LVwG-490040/3/SCH/HK

Linz, 29.04.2016

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter Dr. Schön über die Beschwerde des Herrn A K, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. F M,  vom 31. März 2016 gegen den Bescheid der Landespolizeidirektion Oberösterreich, Polizeikommissariat Steyr, vom 7. März 2016, GZ. VStV/916300247913/2016, wegen Verhängung einer Zwangsstrafe gemäß dem Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1991 – VVG nach öffentlicher mündlicher Verhandlung am 19. April 2016

 

zu Recht   e r k a n n t :

 

I.         Gemäß § 28 Abs.1 VwGVG  wird der Beschwerde Folge gegeben und der angefochtene Bescheid behoben.

 

 

II.      Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

 

 


 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

Zu I.

 

1. Die Landespolizeidirektion Oberösterreich, Polizeikommissariat Steyr, hat mit Bescheid vom 7. März 2016, GZ: VStV/916300247913/2016, über Herrn A K, eine Zwangsstrafe in der Höhe von 20.000 Euro verhängt.

Der Spruch dieses Bescheides lautet:

Mit Schreiben der LPDOÖ, PK Steyr vom 3.12.2015, GZ.:VStV/915301773027/2015, haben wir Sie aufgefordert, die Ihnen bescheidmäßig auferlegte Verpflichtung zu erfüllen:

 

Unterlassung der Wiederaufnahme des Betriebs, K Sportwetten am Standort S.

 

Der Bescheid VStV/915301773027/2015 vom 3.12.2015 wurde Ihnen durch Aushang an der Amtstafel am 3.12.2015 zugestellt.

 

Mit Bescheid über eine Zwangsstrafe der LPDOÖ, PK Steyr vom 8.2.2016, GZ: VStV/916300171679/2016 wurde eine weitere Zwangsstrafe im Falle einer weiteren Zuwiderhandlung gegen den Betriebsschließungsbescheid vom 3.12.2015 angedroht.

 

Sie haben wie am 19.2.2016 in der Zeit zw. 13.30 – 13.50 Uhr im Lokal mit der Bezeichnung K Sportwetten am Standort S festgestellt wurde, gegen die bescheidmäßig auferlegte Verpflichtung verstoßen, da das ggst.Lokal geöffnet war.

 

Es wird nunmehr die für den Fall der Nichterfüllung angedrohte Zwangsstrafe über Sie verhängt:

 

Geldstrafe von 20.000,00 €

 

Rechtsgrundlage:

§ 5 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes 1991 – VVG“

 

2. Gegen diesen Bescheid hat der Beschwerdeführer rechtzeitig Beschwerde erhoben. Diese ist samt Verfahrensakt dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich zur Entscheidung vorgelegt worden. Diese hatte gemäß 2 VwGVG durch den nach der Geschäftsverteilung zuständigen Richter zu erfolgen.

Am 19. April 2016 wurde eine öffentliche mündliche Verhandlung abgeführt, an der der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers und ein Vertreter der belangten Behörde teilgenommen haben.

 

3. Fest steht, dass die belangte Behörde mit Bescheid vom 3. Dezember 2015, GZ: VStV/915301773027/2015, die Betriebsschließung des Lokales K Sportwetten am Standort S, gemäß § 56a Glücksspielgesetz (GSpG) verfügt hat. Bescheidadressat war die P GmbH zuhanden des handelsrechtlichen Geschäftsführers A K. Als Adressen sind im Bescheid sowohl die erwähnte Betriebsstätte als auch der Sitz des Unternehmens in W, angeführt. Demgegenüber erging der nunmehr verfahrensgegenständliche Bescheid über die Verhängung einer Zwangsstrafe an Herrn A K persönlich, adressiert an seine offenkundige Privatadresse,  K.

Somit besteht eine Divergenz zwischen dem Adressaten des Titelbescheides und jenem des Bescheides betreffend die Zwangsstrafe. Der nunmehrige Beschwerdeführer ist sohin nicht Verpflichteter im Sinne des § 5 Abs.1 VVG, sondern ist dies die P GmbH. Somit hätte diese auch Bescheidadressatin des Bescheides betreffend die Zwangsstrafe zu sein gehabt (wie von der belangten Behörde ansonsten auch so gehandhabt). Daran ändert auch der Umstand nichts, dass der Beschwerdeführer handelsrechtlicher Geschäftsführer dieser GesmbH ist (vgl. etwa das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 30.3.2016, RO2016/09/0002, und das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Oberösterreich vom 5.11.2015, LVwG-410918/15/Zo/JB).

 

 

Zu II. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des
Art. 133 Abs.4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes am, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

 

 

 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

 

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von jeweils 240 Euro zu entrichten.

 

H i n w e i s

Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen.

 

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

Dr. Schön