recht geforderte Auskunft nicht erteilt wurde, weshalb Sie es weiters zu verantworten haben, dass die C als Zulassungsbesitzerin des im Spruch angeführten PKWs Ihren Verpflichtungen nach § 2 Abs. 2 OÖ. PGG nicht nachgekommen ist. Durch die Nichterteilung der geforderten Auskunft durch die C haben Sie einen Verstoß gegen denjenigen objektiven Sorgfaltsmaßstab zu verantworten, dessen Einhaltung von Geschäftsführerinnen von Zulassungsbesitzerinnen mehrspuriger Kraftfahrzeuge bei Auskunftsverlangen durch die zuständige Behörde verlangt werden kann. Es sind weiters keinerlei Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass Sie subjektiv nicht in der Lage gewesen wären, diesem objektiven Sorgfaltsmaßstab zu entsprechen. Es wird daher seitens der erkennenden Behörde davon ausgegangen, dass Sie besagte Verwaltungsübertretung leicht fahrlässig begangen haben.

Bei der Bemessung der Geldstrafen war gemäß § 19 VStG zu berücksichtigen, dass der Bestimmung des § 6 Abs. 1 Oö. PGG erhebliche Bedeutung für die Ordnung des ruhenden Verkehrs in der oben genannten gebührenpflichtigen Kurzparkzone zukommt. Weiters wurde gewürdigt, dass im Bezug auf Ihre Person keine Verwaltungsvorstrafenvermerke und daher der Milderungsgrund in Form Ihrer Unbescholtenheit vorliegt. Auch ist kein Erschwerungsgrund ersichtlich. Unter Berücksichtigung Ihrer geschätzten Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse und ihrer verspäteten Auskunftserteilung war daher die Geldstrafe mit dem Betrag von 26 Euro festzusetzen. Mit diesem Betrag liegt die Geldstrafen im untersten Fünftel des Strafrahmens. Die Ersatzfreiheitsstrafe (Höchstmaß nach der Bestimmung des § 16 Abs. 2 VStG zwei Wochen) wurde entsprechend dem Verhältnis verhängte Geldstrafe - Höchstgeldstrafenbetrag - soweit sie nicht schon durch die Strafverfügungsfestsetzung vorgegeben war - gemäß der Bestimmung des § 16 VStG festgelegt. Der Haftungsausspruch bezüglich der C gründet auf die Bestimmung des § 9 Abs. 7 VStG. Es war daher insgesamt spruchgemäß zu entscheiden.“

 

Gegen dieses Straferkenntnis, dass der Beschwerdeführerin eigenhändig zugestellt worden ist, hat diese durch ihren rechtsfreundlichen Vertreter mit Eingabe vom 18. November 2015 (eingebracht mittels Fax selben Datums) rechtzeitig Beschwerde erhoben und begründend Folgendes ausgeführt:

„Meine Mandantin ist nicht Halterin und damit nicht Zulassungsbesitzerin des Fahrzeugs mit dem Kennzeichen x (x). Meine Mandantin ist damit auch nicht für den vorgehaltenen Verkehrsverstoß Handlungs- oder Zustands­verantwortliche im Rechtssinne, Halterin des Fahrzeugs ist die C A GmbH, eine Kapitalgesellschaft.

Im Übrigen ist eine fingierte Halterhaftung dem Deutschen Recht fremd.

Meine Mandantin ist für den vorgehaltenen Verkehrsverstoß damit nicht in Anspruch zu nehmen.

Darüber hinaus wurde der C A GmbH die in Bezug genommene Aufforderung nach § 2 Abs. 2 Oö. Parkgebührengesetz ( PGG) vom 01. September 2015 erst am 07. September zugestellt Der Tag der Zustellung ist bei Fristberechnungen gemäß § 187 BGB nach deutschem Recht bei der Frist nicht mitzurechnen.

Insoweit begann der Fristlauf erst mit dem 08. September 2015. Die zweiwöchige Mitteilungsfrist lief daher erst mit dem 22. September 2015 aus.

Die Mitteilung an Sie erfolgte mit Schreiben vom 22. September 2015 und damit fristgerecht. Das Anschreiben liegt nochmals zu Ihrer Information bei. Hierin wurde Ihnen auch die Fahrerin des Fahrzeugs und damit Verantwortliche mit ihrer zustellungsfähigen Adresse mitgeteilt Insoweit ist die C A Ihrer Mitwirkungspflicht im vollen Umfange nachgekommen.“

 

Abschließend wird die Einstellung des Strafverfahrens beantragt.

 

Mit Schreiben vom 15. Dezember 2015 hat die belangte Behörde die ggst. Beschwerde samt Verfahrensakt dem Oö. Landesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt. Von der Möglichkeit der Beschwerdevorentscheidung wurde kein Gebrauch gemacht.

