LVwG-550453/34/SE - 550454/2

Linz, 30.03.2016

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seine Richterin
Mag.a Sigrid Ellmer über die Beschwerde von Frau B Z und Herrn L Z, beide x, E, vom 28. Jänner 2015 gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Schärding vom 29. Dezember 2014 GZ: N10-153/7-2011/Ka, betreffend die naturschutz­behördliche Anordnung zur vollständigen Entfernung zweier Hüttenbauwerke in Holzkonstruktion

 

zu Recht   e r k a n n t :

I.         Gemäß § 28 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG wird die Beschwerde mit der Maßgabe, dass die im Spruch des angefochtenen Bescheides unter 7. angeführte Frist mit
30. November 2016 neu festgelegt wird, als unbegründet abgewiesen.

 

II.      Frau B Z und Herr L Z, beide x, E, haben binnen zwei Wochen ab Rechtskraft dieses Erkenntnisses gemäß § 17 VwGVG iVm § 77 Abs. 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) iVm §§ 1 und 3 Abs. 1 der Oö. Landes-Kommissionsgebührenverordnung 2013 - Oö. LKommGebV 2013 einen Betrag von insgesamt 163,20 Euro zu entrichten.

 

III.   Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichts­hofgesetz - VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsge­richtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz aus­schließlich hinsichtlich der rechtlichen Beurteilung betreffend der Anwendungsfälle des § 1 Abs. 2 lit. a Oö. Naturschutzverord-
nung 1965
zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

 

 

I.             1. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Schärding (in der Folge kurz: belangte Behörde) vom 29. Dezember 2014, GZ: N10-153/7-2011/Ka, wurde Frau B Z sowie Herrn L Z, beide wohnhaft x, E, aufgetragen, auf dem Grundstück Nr. x, KG E, Gemeinde E, die beiden ohne naturschutzbehördliche Feststellung und somit widerrechtlich errichteten Hüttenbauwerke aus Holz, Größe rund 10 x 5 m sowie 2,5 x 3 m, jeweils mit Satteldach und Ziegeleindeckung, unter Beachtung näher bezeichneter Maßnahmen vollständig zu entfernen.

 

Diese Entscheidung wurde im Wesentlichen damit begründet, dass die bereits seit Anfang 2011 laufenden Ermittlungen ergeben hätten, dass die Errichtung der Hütten im Uferschutzbereich des unbenannten Zubringers zum H B ohne der entsprechenden Feststellung nach § 10 Abs. 2 Oö. NSchG 2001 erfolgt sei und auch eine nachträgliche positive Feststellung nicht möglich sei. Obwohl die Hütten etwa in den Jahren 1970 bzw. 1972 errichtet wurden, wäre bereits ein Feststellungsverfahren im Zuge deren Errichtung nach den Bestimmungen des Oö. Naturschutzgesetzes 1964, LGBl. Nr. 58/1964, erforderlich gewesen, wobei eine derartige Feststellung gerade nicht erwirkt worden sei.

 

I. 2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die mit Schriftsatz vom
28. Jänner 2015 eingebrachte Beschwerde von Frau B Z und Herrn L Z, beide wohnhaft x, E (in der Folge kurz: Beschwerdeführer). Die Beschwerdeführer beantragen, den angefochtenen Bescheid ersatzlos aufzuheben.

 

Begründend wird ausgeführt, dass sich die Hütte seit länger als dem
18. Jänner 1920 auf dem im Bescheid bezeichneten und fotografisch darge­stellten Platz befinde und auch niemals zur Gänze abgetragen, sondern immer in Stand gehalten worden sei. 1970 sei lediglich eine Generalsanierung des Gebäudes durchgeführt worden. Darüber hinaus monieren die Beschwerdeführer, dass der Spruch nicht hinreichend präzise sowie generell die Sachverhalts­ermittlung durch die Behörde (insbesondere die Art der Durchführung der Amtshandlung am 6. Dezember 2013) mangelhaft und rechtswidrig sei. Zudem sei die Baubehörde I. Instanz rechtswidriger Weise nicht ins Verfahren einge­bunden worden und sei bereits anlässlich einer Überprüfung der bestehenden Hütten auf dem Gemeindegebiet E 1993 ein rechtmäßiger Bestand dieser zu dem Zeitpunkt bestehenden Hütten festgestellt worden.

 

I. 3. Mit Schreiben vom 20. Februar 2015, beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich eingelangt am 25. Februar 2015, wurde die Beschwerde samt Verfahrensakt von der belangten Behörde zur Entscheidungsfindung vorgelegt. Im Vorlageschreiben betont die belangte Behörde, dass in dem Beschwerde­vorbringen keine neuen Aspekte, die nicht bereits im abgeführten Ermittlungs­verfahren geprüft wurden, behandelt und gewürdigt worden wären. Aus diesem Grund sieht die belangte Behörde von einer Beschwerdevorentscheidung ab und beantragt die Abweisung der Beschwerde.

 

Damit ergibt sich die Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichtes Ober­österreich zur Entscheidungsfindung (Art. 130 Abs. 1 Z 1 iVm 131 Abs. 1 B-VG iVm § 3 VwGVG).

 

I. 4. Zur Ermittlung des maßgeblichen Sachverhaltes sah sich das Landes­verwaltungsgericht Oberösterreich veranlasst, ein naturschutzfachliches Gut­achten einzuholen. Der Amtssachverständige für Natur- und Landschaftsschutz hat nach Durchführung eines Lokalaugenscheines am 9. Juli 2015 auszugsweise folgendes Gutachten vom 14. Juli 2015, LVwG-550453/3/SE/BBa, zu den vom Landesverwaltungsgericht Oberösterreich vorgegebenen Beweisthemen abge­geben:

 

BEFUND

Beide Hütten befinden sich auf dem Grundstück x, KG E. Sie sind im unmittelbaren Nahbereich zueinander gelegen und werden lediglich von einem schmalen Zugangsweg voneinander getrennt. Beide Hütten befinden sich im Randbereich eines Uferbegleitgehölzes, wobei ihre Südseiten einer angrenzenden landwirtschaftlichen Nutzfläche zugewandt sind. Der Bach verläuft im unmittelbaren Nahbereich an den Nordseiten der Hütten vorbei und ist direkt neben der Haupthütte in einem länglichen betonierten Becken aufgestaut, in dessen Schmalseite ein PVC-Rohr zur Ableitung des Überwassers eingelassen ist. Nördlich an dieses Becke anschließend erstreckt sich eine kleine mit Stauden und Junggehölzen bewachsene Böschung, deren Oberkante zu angrenzenden Grün­landflächen nördlich des Uferbegleitgehölzes überleitet. Das Bachbett weist im Nahbereich der Hütten oberhalb des Aufstauungsbereiches eine Breite von etwa 20-30 cm auf, ist wasserführend und besitzt eine kiesig-steinige Sohle. Unterhalb der Haupthütte und südlich des dortigen Fischteiches, an dem der Bach in Eintiefung vorbeifließt, wird das Bachbett etwas breiter und erweitert sich auf etwa 1m (je nach Wasserführung), wobei die Sohle hier sandig ausgebildet ist und mehrere kleinflächige kiesige Anlandungen vorhanden sind. Der Gehölz­bestand des Ufergehölzes ist naturnah aufgebaut, es stocken vordringlich Eschen, Schwarz-Erlen, Traubenkirschen über einem krautreichen Unterwuchs.

Die Wände der größeren der beiden Hütten sind durch eine dunkelbraunen Holzlattung aufgebaut, welche besonders im Westteil durch eine großzügige Verglasung unterbrochen wird und der hier innerhalb liegende Raum offen­sichtlich als Aufenthalts- und Kochraum genutzt wird und dementsprechend eingerichtet ist. Die Hütte weist eine Längserstreckung (in W-O-Richtung) von etwa 7,2 m auf und ist rund 2,9 m breit (Aufstandsfläche).

Nur etwa 2 m neben dem Südost-Eck dieser Hütte befindet sich eine weitere, jedoch deutlich kleinere Hütte mit einer Aufstandsfläche von etwa 2 x 3 m, ebenfalls in Holzbauweise mit Satteldach.

[...] Auf Höhe des Fischteiches ist der vorbeifließende Bach rechtsufrig hart mittels einer Betonmauer verbaut.

Der Eingriffsbereich befindet sich etwa 220 m Luftlinie südlich bis südwestlich der Ortschaft K sowie etwa 1 km östlich des Ortszentrums von E. Das nächstgelegen Gebäude befindet sich am Ortsrand von K in einer Distanz von etwa 200 m Luftlinie. Aufgrund der topographischen Verhältnisse (Senkenlage in flachem Bachtal) und der abschirmenden Wirkung der umliegenden Gehölzbestände bestehen jedoch keine direkten Sichtbeziehungen. Lediglich in Richtung Süden besteht eine direkte Sichtbeziehung in das umliegende, landwirtschaftlich genutzte (Grünlandwirtschaft) Gelände, da hier kein abschirmender Gehölzbestand vorgelagert ist. Das Bachgehölz entlang des Zubringers zum H B ist im Norden, Süden und auch im Osten (Oberlauf des Baches) von landwirtschaftlichen Nutzflächen, zumeist in sanften Hanglagen oder abschnittsweise auch +/- eben, umgeben. Westlich des Standortes der Hütten erweitert sich das Ufergehölz und geht schließlich in eine insgesamt etwa 390 ha große Waldfläche über, welche der Zubringer des H B in deren Nordteil quert und westlich dieses Waldes nahe dem Ortsrand von E in den H B mündet, welcher wiederum den Ort im Süden und Osten umfließt und dann nach Norden hin dem P zuströmt.

Gemäß der naturschutzfachlichen Raumgliederung von Oberösterreich, Strauch 2000, befindet sich das gegenständliche Grundstück und somit auch die gegenständlichen Holzhütten in der Raumeinheit ‚S‘ in deren südlichen Randbereich. Diese Raumeinheit stellt eine traditionelle Kulturlandschaft dar, die geprägt wird von einem abwechslungsreichen Mosaik aus Wäldern und landwirt­schaftlichen Nutzflächen. Der ländliche Charakter der Region wird durch die zahlreichen Weiler und Einzelgehöfte verstärkt, wodurch sich ein harmonisches Landschaftsbild ergibt. Ein besonderes Kennzeichen der Region sind die hinsichtlich ihrer Morphologie (Verlauf, Ausprägung des Gewässerbetts, Ufer­bereiche) zumeist natürlichen Fließgewässer mit ihrem gewundenen Verlauf und den örtlichen Durchbruchstälern im Unterlauf.

Die naturschutzfachlichen Leitbilder für Oberösterreich (Natur und Landschaft - Leitbilder für Oberösterreich), legen für diese Raumeinheit u.a. nachstehende naturschutzfachlich relevanten Ziele fest (Auswahl von gegenständlich relevanten Zielen):

       Unverbaute Bäche mit ihren Uferbegleitgehölzen erhalten

       Teichanlagen naturnah gestalten

       Bäuerlichen Kulturlandschaftscharakter bewahren

 

GUTACHTEN

Beantwortung der Beweisfragen:

 

ad 1) Der gegenständliche Zubringer des H B ist im Bereich der größeren der beiden Hütten in einem Betongerinne gefasst und aufgestaut. dieser Stauungsbereich befindet sich etwa 1m nördlich der Hütte und verläuft parallel zu deren nördlichen Außenwand. Zwischen dem gefassten Bach und der Hüttenwand befindet sich eine durchgehend betonierte, ebene Fläche, welche den gesamten Zwischenraum einnimmt. Die kleinere Hütte befindet sich vom Bach etwas weiter entfernt (etwa 5 m), jedoch deutlich innerhalb der Uferschutzzone.

 

Ad 2) Gemäß dem rechtskräftigen Flächenwidmungsplan der Gemeinde ist der gesamte gegenständliche Bereich als ‚Grünland‘ gewidmet und befindet sich jedenfalls außerhalb einer geschlossenen Ortschaft. Ein rechtswirksamer Bebauungsplan ist nicht vorhanden.

 

Ad 3) Der gegenständliche Zubringer des H B mündet im Ortsrandbereich von E in den H B. Dieser mündet wiederum in den in der Verordnung der Oö. Landesregierung über den Landschaftsschutz im Bereich von Flüssen und Bächen (LGBl. Nr. 107/1982, i.d.F. LGBl. Nr. 4/1987) angeführten P (‚Einzugsgebiet rechtsufrig des I‘). Demzufolge handelt es sich beim gegenständlichen Fließgewässer um einen Zubringer 2. Ordnung des P. Unter dieser Voraussetzung ist von einem rechtswirksamen 50m-Uferschutzbereich des Gerinnes auszugehen.

