LVwG-600911/10/PY/CG

Linz, 22.04.2016

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seine Richterin            Drin. Andrea Panny über die Beschwerde des Herrn C S, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn vom 2. Jänner 2015,  GZ. VerkR96-8033-2014-Wid, wegen Verwaltungsübertretung nach dem Führerscheingesetz (FSG), nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 15. April 2016 samt Verkündung der Entscheidung,

 

zu Recht   e r k a n n t :

 

I.         Gemäß § 50 VwGVG  wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

 

 

II.      Gemäß § 52 Abs. 1 VwGVG hat der Beschwerdeführer einen Kostenbeitrag zum Verfahren vor dem Oö. Landesverwaltungsgericht in Höhe von 146,00 Euro, das sind 20 % der verhängten Geldstrafe, zu leisten.

 

 

III.   Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

 

 


 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.

1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn vom 2. Jänner 2015, GZ: VerkR96-8033-2014-Wid, wurde über den Beschwerdeführer (in der Folge: Bf) wegen Verwaltungsübertretung nach § 3 Abs.1 iVm § 37 Abs.1 und Abs.4 Z 1 Führerscheingesetz (FSG), BGBl. I 197/120 idgF eine Geldstrafe in Höhe von 730 Euro, für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 12 Tagen verhängt. Gleichzeitig wurde ein Verfahrenskostenbeitrag in Höhe von 73 Euro vorgeschrieben.

 

Dem Straferkenntnis liegt folgender Tatvorwurf zugrunde:

 

Sie haben das angeführte Kraftfahrzeug auf einer Straße mit öffentlichen Verkehr gelenkt, obwohl Sie nicht im Besitze einer von der Behörde erteilten gültigen Lenkberechtigung der betreffenden Klasse, in die das gelenkte Kraftfahrzeug fällt, waren, da Ihnen diese mit Bescheid der Bezirks­hauptmannschaft Braunau/Inn Bescheid vom 08.07.2014, GZ.: VerkR21-50-2014/BR, seit 12.07.2014 mangels gesundheitlicher Eignung entzogen ist.

 

Tatort: Gemeinde Braunau am Inn, öffentlicher Parkplatz gegenüber Objekt Theatergasse x, Hö­he des sog. „R".

 

Tatzeit: 05.11.2014, 23:35 Uhr.

 

Fahrzeug: Kennzeichen x, PKW, Chevrolet SPARK, rot

Zulassungsbesitzer: S S, geb. x 1967“

 

In der Begründung führt die belangte Behörde unter Wiedergabe des Verfahrensganges zusammengefasst aus, dass die dem Beschuldigten zur Last gelegte Verwaltungsübertretung aufgrund der Anzeige der Polizeiinspektion Braunau am Inn vom 7. November 2014, GZ: VStV/914100513982/001/2014 festgestellt wurde und als erwiesen anzusehen ist.

 

Zur verhängten Strafe wird ausgeführt, dass beim vorgegebenen Strafrahmen von 726 Euro bis zu 2.180 Euro die verhängte Strafe dem Unrechtsgehalt der Tat angepasst und schuldangemessen ist und straferschwerende bzw. strafmildernde Umstände nicht vorliegen.

 

 

2. Dagegen richtet sich die rechtzeitig eingebrachte Beschwerde vom 29. Jänner 2015. Darin bringt der Bf zunächst vor, dass ihm eine Rechtfertigung zu den Tatvorwürfen aufgrund seines stationären Aufenthalts im Krankenhaus Braunau in der Zeit vom 13. bis zum 25. November 2014 nicht möglich war.

 

In der Sache bringt der Bf vor, dass ihm bekannt ist, dass er zur Zeit keinen Führerschein besitzt und er das angeführte Fahrzeug seiner Mutter daher sicher nicht im öffentlichen Verkehr gefahren hat. Aus den Aussagen seiner Mutter bei der Polizeistelle in Braunau gehe hervor, dass ihr Auto von abends bis morgens am gleichen Parkplatz gestanden hat und nur sie einen Autoschlüssel für ihr Auto hat, weshalb es ihm unmöglich war, dieses zu lenken. Wahrscheinlich war seine Mutter zu diesem Zeitpunkt Zigaretten holen und war deshalb ihr Auto am Parkplatz „R“.

 

 

3. Mit Schreiben vom 5. Juni 2015 legte die belangte Behörde die Beschwerde samt bezughabenden Verwaltungsstrafakt dem Oö. Landesverwaltungsgericht vor, der zur Entscheidung gemäß § 2 VwGVG durch seine nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelrichterin berufen ist.

