LVwG-550762/2/MZ

Linz, 19.02.2016

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter Mag. Dr. Markus Zeinhofer über die Beschwerde der T S, x, B, vertreten durch S C & P Rechtsanwälte GmbH, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn vom 2.12.2015, GZ: Wa10-237-5-2015 , den

B E S C H L U S S

gefasst:

 

I. Der Beschwerde wird insofern stattgegeben, als der Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn vom 2.12.2015, GZ:  Wa10-237-5-2015 aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides gemäß § 28 Abs 3 Satz 2 VwGVG an die Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn zurückverwiesen wird.

 

II. Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.


 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.a) Mit an die Beschwerdeführerin (in Folge: Bf) adressiertem Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn vom 2.12.2015, GZ: Wa10-237-5-2015, wurde wie folgt abgesprochen:

 

„Mit Protokoll vom 09.02.1926 wurde für Herrn und Frau R J und T, (Rechtsnachfolgerin: S T), x, B, das Wasserbenutzungsrecht zur Nutzwasserentnahme aus dem W (Teichabfluss aus dem R-W), für Bewässerungszwecke der Wiesenflächen Gst. Nr. x und x, KG und Stadtgemeinde B, im Wasserbuch der Bezirkshauptmannschaft Braunau a. Inn, eingetragen.

 

Im Zuge einer Überprüfung des Betriebszustandes der Anlagenteile durch einen wasserbautechnischen Amtssachverständigen wurde festgestellt, dass das Wiesenbewässerungsrecht mindestens 3 lang nicht ausgeübt wurde und zudem wesentliche Anlagenteile fehlen. Somit ist das Erlöschen des Wiesenbewässerungsrechtes festzustellen.

 

Von der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn als Organ [d]er mittelbaren Bundesverwaltung ergeht daher folgender Spruch

 

Feststellen des Erlöschens des Wasserbenutzungsrechtes:

Es wird festgestellt, dass das seit 09.2.1926 im Wasserbuch der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn eingetragene Wasserbenutzungsrecht zur Nutzwasserentnahme aus dem W (Teichabfluss aus dem R-W), für Bewässerungszwecke der Wiesenflächen GSt. Nr. x und x, KG  und Stadtgemeinde B, mit Ablauf des 02.12.2015 erloschen ist.

 

Ebenfalls wird festgestellt, dass die durch das Erlöschen des Wasserbenutzungsrechtes allenfalls entbehrlich gewordenen, nicht im Grundbuch eingetragenen Dienstbarkeiten gleichfalls mit Ablauf des 02.12.2015 erloschen sind.

 

Aus dem Anlass des Erlöschens des Wasserrechtes sind folgende letztmalige Vorkehrungen erforderlich:

·         Das betonierte Entnahmebauwerk im R-W ist bis spätestens 31.06.2016 restlos zu entfernen und das Ufer dem natürlichen Gefälle entsprechend wieder herzustellen.

·         Die Durchführung dieser Maßnahme ist der Behörde bis spätestens 31.06.2016 unaufgefordert und schriftlich anzuzeigen.

 

Rechtsgrundlage:

§§ 27 Abs. 1 lit. g, 29 Abs. 5 und 98 Wasserrechtsgesetz 1959, BGBL.NR 215/1959 in der geltenden Fassung (i.d.g.F.)“

Ihren Bescheid begründet die belangte Behörde nach sinngemäßer Wiedergabe der gesetzlichen Bestimmungen wie folgt:

 

„Durch das Fehlen der zur Wiesenbewässerung notwendigen Wiesengräben und der über drei Jahre andauernden Unterbrechung der Wasserbenutzung war das Erlöschen festzustellen. Da die Anlage noch besteht war aus Anlass des Erlöschens die Vorschreibung von letztmaligen Vorkehrungen erforderlich.“

 

b) Dem in Rede stehenden Bescheid zugrunde liegt das Schreiben des Amtssachverständigen Herrn Ing. H vom 3.11.2015.

 

Dieser führt in genanntem Schreiben folgendes aus:

„Aufgrund eines gemeinsam mit Herrn S R (Bruder) durchgeführten Ortsaugenscheines und eines Telefonates mit der Konsenswerberin wurde folgendes festgestellt bzw. in Erfahrung gebracht:

 

2411: bleibt aufrecht

Die Bewässerung der Wiesenparzelle x, KG B, kann nach wie vor bedarfsweise durchgeführt werden.

