LVwG-850040/2/Re/CG LVwG-850041/2/Re/CG LVwG-850042/2/Re/CG

Linz, 12.02.2014

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter Dr. Werner Reichenberger über die Beschwerden von Herrn x, Herrn x und Herrn und Frau x und MMag. x, alle Leonding, vom 13. Oktober 2013 gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 23. September 2013, Ge20-8245-56-2013, betreffend die Erteilung einer Betriebsanlagenänderungsgenehmigung gemäß § 81 GewO 1994, zu Recht   e r k a n n t :

 

I.         Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG wird den Beschwerden keine Folge gegeben und der Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 23. September 2013, Ge20-8245-56-2013, bestätigt.

 

II.      Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

 

 

 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

1.           Mit dem Bescheid vom 23. September 2013, Ge20-8245-56-2013, hat die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land über Antrag der x m.b.H., x, x, gemäß § 81 GewO 1994 die gewerbebehördliche Genehmigung für die Änderung der genehmigten Betriebsanlage durch Aufstellung einer temporären Lagerzelthalle mit elektrischer Beheizung am bestehenden Lagerplatzgelände in x, x, Gst.Nr. x der KG x nach Maßgabe der im Detail angeführten Projektsunterlagen und Anlagenbeschreibung unter gleichzeitiger Vorschreibung von Auflagen erteilt. Gleichzeitig wurden Anträge auf Vertagung der mündlichen Verhandlung, eingebracht unter anderem von den Berufungswerbern, abgewiesen.

Letzteres im Wesentlichen mit der Begründung, der Zeitraum der Bekanntgabe des Verhandlungsgegenstandes und der Möglichkeit der Vorbereitung auf die Gewerbeverhandlung betrug für die verständigten Parteien (Berufungswerber x und x) 19 – 20 Tage. Im Gesetz findet sich keine ausdrückliche Bestimmung über einen vorgesehenen Vorbereitungszeitraum. Nach der Judikatur des VwGH richte sich dieser nach den Umständen des Einzelfalles und reiche in Verfahren mit leicht überschaubarem Projekt eine Zeit von 8 Tagen. Die verfahrensgegenständliche Zelthalle würde auf einem genehmigten Freilagerplatz des Unternehmens errichtet werden. Die Betriebszeiten, Fahrbewegungen sowie Art der Manipulation würden durch das neue Projekt nicht verändert. Den Nachbarn seien die Lage der Betriebsanlage und die Umgebungssituation vertraut. Ein Zeitraum von 19 – 20 Tagen sei daher für die Vorbereitung ausreichend gewesen. Vor der Verhandlung sei eine Vertagung nicht beantragt worden und habe niemand Projekteinsicht genommen. Den Anträgen war aus diesen Gründen keine Folge zu geben.

Der Berufungswerber Prof. Dr. x (unter diesem Namen wurde von der belangten Behörde kein Meldeeintrag gefunden; der Nebenwohnsitz des Beschwerdeführers ist mit dem Namen „Dr. x“ eingetragen) sei nicht zur Verhandlung geladen worden, seine unter den Namen x per E-Mail bereits am 12. Juli 2013 abgegebenen Einwendungen seien in der Verhandlungsschrift wiedergegeben und sei ihm nach der Verhandlung die Verhandlungsschrift mit der Möglichkeit zur Abgabe einer Äußerung zum Verhandlungsgegenstand im Rahmen des Parteiengehörs eingeräumt worden. Dabei seien die bereits zur Bauverhandlung erhobenen schriftlichen Einwendungen auch zu Einwendungen für das Gewerbeverfahren erklärt worden. Ein Anspruch auf Vertagung der Verhandlung stehe den Nachbarn nicht zu. Der Vertagungsantrag war daher abzuweisen.

 

Begründend wird zur Erteilung der Genehmigung im Wesentlichen festgehalten, dass über den Antrag am 16. Juli 2013 eine mündliche Verhandlung abgehalten worden sei. Dem Verfahren seien ein gewerbetechnischer Amtssachverständiger sowie ein Sachverständiger für Brandschutz beigezogen. Vom gewerbetechnischen Amtssachverständigen wurde insbesondere auch eine lärmtechnische Begutachtung des Projektes durchgeführt. Von den beigezogenen Amtssachverständigen wurden zu den vorgebrachten Nachbareinwendungen Stellung bezogen. Die Gutachten beziehen sich unter anderem auf Fragen wie Lärmtechnik, Umweltverträglichkeitsprüfung, Ö-NORMEN, Abluftrohre, Wertminderung, Belastung durch Luftzufuhr, Planübereinstimmung, Thermodruckluftaggregat, Hallenaußenwände, Ein- und Ausfahrtstore, bestehende Betriebsanlagengenehmigung sowie Beleuchtung, Veränderung des Kleinklimas, Stromausfall, Brandschutz etc.