 

Ad 3a) Beide Hütten, insbesondere aber die größere Hütte, stellen am gegenständlichen Standort inmitten des im Umkreis naturnah ausgebildeten Uferbegleitgehölzes einen Eingriff in den ansonsten ausschließlich durch Land­schaftselemente von biogener Genese gebildeten Landschaftsraum dar. Das lokale Landschaftsbild wird in charakteristischer Weise von Grünlandstrukturen in enger Verzahnung mit Gehölzstrukturen und kleineren Fließgewässern geprägt. Das gesamte, anthropogen gestaltete und genutzte Ensemble, bestehend aus den beiden Hütten, den Tisch-Bank-Kombinationen, dem gemauerten Griller, den versiegelten Bodenflächen neben den Hütten, den mittels Betonmauern verbauten Bachabschnitt und dem eingezäunten Fischteich inmitten des Ufer­gehölzstreifens, vermittelt das Bild eines für Freizeitzwecke adaptierten und massiv für diese Zwecke umgestalteten Gelände- und Landschaftsbereiches. Dieses Erscheinungsbild wird zwar nach Norden, Westen und Osten hin durch die umgebenden Gehölze weitgehend optisch abgeschirmt, besonders während der Belaubung in der Vegetationsperiode, nach Süden hin eröffnet sich jedoch eine weiter reichende Sichtbeziehung über die hier angrenzende landwirtschaftlich genutzte Fläche (Gst.-Nr. x, KG E) hinweg. Somit besteht zwar keine überregionale Fernwirkung, jedoch jedenfalls eine deutliche Einsehbarkeit von Süden aus betrachtet, da das Gelände hier von etwa 740 m Seehöhe beim

Hüttenstandort auf etwa 490-500 m Seehöhe gegen Süden bzw. Südosten hin ansteigt. Somit ist eine Einsehbarkeit zumindest bis zur Kuppenlage hin gegeben, da sich hier keine Gehölzflächen oder sonstige Sichtschutzbarriere dazwischen befinden.

Wären die Hütten samt der zusätzlichen, im Gutachten angeführten Objekte nicht vorhanden, ergäbe sich ein Landschaftsbild, welches im Sinne einer bäuerlich genutzten und dementsprechend gestalteten Kulturlandschaft von Grünland­flächen und eingegliederten Wald- und Gehölzflächen unterschiedlicher Ausdeh­nung geprägt wäre. Dieser Landschaftscharakter ist auch derzeit in seinen Grundzügen gegeben, wird jedoch im gegenständlichen Geländebereich durch die angeführten anthropogenen Bauwerke und sonstigen Objekte deutlich wahr­nehmbar unterbrochen. [...]

Im Vergleich zwischen den beiden Hütten ist festzustellen, dass die größere der beiden sowohl aufgrund der deutlich größeren Abmessungen, aber auch aufgrund der in die Fassade eingebauten Fensterflächen und einem gemauerten Kamin deutlich mehr im Landschaftsbild in Erscheinung tritt, als die kleinere Holzhütte, die zudem auch unmittelbar am Gehölzrand steht und deswegen auch optisch etwas besser abgeschirmt ist. Zudem vermittelt das größere Gebäude auch den optisch wahrnehmbaren Charakter einer Anlage für die Freizeitnutzung, während die kleinere Hütte zumindest einen Nutzungszweck im Sinne einer land- oder forstwirtschaftlichen Nutzung erahnen lässt. [...]

 

Ad 3b) Durch beide Hütten wird gemäß den im § 9 Abs. 2 Oö. NSchG 2001
taxativ angeführten Eingriffen in nachstehend angeführten Tatbeständen in den lokalen Naturhaushalt eingegriffen:

-       die Versiegelung des gewachsenen Bodens durch die Aufstandsflächen des Gebäude;

-       die Rodung von Ufergehölzen, da aufgrund des Standortes des Gebäudes und der Ausdehnung des angrenzenden Ufergehölzgürtels davon auszugehen ist, dass sich im Zuge einer naturbelassenen Entwicklung des Standortes hier der Lückenschluss des im gegenständlichen Bereich aufgelockerten bzw. ent­fernten Gehölzbestandes befinden würde.

-       im Falle der größeren Hütte offensichtlich in geringem Maße ‚der Abtrag und der Austausch des gewachsenen Bodens‘, da hier das Gelände im Zuge der
Anpassung auf die Fassung des Staubereiches des Baches verändert worden sein dürfte und es sich offensichtlich auch um keine Maßnahme im Zuge der zeitgemäßen land- und forstwirtschaftlichen Nutzung handelt;

Auch wenn die angeführten Eingriffe in den Naturhaushalt in Relation zum gesamten umgebenden Landschaftsraum vergleichsweise nur von geringem Ausmaß sind und auch nicht davon auszugehen ist, dass seltene oder geschützte Arten wesentlich in Mitleidenschaft gezogen worden wären, wird durch die Hütten eine Zäsur des gegenständlichen Abschnittes des Ufergehölzes und zudem im unmittelbaren Bachuferbereich verursacht, welcher naturschutzfachlich als negativ zu wertender Eingriff in ein naturnahes Strukturelemente inmitten der agrarisch genutzten Kulturlandschaft anzusehen ist, der die wesentliche Funktion des regionalen Biotopverbundsystems lokal einschränkt.

 

Ad 5) Hinsichtlich der Ausdehnung der größeren der beiden Hütten ist eine Veränderung seit dem Jahr 1965 vom Amtssachverständigen für Natur- und Landschaftsschutz nicht feststellbar. Offensichtlich ist lediglich die Änderung der Nutzung dieses Gebäudes, welches ehemals laut Angaben des Beschwerde­führers als Stampfmühle (Getreidemühle) verwendet worden ist und nunmehr nach Entfernung der alten Mühleneinrichtung offenbar als Freizeitgebäude Verwendung findet, in welchem sicherlich auch Gebrauchs- oder Arbeitsgeräte gelagert werden. Die neue Nutzung wird auch durch die für eine solche Hütte vergleichsweise großzügige Verglasung des Westteiles verdeutlich, welche einen Einblick auf die Inneneinrichtung zulässt, welche einen Freizeit- bzw. Wohn­bereich repräsentiert. Anzeichen für bauliche Veränderungen in den vergangenen Jahren / Jahrzehnten zeigen sich lediglich im bzw. durch den betonierten Bereich zwischen Hütte und dem aufgestauten Bach an der Nordseite sowie durch die Verglasung des Westteiles der Hütte.

Zur kleineren der beiden Hütten kann keine gesicherte Auskunft getroffen
werden. [...].

 

I. 5. Das Gutachten des Amtssachverständigen wurde den Beschwerdeführern sowie der belangten Behörde gemäß § 45 Abs. 3 Allgemeines Verwaltungs­verfahrensgesetz 1991 - AVG in Wahrung des Parteiengehörs mit Schreiben vom
29. Juli 2015 zur Kenntnis gebracht und ihnen gleichzeitig Gelegenheit zur
Stellungnahme gegeben. Innerhalb der gesetzten Frist von drei Wochen ab
Zustellung langten sowohl von der belangten Behörde, als auch von den
Beschwerdeführern entsprechende Stellungnahmen ein:

 

In ihrem Schreiben vom 7. August 2015 betont die belangte Behörde, dass aus der Niederschrift vom 6. Dezember 2013 hervorgehe, dass die Errichtung der Hüttenbauwerke in den Jahren 1970 und folgende erfolgt sei. Durch das Gutachten des Amtssachverständigen, welches eine Situierung der Gebäude innerhalb des 50 m bzw. 20 m-Uferschutzbereiches sowie einen maßgeblichen Eingriff in das Landschaftsbild feststelle, sieht sich die belangte Behörde darin bestätigt, dass der dem Bescheid zu Grunde gelegte Sachverhalt richtig sei. Das Neuvorbringen, dass lediglich die Änderung der Nutzung eines Gebäudes, welches ehemals als Stampfmühle verwendet worden sei, stelle eine Schutz­behauptung dar. Die Erstaussage (Niederschrift vom 6. Dezember 2013) habe höhere Beweiskraft. Werde dem nicht gefolgt, so werde eine Gutachtens­ergänzung, in eventu Gutachtenserörterung zu den widersprüchlichen Aussagen in Ad 5) beantragt. Das Gutachten enthalte im Befund keine Beschreibung des Zustandes vor 1965, somit sei der 1. Satz zu Ad 5) nicht nachvollziehbar bzw. erörterungsbedürftig.

Zudem legte die belangte Behörde dem Schreiben einen Dienstbarkeitsvertrag hinsichtlich der Mitbenutzung eines Breinstampfes sowie einen Auszug aus der Urmappe und einen Grundbuchsauszug (Tagebuchzahl x) bei. Dies­bezüglich wird bemerkt, dass die im Grundbuch eingetragene Dienstbarkeit der Mitbenutzung eines Breinstampfes gemäß Punkt I. des Vertrages x auf dem Grundstück Nr. x, KG E, eingeräumt ist. Die Hüttengebäude befänden sich jedoch auf den Grundstücken Nr. x bzw. x, KG E. Das Grundstück Nr. x, auf welchem der Breinstampf offensichtlich vorhanden war, liege rechtsufrig des Zubringers zum H B, die gegenständlichen Hüttenbauwerke jedoch linksufrig. Die rechtsufrige Lage des ehemaligen Breinstampfes ergebe sich ferner aus Punkt II. des Dienstbarkeitsvertrages, da dort die Wasserversorgung des Breinstampfes beschrieben sei. Ein Auszug aus der Urmappe zeige, dass dieses Grundstück ebenfalls rechtsufrig gelegen sei. Auch die sich unmittelbar bachabwärts der Hüttengebäude befindlichen und der Wasserversorgung des Breinstampfes dienenden Teichanlagen waren immer an gleicher Stelle vorhanden. Ein mit der hydraulischen Kraft des Wassers arbeitender Stampf müsse aber zwangsläufig abwärts der Teichanlage gelegen haben.

 

Die Beschwerdeführer haben mit Schreiben vom 20. August 2015 zum Gutachten Stellung genommen und zusammenfassend vorgebracht, dass sich das Gutachten weniger mit Bauwerken als mit der Umgebung der Bauwerke bzw. deren Situierung befasse. Außer Streit stehe, dass die Bauwerke vor dem Jahr 1921 errichtet worden seien und daher das Oö. NSchG 2001 nicht anwendbar sei, da es sich - weil Errichtungsdatum vor 1965 - um einen Altbestand handle, für den der verfassungsrechtlich gesicherte, vermögensrechtliche Bestandsschutz gelte. Maßgeblich sei nur die Betrachtung der Bauten und da nur das Errich­tungsdatum. Insofern seien der im Befund aufgeführte Gehölzbestand wie auch die im Gutachten daraus gezogenen Folgerungen irrelevant. Unbestritten handle es sich bei den Bauwerken um landwirtschaftliche Nutzbauten, welche im Lauf der Jahrzehnte ihren Nutzungscharakter geändert haben (von ursprünglicher Getreidemühle in nunmehr Lager- bzw. Bewirtschaftungsraum für genehmigte Fischteiche). Die durch die Bewirtschaftung der Teiche lukrierten Einnahmen (250 Euro/Jahr) seien für den Lebensunterhalt der Beschwerdeführer sehr wesentlich. Auch sei naturschutz- und landschaftsrechtlich über die gesamte Anlage mit Ausnahme der Gebäude mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Schärding vom 19. Mai 2015, GZ: Wa10-192-22-2011/St, wasserrechtlich rechtskräftig abgesprochen worden. Die gesamten Ausführungen des Sachver­ständigen seien damit hinfällig. Zudem sei die Ausführung des Sachverständigen, dass das Gebäude für Wohnzwecke diene, unzutreffend.

Die Beschwerdeführer stellen weiters den Antrag, den wasserrechtlichen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Schärding vom 19. Mai 2015,
GZ: Wa10-192-22-2011/St, sowie den naturschutzrechtlichen Bescheid vom
7. Juli 2015, GZ: N10-171/12-2011/Ka-Stu, als Beweis im gegenständlichen Verfahren heranzuziehen, da beide rechtskräftigen Bescheide in vielen Teilen konträr zu den Ausführungen des Sachverständigen stehen bzw. Klarheit hinsichtlich der rechtlichen Situation von „Allem, was rund um die Gebäude in Betracht kommt“ schaffen würden. Aufgrund dessen sowie der Tatsache, dass es sich bei beiden Hütten um einen Altbestand handle, stellen die Beschwerdeführer erneut den Antrag, der Beschwerde stattzugeben und den angefochtenen Bescheid aufzuheben.

 

I. 6. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat am 27. Oktober 2015 eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt. Alle geladenen Parteien bis auf Frau B Z (war entschuldigt) und der vom Landes­verwaltungsgericht Oberösterreich beigezogene Amtssachverständige für Natur- und Landschaftsschutz waren anwesend. Herr L Z wurde in der mündlichen Verhandlung von Herrn. Ing. M N (geb. am x) vertreten. Eine schriftliche Vollmacht wurde vorgelegt.

 

Im Rahmen der mündlichen Verhandlung wurden die Angelegenheit und das vorliegende naturschutzfachliche Gutachten vom 14. Juli 2015 erörtert und zusammenfassend nachstehende Stellungnahmen abgegeben:

 

Beschwerdeführer:

Der Errichtungszeitpunkt des Breinstampfes liege vor 10. November 1920. Die
belangte Behörde bliebe den Beweis schuldig, ob das Gebäude links- oder rechtsufrig gestanden habe. Eine Gemeinschaft habe 1970 die baufällige Stampfmühle renoviert und revitalisiert. Der damalige Bürgermeister habe die Auskunft gegeben, dass keine Bewilligungen dafür notwendig wären. Darauf habe der Beschwerdeführer vertraut. Eine Dokumentation des Bestandes des Gebäudes sei daher auch unterblieben.

