LVwG-600043/2/Sch/Bb/SA

Linz, 12.02.2014

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter Dr. Schön über die Beschwerde (vormals Berufung) des A H-B, geb. X, A, W, vom 30. Juli 2013 gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Gmunden vom 15. Juli 2013, GZ VerkR96-40476-2012 betreffend Zurückweisung des Einspruches als verspätet gemäß § 49 Abs. 1 VStG und Abweisung des Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 71 Abs. 1 AVG,

 

zu Recht  e r k a n n t :

 

 

I.          Die Beschwerde gegen die Zurückweisung des Einspruches als verspätet wird gemäß § 49 Abs. 1 VStG iVm § 38 VwGVG als unbegründet abgewiesen und Spruchpunkt 1. des behördlichen Bescheides bestätigt.

 

II.         Betreffend die Abweisung des Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird die Beschwerde gemäß § 71 Abs. 1 Z 1 AVG iVm § 17 VwGVG als unbegründet abgewiesen und Spruchpunkt 2. des behördlichen Bescheid bestätigt.

 

III.        Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

 

 

 

 

 

 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

 

 

 

Zu I. und II.:

1. Mit dem angefochtenen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Gmunden vom 15. Juli 2013, GZ VerkR96-40476-2012, wurde der am 6. März 2013 der Post zur Beförderung übergebene Einspruch des A H-B (des nunmehrigen Beschwerdeführers) gegen die Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Gmunden vom 13. Februar 2013, GZ VerkR96-40476-2012, gemäß § 49 Abs. 1 VStG als verspätet zurückgewiesen sowie sein Antrag vom 2. Juli 2013 auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 71 Abs. 1 AVG abgewiesen.

 

Den Bescheid begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass der am 6. März 2013 zur Post gegebene Einspruch gegen die am 18. Februar 2013 postalisch hinterlegte Strafverfügung verspätet eingebracht worden sei. Das unregelmäßige Aufsuchen seiner Abgabestelle aufgrund der Umbauarbeiten stelle kein unabwendbares bzw. unvorhergesehenes Ereignis dar.

 

2. Gegen diesen Bescheid – durch Hinterlegung zugestellt am 19. Juli 2013 – erhob der Beschwerdeführer binnen offener Frist die als Einspruch bezeichnete Berufung vom 30. Juli 2013, mit der die Aufhebung des angefochtenen Straferkenntnisses wegen Rechtswidrigkeit und die Verfahrenseinstellung, in eventu die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, allenfalls die Herabsetzung der verhängten Strafe, beantragt wird.

 

Diese Berufung ist mit Wirksamkeit 1. Jänner 2014 als Beschwerde im Sinne des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG und der Berufungswerber im Sinne des Art. 132 Abs. 1 Z 1 B-VG als Beschwerdeführer anzusehen.

 

In seinem Rechtsmittel führt der Beschwerdeführer in verfahrensrelevanter Hinsicht begründend an, dass er die Einspruchsfrist deswegen um zwei Tage versäumt habe, da an seinem Wohnsitz Sanierungsarbeiten durchgeführt worden seien. Da während dieser Umbauarbeiten sein Wohnsitz nicht bewohnbar gewesen sei und er vorübergehend Unterkunft bei seiner Lebensgefährtin beziehen habe müssen, habe er den Briefkasten nicht täglich entleeren können. Aus diesen angegebenen Gründen sei er daran gehindert worden, rechtzeitig gegen die genannte Strafverfügung Einspruch zu erheben.

 

3. Die Bezirkshauptmannschaft Gmunden hat die Berufung (Beschwerde) unter Anschluss des Bezug habenden Verwaltungsstrafaktes mit Vorlageschreiben vom 8. November 2013, GZ VerkR96-40476-2012, ohne Berufungsvorentscheidung dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vorgelegt. Damit ergab sich die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates (seit 1. Jänner 2014 des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 8 B-VG) zur Entscheidungsfindung. Gemäß Art. 135 Abs. 1 erster Satz B-VG entscheidet das Landesverwaltungsgericht durch den nach der Geschäftsverteilung zuständigen Einzelrichter.

