LVwG-600909/12/Br

Linz, 15.07.2015

I M  N A M E N  D E R  R E P U B L I K

 

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich erkennt durch seinen Richter Mag. Dr. Bleier über die Beschwerde des F B, geb. x,  L, L, vertreten durch RA Ing. Mag. K H, S, L, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Rohrbach, vom 05.05.2015,  Zl.: VerkR96-2405-2014, nach der am 08.07.2015 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung

 

zu Recht:

 

 

I. Gemäß § 50 VwGVG wird der Beschwerde mit der Maßgabe stattgegeben, als der Tatvorwurf „10.10.2014 v. 18:10 Uhr bis 13.10.2014, 18:16 Uhr [richtig wäre gewesen 18:14 Uhr], 24.10.2014  v. 16:20 Uhr bis 27.10.2014 08:26 Uhr und vom 27.10.2014 v. 17:16 Uhr bis 28.10.2014, 08:36 Uhr, zu entfallen hat  und die Wortwendung „handschriftlichen Aufzeichnungen“ durch „manuelle Einträge“ zu ersetzen sind;

In den übrigen Punkten wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Die ausgesprochene Strafe wird bestätigt.

 

 

 

II. Gemäß § 52 Abs.8 VwGVG entfällt ein Kostenbeitrag für das Beschwerdeverfahren.

 

 

 

III.        Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

 

I. Die Bezirkshauptmannschaft Rohrbach hat mit dem oben angeführten Straferkenntnis über den Beschwerdeführer, wegen der Verstöße nach der EG-VO 8321/85 nach § 134 Abs.1 KFG eine Gesamtgeldstrafe in der Höhe von 300 Euro und für den Nichteinbringungsfall Ersatzfreiheitsstrafen in der Dauer von  120 Stunden verhängt. Es wurde ihm vorgeworfen, als Fahrer des unten angeführten Kraftwagenzuges, welcher zur Güterbeförderung im Straßenverkehr eingesetzt gewesen ist und dessen höchstes zulässiges Gesamtgewicht einschließlich Anhänger 3,5 t überstiegen hat, für die ebenfalls unten angeführten Zeiträume die manuellen Nachträge der jeweiligen Ruhezeiten nicht ordnungsgemäß durchgeführt und keine ordnungsgemäßen Ausdrucke vorzulegen vermochte habe. Dies obwohl der Fahrer, wenn er ein Fahrzeug lenkt, das mit einem Kontrollgerät gemäß Anhang 1B ausgerüstet ist, dem Kontrollbeamten auf Verlangen jederzeit Folgendes vorlegen können müsse:

alle während des laufenden Tages und der vorausgehenden 28 Tage erstellten handschriftlichen Aufzeichnungen und Ausdrucke, die gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 und der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 vorgeschrieben sind wobei nachfolgende Zeiträume angeführt wurden:

09.10.2014, von 17.56 Uhr bis 10.10.2014, 08.14 Uhr;

10.10.2014, von 18.10 Uhr bis 13.10.2014, 18.16 Uhr;

13.10.2014, von 18.34 Uhr bis 14.10.2014, 09.22 Uhr;

14.10.2014, von 18.52 Uhr bis 15.10.2014, 08.18 Uhr;

15.10.2014, von 18.40 Uhr bis 16.10-2014, 08.18 Uhr;

16.10.2104, von 18.24 Uhr bis 17.10.2014, 08.00 Uhr;

17.10.2014, von 12.56 Uhr bis 20.10.2014, 08.38 Uhr;

20.10.2014, von 18.40 Uhr bis 21.10.2014, 08.20 Uhr;

21.10.2014, von 17.36 Uhr bis 22.10.2014, 08.24 Uhr;

22.10.2014, von 17.00 Uhr bis 23,10.2014, 08.14 Uhr;

23.10.2014, von 18.48 Uhr bis 24.10.2014, 08.28 Uhr;

24.10.2014, von 16.20 Uhr bis 27.10.2014, 08.26 Uhr;

27.10.2014, von 17.16 Uhr bis 28.10.2014, 08.36 Uhr;

28.10.2014, von 17.00 Uhr bis 29.10.2014, 08.26 Uhr;

29.10.2014, von 17.26 Uhr bis 30.10.2014, 09.36 Uhr;

30.10.2014, von 20.08 Uhr bis 31.10.2014, 08.24 Uhr;

31.10.2014, von 20.32 Uhr bis 03.11.2014, 08.38 Uhr;

03.11.2014, von 17.08 Uhr bis 04.11.2014, 08.30 Uhr;

04.11.2014, von 17.24 Uhr bis 05.11.2014, 08.22 Uhr und am

05.11.2014, von 18.20 Uhr bis 06.11.2014, 09.02 Uhr

Dies stelle anhand des Anhanges III der Richtlinie 2006/22/EG i.d.g.F., einen sehr schwer wiegenden Verstoß dar.