Die konstruktiven Teile bestünden noch immer. Der Breinstampf sei so lange in Betrieb gewesen, bis elektrischer Strom zur Verfügung gestanden habe. Das war ungefähr zwischen 1955 und 1960. Fenster seien nicht vorhanden gewesen, jedoch Öffnungen in den Wänden.

 

Belangte Behörde:

Der Beschwerdeführer habe angegeben: „Die nunmehrigen Bauwerke wurden im Jahr 1970 errichtet.“ Weiters sei nach Auskunft vom Beschwerdeführer die vorhandene Teichanlage ursprünglich ein sogenannter Schwellteich gewesen. Danach hätte der Breinstampf weiter abwärts liegen müssen.

Es werde davon ausgegangen, dass die Bauwerke 1970 neu errichtet worden seien. Überdies habe der Beschwerdeführer keine konkrete Aussage über das Vorhandensein eines Wasserrades machen können. Der Erstaussage sei aufgrund der nachfolgenden widersprüchlichen Aussage höhere Beweiskraft zuzuschreiben.

Die Teichanlagen seien wasser- und naturschutzrechtlich abgedeckt.

 

Auf die Frage des Beschwerdeführers, warum bei einer wesentlichen Störung des Landschaftsbildes eine Fotodokumentation aus südlicher, westlicher und nörd­licher Richtung beigefügt sei, um diese zu dokumentieren, erklärt der natur­schutzrechtliche Amtssachverständige unter Verweis auf Punkt ad 3a) (Seite 5) zusammengefasst wie folgt:

Es sei eine Unterscheidung hinsichtlich der Himmelsrichtung und der damit verbundenen Einsehbarkeit getroffen worden. Es sei darzustellen, aus welcher Entfernung die Objekte wahrzunehmen sind. Die fachliche Beurteilung habe von
jedem möglichen Standort zu erfolgen. Eine maßgebliche Eingriffswirkung könne nicht nur bei einem fernwirksamen Objekt vorliegen. Vielmehr sei die anthro­pogene Umgestaltung des Eingriffsraumes zu beurteilen und das lokale Land­schaftsbild mit dem Eingriff und ohne den Eingriff gegenüberzustellen. Die
Fotodokumentation solle die im Befund dargestellte Beschreibung des lokalen Landschaftsraumes unterstützen.

 

I. 7. Die mündliche Verhandlung wurde vertagt und am 19. November 2015 vor Ort am gegenständlichen Grundstück fortgesetzt. Es waren Herr L Z, abermals vertreten durch Ing. M N, die belangte Behörde und der beigezogene naturschutzfachliche Amtssachverständige anwesend.

 

Nach Durchführung des Lokalaugenscheines wurde im Wesentlichen Folgendes angegeben:

 

Beschwerdeführer:

1969/1970 sei der Breinstampf renoviert worden. Der Bach sei außerhalb des Gebäudes ungefähr wie jetzt auch verlaufen.

Er stellte außer Streit, dass der östliche Bereich bis zu der Wand, in dem das Josko-Fenster eingebaut ist, die Größe des alten Breinstampfes sei und darüber hinaus der groß verglaste Teil des gegenständlichen Hüttenbauwerkes ein neu errichteter Anbau sei.

Vor 1970 sei ein Kamin vorhanden gewesen, wo genau, könne nicht angegeben werden. Der aktuelle Kamin sei nach 1970 errichtet worden. Das kleinere gegenständliche Hüttenbauwerk sei jedenfalls nach 1970 neu errichtet worden.

Es seien keine Fenster, sondern ein Stock mit aufklappbaren Flügeln vorhanden gewesen.

Der Beschwerdeführer stellte den Antrag auf Einholung eines naturschutz­fachlichen Zweitgutachtens zur objektiven Darstellung der Hütten in der Natur. Die außenliegenden Verbauten seien nicht verfahrensgegenständlich.

Weiters wurde eine bauphysikalische Untersuchung der konstruktiven Teile des Bauteiles außerhalb des Anbaues hinsichtlich Alter des Holzes beantragt, zum Beweis dafür, dass die heutige Konstruktion Altbestand sei.

Außerdem sei der Beschwerdeführer in seinem verfassungsgemäßen Recht auf Gleichheit verletzt, da es sich um ein Mühlengebäude im weitesten Sinne gehandelt habe und sämtliche Mühlengebäude seien in den letzten 50 Jahren mit
Zustimmung der Behörden umgebaut worden.

 

 

Belangte Behörde:

Es liege kein Altbestand vor. Es sei ein Zubau zum Hüttenbauwerk erfolgt. Die kleinere Hütte sei etwa 1972 neu errichtet worden.

Der nunmehr reklamierte Altbestand sei augenscheinlich in gleicher Bauaus­führung errichtet worden. Hinweise dafür seien die Verwendung von Beton und Schalsteinen für die Grundfeste und auch die Holzkonstruktion. Es werde weiter davon ausgegangen, dass das gesamte Hüttenbauwerk 1970 neu errichtet worden sei. Die belangte Behörde stelle daher abermals den Antrag, die Beschwerde abzuweisen.

 

Die Verhandlungsleiterin konnte in der mündlichen Verhandlung überdies Folgendes feststellen:

Bei der Abtrennung zwischen Ess-/Küchenraum und dem angeschlossenen weiteren Raum ist ein betoniertes Fundament zu erkennen. Der angebaute Teil liegt im vorderen Bereich auf einem Betonpfeiler, der noch nicht so alt wie der übrige Teil ist, auf.

Der Bereich mit der größeren Verglasung liegt tiefer als der zuvor gelegene Raum. Der höher gelegene Raum ist durch eine mit Holz verkleidete Wand zum tiefer liegenden Raum getrennt. In dieser Wand ist ein Fenster der Firma Josko eingebaut, das offensichtlich für eine Außenwand gedacht ist.

 

Der gegenständliche Bach verläuft außerhalb vom Hüttenbauwerk.

 

I. 8. Vom Amtssachverständigen für Natur- und Landschaftsschutz wurde ein ergänzendes Gutachten unter der Annahme, dass der Bereich des ostseitigen Raumes der „Haupthütte“, der vom Zugangsweg aus begehbar ist, als Altbestand zu werten ist, eingeholt. In diesem ergänzenden Gutachten vom 18. Jänner 2016 wird auszugsweise Folgendes ausgeführt:

 

GUTACHTEN

des Amtssachverständigen für Natur- und Landschaftsschutz

 

[...]

 

 

 Aufgrund weiterführender Ermittlungen des Oö. Landesverwaltungsgerichts ist nunmehr davon auszugehen, dass der Bereich des ostseitigen Raumes der ‚Haupthütte‘, der vom Zugangsweg aus begehbar ist, als rechtmäßiger Altbe­stand zu werten ist. Hiervon ausgenommen ist jedoch der an der Südseite ange­baute Kamin.

Aufgrund dieser seitens des Oö. LVwG festgestellten Ausgangssituation wurde mit Schreiben des Oö. LVwG vom 15. Jänner 2016 ein ergänzendes natur­schutzfachliches Gutachten beauftragt und nachstehende Beweisfragen vorge­geben:

1)   Stellt der Rest des größeren Hüttenbauwerkes (Teil mit großzügiger Verglasung), der Kamin und die kleinere Hütte einen Eingriff (§3 Z 2
Oö. NSchG 2014) in das Landschaftsbild dar?

2)   Setzen Sie die Landschaftsbilder mit und ohne der gegenständlichen Maß­nahme zueinander in Beziehung!

3)   Inwieweit wird durch die gegenständlichen Maßnahmen in den Naturhaushalt im Sinne des § 9 Abs. 2 (taxative Aufzählung) eingegriffen.

4)   Inwieweit werden durch das Vorhaben die öffentlichen Interessen an der Erhaltung des Landschaftsbildes und/oder des Naturhaushaltes verletzt? Stellen Sie die Beeinträchtigungen oder Störungen in ihrer Intensität dar!

5)   Sind Auflagen, Bedingungen oder Befristungen für die Erhaltung des Land­schaftsbildes oder des Naturhaushaltes notwendig? Wenn ja, bitte exakte Formulierung dieser Nebenbestimmungen.

 

Da sich abgesehen von der zwischenzeitlich festgestellten Anerkennung des östlichen Teiles der größeren der beiden Hütten als Altbestand nichts Grund­legendes an der Ausgangssituation verändert hat, wird hinsichtlich des BEFUNDES auf den Befund des naturschutzfachlichen Gutachtens vom
14. Juli 2015 verwiesen und dieser vollinhaltlich übernommen.

 

BEFUND

[...]

 

GUTACHTEN

Beantwortung der Beweisfragen:

 

Ad 1) Stellt der Rest des größeren Hüttenbauwerkes (Teil mit großzügiger
Verglasung), der Kamin und die kleinere Hütte einen Eingriff (§3 Z 2
Oö. NSchG 2014) in das Landschaftsbild dar?

 

Wie bereits im Gutachten vom 14. Juli 2014 ausgeführt, stellt das gesamte Ensemble der beiden Hütten einen wesentlichen Eingriff in das Landschaftsbild dar. Unter der nunmehrigen Bestätigung des Ostteiles der größeren der beiden Hütten als Altbestand ist festzustellen, dass es sich bei diesen nunmehr als rechtmäßig anzusehenden Hüttenteil um jenen Teil der größeren Hütte handelt, welcher aufgrund der Bauweise und der verwendeten Materialien, somit hinsichtlich des gesamten optisch wirksamen Erscheinungsbildes, als vergleichs­weise geringerer Eingriff festzustellen ist. Im Gegensatz dazu vermittelt der westliche Teilabschnitt der größeren Hütte aufgrund der großzügigen Verglasung, welche einer dem Betrachter naheliegenden Verwendung als Bauwerk im Bezug zu einer land- oder forstwirtschaftlichen (allenfalls fischereilichen) Nutzung widerspricht, den Eindruck einer für Freizeitzwecke adaptierten Bauausführung. Dies ist insofern von Relevanz, als dass Nutzungen in der Kulturlandschaft mit spezifischen Eingriffen verbunden sind, welche in traditioneller Hinsicht einem Betrachter als der jeweiligen gestatteten Nutzung als zugehörig zu erscheinen vermögen. Somit werden solche Objekte bzw. auch Bauwerke als der Kultur­landschaft als zugehörig empfunden, was die vom Objekt ausgehende Eingriffswirkung in den Augen des Betrachters vermindert. Im Gegensatz dazu werden anthropogen in Kulturlandschaften eingebrachte Objekte, bei denen kein kausaler Zusammenhang mit der Kulturlandschaft und deren rechtmäßigen Nutzung herzustellen ist, vom Betrachter in vermehrtem Ausmaß als Fremd­körper wahrgenommen, was wiederum deren Eingriffswirkung auf das Land­schaftsbild verstärkt.

Im gegenständlichen Fall geht eine derartige Wirkung vordringlich vom großzügig verglasten Westteil der Hütte aus. Zudem verdoppelt sich in etwa die vorliegende Bausubstanz der gesamten Hütte durch diesen westlichen Teilbereich, welcher unmittelbar an den östlichen Altbestand angebaut ist. Dadurch, und auch durch die Existenz der im unmittelbaren Nahbereich situierten kleineren Hütte, verstärkt sich die wahrnehmbare Eingriffswirkung der Bauwerke innerhalb des Ufergehölzstreifens am orographisch linken Bachufer. Stellt man somit den als rechtmäßig anerkannten Bauteil der Hütte in Relation zur gesamten, derzeit vorhandenen Bausubstanz (Inkl. der kleineren Hütte), so verdreifacht sich beinahe die vordringlich von Süden her gut einsichtige Bausubstanz innerhalb eines naturnahen Abschnitts der lokalen Kulturlandschaft. Diese Vergrößerung ist als maßgeblich zu bezeichnen, da dadurch die anthropogen Überprägung des
betroffenen Abschnittes der Bachuferschutzzone wesentlich ausgedehnt und optisch wahrnehmbarer wird. Um den Eindruck in Relation zu einer auf den Altbestand reduzierte Bausubstanz zu verdeutlichen, liegt diesem Gutachten eine
Fotomontage bei, welche auf einem aktuellen Foto, datiert mit 29.11.2015, fußt und diesem zum Vergleich der optischen Wirkung gegenübergestellt ist.

 

[...]