 

4. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den von der belangten Behörde zur Entscheidung übermittelten Verfahrensakt und Erhebungstätigkeiten bezüglich des Behebungsdatums der hinterlegten Strafverfügung durch den Beschwerdeführer.

 

Gemäß § 44 Abs. 3 Z 4 VwGVG konnte die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung unterbleiben, da sich die Beschwerde gegen einen verfahrensrechtlichen Bescheid richtet und eine Verhandlung nicht beantragt wurde. Im Übrigen ergibt sich der für die Entscheidung wesentliche Sachverhalt zur Gänze aus der Aktenlage.

 

4.1. Folgender Sachverhalt steht als erwiesen fest:

 

Der Beschwerdeführer wurde mit Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Gmunden vom 13. Februar 2013, GZ VerkR96-40476-2012, wegen der Begehung einer Verwaltungsübertretung nach § 18 Abs. 1 iVm § 99 Abs. 2c Z 4 StVO schuldig erkannt und über ihn eine Geldstrafe in Höhe von 150 Euro, im Uneinbringlichkeitsfall eine Ersatzfreiheitsstrafe im Ausmaß von 85 Stunden, verhängt.

 

Diese Strafverfügung wurde nach dem aktenkundigen Zustellnachweis (RSa-Rückschein) nach einem erfolglosen Zustellversuch am 18. Februar 2013 an der Wohnadresse (Abgabestelle) des Beschwerdeführers bei der Postfiliale Zustellbasis W hinterlegt und zur Abholung bereitgehalten, wobei der Beginn der Abholfrist auf dem Rückschein mit 18. Februar 2013 vermerkt wurde. Laut RSa-Rückscheinbrief wurde eine Verständigung über die Hinterlegung des Schriftstückes in die Abgabeeinrichtung an der Abgabestelle eingelegt. Die hinterlegte Sendung wurde vom Beschwerdeführer laut Auskunft der Postfiliale W schließlich am 22. Februar 2013 behoben.

 

Der gegen diese Strafverfügung erhobene Einspruch des Beschwerdeführers wurde am 6. März 2013 der Post zur Beförderung übergeben (Datum der Postaufgabe) und langte am darauffolgenden Tag, am 7. März 2013 bei der belangten Behörde ein.  

 

 

5. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat in rechtlicher Hinsicht hierüber erwogen:

 

5.1. Die Behandlung des Wiedereinsetzungsantrages gemäß § 71 AVG setzt zunächst die Klärung der Frage voraus, ob die Zustellung der Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Gmunden vom 13. Februar 2013, GZ VerkR96-40476-2012 in Ansehung der Bestimmungen des Zustellgesetzes ordnungsgemäß erfolgt ist. Bejahendenfalls ist erst dann die weitere Frage zu prüfen, ob der Beschwerdeführer durch ein von ihm rechtzeitig geltend gemachtes, unabwendbares und unvorhergesehenes Ereignis an der Wahrnehmung der mit dieser (ordnungsgemäßen) Zustellung ausgelösten Einspruchsfrist gehindert war.

 

Zu I.:

5.2. Frage der Zustellung der Strafverfügung:

 

5.2.1. Gemäß § 49 Abs. 1 VStG kann der Beschuldigte gegen die Strafverfügung binnen zwei Wochen nach deren Zustellung Einspruch erheben und dabei die seiner Verteidigung dienlichen Beweismittel vorbringen. Der Einspruch kann auch mündlich erhoben werden. Er ist bei der Behörde einzubringen, die die Strafverfügung erlassen hat.

 

Wenn ein Einspruch nicht oder nicht rechtzeitig erhoben wird, dann ist die Strafverfügung gemäß § 49 Abs. 3 VStG zu vollstrecken.

 

Nach der Bestimmung des § 17 Abs. 1 ZustG ist, wenn das Dokument an der Abgabestelle nicht zugestellt werden kann und der Zusteller Grund zur Annahme hat, dass sich der Empfänger oder ein Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 regelmäßig an der Abgabestelle aufhält, das Dokument im Falle der Zustellung durch den Zustelldienst bei seiner zuständigen Geschäftsstelle, in allen anderen Fällen aber beim zuständigen Gemeindeamt oder bei der Behörde, wenn sie sich in derselben Gemeinde befindet, zu hinterlegen.

