LVwG-601205/7/MB/SA

Linz, 22.02.2016

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter Mag. Dr. Markus Brandstetter über die Beschwerde des Herrn Dr. W K, geb. x, x, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land vom 22. Dezember 2015, GZ. VerkR96-7595-2015, wegen einer Übertretung des Kraftfahrgesetzes

 

zu Recht   e r k a n n t :

 

 

I.          Gemäß § 50 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

 

II.         Gemäß § 52 Abs 1 und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von 30 Euro (das sind 20% der verhängten Geldstrafe) zu leisten.

 

III.        Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.

 

 

 


 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.

1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land (in Folge: belangte Behörde) vom 22. Dezember 2015, GZ: VerkR96-7595-2015, wurde der Beschwerdeführer (in Folge: Bf) schuldig erkannt, als Zulassungsbesitzer des KFZ mit dem Kennzeichen X auf Verlangen der belangten Behörde binnen zwei Wochen ab Zustellung der schriftlichen Aufforderung keine dem Gesetz entsprechende Auskunft darüber erteilt zu haben, wer dieses KFZ am 20.6.2015 um 22.16 Uhr in Pichl bei Wels auf der A8, bei km 21,300, Richtung Passau gelenkt hat.

 

Der Bf habe daher § 103 Abs 2 KFG 1967 übertreten, weshalb über ihn eine Geldstrafe in der Höhe von 150 Euro, ersatzweise eine Freiheitsstrafe in der Dauer von 120 Stunden, sowie ein Kostenbeitrag idHv. 15 Euro verhängt wurde.

 

In der Begründung führt die belangte Behörde Folgendes aus:

 

„Dem Akt liegt eine Kennzeichenanzeige der Landesverkehrsabteilung OÖ. vom 15.07.2015, ZI.AR/4/00160686/2015 aufgrund einer Geschwindigkeitsüberschreitung am 20.06.2015 um 22.16 Uhr in Pichl bei Wels, auf der A 8, bei km 21,300, Richtung Passau mit dem Fahrzeug X zu Grunde.

 

In der Lenkererhebung der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land vom 17.07.2015 wurden Sie als Zulassungsbesitzer aufgefordert, bekannt zu geben, wer den PKW X am 20.06.2015, um 22.15 Uhr in Pichl bei Wels, auf der A 8, bei km 21,300, Richtung Passau gelenkt hat. Sie wurden darüber informiert, dass die Auskunft den Namen und die Anschrift der betreffenden Person enthalten muss und das Unterlassen der Auskunftserteilung innerhalb der gesetzlichen Frist von zwei Wochen, sowie das Erteilen einer unrichtigen oder unvollständigen Auskunft eine Verwaltungsübertretung nach § 103 Abs. 2 KFG 1967 darstellt.

 

Da die gewünschte Auskunft über den Lenker nicht erteilt wurde bzw. bei der Behörde eine solche nicht eingelangt ist, erging am 24.09.2015 von der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land wegen Verletzung der Auskunftspflicht eine Strafverfügung in der Höhe von Euro 150,00.

Gegen diese Strafverfügung haben Sie fristgerecht Einspruch erhoben. Der Einspruch blieb jedoch unbegründet.

 

Mit Aufforderung zur Rechtfertigung vom 15.10.2015 wurde Ihnen die Möglichkeit geboten, sich zum vorliegenden Vorwurf der Verwaltungsübertretung nach § 103 Abs. 2 KFG 1967 zu äußern.

 

Eine Rechtfertigung Ihrerseits langte bei der Behörde jedoch bis dato nicht ein, sodass das Verfahren abzuschließen war.

Die Behörde hat hierüber folgendes erwogen:

 

Gemäß § 103 Abs. 2 KFG 1967 kann die Behörde Auskünfte darüber verlangen, wer zu einem bestimmten Zeitpunkt ein nach dem Kennzeichen bestimmtes Kraftfahrzeug gelenkt oder einen nach dem Kennzeichen bestimmten Anhänger verwendet hat bzw. zuletzt vor einem bestimmten Zeitpunkt an einem bestimmten Ort abgestellt hat. Diese Auskünfte, welche den Namen und die Anschrift der betreffenden Person enthalten müssen, hat der Zulassungsbesitzer - im Falle von Probe- oder von Überstellungsfahrten der Besitzer der Bewilligung - zu erteilen; kann er diese Auskunft nicht erteilen, so hat er die Person zu benennen, die die Auskunft erteilen kann, diese trifft dann die Auskunftspflicht. Die Angaben des Auskunftspflichtigen entbinden die Behörde nicht, diese Angaben zu überprüfen, wenn dies nach den Umständen des Falles geboten erscheint.