Das Ermittlungsverfahren habe ergeben, dass nach dem Stand der Technik und dem Stand der medizinischen und der sonst in Betracht kommenden Wissenschaften zu erwarten ist, dass durch die Änderung der Anlage bei Einhaltung der im Spruchteil I vorgeschriebenen Auflagen die nach den Umständen des Einzelfalles voraussehbaren Gefährdungen im Sinne des § 74 Abs.2 Z.1 GewO vermieden und Belästigungen, Beeinträchtigungen oder nachteilige Einwirkungen im Sinne des § 74 Abs.2 Z.2-5 GewO auf ein zumutbares Maß beschränkt würden.

 

2.           Gegen diesen Bescheid vom 23. September 2013 haben die oben aufgelisteten Berufungswerber mit Schriftsätzen vom 13. Oktober 2013 inhaltlich vollständig übereinstimmende, als Einspruch bezeichnete Rechtsmittel eingebracht. Dies im Wesentlichen mit der Begründung, im Bescheid werde unter Hinweis auf zahlreiche Gesetze etc. davon ausgegangen, dass die Entscheidungen richtig und wohlüberlegt, nachvollziehbar und schlüssig seien. In der Vergangenheit habe erst eine Entscheidung des Bundesministeriums für wirtschaftliche Angelegenheiten eine vorübergehende Lösung gebracht, der Geist dieses Bescheides sei jedoch von der Fa. x missachtet und von der belangten Behörde nicht erkannt oder ignoriert worden. Der gemäß diesem Bescheid errichtete Schutzwall sollte das Wohngebiet vom Betrieb trennen und schützen. Das Unternehmen würde jedoch in der Zwischenzeit Wohnungen und Wohnhäuser aufkaufen und den Betriebserfordernissen anpassen. Dies habe 2013 dazu geführt, dass Umbaulärm auch aus dem Wohngebiet heraus unmittelbar auftrat. Bei der ursprünglichen Genehmigung einer Schlosserei sei eine Betriebsgenehmigung für diese Größenordnung sicher nicht vorgesehen gewesen. Bei der sukzessiven Genehmigung immer weiterer Betriebsteile bliebe die Gesamtsituation offensichtlich unberücksichtigt. Es seien daher die ursprünglichen Genehmigungen vorzulegen. Es sei davon auszugehen, dass die Bescheide der BH gesetzeskonform seien. Eine serielle Genehmigung (Aneinanderreihung von Bescheiden) über Jahrzehnte sei nicht gesetzeskonform.  Jeder Bescheid verschlechtere die Situation der Menschen. Im Sommer seien über mehrere Tage kreischende Geräusche wahrnehmbar. Von der Behörde sei auf eine Anzeige verwiesen worden. Wenn Emissionen den gesetzlichen Kriterien entsprechen, müsse man um das eigene Wohl besorgt sein. Es liege den Beschwerdeführern fern, die BH ständig auf Übertretungen der Fa. x hinzuweisen. Sollte die belangte Behörde für die Genehmigungen eines Industriebetriebes nicht zuständig sein, solle der Vorgang an die zuständige Stelle weitergeleitet werden. Es sei zu Rechtsfehlern gekommen, die von der belangten Behörde zu verantworten seien. Dies könne nicht durch ein Abschieben der Verantwortung auf eine andere Behörde abgeschoben werden, in dem eine mündlichen Verhandlung vor dem UVS des Landes Oberösterreich beantragt werden könne. Eine erneute mündliche Verhandlung der BH vor Ort werde beantragt. Es werde festgestellt, dass Gutachten bei Berufungen wieder von denselben Gutachtern begutachtet würden, die Gutachter sich damit quasi selbst kontrollieren. Diese seien vom UVS des Landes Oberösterreich im Jahre 2010 als qualifizierte Gutachter geeignet gesehen worden. Diese Gutachter kämen zum Ergebnis, dass Filteranlagen nicht zwischen krebserzeugenden und nicht krebserzeugenden Substanzen unterscheiden könnten. Der UVS würde 3 Jahre später nicht zu anderen Ergebnissen kommen. Der Vorschlag der BH gehe ins Leere. In einem Verfahren im Jahre 1989 habe das Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten andere Störlärmwerte an den nächst gelegenen Wohnhäusern festgestellt als die Bezirkshauptmannschaft. Das Ergebnis sei der Lärmschutzwall gewesen. Es sei zu hoffen, dass sich die BH in ihrer Beurteilung inzwischen verbessert habe. Es werde gebeten, unter Berücksichtigung dieser Ausführungen vom Betrieb der Thermodruckluftaggregate in der Nachtzeit von 19.00 Uhr bis 8.00 Uhr abzusehen, da auch in diesem Fall die Gutachten zu bezweifeln seien. Durch alle Bescheide der Behörden ziehen sich „Abwehrhaltungen“. Der erwähnte Bescheid bestehe aus einer 32-seitigen Erkenntnis mit kompliziertesten technischen, medizinischen und juristischen Formulierungen. Wie solle dies ein durchschnittlicher Mensch verstehen? Gebeten wird, den Schutz der Anwohner ernst zu nehmen und nicht nur auf dem Papier stehen zu lassen. Erkenntnisse und Bescheide ließen den Schluss zu, dass die Interessen der Bewohner nicht ausreichend geschützt würden. Alle Behörden hätten den Sitz in Oberösterreich. Einzig bisheriger Schutz stammt aus dem Bescheid des Bundesministeriums für wirtschaftliche Angelegenheiten von 1992 (Sitz nicht in Oberösterreich). Messungen würden bereits seit Jahrzehnten gefordert. Neue Genehmigungen würden immer auf dem Status nach der Genehmigung des letzten Bauvorhabens aufbauen. Die Situation für die Anwohner werde immer schlechter. Diesbezüglich werden Zitate des Bürgermeisters der Stadt Leonding zitiert. Anträge auf Unterstützung würden von der BH abgelehnt. Kosten für Rechtsanwälte seien nicht aufbringbar. Lange Verfahren seien für den durchschnittlichen Menschen ruinös und vom Gesetzgeber nicht so vorgesehen. Der zuständige ehemalige Abteilungsleiter der belangten Behörde habe vor 25 Jahren vorgeschlagen, den jetzigen Lagerplatz der Fa. x als Pufferzone einzurichten. Dies möge in den neuerlichen Überlegungen berücksichtigt werden. Der Umgang mit der BH gestalte sich zwar freundlich, die schriftlichen Bescheide würden negativ um Umgang abweichen. Gebeten werde um entsprechende Änderung des Bescheides und Beachtung, dass sich die Fa. x an eine bestehende Wohnsiedlung angesiedelt habe und nicht umgekehrt.