Das betonierte Entnahmebauwerk befindet sich im westlichen Parzelleneck im eigentümlichen R-W.

Zur Bewässerung müssen zur Stauung Steckhölzer ins Entnahmebauwerk händisch eingebracht und für „freien Ausfluss“ zur Bewässerung des Grundstückes das rechte Grabenufer entsprechend abgegraben werden. Die Verteilergräben sind augenscheinlich im Feld nicht mehr existent.

Die Benutzungsberechtigte erklärte am Telefon das Wiesenbewässerungsrecht auch weiterhin nutzen zu wollen. Verteilergräben gab es nie, jedoch einen Hauptbewässerungsgraben (S) inmitten durch das Grundstück.

Aus fachlicher Sicht ist beim Bewässerungsvorgang darauf zu achten bzw. einzuhalten, dass dadurch keine fremde[n] Rechte, z.B. durch Vernässungen infolge `Überstauung´, verletzt werden als auch in der Unterliegerstrecke, öffentlicher Graben, Gst. Nr. x, ständig ein fließender Wasserkörper verbleibt.“

 

In Folge kam es zu einer Ergänzung des in Rede stehenden Schreibens samt einer Fotodokumentation. Hier führt der Amtssachverständige aus:

„Laut Mitteilung wurde eine Bewässerung (im klassischen Sinne mit den `gezogenen Wiesengräben´) seit Jahren nicht mehr durchgeführt, jedoch wolle man auf dieses Wasserbenützungsrecht nicht verzichten. Die Rechtsnachfolgerin versteht diese Bewässerungsmöglichkeit als immerwährendes und unbefristetes Wasserrecht.

 

Die für die Bewässerung (= freies Ausfließen auf die Wiese erst mit Herstellung eines Grabens möglich) erforderliche Anlageteil, das Entnahmebauwerk in Form eines im Bach betonierten Wehres für Stauhaltung mittels Steckschieber (=  Schütze als Stauverschluss) ist nach wie vor bestehend.

Bei ordnungsgemäß sorgfältiger Bewässerungsdurchführung werden dadurch weder öffentliche noch fremde Rechte verletzt.

Aus fachlicher Sicht besteht gegen die Aufrechterhaltung des gegenständlichen Benutzungsrechtes kein Einwand.“

 

II. Gegen den in Rede stehenden Bescheid erhob die Bf rechtzeitig im Wege ihrer rechtsfreundlichen Vertretung das Rechtsmittel der Beschwerde.

 

Ihr Rechtsmittel begründet die Bf wie folgt:

„2.      Rechtsverletzung und Beschwerdegründe

 

Die Beschwerdeführerin erklärt, den gegenständlichen Bescheid zur Gänze anzufechten.

Die Beschwerdeführerin erachtet sich durch den bekämpften Bescheid in ihren subjektiv-öffentlichen Rechten verletzt, insbesondere auf

- Fortbestand des gegenständlichen Wasserbenutzungsrechtes (auf Wasserentnahme aus dem W für Bewässerungszwecke) wegen Nichtvorliegens der gesetzlichen Voraussetzungen für das Erlöschen desselben;

- auf Unterlassung der Feststellung des Erlöschens dieses Wasserbenutzungsrechtes, auf Unterlassung der Feststellung, dass die nicht im Grundbuch eingetragenen Dienstbarkeiten erloschen seien, und auf Unterlassung der Anordnung auf Entfernung des betonierten Entnahmebauwerks, jeweils mangels Vorliegens der gesetzlichen Voraussetzungen hiefür und

- auf Einhaltung der Verfahrensvorschriften.

 

Der angefochtene Bescheid leidet an Rechtswidrigkeit

(i) seines Inhaltes in Folge unrichtiger rechtlicher Beurteilung;

(ii) infolge der Verletzung von Verfahrensvorschriften (Begründungsmangel, ergänzungsbedürftiger Sachverhalt);

(iii) infolge fehlender Feststellungen aufgrund unrichtiger rechtlicher Beurteilung (sekundärer Feststellungsmangel)

 

2.1.    Rechtswidrigkeit des Inhaltes in Folge unrichtiger rechtlicher Beurteilung

 

2.1.1. Rechtswidrigkeit betreffend die Feststellung des Erlöschens

 

Gemäß § 27 Abs. 1 lit. g WRG erlöschen Wassernutzungsrechte durch den Wegfall oder die Zerstörung der zur Wasserbenutzung nötigen Vorrichtungen, wenn die Unterbrechung der Wasserbenutzung über drei Jahre gedauert hat, wobei der Wegfall oder die Zerstörung wesentlicher Teile der Anlage dem gänzlichen Wegfall oder der gänzlichen Zerstörung gleichzuhalten ist.

