LVwG-600143/2/Sch/Bb/SA

Linz, 26.02.2014

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter Dr. Schön über die als Beschwerde zu behandelnde Berufung der x,   geb. x, x, vom 26. Dezember 2013, gegen den Bescheid der Landespolizeidirektion Oberösterreich vom 12. Dezember 2013,   GZ S-33483/13, betreffend Zurückweisung des Einspruches wegen Verspätung gemäß § 49 Abs. 1 VStG,  

 

zu Recht   e r k a n n t :

 

 

I.          Die Beschwerde wird gemäß § 49 Abs. 1 VStG iVm § 38 VwGVG als unbegründet abgewiesen und der behördliche Bescheid bestätigt.

 

II.         Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

 

 

 

 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

 

 

Zu I.:

1. Mit dem angefochtenen Bescheid der Landespolizeidirektion Oberösterreich vom 12. Dezember 2013, GZ S-33483/13, wurde der Einspruch der x (der nunmehrigen Beschwerdeführerin) vom 26. November 2013 gegen die Strafverfügung der Landespolizeidirektion Oberösterreich vom 5. November 2013, GZ S-33483/13, gemäß § 49 Abs. 1 VStG als verspätet zurückgewiesen.

 

Den Bescheid begründend führte die belangte Behörde nach Zitierung der einschlägigen Rechtsnorm aus, dass die postalisch hinterlegte und am 11. November 2013 erstmals zur Abholung bereitgehaltene Strafverfügung gemäß   § 17 Abs. 3 ZustG mit diesem Tag als zugestellt gelte. Die Rechtsmittelfrist von zwei Wochen sei demnach am 25. November 2013 abgelaufen. Da die Beschwerdeführerin den Einspruch erst am 26. November 2013 mittels E-Mail eingebracht habe, sei dieser als verspätet zurückzuweisen.

 

2. Gegen diesen Bescheid – zugestellt am 18. Dezember 2013 – erhob die Beschwerdeführerin binnen offener Frist die Berufung vom 26. Dezember 2013, mit der die Aufhebung des angefochtenen Bescheides beantragt wird.

 

Diese Berufung ist mit Wirksamkeit 1. Jänner 2014 als Beschwerde im Sinne des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG und die Berufungswerberin im Sinne des Art. 132 Abs. 1 Z 1 B-VG als Beschwerdeführerin anzusehen.

 

Begründend führt die Beschwerdeführerin in ihrem Rechtsmittel aus, dass sie wegen Krankheit (grippaler Infekt) die Strafverfügung nicht rechtzeitig hätte abholen können. Mit Fieber sei es ihr unmöglich gewesen, das Haus zu verlassen bzw. mit dem Auto zur Post zu fahren.

 

3. Die Landespolizeidirektion Oberösterreich hat die Beschwerde unter Anschluss des Bezug habenden Verwaltungsstrafaktes mit Vorlageschreiben vom 30. Jänner 2014, GZ Cst.-33.483/13, ohne Beschwerdevorentscheidung dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich, das mit 1. Jänner 2014 an die Stelle des Unabhängigen Verwaltungssenates trat, vorgelegt. Damit ergibt sich die Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich zur Entscheidungsfindung (Art. 131 Abs. 1 Z 1 B-VG iVm § 3 VwGVG). Gemäß Art. 135 Abs. 1 erster Satz B-VG iVm § 2 VwGVG entscheidet das Landesverwaltungsgericht durch den nach der Geschäftsverteilung zuständigen Einzelrichter.

 

4. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den von der belangten Behörde zur Entscheidung übermittelten Verfahrensakt.

 

Gemäß § 44 Abs. 3 Z 4 VwGVG ist die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung nicht erforderlich, da sich die Beschwerde gegen einen verfahrensrechtlichen Bescheid richtet und eine Verhandlung nicht beantragt wurde. Im Übrigen ergibt sich der für die Entscheidung wesentliche Sachverhalt gänzlich aus der Aktenlage.