Damit ergibt sich die Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich zur Entscheidungsfindung (Art. 130 Abs. 1 Z 1 iVm 131 Abs. 1
B-VG iVm § 3 VwGVG). Gemäß Art. 135 Abs. 1 erster Satz B-VG iVm § 2 VwGVG entscheidet das Landesverwaltungsgericht durch die nach der Geschäftsver-teilung zuständige Einzelrichterin.

 

 

II.            Beweis wurde erhoben durch die Einsichtnahme in den von der belangten Behörde vorgelegten Verfahrensakt, aus dem sich folgender entscheidungs­relevanter Sachverhalt ergab:

Mit Schreiben der belangten Behörde vom 1. September 2015 wurde die C A Ges.m.b.H. aufgefordert der Behörde binnen 14 Tagen ab Erhalt des Schreibens bekannt zu geben, wer das Fahrzeug mit dem Kennzeichen
x vor dem 20. Juli 2015, 16.50 Uhr gelenkt hat und dort an diesem Tag in der Gemeinde S, x, gegenüber Hausnummer x, abgestellt hat.

Die Beschwerdeführerin ist Geschäftsführerin dieser Firma.

Das Aufforderungsschreiben wurde am 5. September 2015 zugestellt.

Mit Strafverfügung am 22. September 2015 wurde gegen die Beschwerdeführerin eine Geldstrafe von 36 Euro verhängt.

Gegen diese Strafverfügung hat die Beschwerdeführerin Einspruch erhoben, sodass die Strafverfügung außer Kraft trat und ein ordentliches Verfahren eingeleitet wurde, welches damit endete, dass gegen die Beschwerdeführerin das nunmehr bekämpfte Straferkenntnis erlassen wurde.

 

Der Verfahrensgang ergibt sich aus dem vorgelegten Verfahrensakt, die Zustellung des Aufforderungsschreibens aus dem im Akt aufliegenden Auslands-Rückschein, die Tatsache, dass die Beschwerdeführerin Geschäftsführerin der C A Ges.m.b.H. ist, aus dem im Akt aufliegenden Ausdruck des Handelsregisters Abteilung B des Amtsgerichtes B vom 22. September 2015. Darüber hinaus wurde im Verfahren auch nicht geltend gemacht, dass die Beschwerdeführerin nicht Geschäftsführerin der C A Ges.m.b.H. sei.

 

Auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 44 Abs. 3 Ziffer 3 VwGVG abgesehen werden, da im angefochtenen Bescheid eine 500 Euro nicht übersteigende Geldstrafe verhängt wurde und keine der Parteien die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt hat.

 

 

III.           Gemäß § 2 Abs. 2 Oö. PGG können die Abgabenbehörde und jene Behörde, die zur Ahndung einer Verwaltungsübertretung nach § 6 zuständig ist, Auskünfte darüber verlangen, wer ein nach dem Kennzeichen bestimmtes mehrspuriges Kraftfahrzeug zuletzt vor einem bestimmten Zeitpunkt gelenkt und in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone oder auf einem gebührenpflichtigen Parkplatz abgestellt hat. Diese Auskünfte, welche den Namen, das Geburtsdatum und die Anschrift der betreffenden Person enthalten müssen, hat der Zulassungsbesitzer, wenn dieser geschäftsunfähig oder beschränkt geschäfts­fähig ist, sein gesetzlicher Vertreter, oder jeder, der einem Dritten das Lenken eines mehrspurigen Kraftfahrzeugs überlässt, zu erteilen. Können diese Personen die Auskunft nicht erteilen, haben sie die Person zu benennen, die die Auskunft erteilen kann; diese trifft dann die Auskunftspflicht. Die Angaben des Auskunftspflichtigen entbinden die Behörde nicht, diese Angaben zu überprüfen, wenn dies nach den Umständen des Falles geboten scheint. Die Auskunft ist unverzüglich, im Fall einer schriftlichen Aufforderung innerhalb von zwei Wochen nach deren Zustellung zu erteilen. Wenn eine solche Auskunft ohne entsprechende Aufzeichnungen nicht gegeben werden könnte, sind Aufzeichnungen zu führen.

 

Gemäß § 6 Abs. 1 lit. b Oö. PGG begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 220 Euro zu bestrafen, wer den Geboten des § 2 Abs. 2 oder den Geboten oder Verboten der auf Grund dieses Landesgesetzes erlassenen Verordnungen zuwiderhandelt.

 

Gemäß § 9 Abs. 1 VStG ist für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch juristische Personen oder eingetragene Personengesellschaften, sofern die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmen und soweit nicht verant­wortliche Beauftragte (Abs. 2) bestellt sind, strafrechtlich verantwortlich, wer zur Vertretung nach außen berufen ist.