 

Auch der mittels roten Ziegeln gemauerte Kamin an der südlichen Längsseite der Hütte bewirkt eine optisch deutlich wahrnehmbare Änderung der Bausubstanz, welche das traditionelle Erscheinungsbild einer einfachen Holzhütte im Wald­gürtel des Uferbegleitgehölzes verändert und dadurch den Bezug des Bauwerkes zur ihm zugedachten Nutzung wahrnehmbar verändert. Da eine derartige Hütte im Normalfall keiner Wohnnutzung dient und auch nicht beheizt wird, besitzen solche Bauwerke in der Regel auch keinen Kamin. Wie in den obigen Fotos auch ersichtlich, verändert ein Kamin dieser Dimension (und Farbgebung) jedenfalls das Erscheinungsbild einer Holzhütte und verleiht einem zweckgebundenen Bauwerk der (forst- bzw. landwirtschaftlich genutzten) Kulturlandschaft ein Gepräge, welches mit einer solchen Nutzung nicht im kausalen Zusammenhang empfunden wird. Somit wird die optisch wahrnehmbare Eingriffswirkung im Landschaftsbild durch den für eine Hütte dieser Dimension prägnanten Kamin jedenfalls verstärkt bzw. würde die Entfernung des Kamins zur Minimierung der vom rechtmäßigen Altbestand ausgehenden Eingriffswirkung beitragen. Dies auch deshalb, weil die verbleibende Holzfassade im Randbereich des Ufer­gehölzes aufgrund des Materials und der Farbgebung weniger in Erscheinung tritt als der optisch deutlich wahrnehmbarere Kamin, welcher sich zudem an der am besten einsichtigen Südfassade der Hütte befindet.

 

2) Setzen Sie die Landschaftsbilder mit und ohne der gegenständlichen
    Maßnahme zueinander in Beziehung!

 

Diese Frage wurde in den Grundzügen bereits im Zuge der Beantwortung der Frage 1) mit beantwortet. Verdeutlicht wird der Unterschied der Wirkung des als rechtmäßig anzusehenden Altbestandes bzw. der Gebäude im Ist-Zustand auch durch die Gegenüberstellung der Originalaufnahme und der Fotomontage, auf welcher im Wesentlichen nur mehr der Altbestand dargestellt ist. Alleinig aufgrund der deutlichen Reduktion der verbauten Fläche und der optisch wirk­samen Bausubstanz bei alleiniger Berücksichtigung des rechtmäßigen Altbe­standes ergibt sich eine markant reduzierte Eingriffswirkung. Wäre der westliche Hüttenteil und die kleinere Hütte nicht vorhanden, ist jedenfalls davon auszu­gehen, dass es sich auf deren derzeitigen Aufstandsflächen gemäß der Flächen­widmung um Grünland, konkret um einen Waldstandort handelt und deswegen der hier derzeit überbaute Bereich mit standortgerechten Gehölzarten bestockt wäre. Dadurch ergäbe sich auch eine quantitative Steigerung der die Hütte umgebenden Waldvegetation, was zu deren (der Hütte) verbesserten optischen Kaschierung (zumindest geringfügig) beitragen würde. Ausgenommen davon wäre der südliche Geländeabschnitt, da hier aufgrund der Grünlandnutzung des Hanges keine effiziente Sichtschutzkulisse vorhanden ist und daher auch der Altbestand für sich alleinig betrachtet weiterhin deutlich wahrnehmbar wäre, wenngleich aufgrund der reduzierten Größe in verminderter Relevanz.

 

3) Inwieweit wird durch die gegenständlichen Maßnahmen in den
    Natur­haushalt im Sinne des § 9 Abs. 2 (taxative Aufzählung) eingegriffen.

 

Wie bereits im gegenständlichen naturschutzfachlichen Gutachten vom
14. Juli 2015 festgestellt worden ist, wird durch beide Hütten gemäß den im § 9 Abs. 2 Oö. NSchG 2001 taxativ angeführten Eingriffen in nachstehend ange­führten Tatbeständen in den lokalen Naturhaushalt eingegriffen:

-       die Versiegelung des gewachsenen Bodens durch die Aufstandsflächen des Gebäude;

-       die Rodung von Ufergehölzen, da aufgrund des Standortes des Gebäudes und der Ausdehnung des angrenzenden Ufergehölzgürtels davon auszugehen ist, dass sich im Zuge einer naturbelassenen Entwicklung des Standortes hier der Lückenschluss des im gegenständlichen Bereich aufgelockerten bzw. entfern­ten Gehölzbestandes befinden würde.

-       im Falle der größeren Hütte offensichtlich in geringem Maße ‚der Abtrag und der Austausch des gewachsenen Bodens‘, da hier das Gelände im Zuge der Anpassung auf die Fassung des Staubereiches des Baches verändert worden sein dürfte und es sich offensichtlich auch um keine Maßnahme im Zuge der zeitgemäßen land- und forstwirtschaftlichen Nutzung handelt;

 

An diesen festgestellten Eingriffswirkungen ändert sich inhaltlich auch bei einer Unterscheidung in einen Altbestand und in ergänzte Bauwerke bzw. Bauwerks­teile nichts, außer dass bei alleiniger Betrachtung des rechtmäßigen Altbestandes die Quantität des Eingriffes deutlich reduziert wird. Somit ist festzustellen, dass die angeführten Eingriffe in den Naturhaushalt durch die Erweiterung des Baube­standes (des Altbestandes) flächig ausgeweitet worden sind, was aus natur­schutzfachlicher Sicht im gegenständlichen Lebensraumtyp des Uferbegleit­gehölzes naturnaher Ausprägung negativ zu beurteilen und als wesentlicher Eingriff in den Naturhaushalt festzustellen ist.

 

4) Inwieweit werden durch das Vorhaben die öffentlichen Interessen an der Erhaltung des Landschaftsbildes und/oder des Naturhaushaltes verletzt? Stellen Sie die Beeinträchtigungen oder Störungen in ihrer Intensität dar!

 

Das Oö. Natur- und Landschaftsschutzgesetz hat zum Ziel, die heimische Natur und Landschaft in ihren Lebens- und Erscheinungsformen zu erhalten, sie zu gestalten und zu pflegen und dadurch dem Menschen eine ihm angemessene bestmögliche Lebensgrundlage zu sichern (öffentliches Interesse am Natur- und Landschaftsschutz), § 1 Abs. 1 Oö. Natur- und Landschaftsschutzgesetz 2001. Diese Funktion wird durch die vorliegenden Eingriffe sowohl hinsichtlich des Naturhaushaltes als auch hinsichtlich der Erhaltung des Landschaftsbildes in einem traditionell genutzten Grünlandbereich des Landschaftsraumes beein­trächtigt. Diese Beeinträchtigung ist vorrangig lokal wirksam, jedoch im einseh­baren Bereich des Eingriffes als maßgebliche Beeinträchtigung festzustellen, da dadurch der vom Betrachter wahrnehmbare Kulturlandschaftscharakter durch anthropogene Elemente überprägt wird, deren Funktion weniger einer tradi­tionellen Nutzung als vielmehr einer Freizeitnutzung zugehörig erscheinen. Dieser Effekt wird durch eine (allfällige) Reduktion der Bausubstanz auf den als recht­mäßig festgestellten Altbestand deutlich reduziert.

 

6) Sind Auflagen, Bedingungen oder Befristungen für die Erhaltung des Landschaftsbildes oder des Naturhaushaltes notwendig? Wenn ja, bitte exakte Formulierung dieser Nebenbestimmungen.

 

Wie bereits dargelegt, würde eine Reduktion der Bausubstanz durch Entfernung der nicht als Altbestand festgestellten Bauwerke bzw. Gebäudeteile die Eingriffs­wirkung (sowohl auf das Landschaftsbild als auch auf den Naturhaushalt) deutlich reduzieren. Das verbleibende (rechtmäßige) Einzelgebäude würde aus natur- und landschaftsschutzfachlicher Sicht zwar weiterhin einen Eingriff darstellen, jedoch im soweit reduzierten Ausmaß, als dass von einer deutlichen Eingriffsmini­mierung zu sprechen ist. Eine zusätzliche Eingriffsminimierung in Hinblick auf das Landschaftsbild wäre lediglich durch eine der Südseite vorgepflanzte Sicht­schutzbarriere in Form von zumindest ein- bis zweireihig angelegten Strauch- und Baumgehölzen zu bewerkstelligen, wobei hierbei auf standortgerechte und heimische Gehölzarten, nach Möglichkeit auf Setzlinge aus dem lokalen Bestand
zurückzugreifen wäre. Zudem ist im Falle der Entfernung der nicht rechtmäßigen Bauteile bzw. der kleineren Hütte deren Standort zu rekultivieren, der Waldboden durch Substartauftrag wieder bestmöglich herzustellen und im Anschluss die
jeweiligen Flächen mit standortgerechten und heimischen Gehölzen zu bepflan­zen (nach Möglichkeit wiederum verpflanzbare Wildlinge aus dem lokalen Umfeld des Bachufergehölzes). Diese Maßnahmen sind geeignet, eine bestmögliche
Renaturierung der beeinträchtigten Fläche und damit eine deutliche Reduktion der Eingriffswirkung zu gewährleisten.“

 

I. 9. Das ergänzende Gutachten vom 18. Jänner 2016 wurde den Beschwerde­führern sowie der belangten Behörde gemäß § 45 Abs. 3 AVG in Wahrung des Parteiengehörs mit Schreiben vom 20. Jänner 2016 zur Kenntnis gebracht und ihnen gleichzeitig Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Innerhalb der gesetzten Frist von drei Wochen ab Zustellung langten sowohl von der belangten
Behörde, als auch von den Beschwerdeführern entsprechende Stellungnahmen ein:

 

Die belangte Behörde führt in ihrer Stellungnahme vom 1. Februar 2016 aus, dass sie, auch wenn für den östlichen Teil der Haupthütte die Qualifikation „Altbestand“ angenommen werde, davon ausgehe, dass durch den westlichen Zubau, welcher rund die Hälfte der Größe des gesamten Gebäudes aufweist, ein gänzlich neuer Sachverhalt geschaffen worden sei. Der „Altbestand“ sei dadurch in der Sache untergegangen. Dadurch würden die Regelungen hinsichtlich Neu-, Zu- oder Umbau im Oö. NSchG jeglichen Sinn verlieren.

Ferner sei die Argumentationslinie hinsichtlich der adaptierten Stampfmühle im Hinblick auf die Erstaussage vom 6. Dezember 2013, wonach die Hütten­bauwerke in den 1970ern errichtet worden seien, bloße Schutzbehauptungen.

 

Die Beschwerdeführer nahmen mit Schreiben vom 13. Februar 2016 wie folgt Stellung:

Die „Haupthütte“ sei vor dem Jahr 1921 als Getreidestampf errichtet und in der Folge mehrfach renoviert worden. Zu einem Getreidestampf gehöre auch ein
Kamin. Auch dieser sei immer wieder erneuert worden. Der „dominante Eindruck“ des Kamins könne durch eine dunkelbraune Blechverkleidung des Kamins vermieden werden.

Es sei überdies verboten, landwirtschaftlich genutzte Futterflächen ohne spezielle Schutzmaßnahmen zu betreten. Das bedeute, dass Fremde von der östlichen Seite aus das Hüttenbauwerk legal gar nicht sehen können.

Den vorgeschlagenen Maßnahmen, die östliche Seite mit standortgerechten
Gehölzarten zu bepflanzen, werde nachgekommen.

Ferner sei nach gängiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes für Bestandsbauten ein nachträgliches Naturschutzverfahren nicht statthaft. Es sei überdies Verjährung einer Verfolgung für eine etwaige Verwaltungsübertretung gegeben.

Die belangte Behörde habe aufgrund verschiedener Verfahren seit Jahren Kenntnis vom Bestand der gegenständlichen Hütten haben müssen, auch wenn Begehungen und Amtshandlungen von einer anderen Abteilung der belangten Behörde durchgeführt worden sind.

 

Die Beschwerdeführer beantragten, als Vorfrage die Zulässigkeit des Verfahrens und die Verjährung zu prüfen sowie der Beschwerde stattzugeben.

 

I. 10.  Vom Amtssachverständigen für Natur- und Landschaftsschutz wurde zum Beweisthema „Auswirkungen des Kamins auf das Landschaftsbild sowie eventuell mögliche Maßnahmen zur Minimierung der Eingriffswirkung“ ein weiteres ergän­zendes Gutachten eingeholt.

 

In diesem Gutachten führt der Amtssachverständige auszugsweise Nachste­hendes aus:

 

Ergänzendes GUTACHTEN

des Amtssachverständigen für Natur- und Landschaftsschutz

 

[...]

 

In einer erneuten Anfrage wurde nunmehr eine gutachterliche Beurteilung angefordert, in welcher der Kamin bzw. dessen Auswirkung auf den Natur­haushalt und das Landschaftsbild zu beurteilen ist bzw. die Frage gestellt worden ist, ob Vermeidungs- oder Verminderungsmaßnahmen festgelegt werden können, welche eine Eingriffswirkung soweit minimieren können, dass eine nachträgliche Bewilligung (Feststellung) aus natur- und landschaftsschutzfachlicher Sicht positiv beurteilt werden kann.

 

Da sich abgesehen von der zwischenzeitlich festgestellten Anerkennung des östlichen Teiles der größeren der beiden Hütten als Altbestand nichts Grund­legendes an der Ausgangssituation verändert hat, wird hinsichtlich des BEFUNDES auf den Befund des naturschutzfachlichen Gutachtens vom
14. Juli 2015 verwiesen.