 

4.1. Folgender Sachverhalt fest als erwiesen fest:

 

Der Beschwerdeführerin wurde mit Strafverfügung der Landespolizeidirektion Oberösterreich vom 5. November 2013, GZ S 33483/13, wegen der Begehung einer Verwaltungsübertretung nach § 52 lit. a Z 10a schuldig erkannt und über sie gemäß § 99 Abs. 3 lit. a StVO eine Geldstrafe in Höhe von 50 Euro, im Uneinbringlichkeitsfall eine Ersatzfreiheitsstrafe im Ausmaß von 24 Stunden, verhängt.

 

Diese Strafverfügung wurde nach dem aktenkundigen Zustellnachweis (RSa-Rückschein) nach einem erfolglosen Zustellversuch am 8. November 2013 an der Wohnadresse (Abgabestelle) der Beschwerdeführerin am 11. November 2013 beim Postamt 4060 Leonding hinterlegt und zur Abholung bereitgehalten, wobei der Beginn der Abholfrist auf dem Rückschein mit 11. November 2013 vermerkt wurde. Laut RSa-Rückscheinbrief wurde eine Verständigung über die Hinterlegung des Schriftstückes in die Abgabeeinrichtung an der Abgabestelle der Beschwerdeführerin eingelegt.

 

Mit Schriftsatz vom 26. November 2013 erhob die Beschwerdeführerin per E-Mail begründet Einspruch gegen die genannte Strafverfügung.

 

Im Beschwerdeschriftsatz erläutert sie, infolge eines grippalen Infektes die Strafverfügung nicht rechtzeitig abholen haben zu können.

 

5. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat in rechtlicher Hinsicht hierüber erwogen:

 

5.1. Gemäß § 49 Abs. 1 VStG kann der Beschuldigte gegen die Strafverfügung binnen zwei Wochen nach deren Zustellung Einspruch erheben und dabei die seiner Verteidigung dienlichen Beweismittel vorbringen. Der Einspruch kann auch mündlich erhoben werden. Er ist bei der Behörde einzubringen, die die Strafverfügung erlassen hat.

 

Wenn ein Einspruch nicht oder nicht rechtzeitig erhoben wird, dann ist die Strafverfügung gemäß § 49 Abs. 3 VStG zu vollstrecken.

 

§ 17 Abs. 1 ZustG normiert eine Verpflichtung des Zustellers, das Dokument im Falle der Zustellung durch den Zustelldienst bei seiner zuständigen Geschäftsstelle, in allen anderen Fällen aber beim zuständigen Gemeindeamt oder bei der Behörde, wenn sie sich in derselben Gemeinde befindet, zu hinterlegen, wenn das Dokument an der Abgabestelle nicht zugestellt werden kann und der Zusteller Grund zur Annahme hat, dass sich der Empfänger oder ein Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 regelmäßig an der Abgabestelle aufhält.

 

Der Empfänger ist von der Hinterlegung schriftlich zu verständigen (§ 17 Abs. 2 ZustG). Die Verständigung ist in die für die Abgabestelle bestimmte Abgabeeinrichtung (Briefkasten, Hausbrieffach oder Briefeinwurf) einzulegen, an der Abgabestelle zurückzulassen oder, wenn dies nicht möglich ist, an der Eingangstüre (Wohnungs-, Haus-, Gartentüre) anzubringen. Sie hat den Ort der Hinterlegung zu bezeichnen, den Beginn und die Dauer der Abholfrist anzugeben sowie auf die Wirkung der Hinterlegung hinzuweisen.

 

§ 17 Abs. 3 Satz 3 leg. cit. zufolge ist das hinterlegte Dokument mindestens zwei Wochen zur Abholung bereitzuhalten. Der Lauf dieser Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Dokument erstmals zur Abholung bereitgehalten wird. Hinterlegte Dokumente gelten mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt. Sie gelten nicht als zugestellt, wenn sich ergibt, dass der Empfänger oder dessen Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung an dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam, an dem das hinterlegte Dokument behoben werden könnte.

 

Gemäß § 32 Abs. 2 erster Satz AVG (iVm § 24 VStG) enden nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat.

 

5.2. Die verfahrensgegenständliche Strafverfügung der Landespolizeidirektion Oberösterreich vom 5. November 2013, GZ S 33483/13, wurde gemäß dem entsprechenden Zustellnachweis durch Hinterlegung zugestellt und erstmals am 11. November 2013 beim Postamt 4060 Leonding zur Abholung bereitgehalten. Bei der Wohnung der Beschwerdeführerin (Abgabestelle im Sinne des § 2 Z 4 ZustG) wurde eine schriftliche Hinterlegungsanzeige zurückgelassen.