 

3.           Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land als belangte Behörde hat diese Rechtsmittel gemeinsam mit dem zu Grunde liegenden Verfahrensakt dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich zur Rechtsmittelentscheidung vorgelegt. Die belangte Behörde hat dabei keine inhaltlichen Äußerungen zum Beschwerdevorbringen abgegeben.

 

Mit 01.01.2014 trat das Landesverwaltungsgericht OÖ. (LVwG) an die Stelle des Unabhängigen Verwaltungssenates. Das LVwG entscheidet gemäß § 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) durch einen Einzelrichter.

Die Berufung gilt gemäß § 3 Abs.1 letzter Satz Verwaltungsgerichtsbarkeits-Übergangsgesetz (VwGbk-ÜG) als Beschwerde im Sinne des Art. 130 Abs.1 Z.1 B-VG. Die Zuständigkeit des erkennenden Richters ergibt sich aus § 3 Abs.7 VwGbk-ÜG.

 

Das Landesverwaltungsgericht  hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde zu  Ge20-8245-56-2013.     

 

Im Grunde des § 24 Abs. 1 VwGVG konnte von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung mangels Erfordernis abgesehen werden.

 

 

4.           In der Sache hat das Landesverwaltungsgericht erwogen:

 

Gemäß § 74 Abs. 2 GewO 1994 dürfen gewerbliche Betriebsanlagen nur mit Genehmigung der Behörde errichtet oder betrieben werden, wenn sie wegen der Verwendung von Maschinen und Geräten, wegen ihrer Betriebsweise, wegen ihrer Ausstattung oder sonst geeignet sind,

 

1.    das Leben oder die Gesundheit des Gewerbetreibenden, der nicht den Bestimmungen des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes unterliegenden mittätigen Familienangehörigen, der Nachbarn oder der Kunden, die die Betriebsanlage der Art des Betriebes gemäß aufsuchen, oder das Eigentum oder sonstige dingliche Rechte der Nachbarn zu gefährden,

 

2.    die Nachbarn durch Geruch, Lärm, Rauch, Staub, Erschütterung oder in anderer Weise zu belästigen,

 

3.    die Religionsausübung in Kirchen, den Unterricht in Schulen, den Betrieb von Kranken- und Kuranstalten oder die Verwendung oder den Betrieb anderer öffentlichen Interessen dienender benachbarter Anlagen oder Einrichtungen zu beeinträchtigen,

 

4.    die Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs an oder auf Straßen mit öffentlichem Verkehr wesentlich zu beeinträchtigen oder

 

5.    eine nachteilige Einwirkung auf die Beschaffenheit der Gewässer herbeizuführen, sofern nicht ohnedies eine Bewilligung auf Grund wasserrechtlicher Vorschriften vorgeschrieben ist.