Tatort: Gemeinde Niederwaldkirchen, Rohrbacher Straße (B127), bei km 30,300, Verkehrs­kontrollplatz Kleinzell, Richtung Rohrbach

Tatzeit: 06.11.2014, 14:35 Uhr.

Fahrzeuge: Kennzeichen x, LKW, MAN TGX 26.440, weiß

Kennzeichen x, Anhängerwagen, Ackermann EAF, grau;

 

I.1. Begründend wurde lediglich auf die Anzeige der Polizeiinspektion Rohrbach vom 6.11.2014 und die daraufhin von der Bezirkshauptmannschaft Rohrbach wegen der im Spruch angeführten Verwaltungsübertretung erlassene  Strafverfügung verwiesen, wogegen der Beschwerdeführer Einspruch erhoben und die Einleitung des ordentlichen Ermittlungsverfahrens beantragt habe.

 

 

I.2. Dagegen wendet sich der Beschwerdeführer mit seiner durch den ausgewiesenen Rechtsvertreter erhobenen und wie folgt ausgeführten Beschwerde:

In umseits näher bezeichneter Verwaltungsstrafsache erhebe ich gegen das Straferkenntnis der BH Rohrbach vom 05.05.2015 binnen offener Frist nachstehende

 

Beschwerde

 

an das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich:

 

Das Straferkenntnis der BH Rohrbach vom 05.05.2015 wird seinem gesamten Inhalt nach angefochten und eine ersatzlose Aufhebung und eine Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens begehrt.

 

Als Beschwerdegrunde werden die Verletzung der Verfahrensvorschriften sowie unrichtige rechtliche Beurteilung bzw. inhaltliche Rechtswidrigkeit geltend gemacht.

 

Auch die Höhe der über mich verhängten Strafe wird ausdrücklieh bekämpft.

 

Verletzung der Verfahrensvorsehriften:

 

Ich habe im erstinstanzlichen Verfahren u.a. die Einholung eines Gutachtens eines verkehrs­technischen Sachverständigen zum. Beweis dafür beantragt, dass es zu den Auswertungen des Kontrollgerätes hinsichtlich der nicht zuordenbaren Zeiträume lediglich auf Grund eines tech­nischen Defektes bzw, allenfalls eines unbedeutenden Bedienfehlers des Kontrollgerätes ge­kommen ist.

 

Weiters habe ich Urkunden vorgelegt, aus denen zu ersehen ist, dass ich keinesfalls die Lenk­zeiten überschritten oder Ruhezeiten unterschritten habe.

 

Diesen Beweisanboten, insbesondere der Einholung eines entsprechenden Gutachtens ist die BH Rohrbach nicht nachgegangen.

 

Bei Durchführung der beantragten Beweise hätte die erstinstanzliche Behörde zu einem ande­ren Bescheidergebnis, nämlich einer Einstellung des gegen mich anhängigen Verwaltungsstrafverfahrens kommen müssen.

 

Dies belastet den angefochtenen Bescheid mit Rechtswidrigkeit.

 

Ich wiederhole daher auch im Rechtsmittelverfahren ausdrücklich meinen

 

Antrag

 

auf Einholung eines Kfz-technischen SV-Gutachtens zum Beweis dafür, dass es zu den nicht einer konkreten „Kategorie" zuordenbaren Zeitaufzeichnungen des Kontrollgerätes nur auf Grund eines technischen Defektes bzw. allenfalls auf Grand eines unbedeutenden Bedienfeh­lers kommen konnte.