Die Auskunft ist unverzüglich, im Falle einer schriftlichen Aufforderung binnen zwei Wochen nach Zustellung zu erteilen. Wenn eine solche Auskunft ohne entsprechende Aufzeichnungen nicht gegeben werden kann, sind diese Aufzeichnungen zu führen (Verfassungsbestimmung). Gegenüber der Befugnis der Behörde, derartige Auskünfte zu verlangen, treten Rechte auf Auskunftsverweigerung zurück.

 

§ 103 Abs. 2 KFG 1967 schützt das Interesse an einer jederzeit und ohne unnötige Verzögerungen möglichen Ermittlung von Personen, die in Verdacht stehen, eine straßenpolizeiliche oder kraftfahrrechtliche Übertretung begangen zu haben, also das Interesse an einer raschen und lückenlosen Strafverfolgung (VwGH 29.09.1993, 93/02/0191).

 

An die Lenkerauskunft sind strenge Anforderungen geknüpft. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes wird die Auskunftspflicht ua. verletzt durch keine Auskunft (VwGH 29.01.2992, 91/02/0128), durch eine unvollständige Auskunft (VwGH 08.05.1979, 122/78), durch bloße Nichterteilung der Auskunft (VwGH 17.11.1969, 1354/68), durch eine unrichtige Auskunft (VwGH 23.12.1989, 87/18/0117).

 

Da der Lenker der Behörde nicht erteilt wurde ist der Tatbestand des § 103 Abs. 2 KFG 1967 somit aus Sicht der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land in objektiver als auch in subjektiver Hinsicht als erfüllt anzusehen

 

Zur Schuldfrage ist auszuführen, dass nach der Bestimmung des § 5 Abs. 1 Verwaltungsstrafgesetz zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten genügt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört (sogenanntes Ungehorsamsdelikt) und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

 

Bei einem Ungehorsamsdelikt belastet der Gesetzgeber den Täter schon durch seinen objektiven Tatbestand und präsumiert die Schuld bis zum Beweis des Gegenteils durch den Beschuldigten (VwGH 18.11.1971, Slg. 8108 A uva.). Da es gegenüber der Belastung, die der äußere Tatbestand für den Beschuldigten schafft, eines besonderen Entlastungsbeweises bedarf, hat die Behörde demnach, nicht wie bei den Erfolgsdelikten den Nachweis des Verschuldens zu erbringen, sondern hat der Beschuldigte selbst durch Beibringung von Beweismitteln darzutun, dass ihn kein Verschulden treffe (VwGH 17.09.1985, 84/040237 uva.). Dies ist Ihnen im Verfahren nicht gelungen.

 

Für die gegenständliche Verwaltungsübertretung sieht § 134 Abs. 1 Kraftfahrgesetz 1967 eine Höchststrafe von 5.000 Euro vor. Die verhängte Geldstrafe beträgt lediglich 3 % des gesetzlichen Strafrahmens.

 

Es steht demnach fest, dass Sie gegen die oben zitierte Bestimmung verstoßen haben, und Gründe, die ein Verschulden Ihrerseits ausschließen würden, im Verfahren nicht hervorgekommen sind.

 

Straferschwerend war kein Grund zu werten, strafmildernd Ihre bisherige Unbescholtenheit im Bezirk Wels-Land.

Bei der Strafbemessung im Sinne des § 19 VStG konnte auf Ihre Einkommens-, Familien- und Vermögensverhältnisse nicht Bedacht genommen werden, da Sie uns diese trotz Aufforderung nicht bekannt gegeben haben. Es wird daher von folgender Schätzung ausgegangen: Monatl. Nettoeinkommen: ca. 2.500 Euro, kein Vermögen, keine Sorgepflichten.