Gemäß § 77 Abs. 1 GewO 1994 ist eine Betriebsanlage zu genehmigen, wenn nach dem Stand der Technik und dem Stand der medizinischen und der sonst in Betracht kommenden Wissenschaften zu erwarten ist, dass überhaupt oder bei Einhaltung der erforderlichenfalls vorzuschreibenden bestimmten geeigneten Auflagen die nach den Umständen des Einzelfalles voraussehbaren Gefährdungen im Sinne des § 74 Abs. 2 Z1 vermieden und Belästigungen, Beeinträchtigungen oder nachteilige Einwirkungen im Sinne des § 74 Abs. 2 Z2 bis 5 auf ein zumutbares Maß beschränkt werden.

 

Gemäß § 81 Abs. 1 GewO 1994 bedarf die Änderung einer genehmigten Betriebsanlage einer Genehmigung im Sinne der Bestimmungen der Gewerbeordnung, wenn dies zur Wahrung der im §74 Abs. 2 umschriebenen Interessen erforderlich ist.

 

Gemäß § 353 Abs.1 GewO 1994 sind dem Ansuchen um Genehmigung einer Betriebsanlage folgende Unterlagen anzuschließen:

1.    in vierfacher Ausfertigung

a)    eine Betriebsbeschreibung einschließlich eines Verzeichnisses der Maschinen und sonstigen Betriebseinrichtungen,

b)    die erforderlichen Pläne und Skizzen,

c)    ein Abfallwirtschaftskonzept; dieses hat zu enthalten:

1.    Angaben über die Branchen und den Zweck der Anlage,

2.    eine verfahrensbezogene Darstellung des Betriebes,

3.    eine abfallrelevante Darstellung des Betriebes,

4.    organisatorische Vorkehrungen zur Einhaltung abfallwirtschaftlicher Rechtsvorschriften und

5.    eine Abschätzung der zukünftigen Entwicklung

  2.   in einfacher Ausfertigung

        a) nicht unter Z 1 fallende für die Beurteilung des Projekts und der zu  erwartenden Emissionen der Anlage im Ermittlungsverfahren erforderliche  technischen  Unterlagen  .......

 

Insbesondere aus § 353 GewO 1994 ergibt sich nach ständiger Judikatur zunächst, dass es sich bei der Erteilung der Genehmigung für eine Betriebsanlage bzw. für die Änderung einer bereits bestehenden genehmigten Betriebsanlage um einen antragsbedürftigen Verwaltungsakt handelt. Diese Genehmigung darf grundsätzlich nur auf Grund eines entsprechenden Ansuchens erfolgten. Der Umfang des Ansuchens ist entscheidend für den Umfang der behördlichen Entscheidungsbefugnis. Die Sache, über die eine Behörde im Genehmigungsverfahren zu entscheiden hat, wird durch das Genehmigungsansuchen bestimmt (VwGH 10.12.1991, 91/04/0186). Das Verfahren zur Genehmigung ist ein Projektsverfahren, in dem der Beurteilung die in § 353 GewO genannten Einreichunterlagen zu Grunde zu legen sind. Ausgehend von § 59 Abs.1 AVG sind der Genehmigung zu Grunde liegende Projektsbestandteile enthaltende Pläne und Beschreibungen im Spruch des Bescheides so eindeutig zu bezeichnen, dass eine Nachprüfung in Ansehung eines eindeutigen normativen Abspruches möglich ist. Gegenstand des behördlichen Verfahrens ist auch dann, wenn das Projekt im Zeitpunkt der Erlassung des Genehmigungsbescheides bereits errichtet worden sein sollte, ausschließlich das eingereichte Projekt.

 

Gemäß § 356 Abs.1 GewO 1994 i.d.F. BGBl.I Nr. 85/2012 hat die Behörde, wenn eine mündliche Verhandlung anberaumt wird, Zeit und Ort der Verhandlung sowie die Voraussetzungen zur Aufrechterhaltung der Parteistellung (§ 42 AVG) in folgender Weise bekanntzugeben:

1.    Kundmachung an der Amtstafel der Gemeinde (§ 41 AVG),

2.    Verlautbarung auf der Internetseite der Behörde,

3.    Anschlag auf dem Betriebsgrundstück und

4.    Anschlag in den der Betriebsanlage unmittelbar benachbarten Häusern.

Die Eigentümer der betroffenen Häuser haben derartige Anschläge in ihren Häusern zu dulden. Statt durch Anschlag im Sinne der Z 3 und 4 kann die Bekanntgabe aus Gründen der Zweckmäßigkeit, Raschheit und Einfachheit durch persönliche Verständigung erfolgen.