 

 

4. Das Oö. Landesverwaltungsgericht hat Beweis erhoben durch Akteneinsicht und Anberaumung einer mündlichen Verhandlung am 15. April 2016. Der Beschwerdeführer ist trotz ordnungsgemäßer Ladung zur Verhandlung unentschuldigt nicht erschienen, die belangte Behörde entschuldigte sich für die mündliche Verhandlung. Herr C V konnte mangels Vorliegen einer ladungsfähigen Adresse nicht zur mündlichen Verhandlung geladen werden, Frau S S entschuldigte sich unter Vorlage einer Bestätigung ihres Kuraufenthaltes für die mündliche Verhandlung. Ihre Aussage in der mit ihr aufgenommenen Niederschrift vor dem Bezirkspolizeikommando Braunau am 6. November 2014 wurde in der mündlichen Verhandlung verlesen.

 

4.1. Das Oö. Landesverwaltungsgericht geht bei seiner Entscheidung von folgendem Sachverhalt aus:

 

Am 5. November 2014 um 23:35 Uhr lenkte der Bf den auf seine Mutter Frau S S zugelassenen PKW mit dem Kennzeichen x in der Gemeinde Braunau am Inn am öffentlichen Parkplatz gegenüber dem Objekt Theatergasse x auf Höhe des sogenannten „R“, obwohl er nicht im Besitz einer von der Behörde erteilten gültigen Lenkberechtigung der betreffenden Klasse war, da ihm diese mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn vom 8. Juli 2014, GZ: VerkR21-50-2014/BR seit 12. Juli 2014 mangels gesundheitlicher Eignung entzogen war.

 

4.2. Dieser Sachverhalt ergibt sich aus dem Akteninhalt sowie dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung vom 15. April 2016.

Der Bf bestreitet die Lenkereigenschaft zum Tatzeitpunkt bezüglich des auf seine Mutter zugelassenen Fahrzeuges mit der Begründung, dass nur diese einen Autoschlüssel für ihr Auto habe und offenbar selbst zu diesem Zeitpunkt das Fahrzeug zum Zigaretteneinkauf benützte. Dem steht jedoch die Aussage von Frau S anlässlich ihrer Befragung vor dem Bezirkspolizeikommando Braunau vom 6. November 2014 entgegen, in der sie ausführt, dass sie den Abend vor dem Fernseher bzw. später im Bett verbracht hat. Hinsichtlich des Autoschlüssels gab sie an, dass sich ein Fahrzeugschlüssel am Wohnungsschlüsselbund befindet und dieser innen an der Wohnungstür steckt oder neben der Wohnungstür liegt, ein zweiter Fahrzeugschlüssel befinde sich in ihrem Schlafzimmer. Ihr Sohn wohne bei ihr, besitze einen Wohnungsschlüssel und könne die Wohnung ungehindert betreten. Diese Angaben werden vom Oö. Landesverwaltungsgericht nicht bezweifelt. Entgegen dem Beschwerdevorbringen hatte der Bf daher nicht nur Zugang zur Wohnung seiner Mutter, sondern auch zu deren Schlüsselbund mit dem Fahrzeugschlüssel. Auch der Umstand, dass Frau S anlässlich ihrer Befragung nicht angeben konnte, ob das Fahrzeug in der Nacht tatsächlich den Parkplatz verlassen hat, lässt keine Zweifel daran aufkommen, dass es zum fraglichen Tatzeitpunkt außer der Zeugin nur dem Bf möglich war, dass Fahrzeug in Betrieb zu nehmen. Dass die Zulassungsbesitzerin selbst das Fahrzeug zum Tatzeitpunkt gelenkt hat, ist aufgrund ihrer glaubwürdigen Aussage gegenüber den Polizeibeamten auszuschließen. Die Angaben des Beschwerdeführers sind daher als reine Schutzbehauptungen zu werten und ist der gegenständliche Sachverhalt für das Oö. Landesverwaltungsgericht als erwiesen anzusehen.

 

5. Das Oö. Landesverwaltungsgericht hat erwogen:

 

5.1. Gemäß § 1 Abs.3 1. Satz FSG ist das Lenken eines Kraftfahrzeuges und das Ziehen eines Anhängers, ausgenommen in den Fällen des Abs.5, nur zulässig mit einer von der Behörde erteilten gültigen Lenkberechtigung für die Klasse, in die das Kraftfahrzeug fällt.