 

Für das Erlöschen eines Wasserbenutzungsrechtes ist im Grunde des § 27 Abs. 1 lit. g WRG allein der Umstand maßgebend, ob sich die zur Wasserbenutzung erforderliche Anlage schon über drei Jahre in einem betriebsunfähigen Zustand befindet. Ist diese Voraussetzung erfüllt, so erlischt das Wasserbenutzungsrecht kraft Gesetz, der hierüber im Einzelfall ergehende Bescheid hat lediglich deklarative Bedeutung (VwGH 14.05.1997, 96/07/0249; VwGH 30.10.2008,2005/07/0156).

 

Jedoch ist jedenfalls ausschließlich jener Teil einer Wasserbenutzungsanlage, ohne den diese nicht betrieben werden kann, als ein „wesentlicher Teil der Anlage" iSd § 27 Abs. 1 lit. g WRG anzusehen (vgl. VwGH 10.12.1985, 85/07/0248, VwGH 30.10.2008, 2005/07/0156). Alle Teile, die für die Ausübung des Wasserrechtes nicht notwendig sind, sind keine wesentlichen Teile im Sinn der vorgenannten Gesetzesbestimmung. Die Zerstörung oder der Wegfall unwesentlicher Teile einer Anlage erfüllt sohin den Erlöschungsgrundes des § 27 Abs. 1 lit. g WRG nicht.

 

2.1.1.i Festzuhalten ist sohin, dass § 27 Abs 1 lit g WRG auf den Begriff der „Wasserbenutzungsanlage" nach § 9 WRG abstellt, deren Betriebsfähigkeit verloren gegangen sein muss. Darunter versteht das WRG jene Vorrichtung, die konkret der Wasserbenutzung dient, wobei sich die Benutzung auf die Nutzung der Wasserwelle bzw. des Gewässers (z.B. in Form der Entnahme) bezieht. Kein Gegenstand (mehr) einer Bewilligung und einer Anlage ist jedoch der angestrebte Zweck der Benutzung (vgl. hiezu Oberleitner/Berger, Kommentar WRG, § 9 Rz 1 ff und 11).

 

Es kommt in diesem Zusammenhang nur auf die Erhaltung der eigentlichen Wasserbenutzungsvorrichtungen, nicht aber auf den Zustand sonstiger Anlagen oder Bauten, in denen das Wasser erst für irgendeinen wirtschaftlichen Zweck verwertet werden soll, an (VwGH 11.11.1980,978/80, VwSlgNF 10289 A).

Gegenständlich scheitert ein Erlöschen bei Würdigung des Begriffes der Wasserbenutzungsanlage bereits daran, dass kein Teil der Anlage selbst ersichtlich ist, der zerstört bzw. weggefallen wäre. Vorliegend ist die Wasserbenutzungsanlage (d.h. die betonierte Wehr) intakt und in einem für die Ausübung des Wasserbenutzungsrechtes vollkommen tauglichen Zustand. Das ergibt sich zweifelsfrei aus den Feststellungen des Amtssachverständigen (ON 4) als auch des Bescheides („Da die Anlage noch besteht..."). Da sohin alle erforderlichen Vorrichtungen für die Nutzung und Entnahme des Nutzwassers aus dem W vorliegen, ist die den Tatbestand des § 27 Abs 1 lit g WRG interessierende Anlage betriebsfähig, weshalb das Wasserbenutzungsrecht aufrecht besteht.

