LVwG-840093/4/KLi/Rd

Linz, 18.03.2016

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seine Richterin
Dr. Lidauer über den Antrag der x ZT-Gesellschaft mbH, x, W, vertreten durch Rechtsanwälte P K W O, x, W, vom 10. März 2016 auf Feststellung betreffend das Vorhaben "Generalplanerleistungen für den Neubau einer 3-fach Turnhalle und diverser Um- und Zubauten bei den VS L, x, W, inkl. Außengestaltung gemäß Raum- und Funktionsprogramm" der H W Immobilien GmbH & Co KG, den

 

 

 

B E S C H L U S S

 

 

gefasst:

 

I.         Das anhängige Verfahren wird gemäß § 28 Abs.1 VwGVG eingestellt.

 

II.       In Entsprechung des § 1 Abs.5 Oö. Vergabe-Pauschalgebührenverordnung 2007, LGBl. Nr. 130/2006 idF LGBl. Nr. 94/2013, wird die Pauschalgebühr in Höhe von 1.000 Euro, das sind 50% der entrichteten Pauschalgebühr, rückerstattet.

 

III.     Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

 

 

 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.

1. Mit Eingabe vom 10. März 2016 hat die x ZT-Gesellschaft mbH, vertreten durch Rechtsanwälte P K W O, x, W, einen Antrag auf Feststellung betreffend das Vorhaben "Generalplanerleistungen für den Neubau einer 3-fach Turnhalle und diverser Um- und Zubauten bei den VS L, x, W, inkl. Außengestaltung gemäß Raum- und Funktionsprogramm" der Auftraggeberin H W Immobilien GmbH & Co KG, gestellt.

 

2. Mit Eingabe vom 17. März 2016 hat die x ZT-Gesellschaft mbH, vertreten durch Rechtsanwälte P K W O, x, W, den Antrag auf Feststellung vom
10. März 2016 zurückgezogen.

 

3. Aufgrund der Zurückziehung des Antrages war gemäß § 28 Abs.1 VwGVG das anhängig gewesene Verfahren mit Beschluss einzustellen.

 

 

II.

Die verfügte Rückerstattung der Pauschalgebühr ist in der im Spruch zitierten Bestimmung begründet und wird auf das Konto Nr. x veranlasst.

 

 

III. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.

 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diesen Beschluss besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsge­richtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsge­richtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landes­verwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechts­anwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

Dr. Lidauer