LVwG-650555/2/MS - 650556/2

Linz, 03.02.2016

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seine Richterin        Mag. Dr. Monika Süß über die Beschwerde von Herrn G D, gegen die Bescheide der Landespolizeidirektion Oberösterreich beide vom 13. November 2015 ,GZ. VA/L-475KX und GZ. VA/L-632LP, mit denen jeweils die Zulassung entzogen wurde,

 

zu Recht   e r k a n n t :

 

I.         Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG werden die Beschwerden als unbegründet abgewiesen.

 

 

II.      Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

 

 


 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.             Mit Bescheiden der Landespolizeidirektion Oberösterreich, beide vom 13. November 2015, GZ. VA/L-475KX und GZ. VA/L-632LP, wurden die Zulassungen zum Verkehr des PKW Astra-G-Caravan mit dem Kennzeichen x und des PKW Toyota Picnic mit dem Kennzeichen x gemäß § 44 Abs. 2 lit. g. KFG 1967 in Verbindung mit § 56 AVG 1991 aufgehoben und aufgetragen, gemäß § 44 Abs. 4 KFG unverzüglich nach Rechtskraft der ggst. Bescheide die Kennzeichentafeln und den 1. Teil der Zulassungsbescheinigung bei der Landespolizeidirektion , Verkehrsamt, Nietzschestraße 33 oder der Zulassungsbehörde des Aufenthaltsortes abzuliefern, widrigenfalls die Kennzeichentafeln auf eigene Gefahr und Kosten zwangsweise abgenommen werden.  

 

Begründend führt die belangte Behörde aus, der Beschwerdeführer habe seinen Hauptwohnsitz nach Deutschland, L verlegt. Mit Schreiben der belangten Behörde vom 14. August 2015 sei der Beschwerdeführer von diesem Sachverhalt in Kenntnis gesetzt worden und sei gleichzeitig aufgefordert worden, das Fahrzeug binnen festgesetzter Frist abzumelden oder zum angeführten Sachverhalt eine Stellungnahme abzugeben. Der Beschwerdeführer habe weder eine Stellungnahme abgegeben noch seine Fahrzeuge abgemeldet, wodurch entsprechend der bekämpften Bescheide vorzugehen gewesen wäre.

 

Gegen diese Bescheide, die dem Beschwerdeführer am 19. November 2015 eigenhändig zugestellt wurden, hat dieser jeweils mit E-Mail vom 9. Dezember 2015 rechtzeitig Beschwerden erhoben und im Wesentlichen begründend ausgeführt, er habe die Auskunft beim Ordnungsamt in L am Rhein erhalten, dass es möglich wäre zwei Hauptwohnsitze zu haben und er daher die Autos nicht ummelden müsse. Durch die Anmeldung in L am Rhein sei offensichtlich der Wohnsitz in Österreich gestrichen worden. Bei der Auskunft des Ordnungsamtes in Deutschland habe es sich wohl um eine Fehlauskunft in dem Sinn gehandelt, dass dort gemeint gewesen wäre, dass es möglich sei, in Deutschland zwei Wohnsitze zu haben. Jedoch sei ihm mitgeteilt worden, er habe sowohl in Österreich als auch in Deutschland ab Abmeldedatum einen Hauptwohnsitz und sei er der erste DoppelLer L an der Donau und L am Rhein.

Sofern es nicht möglich sei, die Wohnsitze in Deutschland und Österreich beizubehalten, werde er den Hauptwohnsitz in Österreich mit Jahresbeginn wieder anmelden, wodurch sodann eine Ummeldung der obigen Kennzeichen nicht erforderlich sei.

 

Die belangte Behörde legte die ggst. Beschwerden unter Anschluss der Verfahrensakte mit Schreiben vom 7. Jänner 2016 dem Oö. Landesverwaltungs-gericht zur Entscheidung vor. Von der Möglichkeit der Beschwerdevorent-scheidung wurde kein Gebrauch gemacht.

 

 

II.            Beweis wurde erhoben durch die Einsichtnahme in die von der belangten Behörde vorgelegten Verfahrensakte, aus dem sich folgender relevante Sachverhalt eindeutig ableiten ließ:

Der Beschwerdeführer ist Zulassungsbesitzer der beiden Fahrzeuge PKW Opel Astra-G-Caravan mit dem Kennzeichen x und des PKW Toyota Picnic mit dem Kennzeichen x.

Der Beschwerdeführer hatte bis 31. Juli 2015 seinen Hauptwohnsitz in  L.