 

Gemäß § 42 Abs.1 AVG  i.d.g.F. hat eine gemäß § 41 Abs.1 zweiter Satz und in einer in den Verwaltungsvorschriften vorgesehenen besonderen Form kundgemachte mündliche Verhandlung zur Folge, dass eine Person ihre Stellung als Partei verliert, wenn sie nicht spätestens am Tag vor Beginn der Verhandlung bei der Behörde oder während der Verhandlung Einwendungen erhebt; § 13 Abs.5 zweiter Satz ist nicht anwendbar .

Wenn die Verwaltungsvorschriften über die Form der Kundmachung nichts bestimmen, so tritt die im ersten Satz bezeichnete Rechtsfolge ein, wenn die mündliche Verhandlung gemäß § 41 Abs.1 zweiter Satz und in geeigneter Form kundgemacht wurde. Eine Kundmachungsform ist geeignet, wenn sie sicherstellt, dass ein Beteiligter von der Anberaumung der Verhandlung voraussichtlich Kenntnis erlangt.

 

Nach der geltenden Rechtslage kommt somit Nachbarn ex lege Parteistellung in den regulären Verfahren zur Genehmigung bzw. Genehmigung der Änderung einer gewerblichen Betriebsanlage zu und zwar auf Grund des § 8 AVG iVm mit den, den Nachbarn zustehenden subjektiv-öffentlichen Rechten gemäß § 74 Abs.2 Z1, 2, 3 oder 5 der Gewerbeordnung. Erfolgt jedoch eine ordnungsgemäß kundgemachte mündliche Verhandlung betreffend die Genehmigung der Änderung der gewerblichen Betriebsanlage so hat dies im Sinne der zit. Rechtsvorschriften die Folge, dass Nachbarn ihre Parteistellung verlieren, soweit sie nicht spätestens am Tag vor Beginn der Verhandlung bei der Behörde oder während der Verhandlung zulässige Einwendungen erheben. Durch die Erhebung zulässiger und rechtzeitiger Einwendungen von Nachbarn in Verfahren zur Genehmigung bzw. Genehmigung der Änderung einer Betriebsanlage bleibt deren Parteistellung aufrecht. Dies aber nur in dem Rahmen und Umfang, soweit zulässige und rechtzeitige Einwendungen erhoben wurden. Umgekehrt verlieren die Nachbarn ihre Stellung als Partei, soweit sie nicht zulässige und rechtzeitige Einwendungen erhoben haben.

 

Eine zulässige Einwendung im Sinne des § 42 Abs.1 AVG liegt vor, wenn der Nachbar Verletzungen im subjektiven Recht geltend macht. Dem betreffenden Vorbringen muss jedenfalls entnommen werden können, dass überhaupt die Verletzung eines subjektiven Rechts behauptet wird und ferner, welcher Art dieses Recht ist (VwGH 10.12.1991, 91/04/0229). Die Wahrnehmung anderer als eigener subjektiv-öffentlicher Rechte steht den Nachbarn nicht zu.

 

Dem Verfahrensakt ist zu entnehmen, dass die x GmbH, x, mit Ansuchen vom 06.12.2012 um Erteilung der Betriebsanlagenänderungsgenehmigung für die vorübergehende/temporäre (Dauer von maximal 5 Jahren) Aufstellung bzw. Errichtung und Betrieb einer Lagerzelthalle für eine überdachte Lager- und Manipulationsfläche eingebracht hat, dies im Wesentlichen, um die bereits bestehende Lagerung und Manipulation von bereits zur Auslieferung fertiggestellten und teilweise verpackten und hochwertigen Anlagen- und Anlagenrohteilen vor Witterungseinflüssen und Beschädigungen zu schützen. Die belangte Behörde hat nach Vorprüfung der Projektsunterlagen durch qualifizierte Sachverständige eine mündliche Verhandlung für den 16. Juli 2013 anberaumt und an diesem Tage durchgeführt. Diese Kundmachung vom 24. Juni 2013, Ge20-8245-56-2013, wurde den nunmehrigen Beschwerdeführern x, x und x, alle x, x, nachweisbar spätestens am 26. Juni 2013 mittels RSb-Brief zugestellt. Dem Beschwerdeführer x wurde eine Kundmachung mangels zunächst vollständigen melderechtlichen  Anfrageergebnissen nicht zugestellt.