 

GUTACHTEN

Hinsichtlich des Kamins wurde bereits in einem ergänzenden Gutachten von
18. Jänner 2016 folgendes festgestellt:

‚Auch der mittels roten Ziegeln gemauerte Kamin an der südlichen Längsseite der Hütte bewirkt eine optisch deutlich wahrnehmbare Änderung der Bausubstanz, welche das traditionelle Erscheinungsbild einer einfachen Holzhütte im Wald­gürtel des Uferbegleitgehölzes verändert und dadurch den Bezug des Bauwerkes zur ihm zugedachten Nutzung wahrnehmbar verändert. Da eine derartige Hütte im Normalfall keiner Wohnnutzung dient und auch nicht beheizt wird,
besitzen solche Bauwerke in der Regel auch keinen Kamin. Wie in den obigen Fotos auch ersichtlich, verändert ein Kamin dieser Dimension (und Farbgebung) jedenfalls das Erscheinungsbild einer Holzhütte und verleiht einem zweck­gebundenen Bauwerk der (forst- bzw. landwirtschaftlich genutzten) Kultur­landschaft ein Gepräge, welches mit einer solchen Nutzung nicht im kausalen Zusammenhang empfunden wird. Somit wird die optisch wahrnehmbare Eingriffswirkung im Landschaftsbild durch den für eine Hütte dieser Dimension prägnanten Kamin jedenfalls verstärkt bzw. würde die Entfernung des Kamins zur Minimierung der vom rechtmäßigen Altbestand ausgehenden Eingriffswirkung beitragen. Dies auch deshalb, weil die verbleibende Holzfassade im Randbereich des Ufergehölzes aufgrund des Materials und der Farbgebung weniger in Erscheinung tritt als der optisch deutlich wahrnehmbarere Kamin, welcher sich zudem an der am besten einsichtigen Südfassade der Hütte befindet.‘

 

Zur Verdeutlichung dieser Feststellung wird nachstehende Fotomontage einge­fügt in welcher zum optischen Vergleich die Hütte (rechtmäßiger Hüttenteil) dupliziert worden ist (fiktive Darstellung) und einmal mit bzw. einmal ohne Kamin dargestellt ist.

 

[...]

 

Aufgrund der Dimension des Kamins, besonders auch in Relation zum gesamten (rechtmäßigen) Baubestand ist eine deutlich wahrnehmbare Verstärkung der Eingriffswirkung auf das Landschaftsbild feststellbar. Es ist nachvollziehbar erkennbar, dass sich bei einer Entfernung des Kamins die verbleibende Bausub­stanz der Holzhütte mit Ziegeldach insofern besser in das lokale, vom Ufer­begleitgehölz geprägte lokale Landschaftsbild einfügt, als dass die Wahr­nehmbarkeit reduziert wird. Somit ist die Entfernung des Kamins eindeutig als eingriffsminimierende Maßnahme festzustellen. Ein maßgeblicher (zusätzlicher) Eingriff in den Naturhaushalt alleinig durch die Existenz des Kamins ist nicht festzustellen, solange das Gebäude selbst als rechtmäßiger Bestand anzusehen ist.

Hinsichtlich der Fragestellung, ob eine Änderung des Erscheinungsbildes des
Kamins, etwa durch Anstrich oder Ummantelung, die Eingriffswirkung reduzieren kann ist festzustellen, dass eine an den Hintergrund angepasste Farbgebung die optische Wirkung des derzeit rötlichen Kamins mit weißlicher Verfugung zwischen den Backsteinen zu verändern vermag und es dadurch prinzipiell auch möglich ist, die Wahrnehmbarkeit durch Minimierung des Kontrastes zu reduzieren. Hinsichtlich möglicher Maßnahmen wäre eine Ummantelung des unteren Kamin­teiles (Teil vor der Außenwandtäfelung) mit einer gleichartigen Holzlattung und Färbung wie die Hüttenwand am effektivsten, wobei die Farbgebung des oberen Kaminteiles (oberhalb der Dachrinne) farblich der Eindeckung der Hütte anzu­gleichen wäre. Allerdings ist dem naturschutzfachlichen Gutachter nicht bekannt, ob dies aus sicherheitstechnischen Aspekten überhaupt möglich bzw. gestattet ist.

Weiterhin verbleiben würde jedoch der Umstand, dass dem Betrachter zwar die Holzhütte als ein einer traditionellen Landschaftsnutzung zugehöriges Bauwerk zu erscheinen vermag, jedoch der Anbau eines Kamins an ein derartiges Bauwerk diesen Eindruck konterkariert. Somit ist bei einer optischen Angleichung des
Erscheinungsbildes des Kamins an die Außenfassade der Hütte bzw. im oberen Abschnitt an die Eindeckung zwar von einer eingriffsreduzierenden Maßnahme zu sprechen, welche jedoch die aus naturschutzfachlicher Sicht zu präferierende Eingriffsminimierung durch Entfernung des Kamins nicht adäquat ersetzen kann bzw. im Vergleich dazu eine verminderte eingriffsreduzierende Wirkung haben würde.

Aus naturschutzfachlicher Sicht ist demzufolge die Entfernung des Kamins aufgrund einer höheren eingriffsminimierenden Wirkung zu präferieren.

 

Weiters wird auf die abschließende Feststellung im Gutachten vom
18. Jänner 2016 verwiesen:

 

‚Das verbleibende (rechtmäßige) Einzelgebäude würde aus natur- und land­schaftsschutzfachlicher Sicht zwar weiterhin einen Eingriff darstellen, jedoch im soweit reduzierten Ausmaß, als dass von einer deutlichen Eingriffsminimierung zu sprechen ist. Eine zusätzliche Eingriffsminimierung in Hinblick auf das Landschaftsbild wäre lediglich durch eine der Südseite vorgepflanzte Sicht­schutzbarriere in Form von zumindest ein- bis zweireihig angelegten Strauch- und Baumgehölzen zu bewerkstelligen, wobei hierbei auf standortgerechte und heimische Gehölzarten, nach Möglichkeit auf Setzlinge aus dem lokalen Bestand zurückzugreifen wäre. Zudem ist im Falle der Entfernung der nicht rechtmäßigen Bauteile bzw. der kleineren Hütte deren Standort zu rekultivieren, der Waldboden durch Substartauftrag wieder bestmöglich herzustellen und im Anschluss die
jeweiligen Flächen mit standortgerechten und heimischen Gehölzen zu bepflan­zen (nach Möglichkeit wiederum verpflanzbare Wildlinge aus dem lokalen Umfeld des Bachufergehölzes).

Diese Maßnahmen sind geeignet, eine bestmögliche Renaturierung der beein­trächtigten Fläche und damit eine deutliche Reduktion der Eingriffswirkung zu gewährleisten.“

 

I. 11. Das ergänzende Gutachten vom 25. Februar 2016 wurde den Beschwerde­führern sowie der belangten Behörde gemäß § 45 Abs. 3 AVG in Wahrung des Parteiengehörs mit Schreiben vom 26. Februar 2016 zur Kenntnis gebracht und ihnen gleichzeitig Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Von der belangten Behörde langte keine Stellungnahme ein.

Die Beschwerdeführer führten in ihrer Stellungnahme vom 4. März 2016 zusam­menfassend Folgendes aus:

Mit eloxierten Farbblechen als Verkleidung könne eine farbliche Anpassung des Kamins an die Hüttenwand erreicht werden.

Unbestritten sei auch, dass es sich bei den Bauwerken um landwirtschaftliche Nutzbauten handle, welche im Laufe der Jahrzehnte ihren Nutzungscharakter geänderten hätten. Die ursprüngliche Getreidemühle sei im Laufe der Jahre als Lagerraum und Bewirtschaftungsraum der genehmigten Fischteiche umgewandelt worden. Zur Land- und Forstwirtschaft zähle auch die Teichwirtschaft, die noch immer aktiv ausgeübt werde. Es stimme nicht, dass ein landwirtschaftliches
Objekt keinen Kamin besitzen dürfe. Es stimme auch nicht, dass das bestehende Objekt zu Wohnzwecken diene.

Unabhängig vom Ausgang des Verfahrens werde eine Bepflanzung mit Steck­lingen vom örtlichen Bewuchs durchgeführt.

Die Beschwerdeführer beantragten abermals, ihrer Beschwerde stattzugeben und den angefochtenen Bescheid aufzuheben sowie das gegen sie verbundene Verfahren einzustellen.

 

 

II. 1. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Akteneinsichtnahme in die vorgelegten Verfahrensakten, Einholung naturschutz­fachlicher Gutachten, Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 27. Oktober 2015 und 19. November 2015 sowie getätigter Abfragen aus dem Digitalen Oberösterreichischen Raum-Informations-System (DORIS).

 

II. 2. Folgender entscheidungsrelevanter Sachverhalt gilt als erwiesen:

 

Die Beschwerdeführer sind jeweils zur Hälfte Eigentümer des Grundstückes
Nr. x, KG E, Gemeinde E. Dieses ist gemäß dem rechtskräftigen Flächenwidmungsplan der Gemeinde als Grünland ausgewiesen. Ein rechtswirksamer Bebauungsplan ist nicht vorhanden.

 

Darauf befinden sich im unmittelbaren Nahbereich zueinander gelegen, lediglich von einem schmalen Zugangsweg voneinander getrennt, zwei Hütten. Die erste Hütte in Holzbauweise (insbesondere im Westteil durch eine großzügige Vergla­sung unterbrochen) mit Satteldach weist eine Längserstreckung (in W-O-Richtung) von etwa 7,2 m auf und ist rund 2,8 m breit (Aufstandsfläche). Die Höhe beträgt ca. 1,75 m (gemessen zwischen Rinneneinlauf und Boden). Nur etwa 2 m neben dem Südost-Eck dieser Hütte befindet sich die zweite, jedoch deutlich kleinere Hütte mit einer Aufstandsfläche von etwa 2 x 3 m, ebenfalls in Holzbauweise mit Satteldach. Die Hütten befinden sich etwa 220 m Luftlinie südlich bis südwestlich der Ortschaft K sowie etwa 1 km östlich des Ortszentrums von E. Das nächstgelegene Gebäude befindet sich am Ortsrand von K in einer Distanz von etwa 200 m Luftlinie.

Die „Haupthütte“ besteht aus zwei Räumen ohne Verbindungstür mit einem
gemeinsamen Satteldach. Der ostseitige Raum kann vom Zugangsweg aus begangen werden. Er ist - außen gemessen - ca. 4 m lang und die Hüttenauf­standsbreite beträgt ca. 2,75 m. Der Abstand zwischen Dachrinnenlauf bis zum Boden beträgt ca. 1,75 m.

Auf dieser Fläche bestand schon vor 18. Jänner 1920 ein Breinstampf in den gleichen Ausmaßen. Dieser Breinstampf war solange in Betrieb bis elektrischer Strom in dieser Region verfügbar war. Das war zwischen 1955 und 1960. 1969/1970 wurde der Breinstampf von den Beschwerdeführern generalsaniert. Dabei blieben die bestehenden konstruktiven Holzteile unverändert. Sie wurden nie zur Gänze abgetragen. Es kam zu einer Änderung der Nutzung (früher Stampfmühle, nunmehr Freizeitgebäude). Anstatt den Fenstern waren beweg­liche Holzflügel vorhanden. Es war ein Kamin in diesem östlichen Hüttenteil vorhanden, wo genau, kann nicht mehr festgestellt werden.

 

Unbestritten ist, dass der östliche Teil der „Haupthütte“, der offensichtlich als Aufenthalts- und Küchenraum genutzt werden kann, nach 1970 und insbeson­dere nach der Generalsanierung des ehemals vorhandenen Breinstampfes, aber vor 1. Jänner 1983, neu errichtet wurde (in der Folge als „Anbau“ bezeichnet). Dieser Anbau liegt um mindestens 30 cm tiefer als der Hüttenteil im Bereich des Breinstampfes und hat eine Größe von - außen gemessen - ca. 3,25 x 2,80 m. Er ist von der Südseite aus begehbar. Der Anbau ist mit großen Verglasungen an allen freien Außenwänden versehen.

In der Zwischenwand, die baulich zum östlichen Hüttenteil gehört, ist ein Fenster der Firma J eingebaut, das für Außenwände verwendet wird. Das gemeinsame Satteldach der beiden Hüttenteile wurde im Zuge der Errichtung des
Anbaues ausgeführt.

 

Der aktuelle Kamin und das gegenständliche (kleinere) Hüttenbauwerk mit der Größe von rund 2 x 3 m wurden nach 1970, also nach der Generalsanierung des östlichen Hüttenteiles der „Haupthütte“, neu errichtet.

 

Beide Hütten wurden im Randbereich eines Uferbegleitgehölzes errichtet, wobei ihre Südseiten einer angrenzenden landwirtschaftlichen Nutzfläche zugewandt sind. Ein Zubringer des H B verläuft im unmittelbaren Nahbereich parallel an der Nordseite der Haupthütte vorbei und ist direkt neben der Haupthütte in einem länglich betonierten Betonbecken aufgestaut. Die kleinere Hütte befindet sich vom Bach etwa 5 m entfernt. Oberhalb des Aufstauungsbereiches weist das Bachbett eine Breite von etwa 20-30 cm auf, ist wasserführend und besitzt eine kiesig-steinige Sohle, unterhalb der Haupthütte wird das Bachbett etwas breiter und erweitert sich auf etwa 1 m (je nach Wasserführung).