 

2.1.1.ii Selbst wenn, was von der Beschwerdeführerin bestritten wird, irgendwelche Wiesengräben als Teil der Wasserbenutzungsanlage einzustufen wären, so ist § 27 Abs 1 lit g WRG dennoch nicht erfüllt. Nur wenn wesentliche Teile einer Anlage betroffen sind, die eine Betriebsunfähigkeit bewirken, kommt nämlich ein Erlöschen in Betracht Gegenständlich ist eine Bewässerung der Wiesenflächen jederzeit möglich. (Zusätzliche) Verteilergräben, die allenfalls eine noch gleichmäßigere Wasserverteilung bewirken könnten, sind für den Zweck der Bewässerung der Wiesenflächen aufgrund der Geländegegebenheiten aus technischer Sicht nicht erforderlich. Die Intensität und das Ausmaß der Optimierung der Bewässerung liegt einzig im freien Ermessensbereich des jeweiligen Wasserberechtigten und kann dieser Umstand keine Auswirkungen auf die Beurteilung der Betriebsfähigkeit einer Anlage entfalten.

 

Unter der Annahme, dass „Wassergräben" als Teil der Wasserbenutzungsanlage einzustufen wären, sind sie jedenfalls kein wesentlicher Teil der Anlage, weil die Wiesenbewässerung gegenständlich jederzeit möglich ist (vgl. Schreiben von Herrn Ing. H vom 03.11.2015). Der Tatbestand des § 27 Abs 1 lit g WRG ist nicht erfüllt.

 

Zusammenfassend ist sohin festzuhalten,

(i) dass die Wasserbenutzungsanlage selbst funktionstüchtig ist und keinerlei

Vorrichtung dieser Anlage zerstört oder weggefallen ist;

(ii) und, dass selbst dann, wenn Wiesengräben dem relevanten Anlagenbegriff

zuzuordnen wären, keine Wesentlichkeit bei deren (allfälligem) Fehlen

gegeben ist, weil sich dadurch an der Funktionstüchtigkeit der Anlage nichts

ändern würde.

 

Die gesetzlichen Voraussetzungen des § 27 Abs 1 lit g WRG sind somit nicht erfüllt, weshalb das gegenständliche Wasserbenutzungsrecht nicht erloschen ist. Der von der Beschwerdeführerin bekämpfte Bescheid leidet daher an Rechtswidrigkeit seines Inhaltes infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung.

 

2.2.2. Rechtswidrigkeit betreffend die Anordnung der letztmaligen Vorkehrungen

 

Durch § 29 Abs. 1 WRG wird sichergestellt, dass jene Veränderungen im Gewässerbereich, die seinerzeit aus Anlass der Bewilligung einer Wasserbenutzung, insbesondere durch die Errichtung der zur Benutzung eines Gewässers dienenden Anlagen, eingetreten sind, nunmehr soweit wie möglich rückgängig gemacht werden, insoweit dies im öffentlichen Interesse oder in demjenigen anderer Wasserberechtigter oder der Anrainer erforderlich ist (VwGH 24.02.2005,2002/07/0120).

 

Wie sich aus der Wasserbucheintragung vom 09.02.1926 jedoch ergibt, bestand das gegenständliche Entnahmebauwerk in Form einer Betonwehr bereits vor Entstehung des Wasserbenutzungsrechts. Die Anlage wurde daher nicht aus Anlass der Bewilligung der Wasserbenutzung errichtet Darüber hinaus ist eine restlose Entfernung des Entnahmebauwerks weder aus öffentlichem Interesse, noch aus solchem anderer Wasserberechtigter oder Anrainer notwendig.

 

Der bekämpfte Bescheid leidet daher mangels Vorliegens der gesetzlichen Voraussetzungen insgesamt an inhaltlicher Rechtswidrigkeit infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung.

 

2.2. Verletzung von Verfahrensvorschriften

 

Die belangte Behörde hat darüber hinaus Verfahrensvorschriften außer Acht gelassen, bei deren Anwendung nicht von Vornherein ausgeschlossen ist, dass sie zu einem anderslautenden und für die Beschwerdeführerin günstigeren Bescheid hätte kommen können.