Von sämtlichen Beschwerdeführern wurden jedoch vor der Durchführung der mündlichen Verhandlung Einwendungen vorgebracht und eine Vertagung beantragt. Sämtliche Beschwerdeführer haben somit unabhängig von einer Teilnahme an der mündlichen Verhandlung rechtzeitig vor Durchführung derselben Einwendungen vorgebracht und somit ihre Parteistellung erhalten und aus diesem Grunde die Beschwerde nicht unzulässig eingebracht. Präklusionswirkungen im Grunde des § 42 Abs.1 AVG sind somit nicht eingetreten.

Zur Frage der Rechtzeitigkeit der Anberaumung der genannten Augenscheinsverhandlung ist festzustellen, dass die oben zitierte Kundmachung den oben zitierten Beschwerdeführern mehr als 2 Wochen vor Durchführung der mündlichen Verhandlung zugestellt wurde. Die Begründung der belangten Behörde zur Frage der Ordnungsmäßigkeit der Zustellung dieser Kundmachungen ist nichts hinzuzufügen. Eine mündliche Augenscheinsverhandlung ist nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes so anzuberaumen, dass Teilnehmer rechtzeitig und vorbereitet erscheinen können. Die Frage, innerhalb welcher Frist eine Verhandlung anzuberaumen ist, ist grundsätzlich von Fall und Fall verschieden zu beantworten. Zu Recht verweist die belangte Behörde in Anbetracht des verfahrensgegenständlichen Projektinhaltes, welches eine – vergleichsweise – geringfügige Änderung der bestehenden Anlage beinhaltet, dass hier der ab Zustellung bestehenden Zeitraum von 19 bzw. 20 Tagen jedenfalls als angemessen und ausreichend für die Parteien und Beteiligten anzusehen ist. Diese Begründung der belangten Behörde entspricht jedenfalls der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, welche mangels ausdrücklicher gesetzlich vorgesehener Fristen heranzuziehen ist.

Das Vorgehen der belangten Behörde gegenüber dem Beschwerdeführer x kann ebenfalls nicht zur Aufhebung der ausgesprochenen Betriebsanlagenänderungsgenehmigung führen. Der Beschwerdeführer x hat bereits vor Durchführung der Augenscheinsverhandlung vom Verhandlungstermin Kenntnis erlangt und sich per E-Mail gegenüber der belangten Behörde bereits am 15. Juli 2013 gemeldet und zwar bereits am 12. Juli 2013 abgesandt. Mitgeteilt wurde, dass er aus beruflichen Gründen nicht an der Bauverhandlung teilnehmen kann und daher seine Einwendungen auf diesem Wege schicke. Diese, primär zur Verhandlungszahl der Baubehörde verfassten Einwendungen wurden später als Einwendungen zum Gewerbeverfahren erhoben. Die belangte Behörde hat dem Berufungswerber x die Parteistellung offensichtlich aus diesen Gründen auch nicht aberkannt sondern dem Beschwerdeführer x nach Durchführung der mündlichen Augenscheinsverhandlung nachweisbar Gelegenheit gegeben, sich zum Verfahrensergebnis zu äußern und hat der Beschwerdeführer x von dieser Möglichkeit auch Gebrauch gemacht.

 

Ein das Verfahrensergebnis verhindernder Verfahrensfehler liegt daher im durchgeführten Verfahren der belangten Behörde nicht vor. Der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes entsprechend kann auch festgestellt werden, dass ein Rechtsanspruch, dass das Parteiengehör im Wege einer mündlichen Verhandlung mit allen Beteiligten gewahrt wird, nicht besteht.

 

Zur Sache selbst ist dem bekämpften Genehmigungsbescheid zu entnehmen, dass das durchgeführte Ermittlungsverfahren, welchem auch der Amtssachverständigendienst beigezogen wurde, ergeben hat, dass nach dem Stand der Technik und dem Stand der medizinischen und der sonst in Betracht kommenden Wissenschaften zu erwarten ist, dass durch die Änderung der Anlage bei Einhaltung der vorgeschriebenen Auflagen die nach dem Umständen des Einzelfalles voraussehbaren Gefährdungen im Sinne des § 74 Abs.2 Z.1 GewO vermieden und Belästigungen, Beeinträchtigungen oder nachteilige Einwirkungen im Sinne des § 74 Abs.2 Z.2 bis 5 auf ein zumutbares Maß beschränkt werden.