 

Gemäß § 37 Abs.1 und Abs.4 begeht eine Verwaltungsübertretung und ist eine Mindeststrafe von 726 Euro zu verhängen für das Lenken eines Kraftfahrzeuges, obwohl die Lenkberechtigung entzogen wurde.

 

5.2. Vom Bf wurde nicht bestritten, dass ihm die Lenkberechtigung der betreffenden Klasse, in die der PKW mit dem Kennzeichen x fällt, mit Bescheid der belangten Behörde vom 8. Juli 2014 seit 12. Juli 2014 mangels gesundheitlicher Eignung entzogen wurde.

 

Aufgrund des angeführten Sachverhaltes steht jedoch für das erkennende Verwaltungsgericht fest, dass der Bf zur angeführten Tatzeit in der Gemeinde Braunau auf Höhe des „R“ gegenüber dem Objekt Theatergasse x das auf seine Mutter zugelassene Fahrzeug auf einer Straße mit öffentlichem Verkehr gelenkt hat.

 

Der objektive Sachverhalt der dem Bf zur Last gelegten Verwaltungsübertretung ist daher als erwiesen anzusehen.

 

5.3. Gemäß § 5 Abs.1 VStG genügt, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nichts anderes bestimmt, zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft (Ungehorsamsdelikt).

 

Auch die gegenständliche Verwaltungsübertretung stellt ein Ungehorsamsdelikt dar. Es genügt daher fahrlässige Tatbegehung. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes hat der Bf initiativ alles darzulegen, was für seine Entlastung spricht. Dies hat in erster Linie durch geeignetes Tatsachenvorbringen und durch Beibringung von Beweismitteln oder die Stellung konkreter Beweisanträge zu geschehen. Bloßes Leugnen oder allgemein gehaltene Behauptungen reichen für die "Glaubhaftmachung" nicht.

 

Es ist daher zu prüfen, ob sich der Bf entsprechend sorgfältig verhalten hat, um glaubhaft machen zu können, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

 

Vom Bf wurde kein Vorbringen erstattet, das Zweifel an seinem Verschulden an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift hervorkommen lässt. Die im Spruch der belangten Behörde dem Bf zur Last gelegte Verwaltungsübertretung ist ihm daher auch in subjektiver Hinsicht zuzurechnen.

 

6. Gemäß § 19 Abs.1 VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

 

Nach § 19 Abs.2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Laut ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes handelt es sich bei der Strafzumessung innerhalb eines gesetzlichen Strafrahmens um eine Ermessensentscheidung, die nach den Kriterien des § 19 VStG vorzunehmen ist. Die maßgebenden Umstände und Erwägungen für diese Ermessensabwägung sind in der Begründung der Entscheidung so weit aufzuzeigen, als dies für die Rechtsverfolgung durch die Parteien des Verwaltungsstrafverfahrens und für die Nachprüfbarkeit des Ermessensaktes erforderlich ist. § 19 Abs.1 VStG enthält somit jene objektiven Kriterien, die Grundlage für jede Strafbemessung sind. Darüber hinaus normiert Abs.2 für das ordentliche Verfahren eine Reihe weiterer subjektiver Umstände.

 

Die belangte Behörde hat ist bei ihrer Strafzumessung von einem geschätzten monatlichen Nettoeinkommen von 800 Euro, keinem Vermögen und keinen Sorgepflichten ausgegangen. Zwar kommt dem Bf die lange Dauer des gegenständlichen Verwaltungsstrafverfahrens als Milderungsgrund zugute, jedoch erscheint die verhängte, nur geringfügig über der Mindeststrafe von 726 Euro liegende Geldstrafe von 730 Euro gerechtfertigt, zumal der Bf keinerlei Einsicht in sein Tatverhalten zeigt, und ist die verhängte Strafe diese sowohl aus spezial-, als auch aus generalpräventiven Gründen geboten.

 

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden und die Beschwerde des Bf als unbegründet abzuweisen.

 

 

II.          Bei diesem Verfahrensergebnis hat der Bf gemäß § 52 Abs.1 VwGVG einen Beitrag für das Beschwerdeverfahren in Höhe von 20 % der verhängten Geldstrafe zu entrichten.

 

 

III.        Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

 

 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.

 

H i n w e i s

Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen.

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

Dr. Andrea Panny