 

2.2.1. Begründungsmangel § 58 Abs. 2 AVG

 

Gemäß §§ 60 iVm § 58 Abs 2 AVG sind Bescheide derart zu begründen, dass die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammenfasst werden. Es soll die Vorgangsweise der Behörde bis zur Erlassung des Bescheides wiederspiegeln, um die Parteien in die Lage zu versetzen, die Argumente der Behörde zu entkräften und entsprechende Gegenargumente vorbringen zu können. Der Verwaltungsgerichtshof fordert in Hinblick auf eine adäquate Bescheidbegründung daher in einem ersten Schritt die Darstellung jenes Sachverhalts, welchen die Behörde ihrer rechtlichen Beurteilung zugrunde legt, in einem zweiten Schritt die Angabe jener Gründe, welche sie im Falle des Vorliegens widerstreitender Beweisergebnisse nach § 45 Abs 2 AVG dazu bewogen hat, gerade jenen Sachverhalt festzustellen, und in einem dritten Schritt die Darstellung der rechtlichen Erwägungen, deren Ergebnis zum Spruch des Bescheides geführt hat (92/07/0184; 96/07/0052; 97/12/0184).

 

Der bekämpfte Bescheid beschränkt sich im Wesentlichen auf die Zitierung von Gesetzesbestimmungen und die darauffolgende Feststellung, dass durch Fehlen der zur Wiesenbewässerung notwendigen Wiesengräben und der über drei Jahre andauernden Unterbrechung der Wasserbenutzung das Erlöschen festzustellen gewesen sei.

 

Es ist nicht ausreichend begründet, warum (d.h. aufgrund welcher Beweisergebnisse, Tatsachen und Erwägungen) Wassergräben für die Wiesenbewässerung notwendig wären und die Anlage aufgrund eines Fehlens von Wassergräben in einem nicht betriebsfähigen Zustand wäre. Für die Beschwerdeführerin ist nicht nachvollziehbar, wie die belangte Behörde zu diesem Ergebnis kommt

 

2.2.2  Ergänzungsbedürftiger Sachverhalt

 

Die belangte Behörde hat es darüber hinaus unterlassen, Feststellungen darüber zu treffen, zu welchem Zeitpunkt wesentliche Anlagenteile zerstört wurden bzw. weggefallen sind. Mangels Vorliegens dementsprechender Feststellungen kann auch nicht nachvollzogen werden, zu welchem Zeitpunkt die gesetzliche Frist zu laufen begann bzw. endete und somit das gegenständliche Wasserbenutzungsrecht erloschen sein soll.

 

Im bekämpften Bescheid wird festgestellt, dass das Wiesenbewässerungsrecht mindestens 3 Jahre lang nicht ausgeübt wurde und zudem wesentliche Anlageteile, nämlich die Verteilergräben, fehlen und führt in ihrer Begründung lediglich aus, dass „durch das Fehlen der zur Wiesenbewässerung notwendigen Wiesengräben und der über drei Jahre andauernden Unterbrechung der Wasserbenutzung das Erlöschen derselben festzustellen war".

 

Dies ist für eine Subsumtion unter § 27 Abs. lit. g WRG nicht ausreichend, weil zunächst hätte festgestellt werden müssen, ab wann wesentliche Anlagenteile zerstört bzw. weggefallen sind, um dann in weiterer Folge den 3-jährigen Fristenlauf beurteilen zu können.

 

Nach Ansicht der Beschwerdeführerin wäre basierend auf der Stellungnahme des Amtssachverständigen vom 03.11.2015 überdies festzustellen gewesen, dass eine Wiesenbewässerung jederzeit möglich ist, woraus sich die aufrechte Betriebsfähigkeit der Anlage ergibt.

 

Der von der Beschwerdeführerin angefochtene Bescheid leidet daher an inhaltlicher Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften, da der Sachverhalt in einem wesentlichen Punkt einer Ergänzung bedarf

 

2.3. Fehlende Feststellungen aufgrund unrichtiger rechtlicher Beurteilung

 

Die belangte Behörde hat es aufgrund unrichtiger rechtlicher Beurteilung unterlassen, (notwendige) Feststellungen zu den Fragen, ob die Betriebsfähigkeit der Anlage gegeben ist und wann die ihrer Ansicht nach wesentlichen Anlageteile zerstört wurden bzw. weggefallen sind, zutreffen.

 

Der von der Beschwerdeführerin bekämpfte Bescheid ist daher mit Rechtswidrigkeit seines Inhaltes belastet. Diesbezüglich wird auf die obenstehenden Ausführungen zu Pkt. 2.2.2 der gegenständlichen Beschwerde verwiesen.