 

Den diesen Schlüssen der belangten Behörde zu Grunde liegenden Sachverständigenäußerungen bzw. Gutachten wurde in der Berufung auf gleicher fachlicher Ebene nicht entgegnet. Von den Berufungswerbern werden konkrete Entgegnungen zu konkreten Aussagen der zu Grunde liegenden Gutachten nicht vorgebracht. Allgemein gehaltene Aussagen dahingehend, dass Zweifel an gewissen Gutachten bestehen, können diese jedoch nicht mit Erfolg bekämpfen. Insbesondere die lärmtechnische Beurteilung erfolgte den Grundsätzen des Verwaltungsverfahrens nicht widersprechend. Die Konsenswerberin hat zur Beurteilung des verfahrensgegenständlichen Projektes ein schalltechnisches Projekt eines einschlägig fachlich befugten Fachunternehmens, nämlich der x Sachverständigenbüro für technische Akustik SV – GmbH, Linz, beigebracht und wurde dieses vom Amtssachverständigen auf Schlüssigkeit und Nachvollziehbarkeit geprüft.  Diese Schlüssigkeit wurde auch in Bezug auf die zu Grunde gelegten Messwerte betreffend die Ist-Situation ausgesprochen, da die aus dem Jahr 2008 stammenden Messwerte Repräsentativität für die Bestandssituation darlegen, da sich im Untersuchungsgebiet  keine Änderungen bei maßgeblichen Verkehrsträgern ergeben haben und sich ein Rechenpunkt als wesentlicher Beurteilungspunkt als dem Bauvorhaben am nächsten liegend herangezogen wurde. Projektsinhalt ist, dass sich am Umfang der Manipulations- und Lagertätigkeiten keine Änderung ergibt. Vielmehr wurde die Berechnung „auf der sicheren Seite“ angesiedelt, was bedeutet, dass diese jedenfalls nicht zum Nachteil der Anrainer sondern „aus Sicherheitsgründen“ eher zum Nachteil des Lärmverursachers angesiedelt, d.h. dargestellt sind. Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass in den der Berechnung zu Grunde liegenden und das gegenständliche Projekt betreffenden Schallleistungspegel auch die Werte der Ölheizung und des Kaminmündungsgeräusches enthalten sind, durch die jedoch abgeändert geplante Elektroheizung das Kamingeräusch zur Gänze entfällt und sich der Schallleistungspegel entsprechend reduziert. Die von den Beschwerdeführern ausdrücklich angesprochene Sorge in Bezug auf die Luftdruckaggregate, welche die Thermodachplanen in aufgeblasenen Zustand erhalten und elektrisch betrieben werden sind in den Projektsunterlagen und im Überprüfungsergebnis durch den Amtssachverständigen ausdrücklich bezeichnet und die Schallleistungspegel der Prognose zu Grunde gelegt. Der zu erwartende und errechnete Dauerschallpegel befindet sich auch zur Nachtzeit unter der bestehenden Ist-Situation und ist aus diesen Gründen lt. Aussage des lärmtechnischen Amtssachverständigen auch dadurch eine Pegelanhebung auszuschließen. Nach Aussage des Amtssachverständigen ist bei projektsgemäßer Ausführung eine Änderung der Ist-Situation durch diese Lagerzelthalle bei den nächsten Nachbarn auszuschließen, welche messtechnisch  nachweisbar wäre.

 

Wenn die Beschwerdeführer auf eine in der Vergangenheit gelegene Entscheidung  des damaligen Bundesministeriums für Wirtschaftliche Angelegenheiten verweisen und von einer damals erreichten vorübergehenden Lösung sprechen so ist hiezu zu vervollständigen, dass das Ergebnis des damaligen offensichtlich beim Bundesministerium für Wirtschaftliche Angelegenheiten anhängigen Berufungsverfahrens sicherlich auch heute noch dem Betrieb der Anlage zu Grunde liegt und damals vorgeschriebene Auflagen oder festgelegte Projektsergänzungen auch heute – sofern nicht durch spätere, abändernde Bescheide korrigiert – weiterhin einzuhalten sind. Der Verweis auf diese in der Vergangenheit liegende Entscheidung kann jedoch nicht direkt eine Änderung des verfahrensgegenständlichen Ergebnisses bewirken; dass spätere Änderungsprojekte einer Betriebsanlage – wie von den Beschwerdeführern angesprochen – jedoch auf früheren bescheidmäßigen Festlegungen aufbauen bzw. sich an den genehmigten Zustand orientieren, ist nicht nur zulässig sondern auch erforderlich. Soweit jedoch die Beschwerdeführer Umstände ansprechen, die auf ein nicht konsensgemäßes Verhalten der Konsenswerberin hinweisen, müssten solche Vorbringen direkt und ausdrücklich der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde angezeigt werden und wird es Aufgabe der Bezirksverwaltungsbehörde sein, dem nachzugehen und die Anlage auf konsensgemäßen Betrieb zu überprüfen, erforderlichenfalls zusätzliche oder ergänzende Auflagen vorzuschreiben.