 

Gemäß § 17 Abs. 2 ZustG ist der Empfänger von der Hinterlegung schriftlich zu verständigen. Die Verständigung ist in die für die Abgabestelle bestimmte Abgabeeinrichtung (Briefkasten, Hausbrieffach oder Briefeinwurf) einzulegen, an der Abgabestelle zurückzulassen oder, wenn dies nicht möglich ist, an der Eingangstüre (Wohnungs-, Haus-, Gartentüre) anzubringen. Sie hat den Ort der Hinterlegung zu bezeichnen, den Beginn und die Dauer der Abholfrist anzugeben sowie auf die Wirkung der Hinterlegung hinzuweisen.

 

Gemäß § 17 Abs. 3 ZustG ist das hinterlegte Dokument mindestens zwei Wochen zur Abholung bereitzuhalten. Der Lauf dieser Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Dokument erstmals zur Abholung bereitgehalten wird. Hinterlegte Dokumente gelten mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt. Sie gelten nicht als zugestellt, wenn sich ergibt, dass der Empfänger oder dessen Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung an dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam, an dem das hinterlegte Dokument behoben werden könnte.

 

5.2.2. Der Beschwerdeführer behauptet in seinem Wiedereinsetzungsantrag als auch in seiner Beschwerde glaubhaft, zum Zeitpunkt der Zustellung der Strafverfügung (Hinterlegung) aufgrund von Umbauarbeiten an seinem Wohnsitz ortsabwesend gewesen zu sein. Es ist deshalb zu prüfen, ob er vom Zustellvorgang rechtzeitig Kenntnis erlangt hat (oder hätte erlangen können).

 

Wird durch die Hinterlegung eines Dokumentes der Beginn einer Rechtsmittelfrist ausgelöst, so erlangt der Empfänger nach verwaltungsgerichtlicher Judikatur noch rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis, wenn ihm ein für die Einbringung des Rechtsmittels angemessener Zeitraum verbleibt (VwGH 24. Februar 2000, 2000/02/0027). Dies hat der Verwaltungsgerichtshof im erwähnten Erkenntnis für den Fall bejaht, dass dem Empfänger für die Erhebung eines Einspruches innerhalb der zweiwöchigen Frist nach dem VStG ein angemessener Zeitraum von zehn Tagen verblieb.

 

Im einem weiteren - annähernd gleich gelagerten - Fall (vgl. VwGH 27. September 1999, 99/17/0303) vertrat der Verwaltungsgerichtshof die Auffassung, dass im Fall der Behebung der Sendung drei Tage nach der erfolgten Hinterlegung kein Fall vorliegt, wonach wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangt werden konnte, weshalb die Beschwerde als unbegründet abgewiesen wurde.

 

5.2.3. Laut Mitteilung der Postfiliale W wurde die am 18. Februar 2013 hinterlegte Postsendung vom Beschwerdeführer am 22. Februar 2013 behoben. In diesem Fall standen dem Beschwerdeführer - ausgehend vom 18. Februar 2013 als dem Tag der Zustellung der Strafverfügung – bis zum Ablauf der Einspruchsfrist am 4. März 2013 noch volle zehn Tage für die Erhebung des Einspruches zur Verfügung.

 

Vor dem Hintergrund der dargestellten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist dieser dem Beschwerdeführer verbliebene Zeitraum von zehn Tagen für die Erhebung eines Einspruches, der grundsätzlich keiner näheren Begründung bedarf, als angemessen verbleibender Zeitraum für die Erhebung des Rechtsmittels anzusehen. Der erst am 6. März 2013 der Post zur Beförderung übergebene Einspruch (Datum des Poststempels) erweist sich sohin – um zwei Tage - als verspätet.

Die Einspruchsfrist ist eine durch Gesetz festgesetzte Frist, die nicht geändert werden kann.

 

Ein nicht rechtzeitig erhobener Einspruch ist von der Behörde, die die Strafverfügung erlassen hat, mit Bescheid zurückzuweisen (vgl. Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens, 6. Auflage, Seite 1601, Anm. 11 zu § 49 VStG).