Der Beschwerdeführer ist nach Deutschland, L verzogen.

Der Beschwerdeführer ist in Österreich mit keinem Wohnsitz gemeldet.

 

Die Feststellungen hinsichtlich des Wohnsitzes des Beschwerdeführers ergeben sich, was die Beendigung des Hauptwohnsitzes in Österreich anbelangt, aus dem Auszug des Melderegisters sowie aus den vorgelegten Verwaltungsakten und nicht zuletzt aus den Ausführungen des Beschwerdeführers in den jeweiligen schriftlichen Beschwerden.

Die Feststellung der Zulassungsbesitzereigenschaft ergibt sich aus den vorgelegten Verfahrensakten der belangten Behörde.

Weiters ist festzuhalten, dass weder die Verlegung des Wohnsitzes nach Deutschland noch die Eigenschaft des Beschwerdeführers als Zulassungsbesitzer der beiden gegenständlichen Fahrzeuge in Abrede gestellt worden ist.

 

Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG entfallen, da kein entsprechender Antrag vorlag und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht als erforderlich erachtet wird, da sich der entscheidungsrelevante Sachverhalt aus den vorgelegten Verfahrensakten der belangten Behörde eindeutig ergibt.

 

 

III.           Gemäß § 40 Abs. 1 erster Satz KFG hat über einen Antrag auf Zulassung eines Kraftfahrzeuges oder Anhängers zum Verkehr, abgesehen von den im Abs. 2 bis 5 angeführten Fällen, die Behörde zu entscheiden, in deren örtlichem Wirkungsbereich das Fahrzeug seinen dauernden Standort hat. Als dauernder Standort eines Fahrzeuges gilt der Hauptwohnsitz des Antragstellers.

 

Gemäß § 43 Abs. 4 lit. b KFG hat der Zulassungsbesitzer sein Fahrzeug abzumelden, wenn er den dauernden Standort des Fahrzeuges in den örtlichen Wirkungsbereich einer anderen Behörde verlegt hat.

 

Gemäß § 44 Abs. 2 lit. g KFG kann die Zulassung von der Behörde, die das Fahrzeug zugelassen hat, aufgehoben werden, wenn der Zulassungsbesitzer den Verpflichtungen gemäß § 43 Abs. 4 lit. a bis c nicht nachkommt.

 

 

IV.          Das Oö. Landesverwaltungsgericht hat erwogen:

Gemäß § 40 Abs.1 zweiter Satz erster Halbsatz KFG gilt als dauernder Standort eines Fahrzeuges der Hauptwohnsitz des Antragstellers. Ist der Zulassungsbesitzer eine physische Person, so gilt als dauernder Standort des Fahrzeuges immer der Hauptwohnsitz (VwGH vom 31.01.2014, Ro 2014/02/0010; vom 29.04.2002, 2002/03/0048).

§ 40 Abs. 1 zweiter Satz erster Halbsatz KFG 1967 ist nicht als "widerlegliche Vermutung" einzustufen, vielmehr ergibt sich aus dem Wortlaut dieser Regelung klar (arg.: Als dauernder Standort .. gilt der Hauptwohnsitz), dass dann, wenn der Antragsteller eine physische Person ist, danach immer der "Hauptwohnsitz" maßgebend ist (VwGH 5.7.1996, 96/02/0094).

 

Aus dem vorliegenden Auszug aus dem Melderegister ergibt sich, dass der Beschwerdeführer seinen Hauptwohnsitz vom 1. Juli 2002 bis 31. Juli 2015 in  L hatte und dann nach Unbekannt verzogen ist.

Der Beschwerdeführer hat in der Folge seinen Wohnsitz in Deutschland, L am Rhein, begründet. In Österreich hat der Beschwerdeführer seit 31. Juli 2015 keinen Hauptwohnsitz mehr. Dies hat zur Folge, dass der Beschwerdeführer verpflichtet gewesen wäre, sein Fahrzeug in L an der Donau abzumelden.

 

Aufgrund des vorliegenden Sachverhaltes – kein Hauptwohnsitz in Österreich - war die belangte Behörde daher berechtigt, die Zulassung der PKWs des Beschwerdeführers mittels der bekämpften Bescheide aufzuheben.

 

 

V.           Aus den angeführten Gründen waren daher die Beschwerden als unbegründet abzuweisen.  

 

 

VI.          Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

 

 

 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.

 

H i n w e i s

Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen.

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

Mag. Dr. Monika Süß