 

 

 

3.      Anträge

 

Die Beschwerdeführerin stellt sohin nachstehende ANTRÄGE:

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich möge

 

3.1 den angefochtenen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn vom 02.12.2015 zu GZ. Wal0-237-5-2015 ersatzlos aufheben bzw.

in eventu

3.2 den angefochtenen Bescheid aufheben und die Verwaltungssache zur

Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an die belangte Behörde

zurückverweisen.“

 

III.a) Die belangte Behörde hat die Beschwerde unter Anschluss des Bezug habenden Verwaltungsaktes, ohne eine Beschwerdevorentscheidung zu erlassen, dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich vorgelegt. Damit ergibt sich die Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich zur Entscheidungsfindung (Art 130 Abs 1 Z 1 iVm 131 Abs 1 B-VG iVm § 3 VwGVG). Gemäß Art 135 Abs 1 erster Satz B-VG iVm § 2 VwGVG entscheidet das Landesverwaltungsgericht durch den nach der Geschäftsverteilung zuständigen Einzelrichter.

 

b) Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den von der belangten Behörde zur Entscheidung übermittelten Verfahrensakt. Von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gem § 24 Abs 2 Z 1 VwGVG schon deshalb abgesehen werden, weil sich bereits aus der Aktenlage ergibt, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist.

 

IV. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat erwogen:

 

a) Gemäß § 28 Abs 2 Z 1 und 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

 

Gemäß § 28 Abs 3 Satz 2 VwGVG kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen, wenn die Behörde die notwendigen Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen hat. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

 

b) Die einschlägigen Vorschriften des Wasserrechtsgesetzes 1959 – WRG 1959, BGBl 1959/215 (WV) idF BGBl I 2014/54, lauten:

 

„Erlöschen der Wasserbenutzungsrechte.

§ 27. (1) Wasserbenutzungsrechte erlöschen:

a) durch den der Wasserrechtsbehörde zur Kenntnis gebrachten Verzicht des Berechtigten;

b) durch Nichteinwendung des Rechtes in einem wasserrechtlichen Verfahren, insoweit eine mit diesem Rechte offensichtlich in Widerspruch stehende Anlage bewilligt und ausgeführt wird, jedoch unbeschadet eines allfälligen Schadenersatzanspruches nach § 26 Abs. 3;

c) durch Ablauf der Zeit bei befristeten und durch den Tod des Berechtigten bei höchstpersönlichen Rechten sowie durch dauernde Einschränkung oder Untersagung nach § 21a;

d) durch Zurücknahme nach Abs. 3 oder Entziehung nach Abs. 4;

e) durch Enteignung (§ 64 Abs. 4);

f) durch Unterlassung der Inangriffnahme des Baues oder der Fertigstellung der bewilligten Anlagen binnen der im Bewilligungsbescheide hiezu bestimmten oder nachträglich verlängerten Frist;

g) durch den Wegfall oder die Zerstörung der zur Wasserbenutzung nötigen Vorrichtungen, wenn die Unterbrechung der Wasserbenutzung über drei Jahre gedauert hat, wobei der Wegfall oder die Zerstörung wesentlicher Teile der Anlage dem gänzlichen Wegfall oder der gänzlichen Zerstörung gleichzuhalten ist;

h) durch Wegfall oder eigenmächtige Veränderung des Zweckes der Anlage, wenn das Wasserbenutzungsrecht im Sinne der Bestimmungen des § 21 Abs. 4 an einen bestimmten Zweck gebunden wurde.

(2) …

 

Vorkehrungen bei Erlöschen von Wasserbenutzungsrechten.

§ 29. (1) Den Fall des Erlöschens eines Wasserbenutzungsrechtes hat die zur Bewilligung zuständige Wasserrechtsbehörde festzustellen und hiebei auszusprechen, ob und inwieweit der bisher Berechtigte aus öffentlichen Rücksichten, im Interesse anderer Wasserberechtigter oder in dem der Anrainer binnen einer von der Behörde festzusetzenden angemessenen Frist seine Anlagen zu beseitigen, den früheren Wasserlauf wiederherzustellen oder in welcher anderen Art er die durch die Auflassung notwendig werdenden Vorkehrungen zu treffen hat.