Die verhängte Geldstrafe erscheint auch aufgrund der Tatsache, dass eine hohe Geschwindigkeitsüberschreitung vorliegt schuld- und unrechtsangemessen. Die Höhe der Geldstrafe erscheint ausreichend, um Sie in Hinkunft von der Übertretung dieser Gesetzesbestimmung abzuhalten. Die Höhe der Geldstrafe besitzt hinaus auch generalpräventive Wirkung.

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

 

Die Entscheidung über die Kosten des Strafverfahrens gründet sich auf die im Spruch zitierte Gesetzesstelle.“

 

2. Gegen dieses Straferkenntnis erhob der Bf mit Schreiben vom 5. Jänner 2016 fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde und führte darin wie folgt aus:

 

„Mir wird vorgeworfen, dass ich von der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land mit Schreiben vom 17.7.2015 aufgefordert worden bin, binnen zwei Wochen nach Zustellung bekannt zu geben, wer das KFZ mit dem behördlichen Kennzeichen X am 20.6.2015 um 22.16 Uhr gelenkt hat und diese Auskunft nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist erteilt habe.

 

Ich erhebe Beschwerde mit folgender Begründung:

 

1.) Der Tatvorwurf entspricht nicht den gesetzlichen Bestimmungen und der ständigen Judikatur der Höchstgerichte. Insbesondere sind bei jedem Tatvorwurf der Tatort und der Tatzeitpunkt anzuführen. Diese beiden essentiellen Tatvorwurfselemente fehlen jedoch gänzlich. In der Strafverfügung wurde als Tatzeit jener Zeitpunkt genannt, für den ich den Lenker bekannt geben hätte sollen. Dies ist jedenfalls kein korrekter

Tatzeitpunkt für die Nicht-Bekanntgabe des Lenkers. Das nunmehrige Straferkenntnis enthält überhaupt kein Angaben über den Tatzeitpunkt. Die Behörde hat daher entsprechende Ermittlungen durchzuführen, wann das Schreiben vom 17.7.2015 zugestellt worden ist und zu welchem Zeitpunkt die zweiwöchige Frist zur Bekanntgabe des Lenkers abgelaufen ist. Auch der Tatort ist - wie bereits ausgeführt - im Straferkenntnis anzuführen. Auch zur Frage des Tatortes gibt es bezüglich des Ersuchens um Lenkerauskunft eine eindeutige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes.

 

Ergänzend ist auch auf die Rechtsmittelbelehrung des gegenständlichen Straferkenntnisses hinzuweisen. Dieser Rechtsmittelbelehrung nach ist eine Beschwerde an das Verwaltungsgericht zu erheben. Vermutlich ist damit das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich gemeint, ist aber der Rechtsmittelbelehrung nicht zu entnehmen. Auch ist der Rechtsmittelbelehrung kein Hinweis zu entnehmen, wo die Beschwerde einzubringen ist. Ich gehe daher davon aus, dass die Beschwerde bei der der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land einzubringen ist.

 

Ferner ist in der Rechtsmittelbelehrung ausgeführt, dass ein Rechtsmittel schriftlich einzubringen ist und dass schriftlich handschriftlich bedeutet. Da ich diese Norm nicht kenne, habe ich den als Bearbeiter in diesem Bescheid angeführten Herrn angerufen und ihn gebeten, mir die entsprechende Bestimmung zu nennen. Er meinte jedoch -wenn ich ihn richtig verstanden habe - dass das nicht so eng zu sehen ist. Auch habe ich derzeit Schmerzen im Handgelenk, sodass ich dieser Vorgabe leider nicht nachkommen kann.

 

In der Rechtsmittelbelehrung wird auch darauf hingewiesen, dass eine Beschwerde in jeder technisch möglichen Weise nach Maßgabe der Bekanntmachung auf einer angeführten Website eingebracht werden kann. Leider war es mir trotz meiner Freude am Lösen von Denksportaufgaben und trotz meiner akribischen Bemühungen nicht möglich, diese Bekanntmachungen zu finden. Auch das Telefonat mit dem Bearbeiter brachte mich in dieser Frage nicht weiter.