 

Gemäß § 32 Abs. 1 AVG wird bei der Berechnung von Fristen, die nach Tagen bestimmt sind, der Tag nicht mitgerechnet, in den der Zeitpunkt oder das Ereignis fällt, wonach sich der Anfang der Frist richten soll.

 

Gemäß § 32 Abs. 2 AVG enden nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Fehlt dieser Tag im letzten Monat, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monats.

 

Gemäß § 33 Abs. 1 AVG werden Beginn und Lauf einer Frist durch Samstage, Sonntage oder gesetzliche Feiertage nicht behindert.

 

Gemäß § 33 Abs. 2 AVG ist, sofern das Ende einer Frist auf einen Samstag, Sonntag, gesetzlichen Feiertag, Karfreitag oder 24. Dezember fällt , der nächste Tag, der nicht einer der vorgenannten Tage ist, als letzter Tag der Frist anzusehen.

 

Gemäß § 33 Abs. 3 AVG werden die Tage von der Übergabe an einen Zustelldienst im Sinne des § 2 Z 7 des Zustellgesetzes zur Übermittlung an die Behörde bis zum Einlangen bei dieser (Postlauf) in die Frist nicht eingerechnet.

 

 

IV.          Das Oö. Landesverwaltungsgericht hat erwogen:

Eingangs ist festzuhalten, dass auf den in Österreich, Bezirk S, verwirklichten Sachverhalt österreichisches Recht anzuwenden ist und es daher unerheblich ist, welche diesbezüglichen gesetzlichen Bestimmungen in Deutschland bestehen, da bei Verstößen gegen Auskunfts-, Anzeige oder Meldepflichten Tatort der Sitz jener Behörde ist, an die die Auskunft, Anzeige oder Meldung zu erstatten gewesen ist (vgl. VwSlg 14.398A/1996 und VwGH 25.4.1997, 95/02/0547, VwGH 11.12.2002, 2000/03/0025).

 

Entsprechend § 9 Abs. 1 VStG ist für die Einhaltung der Verwaltungsbe­stimmungen strafrechtlich verantwortlich, wer zur Vertretung nach außen bestimmt ist.

 

Die C A Ges.m.b.H. wurde unwidersprochen mit Schreiben der Bezirkshauptmannschaft Schärding vom 1. September 2015 aufgefordert, der Behörde bekannt zu geben, wer das ggst. Fahrzeuge mit dem Kennzeichen
x zuletzt vor dem 20. Juli 2015, 16.50 Uhr gelenkt hat und in der Gemeinde S, x, gegenüber Hausnummer x, abgestellt hat. Dieses Schreiben wurde lt. vorliegendem Rückschein am 5. September 2015 zugestellt. Als Geschäftsführerin dieser Firma fungiert die Beschwerdeführerin.

 

Im Aufforderungsschreiben wurde der Beschwerdeführerin eine Frist von 2 Wochen nach Erhalt des Schreibens eingeräumt, der Behörde die im Schreiben angeführten Daten bekanntzugeben.

Die Fristfestlegung erfolgte somit nach Wochen und beginnt somit die Frist an jenem Tag, an dem das Schreiben zugestellt wurde, somit am 5. September 2015, zu laufen. Da dieser Tag jedoch ein Samstag war, endet die Frist nicht am Samstag, den 19. September 2015, sondern am nachfolgenden Montag und somit am 21. September 2015.

 

Der Umstand, dass des Aufforderungsschreiben der C A Ges.m.b.H. zugestellt wurde und nicht der Beschwerdeführerin selbst ist insofern unbeachtlich, da nach der stRsp es das Gesetz der Behörde freistellt, bei der Zustellung eines seinem Inhalt nach für eine juristische Person bestimmten Schriftstückes einen individuell bestimmten – zur Empfangnahme befugten Vertreter oder die juristische Person selbst als Empfänger anzugeben (VwGH 28.5.2010, 2004/10/0082; VwGH 23.3.2012, 2011/02/0084).

 

Die Beschwerdeführerin hat erst im Einspruch gegen den „Bußgeldbescheid“, welcher am 23. September 2015 der Post zur Beförderung übergeben wurde, bekannt gegeben, wer das ggst. Fahrzeug im Tatzeitpunkt gelenkt hat, was außerhalb der von der Behörde eingeräumten Frist, welche wie oben dargelegt am 21. September 2015 geendet hat, geschehen ist, wodurch der objektive Tatbestand als verwirklicht anzusehen ist.

 

In subjektiver Hinsicht ist festzustellen:

Gemäß § 5 Abs. 1 VStG genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten, wenn eine Verwaltungsvorschrift nicht anderes bestimmt.

Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

 

Umstände die die Strafbarkeit der Beschwerdeführerin ausschließen würden sind im Verfahren nicht hervorgekommen und waren auch in der schriftlichen Beschwerde keine diesbezüglichen Vorbringen enthalten, sodass von Fahr­lässigkeit im Sinn des § 5 Abs. 1 VStG auszugehen ist.