 

Das lokale Landschaftsbild wird in charakteristischer Weise von Grünland­strukturen in enger Verzahnung mit Gehölzstrukturen und kleineren Fließ­gewässern geprägt. Dieser Landschaftscharakter ist auch derzeit in seinen Grundzügen gegeben, wird jedoch im gegenständlichen Geländebereich durch die anthropogenen Bauwerke deutlich wahrnehmbar unterbrochen.

Das Erscheinungsbild der Hütten wird zwar nach Norden, Westen und Osten hin durch die umgebenden Gehölze weitgehend optisch abgeschirmt, besonders
während der Belaubung in der Vegetationsperiode, nach Süden hin eröffnet sich jedoch eine weiterreichende Sichtbeziehung über die hier angrenzende landwirt­schaftlich genutzte Fläche hinweg. Somit besteht zwar keine überregionale Fernwirkung, jedoch jedenfalls eine deutliche Einsehbarkeit von Süden aus betrachtet zumindest bis zur Kuppenlage hin.

 

Der westliche Hüttenteil der „Haupthütte“ (Anbau) vermittelt aufgrund der groß­zügigen Verglasung, welche einer dem Betrachter naheliegenden Verwendung als Bauwerk in Bezug zu einer land- oder forstwirtschaftlichen (allenfalls fischerei-lichen) Nutzung widerspricht, den Eindruck einer für Freizeitzwecke adaptierten Bauausführung. Vom Betrachter wird dieser Hüttenteil ohne kausalen Zusam­menhang mit der Kulturlandschaft als Fremdkörper wahrgenommen. Das ver­stärkt die Eingriffswirkung auf das Landschaftsbild. Durch den Anbau verdoppelt sich in etwa die vorliegende Bausubstanz. Dadurch und durch die Existenz der im unmittelbaren Nahbereich situierten kleineren Hütte verstärkt sich die wahr­nehmbare Eingriffswirkung der Bauwerke innerhalb des Ufergehölzstreifens am orographisch linken Bachufer.

Beim Vergleich des Ostteiles der „Haupthütte“ mit der derzeit vorhandenen Bausubstanz, verdreifacht sich beinahe die vordringlich von Süden her gut einsichtige Bausubstanz innerhalb des naturnahen Abschnittes der lokalen Kulturlandschaft. Die Überprägung des betroffenen Abschnittes der Bachuferzone wird wesentlich ausgedehnt und ist auch optisch wahrnehmbarer.

Wären die Hüttenbauwerke nicht vorhanden, würden die derzeitigen Aufstands­flächen mit standortgerechten Gehölzarten bestockt sein.

 

Durch die Errichtung der Hütten ist es zu einer Versiegelung des gewachsenen Bodens durch die Aufstandsflächen der Gebäude, Rodung von Ufergehölzen
sowie im Falle der größeren Hütte in geringem Maße zum Abtrag und Austausch des gewachsenen Bodens gekommen. Diese Eingriffe sind in Relation zum gesamten umgebenden Landschaftsraum vergleichsweise nur von geringem Ausmaß. Seltene oder geschützte Arten werden nicht wesentlich in Mitleiden­schaft gezogen. Jedoch wird durch die Hütten eine Zäsur des gegenständlichen Abschnittes des Ufergehölzes und im unmittelbaren Bachuferbereich verursacht. Die wesentliche Funktion des regionalen Biotopverbundsystems ist lokal einge­schränkt.      

 

Der mit roten Ziegeln gemauerte, an der südlichen Längsseite im Bereich des Ostteiles der Hütte angebaute Kamin ist optisch deutlich wahrnehmbar, insbesondere aufgrund seiner Dimension und weil die Holzfassade dieses Hütten­teiles im Randbereich des Ufergehölzes aufgrund des Materials und der Farb­gebung weniger in Erscheinung tritt als der Kamin. Die Eingriffswirkung in das Landschaftsbild wird dadurch verstärkt. Ohne Kamin würde sich die verbleibende Bausubstanz wesentlich besser in das lokale, vom Uferbegleitgehölz geprägte Landschaftsbild einfügen.

 

Für keines der gegenständlichen Hüttenbauwerke bzw. Hüttenteile wurde bislang eine naturschutzbehördliche Feststellung erwirkt.

 

II. 3. Die Beschwerdeführer wenden ein, dass es nicht ausgeschlossen sei, dass der ehemalige Breinstampf die gleichen Ausmaße wie die „Haupthütte“ hatte. Diese Ansicht kann nicht geteilt werden, da ein Breinstampf sicher nicht, so wie die beiden Hüttenteile, auf unterschiedlichen Niveaus errichtet worden wäre. Der östliche Hüttenteil entspricht dem generalsanierten Breinstampf. Auch aufgrund des im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 19. November 2015 durch­geführten Lokalaugenscheines steht fest, dass die Lage des ehemaligen Breinstampfes mit dem Ostteil der „Haupthütte“ übereinstimmt. Dass auf dem gegenständlichen Grundstück ein Breinstampf errichtet war, blieb unbestritten.

 

Die Angaben der Beschwerdeführer hinsichtlich der 1969/1970 durchgeführten Sanierung des Breinstampfes, dass die konstruktiven Bauteile weder ausge­tauscht bzw. erneuert wurden, erscheinen nachvollziehbar und glaubwürdig. Dies insbesondere auch deshalb, weil der Anbau, wie oben schon näher ausgeführt, erst später erfolgte.

 

Es konnte nicht mehr festgestellt werden, wo genau sich der Kamin ursprünglich befand. Es ist aber jedenfalls davon auszugehen, dass der ursprünglich vor­handene Kamin zur Gänze abgerissen wurde und der nunmehr vorhandene
Kamin nach der Generalsanierung, vermutlich im Zuge der Errichtung des
Anbaues und des gemeinsamen Satteldaches, aufgebaut worden ist.

 

Die vorliegenden Gutachten des Amtssachverständigen für Natur- und Land­schaftsschutz vom 14. Juli 2015 sowie die ergänzenden Gutachten vom
18. Jänner 2016 und 25. Februar 2016 sind schlüssig aufgebaut, für Dritte nachvollziehbar, widerspruchsfrei und vollständig. Auch aufgrund der erstellten Fotomontagen und des durchgeführten Lokalaugenscheines sind für die erkennende Richterin die Ergebnisse der naturschutzfachlichen Beurteilungen plausibel. Wenn der Beschwerdeführer einwendet, dass im Gutachten vom
14. Juli 2015 die Darstellung der Hütten in der Natur nicht objektiv sei, ist festzuhalten, dass die erwähnten außenliegenden Verbauten zur Beschreibung des lokalen Landschaftsbildes notwendig sind und dadurch gerade kein Mangel einer objektiven Darstellung vorliegt. Das Landesverwaltungsgericht Oberöster­reich legt daher diese Gutachten seiner rechtlichen Beurteilung zu Grunde.

 

III. 1. Maßgebliche Rechtslage:

 

Art. II Abs. 2 zur Oö. NSchG 2001-Novelle LGBl. Nr. 92/2014 normiert, dass „die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Oö. Natur- und Landschaftsschutzgesetz-Novelle 2014, LGBl. Nr. 35/2014, anhängigen individuellen Verfahren [...] nach den bis dahin geltenden Bestimmungen weiterzuführen [sind]“. Auch in Art. II Abs. 2 zur Novelle LGBl. 35/2014 findet sich eine dementsprechende Bestim­mung.

 

Besagte Oö. Natur- und Landschaftsschutzgesetz-Novelle 2014, LGBl. Nr. 35/2014, ist mit 1. Juni 2014 in Kraft getreten. Beim gegenständlichen Verfahren handelt es sich um ein von Amtswegen eingeleitetes Verwaltungs­verfahren. Es ist für die Anhängigkeit eines amtswegigen Verfahrens erforderlich, dass die Behörde aufgrund der ihr zugekommenen Kenntnis Verfahrensschritte setzt, aus denen zweifelsfrei erkennbar ist, dass ein bestimmtes Verwaltungs­verfahren eingeleitet worden ist (vgl. VwGH 31.08.1999, 95/05/0339). „Anhängig“ ist das gegenständliche amtswegig einzuleitende Verfahren somit in dem Zeitpunkt, in dem die Behörde - mit Blick auf eine mögliche Verfügung gemäß § 58 Oö. NSchG 2001 - konkrete Ermittlungen zu der den Anlass der Wiederherstellung des gesetzlichen Zustandes bildenden Vorhabensverwirk­lichung eingeleitet hat.

 

Wie aus den übermittelten Akten hervorgeht, führte die belangte Behörde bereits lange vor dem 1. Juni 2014 einschlägige Ermittlungstätigkeiten durch (vgl. z.B. Einholung eines entsprechenden Gutachtens des Regionsbeauftragten vom 15. März 2012, GZ: BBA-RI-370-VIII-2012-Bm/Mai; Verständigung der Beschwerdeführer zum Ergebnis der Beweisaufnahme mit Schriftsatz vom 19. November 2013, GZ: N10-153/4-2011/Ka; Niederschrift vom 6. Dezember 2013, GZ N10-153/5-2011/Ka etc.). Da das gegenständliche Verfahren bereits vor dem 1. Juni 2014 anhängig war, findet die Oö. Natur- und Landschaftsschutzgesetz-Novelle 2014 im gegenständlichen Fall noch keine Beachtung. Die anzuwendende Fassung des Oö. Natur- und Landschaftsschutz­gesetzes 2001, LGBl. Nr. 129/2001 in der Fassung LGBl. Nr. 90/2013, wird in der Folge als Oö. NSchG 2001 bezeichnet.

 

Die im konkreten Fall maßgeblichen Bestimmungen des Oö. NSchG 2001 lauten somit:

 

§ 3

Begriffsbestimmungen

 

Im Sinn dieses Landesgesetzes bedeutet: [...]

 

2.        Eingriff in das Landschaftsbild: eine Maßnahme von nicht nur vorüber­gehender Dauer, die zufolge ihres optischen Eindruckes das Landschaftsbild maßgeblich verändert; [...]

 

5.        geschlossene Ortschaft: ein Gebiet, das durch eine größere Ansammlung von Bauten geprägt ist, sodass sich eine zusammenhängende Verbauung von der Umgebung deutlich sichtbar abhebt; nicht zur geschlossenen Ortschaft zählen Einzelansiedlungen, wie Gehöfte und Weiler sowie Orts­ränder, vor allem entlang von Seeufern;

 

6.        Grünland: Grundflächen, die im rechtswirksamen Flächenwidmungsplan der Gemeinde nicht als Bauland (§ 21 Oö. Raumordnungsgesetz 1994) oder als Verkehrsflächen (§ 29 Oö. Raumordnungsgesetz 1994) gewidmet sind; [...]

 

8.        Landschaftsbild: Bild einer Landschaft von jedem möglichen Blickpunkt zu Land, zu Wasser und in der Luft; [...]

 

10.     Naturhaushalt: Beziehungs- und Wirkungsgefüge der biotischen und abiotischen Faktoren der Natur; das sind Geologie, Klima, Boden, Ober­flächen- und Bodenwasser, Sickerwasser, Grundwasser, Vegetation und dgl.; [...]

 

17.     zeitgemäße land- und forstwirtschaftliche Nutzung: jede regelmäßig erfolgende und auf Dauer ausgerichtete Tätigkeit zur Hervorbringung und Gewinnung land- und forstwirtschaftlicher Erzeugnisse mit Hilfe der Naturkräfte, sofern diese Tätigkeit den jeweils zeitgemäßen Anschauungen der Betriebswirtschaft und der Biologie sowie dem Prinzip der Nachhaltigkeit entspricht.

 

§ 6

Anzeigepflichtige Vorhaben und Verfahren

 

(1) Der Neu-, Zu- oder Umbau von Gebäuden sowie die Errichtung von Stütz­mauern und freistehenden Mauern mit einer Höhe von mehr als 1,5 m

1.        im Grünland (§ 3 Z 6) außerhalb von geschlossenen Ortschaften oder

2.        auf Grundflächen, die im rechtswirksamen Flächenwidmungsplan der Gemeinde mit einer Sternsignatur gekennzeichnet sind,

sind - wenn nicht die §§ 9 oder 10 anzuwenden sind - vor ihrer Ausführung der Behörde anzuzeigen. [...]

 

§ 9

Natur- und Landschaftsschutz im Bereich von Seen

 

[...]

(2) Als Eingriffe in den Naturhaushalt im Sinn des Abs. 1 Z 2 gelten

1.        die Trockenlegung von Feuchtlebensräumen;

2.        die Düngung und das Pflanzen von standortfremden Gewächsen in Mooren, Sümpfen, Feuchtwiesen sowie Trocken- und Halbtrockenrasen;

3.        der Abtrag und der Austausch des gewachsenen Bodens, es sei denn, die Maßnahmen erfolgen durch die zeitgemäße land- und forstwirtschaftliche Nutzung von Grund und Boden oder im Rahmen einer klein- und hausgärt­nerischen Nutzung;

4.        die Versiegelung des gewachsenen Bodens;

5.        die Anlage künstlicher Gewässer;

6.        die Aufforstung mit standortfremden Gehölzen;

7.        die Rodung von Ufergehölzen;

8.        bauliche Maßnahmen zur Stabilisierung des Gewässerbettes sowie

9.        die Verrohrung von Fließgewässern.