Zuletzt bitte ich zu prüfen, ob nicht durch das Anführen des Geburtsdatums auf dem Kuvert der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land datenschutzrechtliche Bestimmungen verletzt werden. Ich werde diesbezüglich keine weiteren Schritte unternehmen, möchte aber nicht, dass Mitarbeiter in anderen Fällen deswegen möglicherweise Probleme bekommen.

 

Ich beantrage daher die ersatzlose Behebung des angefochtenen Straferkenntnisses. Ferner ersuche um die Durchführung einer mündlichen Verhandlung, sofern der Sachverhalt nicht bereits so eindeutig ist, dass auch ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung das Straferkenntnis ersatzlos zu beheben ist.“

 

3. Die belangte Behörde legte die rechtzeitig erhobene Beschwerde unter Anschluss des Bezug habenden Verwaltungsstrafaktes mit Vorlageschreiben vom 20. Jänner 2016 dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich vor. Eine Beschwerdevorentscheidung wurde nicht erlassen; damit ergibt sich die Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich zur Entscheidungsfindung (Art 130 Abs 1 Z 1 iVm 131 Abs 1 B-VG iVm § 3 VwGVG). Gemäß Art 135 Abs 1 erster Satz B-VG iVm § 2 VwGVG entscheidet das Landesverwaltungsgericht durch den nach der Geschäftsverteilung zuständigen Einzelrichter.

 

 

II.

 

1. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den von der belangten Behörde zur Entscheidung übermittelten Verfahrensakt und die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 16.2.2016.

 

2. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich geht von folgendem entscheidungsrelevanten Sachverhalt aus:

 

Als Zulassungsbesitzer des KFZ mit dem Kennzeichen X wurde der Bf von Bezirkshauptmannschaft Wels-Land mit Schreiben vom 17.7.2015, zugestellt am 22.7.2015 durch Hinterlegung, aufgefordert, binnen zwei Wochen ab Zustellung der schriftlichen Aufforderung Auskunft darüber zu erteilen, wer das genannte KFZ am 20.6.2015 um 22.16 Uhr in Pichl bei Wels auf der A8, bei km 21,300, Richtung Passau gelenkt hat oder die Person zu benennen, welche die Auskunft erteilen kann. Der Bf erteilte keine Auskunft.

 

 

 

 

III.

 

1.1. Die maßgeblichen Bestimmungen des Kraftfahrgesetzes 1967 – KFG 1967, BGBl 1967/267 in der im Tatzeitpunkt geltenden Fassung lauten wie folgt:

 

" § 103. Pflichten des Zulassungsbesitzers eines Kraftfahrzeuges oder Anhängers

 

(1)          [...]

(2) Die Behörde kann Auskünfte darüber verlangen, wer zu einem bestimmten Zeitpunkt ein nach dem Kennzeichen bestimmtes Kraftfahrzeug gelenkt oder einen nach dem Kennzeichen bestimmten Anhänger verwendet hat bzw. zuletzt vor einem bestimmten Zeitpunkt an einem bestimmten Ort abgestellt hat. Diese Auskünfte, welche den Namen und die Anschrift der betreffenden Person enthalten müssen, hat der Zulassungsbesitzer - im Falle von Probe- oder von Überstellungsfahrten der Besitzer der Bewilligung - zu erteilen; kann er diese Auskunft nicht erteilen, so hat er die Person zu benennen, die die Auskunft erteilen kann, diese trifft dann die Auskunftspflicht; die Angaben des Auskunftspflichtigen entbinden die Behörde nicht, diese Angaben zu überprüfen, wenn dies nach den Umständen des Falles geboten erscheint. Die Auskunft ist unverzüglich, im Falle einer schriftlichen Aufforderung binnen zwei Wochen nach Zustellung zu erteilen; wenn eine solche Auskunft ohne entsprechende

Aufzeichnungen nicht gegeben werden könnte, sind diese Aufzeichnungen zu führen. (Verfassungsbestimmung) Gegenüber der Befugnis der Behörde, derartige Auskünfte zu verlangen, treten Rechte auf Auskunftsverweigerung zurück.

 

§ 134. Strafbestimmungen.

