LVwG-700144/2/BP/BD

Linz, 07.03.2016

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter Mag.
Dr. Bernhard Pree über die Beschwerde des M F, L, gegen das Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Oberösterreich vom 1. Februar 2016, GZ: VStV/915301215363/2015, wegen einer Übertretung des Sicherheitspolizeigesetzes

 

zu Recht   e r k a n n t :

 

I.         Gemäß § 50 VwGVG wird der Beschwerde insoweit stattgegeben, als die verhängte Geldstrafe auf 40 Euro herabgesetzt wird; im Übrigen wird das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

 

II.       Gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG hat der Beschwerdeführer keinen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten.

 

III.     Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine Revision des Beschwerdeführers an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4
B-VG nicht zulässig; für die belangte Behörde und die revisionslegitimierte Formalpartei ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.


 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

 

I.               

 

1. Mit Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Oberösterreich vom 1. Februar 2016, GZ: VStV/915301215363/2015, wurde über den Beschwerdeführer
(in der Folge: Bf) gemäß § 81 Abs. 1 Sicherheitspolizeigesetz – (SPG) eine Geldstrafe in der Höhe von 60 Euro sowie im Falle der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 1 Tag 6 Stunden verhängt.

 

Die belangte Behörde führt dabei folgenden Tatvorwurf an:

 

Sie haben am 01.08.2015 um 17:45 Uhr in W, P-strasse 38 durch das unten beschriebene Verhalten in besonders rücksichtsloser Weise die öffentliche Ordnung ungerechtfertigt gestört.

Sie haben im Zuge eines Fußballspieles mit geballten Fäusten auf ein Transparent mit der Aufschrift „ACAB“ geschlagen und den ausgestreckten Mittelfinger in Richtung der Polizei gezeigt.

 

Begründend führt die belangte Behörde ua. zunächst aus:

Der Tatbestand der Ihnen zur Last gelegten Verwaltungsübertretung ist durch die eigene dienstliche Wahrnehmung der einschreitenden Polizeibeamten des PI Pasching, der hierüber vorgelegten Anzeige vom 3.8.2015 sowie aufgrund des behördlich durchgeführten Ermittlungsverfahrens zweifelsfrei erwiesen.

 

Es steht daher fest, dass Sie die im Spruch angeführte Verwaltungsübertretung begangen haben.

 

Gegen die Strafverfügung vom 24.8.2015 erhoben Sie fristgerecht einen schriftlichen Einspruch.

 

Mit Aufforderung vom 16.9.2015 wurden Sie zur Rechtfertigung binnen einer Frist von zwei Wochen aufgefordert. Gleichzeitig wurden Sie aufgefordert, die Ihrer Verteidigung dienlichen Beweismittel bekanntzugeben.

Laut Rückschein ist die Aufforderung postalisch hinterlegt worden, worauf sie am 23.9,2015 erstmals zur Abholung bereitgehalten worden ist. Sie gilt daher mit diesem Tag gemäß § 17 Abs. 3 Zustellgesetz, BGBl. Nr. 200/1982, als zugestellt.

 

Gemäß § 81 Abs. 1 SPG begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu € 218,- zu bestrafen, wer durch ein besonders rücksichtsloses Verhalten die Öffentliche Ordnung ungerechtfertigt stört.

 

Für das Vorliegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 81 Abs. 1 SPG genügt es, dass der normale Ablauf an einem öffentlichen Ort beeinträchtigt wurde, wobei diese Beeinträchtigung nach objektiven Kriterien zu messen ist. Dabei muss durch ein Verhalten der Ablauf des äußeren Zusammenlebens von Menschen oder ein bestehender Zustand von Dingen in wahrnehmbarerweise gestört worden sein.

 

Sie haben zur angeführten Zeit in W im Zuge eines Fußballspieles mit geballten Fäusten auf ein Transparent mit der Aufschrift „ACAB" geschlagen und den ausgestreckten Mittelfinger in Richtung der Polizei gezeigt.. Dadurch ist der normale Ablauf an einem öffentlichen Ort eindeutig beeinträchtigt worden.

 

In der Sache selbst bestand für die erkennende Behörde keinerlei Anlass, an der Richtigkeit des angezeigten Sachverhaltes zu zweifeln, zumal dieser in der Anzeige klar und schlüssig geschildert wurde.

 

Da Sie im Einspruch zum Sachverhalt selbst keine Angaben machten, war für die Behörde erwiesen, dass Sie tatsächlich gegen die angeführte Bestimmung des Sicherheitspolizeigesetzes verstoßen haben, weshalb nun spruchgemäß zu entscheiden war.

 

Bei der Bemessung der Strafe wurde das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat, berücksichtigt.

 

Die verhängte Geldstrafe, die sich im unteren Bereich des gesetzlichen Strafrahmens befindet, entspricht dem Unrechts- und dem Schuldgehalt der Tat und erscheint der Behörde notwendig, Sie in Hinkunft von der Begehung derartiger Übertretungen abzuhalten.

 

Der Milderungsgrund der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit kam Ihnen nicht zugute.

 

Bei der Strafbemessung wurde davon ausgegangen, dass Sie kein hiefür relevantes Vermögen besitzen, keine Sorgepflichten haben und ein Einkommen von mindestens € 980,-- netto monatlich beziehen.