 

An der Rechtmäßigkeit dieses Zustellvorganges bestehen keine Zweifel. Nach der Beweislage sind keinerlei Anhaltspunkte für Zustellmängel, noch eine vorübergehende Ortsabwesenheit der Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt des Zustellversuches bzw. der Hinterlegung gegeben. Die Beschwerdeführerin führt lediglich ins Treffen, erkrankt gewesen zu sein und daher die Strafverfügung nicht rechtzeitig abholen hätte können. Da sie mit diesem Vorbringen auch selbst nicht einwendet, zum Zeitpunkt der Zustellung vom Zustellort abwesend gewesen zu sein, war die Hinterlegung der Strafverfügung zulässig und die Zustellung derselben mit dem ersten Tag der Hinterlegungsfrist, das war der 11. November 2013, bewirkt.

 

§ 17 Abs. 3 ZustG ermöglicht keine Auslegung dahin, dass in einem Fall, in dem der Betroffene durch eine während des Laufes der Abholfrist eintretende Krankheit an der nicht früher vorgenommenen Abholung innerhalb der Abholfrist gehindert ist, die wirksame Zustellung erst mit dem Ende der Krankheit (VwGH 25. April 2006, 2005/06/0377) oder allenfalls mit der Abholung der hinterlegten Sendung angenommen wird.

 

Eine mit Bettlägrigkeit verbundene Anwesenheit an der Abgabestelle stellt keinen Grund dar, demzufolge die Annahme des Zustellers ausgeschlossen wäre, dass sich der Empfänger regelmäßig an der Abgabestelle aufhält (Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens, 6. Auflage, E 6 zu § 17 ZustG).

 

Mit dem Tag der Zustellung der Strafverfügung am 11. November 2013 begann die zweiwöchige Einspruchsfrist des § 49 Abs.1 VStG zu laufen und endete sohin gemäß § 32 Abs. 2 AVG iVm § 24 VStG – wie von der belangten Behörde zu Recht festgestellt - mit Ablauf des 25. November 2013 (Montag, kein Feiertag). Der gegenständliche Einspruch hätte daher spätestens am 25. November 2013 zur Post gegeben oder in andere Weise bei der belangten Behörde eingebracht werden müssen. Auf die Rechtsmittelfrist von zwei Wochen wurde in der Rechtsmittelbelehrung der Strafverfügung zutreffend und ausdrücklich hingewiesen. Tatsächlich hat die Beschwerdeführerin den Einspruch jedoch erst am 26. November 2013 per E-Mail bei der belangten Behörde eingebracht; er erweist sich sohin offenkundig – um einen Tag - als verspätet und dessen Zurückweisung durch die belangte Behörde als rechtmäßig.

 

In Anbetracht der Bedeutung von Rechtsmitteln trifft jede Partei in Bezug auf deren Einhaltung eine erhöhte Sorgfaltspflicht (VwGH 19. Dezember 1996, 95/11/0187).

 

Das Fristversäumnis der Beschwerdeführerin hat zur Folge, dass die Strafverfügung vom 5. November 2013 mit dem ungenützten Ablauf der Einspruchsfrist in Rechtskraft erwachsen ist. Die Einspruchsfrist ist eine durch Gesetz festgesetzte Frist, die nicht geändert werden kann. Es war dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich damit verwehrt, auf allfällige Sachvorbringen der Beschwerdeführerin einzugehen und sich inhaltlich mit dem vorgeworfenen Delikt der Geschwindigkeitsüberschreitung nach
§ 52 lit. a Z 10a StVO auseinander zu setzen.

Ein nicht rechtzeitig erhobener Einspruch ist von der Behörde, die die Strafverfügung erlassen hat, mit Bescheid zurückzuweisen (vgl. Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens, 6. Auflage, Anm. 11 zu   § 49 VStG).

 

Voraussetzung für die Zurückweisung eines Rechtsmittels als verspätet ist allein die Versäumung der Rechtsmittelfrist und nicht auch ein Verschulden der Partei an der Verspätung.

 

 

Zu II.:

Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

 

 

 

 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

 

 

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.

 

 

 

 

 

 

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

S c h ö n