 

(1) Wer diesem Bundesgesetz, den auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen, Bescheiden oder sonstigen Anordnungen, den Artikeln 5 bis 9 und 10 Abs. 4 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 561/2006, der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 oder den Artikeln 5 bis 8 und 10 des Europäischen Übereinkommens über die Arbeit des im internationalen Straßenverkehr beschäftigten Fahrpersonals (AETR), zuwiderhandelt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 5 000 Euro, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen. Bei der Einbringung von Fahrzeugen in das Bundesgebiet sind solche Zuwiderhandlungen auch strafbar, wenn sie auf dem Wege von einer österreichischen Grenzabfertigungsstelle, die auf ausländischem Gebiet liegt, zur Staatsgrenze begangen werden. Wurde der Täter wegen der gleichen Zuwiderhandlung bereits einmal bestraft, so kann an Stelle der Geldstrafe Arrest bis zu sechs Wochen verhängt werden. Wurde der Täter wegen der gleichen Zuwiderhandlung bereits zweimal bestraft, so können Geld- und Arreststrafen auch nebeneinander verhängt werden. Die Verhängung einer Arreststrafe ist in diesen Fällen aber nur zulässig, wenn es ihrer bedarf, um den Täter von weiteren Verwaltungsübertretungen der gleichen Art abzuhalten. Auch der Versuch einer solchen Zuwiderhandlung ist strafbar.“

 

1.2. In Ansehung einer Übertretung nach § 103 Abs. 2 KFG muss bei Umschreibung der als erwiesen angenommenen Tat unverwechselbar feststehen, um welche Aufforderung, deren Nichtbefolgung dem Bf zur Last gelegt wird, es sich handelt (VwGH 8.11.1989, 89/02/0004).

 

Hierbei genügt es für die Konkretisierung der Tatzeit im Sinne des § 44a VStG etwa, dass das Datum der Aufforderung gem. § 103 Abs. 2 KFG angeführt wird (VwGH 22.10.1999, 99/02/0216). Jedenfalls auch ausreichend ist die Anführung des Zustelldatums der Aufforderung (VwGH 22.10.1999, 99/02/0216).

 

Im Hinblick auf den Tatort ist auszuführen, dass es entsprechend der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bei einer Übertretung nach § 103 Abs. 2 KFG zur Umschreibung der erwiesenen Tat im Sinne des § 44a VStG keiner Angabe des Tatortes bedarf (VwGH 23.7.2004, 2004/02/0224).

 

Im Hinblick auf § 44a VStG sei auf dessen Sinn und Zweck verwiesen, welcher eine Doppelbestrafung des Bf hintanhalten und die Verteidigung des Bf ermöglichen soll. All dies ist durch die Spruchformulierung der belangten Behörde gesichert.

 

2. Es ergibt sich sohin, dass der Bf auf die Lenkeranfrage, welche ihm nachweislich zugestellt wurde, keine Antwort gegeben hat. Ein über das Vorbringen von Spruchmängel gem. § 44a VStG hinausgehendes entscheidungsrelevantes Substrat findet sich in der Beschwerde des Bf nicht und war daher das Tatbild als erfüllt zu sehen.

 

3. Umstände, welche das Verschulden des Bf ausschließen würden, sind im Verfahren nicht hervorgekommen, weshalb gemäß § 38 VwGVG iVm § 5 Abs 1 VStG von fahrlässigem Verhalten auszugehen und somit auch die subjektive Tatseite zu bejahen ist.

 

4. Aufgrund der Bindung des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich an die vorgebrachten Beschwerdegründe (siehe § 27 VwGVG iVm § 9 Abs 1 VwGVG) war eine weitergehende Überprüfung des angefochtenen Straferkenntnisses zudem nicht vorzunehmen.

 

5. Gemäß § 52 Abs 1 VwGVG ist in jedem Erkenntnis, mit dem ein Straferkenntnis bestätigt wird, auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens auszusprechen hat. Abs 2 leg cit normiert, dass dieser Beitrag mit 20 % der verhängten Strafe zu bemessen ist.

 

Es sind dem Bf daher 30 Euro Verfahrenskostenbeitrag vorzuschreiben.

 

 

IV.

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.

 

H i n w e i s

Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen.

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

 Dr. Markus Brandstetter