 

(3) Eine bescheidmäßige Feststellung gemäß Abs. 1 kann auch unter Bedin­gungen, befristet oder mit Auflagen erteilt werden, wenn dies zur Wahrung der öffentlichen Interessen an der Erhaltung des Landschaftsbildes oder des Natur­haushaltes erforderlich ist. [...]

 

(6) Die zeitgemäße land- und forstwirtschaftliche Nutzung von Grund und Boden einschließlich der Errichtung landesüblicher Weidezäune und Waldschutzzäune gilt nicht als Eingriff in das Landschaftsbild im Sinn des Abs. 1.

 

(7) Wenn für die Ausführung eines Vorhabens auf Grund seiner räumlichen Lage sowohl eine bescheidmäßige Feststellung nach Abs. 1 als auch eine Bewilligung nach § 5 erforderlich wäre, ist hinsichtlich des gesamten Vorhabens § 5 anzu­wenden.

 

§ 10

Natur- und Landschaftsschutz im Bereich übriger Gewässer

 

(1) Der Natur- und Landschaftsschutz im Sinn dieser Bestimmungen gilt für folgende Bereiche:[...]

 

2.        für sonstige Flüsse und Bäche (einschließlich ihrer gestauten Bereiche) und einen daran unmittelbar anschließenden 50 m breiten Geländestreifen, wenn sie in einer von der Landesregierung zu erlassenden Verordnung angeführt sind; [...]

 

(2) In geschützten Bereichen gemäß Abs. 1 ist jeder Eingriff

1.        in das Landschaftsbild und

2.        im Grünland (§ 3 Z 6) in den Naturhaushalt

verboten, solang die Behörde nicht bescheidmäßig festgestellt hat, dass solche öffentliche Interessen an der Erhaltung des Landschaftsbildes oder des Natur­haushaltes, die alle anderen Interessen überwiegen, nicht verletzt werden. Ausgenommen von diesem Verbot sind Eingriffe in geschlossenen Ortschaften oder in Gebieten, für die ein rechtswirksamer Bebauungsplan (§ 31 Oö. Raum­ordnungsgesetz 1994) vorhanden ist. [...]

 

(4) § 9 Abs. 2, 3, 5, 6 und 7 gilt sinngemäß.

 

§ 58

Besondere administrative Verfügungen

 

(1) Wurden bewilligungs- oder anzeigepflichtige Vorhaben ohne Bewilligung oder sonst rechtswidrig ausgeführt oder wurden in Bescheiden verfügte Bedingungen, Befristungen oder Auflagen nicht eingehalten, kann die Behörde unabhängig von einer Bestrafung nach § 56 demjenigen, der rechtswidrig das Vorhaben ausge­führt hat oder ausführen hat lassen, oder dessen Rechtsnachfolger mit Bescheid auftragen, binnen einer festzusetzenden angemessenen Frist auf seine Kosten den vorherigen Zustand wiederherzustellen bzw. den bescheidmäßigen oder angezeigten projektmäßigen Zustand herzustellen oder, wenn dies tatsächlich nicht möglich ist, den geschaffenen Zustand in einer Weise abzuändern, dass Natur und Landschaft möglichst wenig beeinträchtigt werden.

 

(2) Von Verfügungen gemäß Abs. 1 ist Abstand zu nehmen, wenn das Vorhaben nur unwesentlich von der Bewilligung oder der Anzeige oder einem gemäß § 6 Abs. 4 erlassenen Bescheid abweicht. [...]

 

(5) Die Abs. 1 bis 4 sind sinngemäß bei widerrechtlichen Eingriffen in das Landschaftsbild oder in den Naturhaushalt gemäß §§ 9 oder 10 und bei verbo­tenen Werbeeinrichtungen gemäß § 13 anzuwenden.“

 

Die ebenfalls maßgeblichen Bestimmungen der Verordnung der Oö. Landes­regierung vom 20. Dezember 1982 über den Landschaftsschutz im Bereich von Flüssen und Bächen, LGBl. Nr. 107/1982 idF LGBl. Nr. 4/1987 (in weiterer Folge: LSchV OÖ Bereich von Flüssen und Bächen 1982), lauten:

 

§ 1 (1) Der Landschaftsschutz im Sinne des § 6 des Oberösterreichischen Natur- und Landschaftsschutzgesetzes 1982 gilt für die in der Anlage angeführ­ten Flüsse und Bäche (einschließlich ihrer gestauten Bereiche) und einen daran unmittelbar anschließenden 50 Meter breiten Geländestreifen.

 

(2) Abs. 1 gilt auch für jene Bäche, die in Seen münden oder die in die in der Anlage bezeichneten Flüsse und Bäche oder deren Zubringerbäche münden. [...]

 

Anlage zu § 1 Abs. 1

[...]

 

2. Einzugsgebiet rechtsufrig des I:

[...]

2.6.3. P“

 

Die im gegenständlichen Verfahren ebenfalls einschlägigen Bestimmungen des Oö. Naturschutzgesetzes 1964, LBGl. Nr. 58/1964, lauten:

 

Schutz der Landschaft

§ 1.

 

(1) Eingriffe, die das Landschaftsbild stören, sind verboten, wenn dadurch solche öffentliche Interessen an seiner Erhaltung, die alle anderen Interessen über­wiegen, verletzt würden. Soweit die Landesregierung nicht durch Verordnung die Eingriffe näher bezeichnet, auf welche diese Bestimmung zutrifft, bedarf es im Einzelfalle eines Feststellungsbescheides, den die Bezirksverwaltungsbehörde zu erlassen hat, um das Verbot wirksam werden zu lassen.“

 

Die in Durchführung des Oö. Naturschutzgesetzes 1964 erlassene Verordnung der Oö. Landesregierung vom 5. April 1965 betreffend dem Naturschutz
(Oö. Naturschutzverordnung 1965), LGBl. Nr. 19/1965, lautet - soweit für den gegenständlichen Fall maßgeblich - wie folgt:

 

I. Schutz der Landschaft

§ 1

 

[...]

 

(2) Ein Eingriff ist unbeschadet einer im einzelnen Fall darüber hinausgehenden Feststellung durch die Bezirksverwaltungsbehörde

a)   die Errichtung von Bauwerken und Einfriedungen an Flüssen und Bächen innerhalb des Hochwasserabflußgebietes (§ 38 Abs. 3 des Wasserrechts­gesetzes 1959, BGBl. Nr. 215) und eines daran unmittelbar anschließenden 20 m breiten Geländestreifens; ausgenommen hievon sind die Errichtung von Bauwerken und Einfriedungen im verbauten Gebiet, die Errichtung von Straßenbauwerken, sonstigen Bauwerken zur verkehrsmäßigen Benützung des Gebietes sowie von Bauwerken im Zuge der Regulierung und Instand­haltung der Flüsse und Bäche und die Errichtung landesüblicher Weidezäune im Rahmen eines landwirtschaftlichen Betriebes.

 

(3) Ein Eingriff in das Landschaftsbild im Sinne des Abs. 2 lit. a und b liegt nicht vor, wenn die Bezirksverwaltungsbehörde mit Bescheid feststellt, dass durch die vorgesehene Maßnahme öffentliche Interessen an der Erhaltung des Land­schaftsbildes im Sinne des § 1 Abs. 1 des Gesetzes nicht verletzt werden. [...]“

 

III. 2. Die Erlassung eines Entfernungsauftrages nach § 58 Abs. 1 und 5 iVm § 10 Abs. 2 Z 1 Oö. NSchG 2001 setzt das Vorliegen eines Eingriffes in das Landschaftsbild oder im Grünland in den Naturhaushalt, der ohne bescheid­mäßige Feststellung im Sinne des § 10 Abs. 2 leg. cit. gesetzt wurde, voraus. Keiner bescheidmäßigen Feststellung bedürften lediglich Eingriffe in geschlos­senen Ortschaften bzw. in Gebieten, für die ein rechtswirksamer Bebauungsplan vorhanden ist. Beides liegt jedoch im gegenständlichen Fall nicht vor, da das Grundstück Nr. x, KG E, mangels einer größeren Ansammlung von Bauten im umliegenden Gebiet, außerhalb einer geschlossenen Ortschaft situiert ist, sowie kein rechtswirksamer Bebauungsplan vorhanden ist. Zu einer Abwägung der Interessen des Natur- und Landschaftsschutzes mit den privaten Interessen des Verpflichteten ist die Behörde dabei nach § 58 Abs. 1 Oö. NSchG 2001 nicht gehalten (vgl. VwGH 28.05.2013, 2010/10/0192, mwN).

 

III. 3. Ein Zubringer des H B verläuft im unmittelbaren Nahbereich parallel an den Nordseiten der Haupthütte vorbei, die kleinere Hütte befindet sich vom Bach etwas weiter entfernt (etwa 5 m). Beide Hütten wurden somit zur Gänze innerhalb einer Entfernung von weniger als 50 m und weniger als 20 m zu besagtem Zubringer errichtet. Der H B mündet wiederum in den P, welcher in der Anlage zur LSchV Bereich von Flüssen und Bächen 1982 unter Punkt 2.6.3. namentlich genannt ist. Somit ist der Zubringer zum H B als Zubringer des P von § 1 Abs. 2 leg. cit. erfasst und unterliegt der an diesen Zubringer-Bach unmittelbar anschließende 50 m breite Geländestreifen dem Schutz im Sinne des § 10 Abs. 1 Z 2 Oö. NSchG 2001.

 

Es ist daher in weiterer Folge zu prüfen, ob die gegenständlichen Hütten einer naturschutzbehördlichen Feststellung nach der Bestimmung des § 10 Oö. NSchG 2001 bedurft hätten:

 

III. 4. § 10 Abs. 2 Oö. NSchG 2001 unterwirft in den gemäß Abs. 1 leg. cit. geschützten Bereichen jeden Eingriff in das Landschaftsbild der Feststellungs­pflicht bezüglich des Fehlens überwiegender Interessen an der Erhaltung des Landschaftsbildes oder des Naturhaushaltes. § 3 Z 8 Oö. NSchG 2001 definiert das Landschaftsbild als das Bild einer Landschaft von jedem möglichen Blick­punkt zu Land, zu Wasser und in der Luft. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes liegt ein Eingriff in das Landschaftsbild dann vor, wenn die in Rede stehende Maßnahme das Landschaftsbild infolge ihres optischen Eindruckes maßgeblich verändert. Entscheidend ist dabei, inwieweit das aktuelle, durch eine Vielzahl von Merkmalen geprägte Bild der Landschaft infolge Hinzu­tretens der beantragten Maßnahme optisch so verändert wird, dass es eine neue Prägung erfährt. Mit Landschaft ist ein charakteristischer individueller Teil der Erdoberfläche gemeint, bestimmt durch das Wirkungsgefüge der hier vorhan­denen Geofaktoren einschließlich der anthropogeographischen (vgl. etwa VwGH 24.02.2011, 2009/10/0125, mwN; VwGH 24.11.2003, 2002/10/0077). Um von einer maßgebenden Veränderung sprechen zu können, ist es notwendig, dass die Maßnahme im „neuen“ Bild der Landschaft prägend in Erscheinung tritt. Fällt ihr Einfluss auf das Bild der Landschaft jedoch wegen seiner untergeordneten Bedeutung nicht ins Gewicht, so vermag die Maßnahme das Landschaftsbild auch nicht maßgebend zu verändern.

 

Durch die Errichtung der Holzhütten im Randbereich eines naturnah ausgebil­deten Uferbegleitgehölzes wurde dauerhaft und optisch wirksam in die lokale Landschaft eingegriffen: Ohne die Hütten ergäbe sich ein Landschaftsbild, welches im Sinne einer bäuerlich genutzten und dementsprechend gestalteten Kulturlandschaft von Grünlandflächen und eingegliederten Wald- und Gehölz­flächen unterschiedlicher Ausdehnung geprägt wäre. Dieser Landschaftscharakter wird im gegenständlichen Geländebereich durch die angeführten anthropogenen Bauwerke deutlich wahrnehmbar unterbrochen. Die beiden Hütten treten somit im „neuen“ Bild der Landschaft aufgrund ihres optischen, anthropogen geprägten
Erscheinungsbildes, welches in keinem kausalen Zusammenhang mit den sons­tigen, charakteristischen Landschaftselementen steht und sich optisch deutlich von diesen unterscheidet, auf. Die anthropogenen Veränderungen durch die Hütten werden zwar nach Norden, Westen und Osten hin durch die umgebenden Gehölze weitgehend optisch abgeschirmt, besonders während der Belaubung in der Vegetationsperiode, nach Süden hin eröffnet sich jedoch eine weiter­reichende Sichtbeziehung über die hier angrenzende landwirtschaftlich genutzte Fläche hinweg. Somit besteht zwar keine überregionale Fernwirkung, jedoch jedenfalls eine deutliche Einsehbarkeit von Süden aus betrachtet und wird das ursprüngliche Bild der Landschaft (Grünlandstrukturen in enger Verzahnung mit Gehölzstrukturen und kleineren Fließgewässern) in diesem Bereich maßgebend
verändert.