(2) In dem im § 27 Abs. 1 lit. g bezeichneten Fall ist die Wasserrechtsbehörde schon vor Eintritt des Erlöschens befugt, erforderlichenfalls die zur Hintanhaltung einer Verletzung öffentlicher Interessen oder fremder Rechte notwendigen Vorkehrungen auf Kosten des Wasserberechtigten vorzuschreiben.

(3) Ist die weitere Erhaltung einer Anlage nach Erlöschen des Wasserbenutzungsrechtes im öffentlichen Interesse, insbesondere zum Schutze, zur Abwehr oder zur Pflege der Gewässer erforderlich, so können die öffentlichen Körperschaften (Bund, Länder, Gemeinden, Gemeindeverbände und Wasserverbände), wenn dagegen die Erhaltung nur im Interesse von Beteiligten wünschenswert erscheint, diese Beteiligten von dem bisher Berechtigten die Überlassung der vorhandenen Wasserbauten, soweit dies notwendig ist, ohne Entgelt verlangen. Dabei hat jene Körperschaft den Vorzug, die mit den bisher Wasserberechtigten einen Vertrag, betreffend die Übernahme dieser Anlagen abgeschlossen hat. Die weitere Erhaltung und die Leistung der erst künftig fällig werdenden Entschädigungen für etwa aufrecht bleibende Zwangsrechte (§ 70 Abs. 1) obliegt denjenigen, denen die Anlage überlassen wurde.

(4) Hat der bisher Berechtigte den im Sinne des Abs. 1 ergangenen behördlichen Anordnungen entsprochen, worüber auf Grund eines Überprüfungsverfahrens
(§ 121) mit Bescheid zu erkennen ist, so ist er zur weiteren Erhaltung des auf diese Weise herbeigeführten Zustandes auch dann nicht mehr verpflichtet, wenn eine Überlassung der Anlage nach Abs. 3 nicht stattfindet.

(5) Im Falle des Erlöschens eines Wasserbenutzungsrechtes hat die Behörde auch ausdrücklich auszusprechen, dass die durch das Erlöschen des Wasserbenutzungsrechtes entbehrlich gewordenen, nicht im Grundbuch eingetragenen Dienstbarkeiten (§ 70 Abs. 1 erster Satz) erloschen sind.

(6) Bei Anlagen, die keine besondere Bedeutung haben, das sind ua. solche, die weder öffentliche Interessen in größerem Umfang berühren noch fremden Rechten nachteilig sind, kann die Behörde im Erlöschensbescheid vorschreiben, dass die Bekanntgabe, dass den behördlichen Anordnungen gem. Abs. 1 entsprochen wurde, entweder nach Abs. 7 oder nach Abs. 8 zu erfolgen hat. In diesen Fällen entfällt die Überprüfung durch die Behörde gem. Abs. 4.

(7) Die Bekanntgabe, dass den behördlichen Anordnungen gem. Abs. 1 entsprochen wurde, ist der zuständigen Behörde vom bisher Berechtigten schriftlich anzuzeigen. Mit der Ausführungsanzeige übernimmt der bisher Berechtigte der Behörde gegenüber die Verantwortung für die bescheidmäßige und fachtechnische Ausführung der behördlichen Anordnungen.

(8) Der Ausführungsanzeige nach Abs. 7 ist eine von einem gewerberechtlich oder nach dem Ziviltechnikergesetz 1993 Befugten des einschlägigen Fachbereiches, der an den Ausführungsarbeiten der behördlichen Anordnung nicht beteiligt gewesen sein darf, ausgestellte Bestätigung über die bescheidmäßige und fachtechnische Ausführung der behördlichen Anordnungen anzuschließen.“

 

c.1) Im ggst Fall ist die belangte Behörde zum Schluss gelangt, das Wasserbenutzungsrecht der Bf sei erloschen, da zur Wiesenbewässerung notwendige Wiesengräben seit über drei Jahren fehlen.

 

Um zu Recht zu einem solchen Ergebnis zu gelangen, hat die belangte Behörde jedoch wesentliche Sachverhaltsermittlungen unterlassen.

 

Zum einen ist weder dem angefochtenen Bescheid noch dem vorgelegten Verwaltungsakt der Umfang des (möglicherweise weggefallenen) Wasserbenutzungsrechtes der Bf zu entnehmen. Um beurteilen zu können, ob das Recht infolge mangelnder Funktionalität der Bewässerungsanlage erloschen ist, ist es freilich Voraussetzung, den Bewilligungsumfang der Anlage zu kennen.