 

2. Gegen dieses Straferkenntnis richtet sich die vorliegende rechtzeitig eingebrachte Beschwerde des Bf vom 24. Februar 2016, in der er ua. ausführt:

 

Aufgrund der Tatsache, dass ich zzt. meinen Bundesheerdienst in der x in W ausübe und einen monatlichen Netto-Lohn von 330 Euro beziehe, erhebe ich gegen diese mir verhängte Geldstrafe in der Höhe von € 70,00 Einspruch bzw. Beschwerde. Ich ersuche meine Geldsituation zu berücksichtigen. Danke.

 

3. Mit Schreiben vom 26. Februar 2016 legte die Landespolizeidirektion Oberösterreich den in Rede stehenden Verwaltungsakt dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich zur Entscheidung vor.

 

4. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den vorgelegten Verwaltungsakt und das Beschwerdevorbringen.

 

Von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte abgesehen werden, da sich die Beschwerde lediglich gegen die Strafhöhe wendet (vgl. § 44 ABs. 3 Z. 2 VwGVG). .

 

5. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich geht bei seiner Entscheidung von dem unter den Punkten I.1 und I.2. dieses Erkenntnisses dargestellten relevanten Sachverhalt aus.

 

 

II.             

 

Der Sachverhalt betreffend die Tatbegehung war nicht in Frage gestellt. Hinsichtlich der Einkommensverhältnisse des Bf scheinen dessen Angaben als glaubhaft und nachvollziehbar.

 

 

III.            

 

1.1. Gemäß § 81 Abs. 1 des Sicherheitspolizeigesetzes – SPG, BGBl.
Nr. 566/1991, in der zum Tatzeitpunkt geltenden Fassung, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 218 Euro zu bestrafen, wer durch ein besonders rücksichtsloses Verhalten die öffentliche Ordnung ungerechtfertigt stört.

 

1.2. Nachdem sich die Beschwerde lediglich gegen die Strafhöhe richtet, ist die Tatbegehung in sowohl objektiver als auch subjektiver Hinsicht wegen eingetretener Rechtskraft der Beurteilung des Landesverwaltungsgerichts nicht mehr zugänglich.

 

2.1. Gemäß § 19 VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen.

 

Auch auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 Strafgesetzbuch sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen ebenso zu berücksichtigen.

 

2.2. Im vorliegenden Fall wendet der Bf ein, dass er lediglich über ein Einkommen von 330 Euro monatlich verfüge (nicht wie von der belangten Behörde angenommen von mindestens 980 Euro).

 

In dieser Hinsicht war sohin eine Strafreduktion vorzunehmen. Nachdem sich die Strafbemessung der belangten Behörde aber ohnehin im unteren Bereich des gesetzlichen Strafrahmens bewegt, finden die deutlich niedrigeren Einkommensverhältnisse und das implizite Tateingeständnis insofern Berücksichtigung, als die verhängte Geldstrafe auf 40 Euro herabzusetzen war. Die Kostenentscheidung für das Verfahren vor der belangten Behörde blieb wegen des Mindestsatzes von 10 Euro davon unberührt, wie auch eine weitere Reduktion der Ersatzfreiheitsstrafe nicht in Betracht kam, zumal rein rechnerisch von nunmehr ca. 61 Stunden ausgegangen werden müsste, die belangte Behörde aber ohnehin nur 30 Stunden verhängte.

 

Ein gänzliches Absehen von der Strafe kam allein schon mangels geringfügigen Verschuldens des Bf, aber auch mangels unbedeutender Folgen der Tat nicht in Betracht, da ja gerade der vom Gesetz unter Strafe gestellte Erfolg eingetreten war.

 

3. Es war daher im Ergebnis der Beschwerde insofern stattzugeben, als die im angefochtenen Straferkenntnis verhängte Geldstrafe auf 40 Euro herabzusetzen und im Übrigen das Straferkenntnis zu bestätigen war.

 

4.1. Gemäß § 52 Abs. 1 VwGVG ist in jedem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes, mit dem ein Straferkenntnis bestätigt wird, auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat.

 

Gemäß § 52 Abs. 2 VwGVG ist dieser Beitrag für das Beschwerdeverfahren mit 20 % der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit 10 Euro zu bemessen; bei Freiheitsstrafen ist zur Berechnung der Kosten ein Tag Freiheitsstrafe gleich 100 Euro anzurechnen. Der Kostenbeitrag fließt der Gebietskörperschaft zu, die den Aufwand des Verwaltungsgerichtes zu tragen hat.

 

Gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdeführer nicht aufzuerlegen, wenn der Beschwerde auch nur teilweise Folge gegeben wird.

 

4.2. In diesem Sinn war dem Bf kein Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor dem LVwG aufzuerlegen. 

 

 

IV. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision für die belangte Behörde und die revisionsberechtigte Formalpartei:

Die ordentliche Revision ist für die belangte Behörde und die revisionsberechtigte Formalpartei unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde ist eine Eingabegebühr von 240.- Euro zu entrichten.

Da für den vorliegenden Fall gemäß § 25a Abs. 4 VwGG eine Revision nur wegen Verletzung in subjektiven Rechten (Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG) ausgeschlossen ist, steht der belangten Behörde / der revisionslegitimierten Formalpartei die außerordentliche Revision beim Verwaltungsgerichtshof offen, die beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich einzubringen ist.

 

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

Bernhard Pree