Ähnliches ist zum Berufungsvorbringen wonach der Konsenswerberin vorgehalten wird, Wohnungen und Wohnhäuser im bestehenden Wohngebiet aufzukaufen, den Betriebserfordernissen anzupassen und so das ganze Jahr Betriebs- bzw. Umbaulärm verursachen, zu entgegnen, dass das Umbauen von Wohnungen oder Wohnhäusern im Wohngebiet, unabhängig von wem dies gemacht wird, nicht direkt mit einem Betrieb einer Betriebsanlage in Verbindung gebracht werden kann. Insbesondere sind Lärmemissionen im Zusammenhang mit der Durchführung von Baumaßnahmen, die nicht im direkten Zusammenhang mit der gewerblichen Betriebsanlage entstehen, dem Immissionsverursacher, so z.B. gegenüber der beauftragten Baufirma festzustellen.

Auch ist die Frage, ob bei Erteilung der ersten zu Grunde liegenden Betriebsanlagengenehmigung eines Unternehmens bereits Veränderungen oder Vergrößerungen derselben geplant sind, für die Frage der Genehmigungsfähigkeit des Projektes nicht ausschlaggebend. Beim Betriebsanlagengenehmigungsverfahren handelt es sich im Grunde des § 353 GewO 1994 um ein projektsbezogenes Verfahren und ist es der Behörde verwehrt, zukünftige Betriebserweiterungen, die nicht Verfahrensgegenstand sind, zu vermuten und prognostisch mitzubeurteilen. Das Aneinanderreihen von Betriebsanlagenänderungsgenehmigungen über Jahrzehnte hinweg wird von den Konsenswerbern hinterfragt, konkrete Vorwürfe oder Hinweise auf eine Gesetzwidrigkeit liegen jedoch nicht vor. Wenn in bestimmten Zeiträumen über bestimmte Lärmimmissionen Beschwerde geführt wird, so sind Belästigungen, die nach Auffassung der Anrainer nicht mit dem genehmigten Umfang in Einklang zu bringen sind, bei der Bezirksverwaltungsbehörde zur Anzeige zu bringen und sind diese Anlass für verwaltungsstrafrechtliche Sanktionen oder gesetzlich vorgesehene Zwangsmaßnahmen. Dem Verfahrensakt ist z.B. zu entnehmen, dass ein Zerschneiden von Holzpaletten der Behörde bekanntgegeben und von der Behörde gegenüber dem Verursacher eingeschritten wurde.

Wenn die Beschwerdeführer darüber hinaus Wortmeldungen aus dem Umfeld des Bürgermeisters der Stadtgemeinde Leonding zitieren, so ist an dieser Stelle festzuhalten, dass es sich hiebei um Zitate aus dem baurechtlichen Umfeld handelt, da der Bürgermeister für gewerbebehördliche Genehmigungen keine Zuständigkeit besitzt. Dem gegenüber ist es der Bezirksverwaltungsbehörde verwehrt, im Rahmen des Betriebsanlagengenehmigungsverfahrens, welches nach den Bestimmungen der Gewerbeordnung abzuführen ist, auf baurechtliche Belange einzugehen und sind diesbezüglich von Nachbarn vorgebrachte Einwendungen im gewerblichen Verfahren nicht zulässig.

Wenn von den Beschwerdeführern regelmäßig abgelehnte Anträge auf Unterstützung seitens der Bezirkshauptmannschaft angesprochen werden, so kann auch hiezu mangels Zuständigkeit der Rechtsmittelinstanz nicht Stellung bezogen werden, da entsprechende schriftliche und bekämpfte Entscheidungen der Bezirksverwaltungsbehörde nicht vorliegen.

Gleiches gilt für das Berufungsvorbringen, bezogen auf einen ehemaligen Abteilungsleiter der belangten Behörde und seine, den Beschwerdeführern zufolge, vor etwa 25 Jahren eingebrachten Vorschläge.

 

Es liegt weiterhin in der Zuständigkeit der Bezirksverwaltungsbehörde, von Seiten der Nachbarn konkret vorgebrachten Anzeigen oder behaupteten Missständen nachzugehen, Überprüfungen durchzuführen und die der Sach-  und Rechtslage entsprechenden gewerberechtlichen Schritte einzuleiten bzw. durchzuführen.

 

Die Berufungsvorbringen waren jedoch insgesamt nicht geeignet, die im gegenständlichen Genehmigungsverfahren betreffend eine Änderung einer bestehenden und gewerbebehördlich genehmigten Betriebsanlage ausgesprochene bescheidmäßige Genehmigung mit Erfolg zu bekämpfen, dies aufgrund der dargestellten Sach- und Rechtslage. Der bekämpfte Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land war aus diesen Gründen zu bestätigen.

 

5.           Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

 

 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.

 

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

         Dr. Werner Reichenberger