LVwG-500191/4/Kü/TO

Linz, 01.03.2016

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter Mag. Thomas Kühberger über die Beschwerde von Herrn S K, x, W, vom
8. Jänner 2016 gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Stadt Wels vom 7. Dezember 2015, GZ: BZ-Pol-11072-2015, betreffend Zurückweisung des Einspruches gegen eine Strafverfügung

 

zu Recht   e r k a n n t :

 

I.         Gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und der behördliche Bescheid bestätigt.

 

 

II.      Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

 

 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.1. Mit Strafverfügung vom 17. November 2015 wurden dem Beschwerde-führer (in Folge: Bf) drei Verwaltungsübertretungen nach § 25 Abs. 2 iVm § 22 Abs. 4 Oö. Abfallwirtschaftsgesetz - Oö. AWG zur Last gelegt und über ihn eine Geldstrafe von insgesamt 225 Euro, für den Fall der Uneinbringlichkeit Ersatzfreiheitsstrafen von insgesamt 9 Stunden, verhängt.

 

In der Rechtsmittelbelehrung der Strafverfügung wurde angeführt, dass gemäß § 49 Abs. 1 VStG innerhalb von zwei Wochen - gerechnet ab Zustellung - Einspruch gegen die Strafverfügung erhoben werden kann.

 

Die Strafverfügung wurde dem Bf - wie aus dem im Akt einliegenden Zustell­nachweis ersichtlich - nachweislich am 19. November 2015 durch Hinterlegung beim zuständigen Postamt zugestellt und ist somit mit Ablauf des
3. Dezember 2015 in Rechtskraft erwachsen.

 

Der Bf hat am 4. Dezember 2015 um 14:38 Uhr per E-Mail Einspruch gegen die Strafverfügung erhoben, welcher von der belangten Behörde mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid zurückgewiesen wurde.

 

2. Gegen diesen Zurückweisungsbescheid erhob der Bf am 8. Jänner 2016 Beschwerde und führt darin im Wesentlichen an, dass er nie gegen das Abfallwirtschaftsgesetz verstoßen habe und auch gar nicht in der Siedlung x in W wohnhaft sei. Seine Mutter entsorge dort ihren Müll und er sei nicht dafür verantwortlich, wie diese den Müll sortiere bzw. ent­sorge.

 

3. Der Bürgermeister der Stadt Wels hat die Beschwerde mit Schreiben vom
14. Jänner 2016 dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich vorgelegt, das gemäß § 2 VwGVG durch seinen nach der Geschäftsverteilung zuständigen Einzelrichter entscheidet.

 

4. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt. Aus diesem ergibt sich der für die Entscheidung wesentliche Sachverhalt, weshalb gemäß § 44 Abs. 3 VwGVG von einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden konnte.

 

 

II. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat erwogen:

 

1. Gemäß § 49 Abs. 1 VStG kann der Beschuldigte gegen die Strafverfügung binnen zwei Wochen nach deren Zustellung Einspruch erheben und dabei die seiner Verteidigung dienlichen Beweismittel vorbringen. Der Einspruch kann auch mündlich - gemäß § 13 Abs. 1 AVG jedoch nicht telefonisch - erhoben werden. Er ist bei der Behörde einzubringen, die auch die Strafverfügung erlassen hat.

 

Gemäß § 49 Abs. 3 VStG ist die Strafverfügung zu vollstrecken, wenn ein Ein-spruch nicht oder nicht rechtzeitig erhoben wird.

 

2. Die belangte Behörde stellte im Zuge des Ermittlungsverfahrens fest, dass das Rechtsmittel gegen die Strafverfügung nicht binnen der zweiwöchigen Frist einge­bracht wurde und hat aufgrund der verspäteten Einbringung des Einspruches gegen die Strafverfügung einen verfahrensrechtlichen Bescheid
- „Zurückweisung des Einspruches“ - erlassen. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich darf daher nur über diesen Zurückweisungsbescheid, nicht jedoch in der Sache selbst entscheiden (vgl. VwGH vom 29.05.2009, Zl. 2007/03/0157).

 

3. § 13 Abs. 1 Zustellgesetz (ZustG) bestimmt, dass „das Dokument“ dem Empfänger an der Abgabestelle zuzustellen ist. Abgabestelle im Sinne der zitierten Norm ist § 2 Z 4 leg.cit. zufolge „die Wohnung oder sonstige Unterkunft, die Betriebsstätte, der Sitz, der Geschäftsraum, die Kanzlei oder auch der Arbeitsplatz des Empfängers“.

§ 17 Abs. 1 ZustG normiert eine Verpflichtung des Zustellers das Dokument zu hinterlegen, wenn das Dokument an der Abgabestelle nicht zugestellt werden kann und der Zusteller Grund zur Annahme hat, dass sich der Empfänger an der Abgabestelle aufhält. Der Empfänger ist von der Hinterlegung schriftlich zu verständigen (§ 17 Abs. 2 ZustG). § 17 Abs. 3 Satz 3 leg.cit. zufolge gelten hinterlegte Dokumente mit dem ersten Tag der Abholfrist als zugestellt. Dies jedoch nur dann, wenn sich ergibt, dass der Empfänger wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte.

 

Im gegenständlichen Fall ist dem im Verwaltungsakt befindlichen Rückschein zu entnehmen, dass am 18. November 2015 versucht wurde, die in Rede stehende Strafverfügung am Wohnsitz des Bf - und damit an einer Abgabestelle im Sinne des Zustellgesetzes - zuzustellen. Da das Schreiben dem Bf als Empfänger im Sinne des Zustellgesetzes mangels Abwesenheit vom Zusteller nicht aus­gehändigt werden konnte, wurde von diesem gemäß § 17 Abs. 2 ZustG eine schriftliche Hinterlegungsanzeige zurückgelassen und als Beginn der Abholfrist der 19. November 2015 benannt.

 

Mit der ordnungsgemäßen Zurücklassung der Hinterlegungsanzeige tritt die Rechtsfolge des § 17 Abs. 3 ZustG ein. Die Strafverfügung gilt daher als am 19. November 2015 zugestellt und die zweiwöchige Rechtsmittelfrist ist ab diesem Zeitpunkt bemessen und endete demnach am 3. Dezember 2015.

Der Bf hat erst am 4. Dezember per E-Mail den Einspruch bei der belangten Behörde eingebracht.

 

Mit Schreiben des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich vom 29. Jänner 2016, GZ: LVwG-500191/2, wurde der Bf in Wahrung des Parteien­gehörs von der verspäteten Einbringung seines Einspruches in Kenntnis gesetzt. Gleichzeitig wurde er aufgefordert, zur Überprüfung allfälliger Umstände, die die Zustellung durch Hinterlegung mangelhaft erscheinen lassen, dem Landes­verwaltungsgericht Oberösterreich mitzuteilen, ob er allenfalls zum Hinter­legungs­­zeitpunkt ortsabwesend gewesen ist und gegebenenfalls entsprechende Nachweise vorzulegen. Innerhalb der gesetzten Frist erfolgte keine Reaktion des Bf. Somit ist davon auszugehen, dass die Zustellung durch Hinterlegung ordnungsgemäß erfolgt ist und daher der Einspruch des Bf gegen die Straf­verfügung vom 4. Dezember 2015 als verspätet zu werten ist. Der Beschwerde war daher nicht zu folgen.

 

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

 

 

III. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des
Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Recht­sprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Recht­sprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsge­richtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechts­frage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsge­richtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsge­richtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landes­verwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsan­walt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240,- Euro zu entrichten.

 

H i n w e i s

Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzu­bringen.

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

Mag. Thomas Kühberger