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich geht somit im Ergebnis davon aus, dass es durch die gegenständlichen Hütten zu einer nachhaltigen Veränderung des bisherigen Bildes der Landschaft kommt, welche gemäß § 3 Z 2 Oö. NSchG 2001 als maßgeblich zu beurteilen ist. Durch die Hütten liegt ein Eingriff in das Landschaftsbild vor, der aufgrund der örtlichen Lage im nach § 10 Abs. 1 Oö. NSchG 2001 geschützten Bereich gemäß § 10 Abs. 2 leg. cit. einer naturschutzrechtlichen Feststellungspflicht unterliegt. Eine derartige bescheid­mäßige Feststellung wurde jedoch (bislang) nachweislich nicht erwirkt. Folglich wurde das Vorhaben - obwohl nach geltender Rechtslage grundsätzlich feststel­lungspflichtig - ohne entsprechende behördliche Feststellung ausgeführt.

 

III. 5. Auf die Frage, ob durch die Errichtung der im Grünland situierten Hütten darüber hinaus auch ein Eingriff in den Naturhaushalt im Sinne des § 10 Abs. 2 Z 2 iVm § 9 Abs. 2 Z 1 bzw. Z 2 Oö. NSchG erfolgte (was aufgrund des ermittelten Sachverhaltes wohl anzunehmen ist), musste somit nicht näher eingegangen werden, da es sich bereits aufgrund des festgestellten Eingriffes in das Landschaftsbild um einen nach § 10 Abs. 2 Oö. NSchG 2001 verbotenen Eingriff handelt, weil - unstrittig - eine bescheidmäßige Feststellung im Sinn dieser Bestimmung hinsichtlich der angeführten Maßnahmen nicht vorliegt.

 

III. 6. Ein unter Verletzung der Feststellungspflicht gesetzter Eingriff in das Landschaftsbild im 50 m-Uferschutzbereich kann aber nur dann als rechtswidrig im Sinne des § 58 Oö. NSchG 2001 angesehen werden, wenn es sich bei den gegenständlichen Hütten um keinen sogenannten „Altbestand“ handelt. Dies ist daher in weiterer Folge zu prüfen:

 

Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes liegt dann eine Maßnahme als ein „Altbestand“ vor, wenn diese vor Inkrafttreten eines entgegenstehenden
gesetzlichen Verbotes gesetzt wurde und seither unverändert besteht (vgl. z.B. VwGH 24.07.2013, 2012/10/0065; VwGH 18.02.2015, 2012/10/0194-7).

 

Die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zum „(im Wesentlichen) unverän­derten Bestehen“ erging vorrangig zu Uferschutzfällen. Wie bereits vom Landes­verwaltungsgericht Oberösterreich (siehe Erkenntnis vom 9. September 2015, GZ: LVwG-550538/6/FP/BBa, vom 15. Dezember 2015, GZ: LVwG-550451/18/SE/BBA) ausgeführt, deckt sich - logischen Grundsätzen folgend – dieser Begriff im Wesentlichen mit dem Begriff des „Umbaus“ eines außerhalb derartiger Gebiete liegenden Gebäudes im Grünland gemäß § 6 Abs. 1 Oö. NSchG 2001, zu dessen Auslegung mangels Definition im Oö. NSchG 2001 wiederum auf die oberösterreichischen baurechtlichen Vorschriften zurückzu­greifen ist. Dieser „Umbaubegriff“ kann somit auch im Falle der gegenständlichen Hütte - obwohl nicht dem Regime des § 6 Oö. NSchG 2001 unterliegend - zur Beurteilung der Überschreitung der Schwelle der bloßen Instandhaltungs­maßnahmen zur wesentlichen Veränderung herangezogen werden. Nach der Begriffsbestimmung des § 2 Oö. Bautechnikgesetz 2013 - Oö. BauTG 2013, LGBl. Nr. 35/2013 idgF, auf welche die Oö. BauO 1994, LGBl. Nr. 66/1994 idgF, in ihrem § 2 Abs. 2 leg. cit. verweist, handelt es sich bei einem Umbau um eine so weitgehende bauliche Änderung eines Gebäudes, dass dieses nach der Änderung ganz oder in größeren Teilen (z.B. hinsichtlich eines Geschoßes) als ein anderes anzusehen ist (Z 28). Dabei gilt es zu beachten, dass dieser zur Auslegung heranzuziehende baurechtliche „Umbaubegriff“ vor allem auch im Lichte der Schutzgüter des § 10 Oö. NSchG 2001 (Landschaftsbild sowie im Grünland auch der Naturhaushalt) bzw. dessen im Zeitpunkt der Veränderung geltenden Vorgängerbestimmung auszulegen und im Hinblick auf diese ent­sprechend teleologisch zu reduzieren ist.

 

Die im gegenständlichen Fall 1969/1970 durchgeführte Generalsanierung des Breinstampfes hat das Ausmaß eines Umbaus (noch) nicht erreicht, weshalb der östliche Hüttenteil der Haupthütte für sich alleine zu diesem Zeitpunkt als Alt-bestand zu werten war. Jedoch kamen nach 1970 der Anbau (westlicher Hüttenteil), das gemeinsame Satteldach und der mit roten Ziegeln gemauerte Kamin hinzu. Ein „unverändert andauernder Bestand“ lag ab diesem Zeitpunkt nicht mehr vor, weil dieser Umbau, insbesondere durch das gemeinsame Dach, eine so weitgehende bauliche Änderung des ursprünglichen Gebäudes bewirkte, dass dieses nach der Änderung als ein ganz anderes anzusehen ist. Weiters ist durch diesen Umbau prägend in das Landschaftsbild eingegriffen worden (siehe dazu III. 4.). Es lag somit eine Neuerrichtung eines Bauwerkes vor.

 

Die weitgehenden baulichen Änderungen und die kleinere Hütte wurden - wie von den Beschwerdeführern angegeben - nach 1970, jedoch vor 1. Jänner 1983, neu errichtet. Zu diesem Zeitpunkt waren § 1 Oö. Naturschutzgesetz 1964,
LGBl. Nr. 58/1946, iVm § 1 Abs. 2 lit. a der Verordnung der Oö. Landesregierung vom 5. April 1965 betreffend den Naturschutz, Oö. Naturschutzverordnung 1965, LGBl. Nr. 19/1965, in Geltung, wonach die Errichtung von Bauwerken an Flüssen und Bächen innerhalb des Hochwasserabflussgebietes (§ 38 Abs. 3 des Wasser­rechtsgesetzes 1959, BGBl. Nr. 215) und eines daran unmittelbar anschließenden 20 m breiten Geländestreifens ein Eingriff in das Landschaftsbild war und deshalb einer naturschutzrechtlichen Bewilligung bedurfte.

 

§ 38 Abs. 3 Wasserrechtsgesetz 1959, BGBl. Nr. 215, lautet: „ Soweit bei den Gemeinden Abdrucke der Katastralmappen erliegen, die mit der Katastralmappe beim zuständigen Vermessungsamt übereinstimmen, sind auf Anordnung des Landeshauptmannes vom Amte der Landesregierung die Grenzen der Hochwas­serabflußgebiete (Abs. 1) für zwanzig- bis dreißigjährige Hochwässer ersichtlich zu machen. Bis dahin sind als Hochwasserabflußgebiete jene Flächen anzusehen, die erfahrungsgemäß häufig überflutet werden.“

 

Dazu ist festzuhalten, dass u. a. mit § 1 Abs. 2 lit. a Oö. Naturschutzverord-
nung 1965 der Schutz der Landschaft und nicht etwa der Schutz eines Bau­werkes oder einer Einfriedung bezweckt wird, weshalb Eingriffe im Sinne des § 1 Abs. 2 lit. a Oö. Naturschutzverordnung 1965 einerseits Bauwerke und Einfrie­dungen an Flüssen und Bächen innerhalb des - ersichtlich gemachten - Hoch­wasserabflussgebietes bzw. auf erfahrungsgemäß häufig überfluteten Flächen und andererseits Bauwerke und Einfriedungen an Flüssen und Bächen in einem unmittelbar anschließenden 20 m breiten Geländestreifen sind. Das bedeutet, dass an Flüssen und Bächen jedenfalls ein 20 m-Schutzbereich besteht. Ein erweiterter Schutzbereich ist bei ersichtlich gemachten Hochwasser­abflussgebieten, die über den 20 m breiten Geländestreifen hinausgehen, gegeben.

 

Da sowohl die „Haupthütte“ als auch die kleinere Hütte Bauwerke sind und weniger als 20 m vom gegenständlichen Bach entfernt errichtet wurden, sind diese mangels begünstigender Feststellung gesetzlich verboten gewesen. Dem­nach ist die Erlassung eines Auftrages gemäß § 58 Abs. 1 und 5 iVm § 10 Abs. 2 Z 1 Oö. NSchG 2001, die „Haupthütte“ und das kleinere Hüttenbauwerk (Vorliegen eines Eingriffes in das Landschaftsbild, der ohne bescheidmäßige Feststellung gesetzt wurde) zu entfernen, zu Recht ergangen.

 

III. 7. Es wird noch festgehalten, dass die von den Beschwerdeführern bean-tragte bauphysikalische Untersuchung der konstruktiven Holzteile des östlichen Teiles der „Haupthütte“ nicht durchgeführt wurde, weil durch das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich das angegebene Alter dieser Holzteile nicht in Frage gestellt wurde.

 

Dem Einwand der Beschwerdeführer, dass die Baubehörde im gegenständlichen Verfahren nicht beigezogen wurde, wird entgegengehalten, dass dies in Ver­fahren nach § 10 Oö. NSchG 2001 nicht vorgesehen ist. Weiters ist auch der Einwand, dass in den letzten 50 Jahren sämtliche Mühlengebäude mit Zustim­mung der Behörde umgebaut worden seien, irrelevant, weil im konkreten Verfahren nur die Rechtmäßigkeit der gegenständlichen Hütten zu prüfen war.

Ferner irren die Beschwerdeführer, wenn sie die Verjährung der Verfolgung im gegenständlichen Verfahren einwenden, weil diese Verjährungsfrist ausschließlich im Verwaltungsstrafverfahren maßgeblich ist und das gegenständliche Verfahren eben kein Strafverfahren ist.

 

III. 8. Abschließend ist noch anzumerken, dass § 58 Abs. 1 Z 1 Oö. NSchG 2001 idF LBGl. Nr. 35/2014, welcher die Einräumung der Möglichkeit zur Beantragung einer nachträglichen Feststellung innerhalb einer angemessenen Frist vorsieht, im gegenständlichen Verfahren noch keine Anwendung findet (vgl. dazu die Ausführungen unter Punkt III. 1.) und daher eine derartige Möglichkeit von der belangten Behörde nicht einzuräumen war. Es bleibt aber den Beschwerde­führern unbenommen, auch nachträglich noch einen Antrag auf naturschutz­rechtliche Feststellung bei der belangten Behörde einzubringen.

 

 

IV. Zu den Kosten:

 

Nach § 17 VwGVG sind die §§ 75 ff AVG sinngemäß anzuwenden. Das bedeutet unter anderem, dass für auswärtige Amtshandlungen Kommissionsgebühren vorgeschrieben werden können. Gemäß § 76 Abs. 2 2. Satz AVG belasten den Beteiligten die Auslagen bei amtswegig angeordneten Amtshandlungen dann, wenn sie durch sein Verschulden herbeigeführt worden sind. Verschulden liegt vor, wenn der Beteiligte einen konsenslosen Zustand hergestellt hat (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG2 2014, § 76 Rz 51). Nachdem die Beschwerdeführer einen konsenslosen Zustand hergestellt haben, sind entsprechend § 3 Abs. 1
Oö. LKommGebV 2013 Kommissionsgebühren vorzuschreiben. Sie betragen für Amtshandlungen des Landesverwaltungsgerichtes für jede angefangene halbe Stunde außerhalb der Amtsräume 20,40 Euro. Der vom Landesverwaltungs­gericht Oberösterreich beigezogene Amtssachverständige benötigte für die Durchführung des erforderlichen Ortsaugenscheines insgesamt zwei halbe Stunden. Die am 19. November 2015 durchgeführte mündliche Verhandlung vor Ort dauerte drei halbe Stunde, weshalb von den Beschwerdeführern eine Kommissionsgebühr in Höhe von insgesamt 163,20 Euro (2 x 20,40 + 2 x 3 x 20,40) zu entrichten ist.

 

 

V. Zulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist ausschließlich hinsichtlich der rechtlichen Beurteilung betreffend Anwendungsfälle des § 1 Abs. 2 lit. a Oö. Naturschutzverord-
nung 1965 zulässig, da im gegenständlichen Verfahren diese Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil eine solche Rechtsprechung fehlt.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsge­richtshof und/oder einer ordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzu­bringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungs-gericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240,- Euro zu entrichten.

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

Mag.a Sigrid Ellmer