 

Gemäß § 19 Abs. 1 VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

 

Gemäß § 19 Abs. 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungs­gründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 StGB sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Nichterfüllung der Auskunftspflicht ein Unterlassungsdelikt, wobei Erfüllungsort der Sitz der anfragenden Behörde ist.

 

Der Bestimmung des § 2 Abs. 2 Oö. PGG liegt die Absicht des Gesetzgebers zugrunde, sicherzustellen, dass der verantwortliche Lenker eines KFZ jederzeit festgestellt werden kann, weshalb es Sinn und Zweck dieser Regelung ist, der Behörde die jederzeitige Feststellung ohne langwierige und umfangreiche Erhebungen zu ermöglichen (vgl. VwGH v 18. November 1992, 91/03/0294 ua).

 

Das Ersuchen um Lenkerauskunft dient dazu, den Lenker persönlich ausfindig zu machen und zu erreichen. Eine solche kann aber nur der Zulassungsbesitzer, der über das Fahrzeug verfügungsberechtigt ist, erteilen, weshalb sich das Ersuchen gem. § 2 Abs. 2 Oö. PGG an diesen richtet. Dass eine Nichterteilung der Lenker­auskunft, die einer verspäteten Erteilung gleich kommt, nicht sanktionslos sein kann, liegt auf der Hand - wäre es sonst ein Leichtes, durch die bloße Auskunftsverweigerung der Strafverfolgung zu entgehen.

 

Das Verschulden der Beschwerdeführerin ist nicht geringfügig, weil als Ursache für die gegenständliche Lenkeranfrage der Verdacht einer Übertretung des Oö. PGG zugrunde liegt. Der Unrechts- und dadurch indizierte Schuldgehalt dieser Übertretung ist erheblich, liegt doch das durch § 2 Abs. 2 Oö. PGG geschützte Interesse zweifellos darin, jederzeit und ohne unnötige Verzögerung Personen zu ermitteln, die verdächtig sind, gegen das Oö. PGG verstoßen zu haben, indem sie u.a. die fällige Parkgebühr nicht beglichen haben, mithin das Interesse an einer raschen und lückenlosen Strafverfolgung. Erschwerend fällt hierzu ins Gewicht, dass die Beschwerdeführerin erst als Reaktion auf die Strafverfügung jene Peron bekannt gegeben hat, die mit der Firma C A Ges.m.b.H. einen Vertrag abgeschlossen hat, was naturgemäß erst nach Ablauf der zweiwöchigen Auskunftsfrist erfolgt war.

 

Mildernd wurde von der belangten Behörde die bisherige Unbescholtenheit gewertet, erschwerend wurde kein Umstand gewertet.

 

Bei der Strafbemessung wurde, da von der Beschwerdeführerin hierzu keine Angaben gemacht wurden, obwohl diese mit Schreiben der belangten Behörde vom 30. September 2015 mit dem die Verständigung vom Ergebnis der Beweis­aufnahme erfolgte, dazu aufgefordert wurde, von einem Einkommen von 1.500 Euro, keinen Sorgepflicht keinen Schulden ausgegangen. Da in der Beschwerde hierzu keinerlei anderslautende Angaben gemacht wurden, ist bei der Strafbemessung weiterhin von diesen Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse auszugehen.

 

Die Strafbemessung der belangten Behörde erfolgte nach den oben angeführten Grundsätzen und umfasst die Strafe nicht einmal 12 % des zur Verfügung stehenden Strafrahmens von 220 Euro.

Ein Anhaltspunkt für eine Herabsetzung der verhängten Strafe findet sich nicht.

 

Die Voraussetzungen des § 45 VStG lagen mangels geringfügigen Verschuldens alle nicht vor.

 

Gemäß § 52 Abs. 1 VwGVG ist in jedem Erkenntnis, mit dem ein Straferkenntnis bestätigt wird, auszusprechen, dass der bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat.

 

Gemäß § 52 Abs. 2 erster Satz. VwGVG ist dieser Beitrag für das Beschwerde­verfahren mit 20 % der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit 10 Euro zu bemessen.

 

 

V.           Daher war spruchgemäß zu entscheiden, die Kostenentscheidung gründet sich auf die angeführte Gesetzesstelle.

 

 

Die ordentliche Revision ist für die belangte Behörde unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungs­gerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde ist eine Eingabegebühr von 240 Euro zu entrichten.

Da für den vorliegenden Fall gemäß § 25a Abs. 4 VwGG eine Revision nur wegen Verletzung in subjektiven Rechten (Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG) ausgeschlossen ist, steht der belangten Behörde die außerordentliche Revision beim Verwaltungs­gerichtshof offen, die beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich einzu­bringen ist.

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

Mag. Dr. Monika Süß