 

Zum anderen ist, aufgrund des Bewilligungsumfanges, in einem nachvollziehbaren und schlüssigen Gutachten eines Sachverständigen darzulegen, ob der Ist-Stand der Bewässerungsanlage aus technischer Sicht dem Bewilligungsumfang entspricht. Sollte dies dergestalt nicht der Fall sein, als die Anlage hinter dem Bewilligungsumfang zurückbleibt, ist darzulegen, ob diese dem Bewilligungszweck dennoch zu dienen vermag. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass in einem sachgemäßen Gutachten beweiserhebliche Tatsachen festgestellt (Befundaufnahme), zusammengefasst (Befund) und aus dem Befund rechtsrelevante Schlüsse gezogen und begründet werden (Gutachtenserstattung). Von einem derartig aufgebauten, nachvollziehbaren und schlüssigen Gutachten kann derzeit nicht ausgegangen werden.

 

Die belangte Behörde hat es, wie die Beschwerde zu Recht moniert, darüber hinaus unterlassen, Feststellungen darüber zu treffen, zu welchem Zeitpunkt wesentliche Anlagenteile zerstört wurden bzw weggefallen sind. Dementsprechend vermag auch nicht nachvollzogen zu werden, zu welchem Zeitpunkt die gesetzliche Frist allfällig zu laufen begann bzw endete.

 

c.2) Nach der mittlerweile ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (beginnend mit VwGH 26.6.2014, Ro 2014/03/0063) kommt eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen insbesondere dann in Betracht, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts (vgl § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (etwa im Sinn einer "Delegierung" der Entscheidung an das Verwaltungsgericht).

 

Im vorliegenden Fall hat die belangte Behörde – wie dargelegt – bloß ansatzweise Ermittlungen vorgenommen. Hinzu tritt, dass der Amtssachverständige, wenn auch wie dargelegt kein sachgemäßes Gutachten vorliegt, die Ansicht der belangten Behörde im Hinblick auf die Funktionalität der Bewässerungsanlage nicht zu teilen scheint. Die Behörde hat freilich, sollte sie der Ansicht sein, dass die Aussagen des Sachverständigen unschlüssig sind, auf ein schlüssiges Gutachten hinzuwirken und sich nicht über das für sie nicht schlüssige „Gutachten“ hinwegzusetzen.

Im Sinne des § 28 Abs 2 Z 1 VwGVG ist somit davon auszugehen, dass der für eine inhaltliche Entscheidung maßgebliche Sachverhalt nicht feststeht, was auch aus der Beschwerdeschrift hervorgeht. Fraglich ist für eine Anwendung des Abs 3 Satz 2 leg cit daher lediglich, ob die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

 

Da von der belangten Behörde wesentliche Ermittlungen unterlassen wurden, ist für das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich nicht ersichtlich, dass die eigene Sachverhaltsermittlung eine Kostenersparnis in welche Richtung auch immer (konkrete Amtshandlung / Gesamtverfahren) bewirken könnte, da der Bewilligungsumfang aufgrund der bei der belangten Behörde vorhandenen Aufzeichnungen von dieser ohne weiteres festzustellen ist und die konkrete Bewässerungsanlage sowie die Örtlichkeit der Behörde bereits bekannt ist. Es ist auch nicht davon auszugehen, dass die Behörde ihr Ermittlungsverfahren erst zu einem späteren Zeitpunkt abschließen wird können als das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich ein von ihm geführtes abschließen könnte.

 

Die Voraussetzungen für eine Behebung des angefochtenen Bescheides und die Zurückverweisung des Verfahrens an die belangte Behörde liegen somit vor, weshalb spruchgemäß entschieden wurde.

 

V. Zulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da hinsichtlich der Grundsätze, wann eine Zurückverweisung an die belangte Behörde zu Recht erfolgt, nicht von der zitierten, einheitlichen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen wird und die Frage, ob im konkreten Einzelfall die Voraussetzungen für eine Zurückverweisung erfüllt sind, nicht verallgemeinerungsfähig ist und somit eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung nicht vorliegt.

 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diesen Beschluss besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

Mag. Dr. Markus Zeinhofer