 

Voraussetzung für die Zurückweisung eines Rechtsmittels als verspätet ist allein die Versäumung der Rechtsmittelfrist und nicht auch ein Verschulden der Partei an der Verspätung. Ein allfälliges Verschulden ist erst bei der Entscheidung über den Wiedereinsetzungsantrag von Belang (VwGH 11. Juli 1998, 88/10/0113).

 

Es hat daher die belangte Behörde zu Recht den Einspruch vom 6. März 2013 gegen die Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Gmunden vom 13. Februar 2013, GZ VerkR96-40476-2012, als verspätet zurückgewiesen.

 

Zu II.:

5.3. Wiedereinsetzung:

 

5.3.1. Gemäß § 71 Abs. 1 AVG, der aufgrund § 24 VStG auch im Verwaltungsstrafverfahren anzuwenden ist, ist gegen die Versäumung einer Frist oder einer mündlichen Verhandlung auf Antrag der Partei, die durch die Versäumung einen Rechtsnachteil erleidet, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn

1.   die Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten oder zur Verhandlung zu erscheinen und sie kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft, oder

2.   die Partei die Rechtsmittelfrist versäumt hat, weil der Bescheid keine Rechtsmittelbelehrung, keine Rechtsmittelfrist oder fälschlich die Angabe enthält, dass kein Rechtsmittel zulässig sei.

 

Gemäß § 71 Abs. 2 AVG (iVm § 24 VStG) muss der Antrag auf Wiedereinsetzung binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses oder nach dem Zeitpunkt, in dem die Partei von der Zulässigkeit der Berufung Kenntnis erlangt hat, gestellt werden.

 

5.3.2. Es ist zunächst festzustellen, dass die Stellung des Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand durch den Beschwerdeführer aufgrund der rechtswirksamen Zustellung der Strafverfügung und der damit verbundenen Versäumung der Rechtsmittelfrist dem Grunde nach zulässig ist, wobei sein Antrag mangels stichhaltiger gegenteiliger Anhaltspunkte als rechtzeitig erhoben anzusehen ist.

 

5.3.3. Die Begründetheit seines Wiedereinsetzungsantrages hängt davon ab, ob es dem Beschwerdeführer gelingt, glaubhaft zu machen, dass er durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert gewesen ist, die Frist einzuhalten und ihn kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft.

 

Diesbezüglich trifft den Beschwerdeführer eine Behauptungslast. Das unvorhersehbare oder unabwendbare Ereignis erblickt der Beschwerdeführer offenbar in seiner vorübergehenden Abwesenheit von seiner Abgabestelle im Zeitpunkt der Zustellung der Strafverfügung infolge von Umbau- bzw. Sanierungsarbeiten an seinem Wohnsitz und der daraus folgenden unregelmäßigen Entleerung seines Briefkastens.

 

Mit diesem Vorbringen vermag der Beschwerdeführer jedoch die begehrte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht zu begründen. Dies insbesondere deshalb, da ihm – wie ausführlich dargelegt – nach Behebung der Strafverfügung am 22. Februar 2013 bis zum Ablauf der Einspruchsfrist am 4. März 2013 noch ganze zehn Tage für die Einbringung des Einspruches zur Verfügung standen (vgl. 5.2.3.).

 

Sein Vorbringen ist nicht damit geeignet, im Sinne des § 71 Abs. 1 Z 1 AVG glaubhaft zu machen, dass er unverschuldet bzw. bloß aufgrund eines Verschuldens minderen Grades durch ein unvorhergesehenes und/oder unabwendbares Ereignis an der Einhaltung der Frist zur Erhebung eines Einspruches gegen die besagte Strafverfügung verhindert gewesen sei.

 

Mangels Vorliegen der Voraussetzungen des § 71 Abs. 1 Z 1 AVG war der Beschwerde daher auch in diesem Spruchpunkt ein Erfolg versagt.

 

 

Zu III.:

Unzulässig der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

 

 

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.

 

 

 

 

 

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

 

 

 

S c h ö n