LVwG-490003/3/HW

Linz, 04.11.2015

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter          Mag. Dr. Wiesinger in der Beschwerdesache von D P, x, A, gegen die Vollstreckungsverfügung des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom
15. April 2015, Zl. 933/10 – 1422360ua,

 

zu Recht    e r k a n n t :

 

 

I.         Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG wird die Vollstreckungsverfügung des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 15. April 2015 wegen Unzuständigkeit der Behörde aufgehoben.

 

II.       Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

 

 

 


 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

 

 

I.1. Mit der angefochtenen Vollstreckungsverfügung des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 15. April 2015, Zl. 933/10 – 1422360ua, wurde gegenüber dem Beschwerdeführer (auch kurz „Bf“ genannt) zur Einbringung von mit Strafverfügungen des Bürgermeisters  der Landeshauptstadt Linz vom 13.3.2015 verhängten Geldstrafen die Zwangsvollstreckung verfügt.

 

I.2. Der Bf, welcher seinen Hauptwohnsitz in A hat und auch schon im Zeitpunkt der Erlassung der angefochtenen Entscheidung dort hatte, erhob gegen die Vollstreckungsverfügung Beschwerde und beantragte unter anderem die Aufhebung der Vollstreckungsverfügung.

 

I.3. Die belangte Behörde legte die Beschwerde samt Bezug habenden Verwaltungsakt dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich vor. Vom Landesverwaltungsgericht wurde Beweis erhoben durch Einsicht in diesen Akt sowie durch eine ZMR-Abfrage.

 

 

II. Der unter Punkt I. dargestellte Verfahrensablauf/Sachverhalt ergibt sich widerspruchsfrei aus den im Akt aufliegenden Unterlagen, insbesondere den Bescheiden. Der Hauptwohnsitz des Bf konnte vor allem auch aufgrund der
ZMR-Abfrage festgestellt werden, wobei sich aus dem Verfahrensakt keine Anhaltspunkte dafür ergeben, die gegen die Richtigkeit der ZMR-Meldung sprechen würden.

 

 

III. In rechtlicher Hinsicht ist folgendes auszuführen:

 

III.1. Gemäß § 27 VwGVG ist eine Unzuständigkeit der Behörde vom Landesverwaltungsgericht von Amts wegen aufzugreifen.

 

III.2. Da das VStG für die Vollstreckung von Geldstrafen keine ausreichenden Regeln enthält, sind für die Vollstreckung von Geldstrafen die Bestimmungen des VVG heranzuziehen, soweit nicht das VStG (oder ein anderes Gesetz) nähere Regelungen enthält (vgl. VwGH 02.06.2008, 2007/17/0155). Die Zuständigkeit zur Vollstreckung und das Verfahren der Vollstreckung bestimmen sich daher grundsätzlich nach dem VVG (Fister in Lewisch/Fister/Weilguni, VStG § 54b VStG Rz 4 mwN; VwGH 15.03.2012, 2009/17/0037).

 

III.4. Das VVG enthält keine Regelung über die örtliche Zuständigkeit, sodass aufgrund von § 10 VVG hierfür § 3 AVG maßgeblich ist (Hengstschläger/Leeb, Verwaltungsverfahrensrecht5 Rz 976; Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht10 Rz 1285). In Bezug auf die Vollstreckung von Geldstrafen könnte sich die örtliche Zuständigkeit allenfalls noch aus einer Übertragung gemäß § 29a VStG ergeben (Hengstschläger/Leeb, Verwaltungsverfahrensrecht5 Rz 976).

 

III.5. Gegenständlich richtet sich die örtliche Zuständigkeit daher nach § 3 AVG, wobei der Bf seinen Hauptwohnsitz in A hat, sodass die belangte Behörde nicht die örtlich zuständige Vollstreckungsbehörde war. Da aber eine Vollstreckungsverfügung von der Vollstreckungsbehörde zu erlassen ist (vgl. Hengstschläger/Leeb, Verwaltungsverfahrensrecht5 Rz 999), war die angefochtene Vollstreckungsverfügung wegen Unzuständigkeit spruchgemäß aufzuheben.

 

III.5. Da bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist, war eine mündliche Verhandlung nicht erforderlich (vgl. § 24 Abs. 2 VwGVG).

 

 

IV. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Ausführungen zur Zuständigkeit einer Vollstreckungsbehörde stehen im Einklang mit der Rsp des Verwaltungsgerichtshofes.

 

 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

 

 

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsge­richtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsge­richtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landes­verwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechts­anwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240 Euro zu entrichten.

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

Mag. Dr. Wiesinger