 

Weiters beantrage ich die zeugenschaftliche Einvernahme des Meldungslegers zum Beweis dafür, dass ich diesem auch dezidiert angeboten habe, den elektronischen Tacho auszulesen, um meine Unschuld zu beweisen,

 

Inhaltliche Rechtswidrigkeit bzw. unrichtige rechtliche Beurteilung:

 

Das gegenständliche Straferkenntnis erweist sich angesichts der Tatsache, dass mich kein Verschulden daran trifft, dass es zu fehlerhaften Zeitaufzeichnungen gekommen ist, auch in­haltlich als rechtswidrig,

 

Tatsächlich habe ich sehr wohl jeweils am Folgetag die manuellen Nachträge der Ruhezeiten beim Kontrollgerät vorgenommen,

 

Der Umstand, dass diese in der elektronischen Datenauswertung nicht erfasst sind, kann nur auf einen Defekt des Gerätes zurückgeführt werden.

 

Da ich jeweils die vorgeschriebenen Lenk- und Ruhezeiten eingehalten habe, hat für mich auch überhaupt keine Veranlassung bestanden, die Zeiten nicht korrekt zu erfassen.

 

Beweis:

Ø  meine Verantwortung

Ø  im erstinstanzlichen Akt erliegende Zeitaufzeichnungen bzw, Abrechnungsunterlagen

Ø  Kfz-technischer Sachverständiger

 

Auf Grund der Tatsache, dass ich auch niemals eine Fehlermeldung des elektronischen Kon­trollgerätes erhalten habe, war für mich auch nicht erkennbar, dass es nicht zu einer ordnungsgemäßen Aufzeichnung der jeweiligen Zeiten gekommen wäre.

 

Selbst wenn der tatsächliche Grund für die fehlerhafte Aufzeichnung, nämlich ein Defekt des Kontrollgerätes nicht mehr nachgewiesen werden kann, zeigt sich schon auf Grund meines Bestrebens gegenüber dem Meldungsleger, doch den elektronischen Tachografen auszulesen und daraus die Lenk- und Ruhezeiten abzurufen, andererseits auch auf Grund meines Anbo­tes, sämtliche von mir geführten Abrechnungsunterlagen mit den entsprechenden Zeitaufzeichnungen vorzulegen, dass ich jedenfalls bestrebt war sämtliche Vorschriften einzuhalten.

 

Leider hat der Meldungsleger an meiner Mitwirkung, um den Tatvorwurf auszuräumen, kein Interesse gezeigt und vermeint, dass ihn das alles nicht interessiere.

 

Lediglich auf Grund dieser mangelnden Mitwirkung des Meldungslegers ist es nicht zu einer Auswertung des. elektronischen Tachografen bzw. einer Berücksichtigung der von mir geehr­ten handschriftlichen Aufzeichnungen gekommen.

Vor allem aber wurde mir bereits bei meiner Ausbildung als Kraftfahrer beigebracht, dass bei einem elektronischen Kontrollgerät, wie im gegenständlichen Fall, zusätzlich nicht auch handschriftliche Aufzeichnungen vorgenommen werden müssen, da das von mir gelenkte Fahrzeug ja mit einer Fahrkarte ausgestattet ist, wo ohnehin sämtliche Daten gespeichert sind.

 

Es wäre technisch überhaupt nicht nachvollziehbar, wieso man bei einem derart modernen Gerät, wo ohnehin sämtliche Daten erfasst werden, auch zusätzlich die gespeicherten Daten ausdrucken und die Ausdrucke mitführen müsste.

 

Selbst wenn sohin objektiv auf Grund eines von mir nicht erkannten technischen Defektes oder eines allfälligen geringfügigen Bedienfehlers die elektronische Zeitaufzeichnung nicht korrekt erfolgt wäre, könnte dennoch schon auf Grund meiner Ausbildung, wo mir beige­bracht wurde, dass es eben bei einem elektronischen Kontrollgerät mit elektronischer Fahrerkarte nicht erforderlich wäre, zusätzliche Ausdrucke anzufertigen und mitzufahren, nicht von einem Verschulden meinerseits ausgegangen werden, welches jedoch für eine Strafbarkeit erforderlich ist.

 

Beweis;

Ø  meine Verantwortung

Ø  Kfz-technischer Sachverständiger, weitere Beweise vorbehalten

 

Selbst wenn das Landesverwaltungsgericht der Meinung sein sollte, dass es mir ungeachtet meiner fehlenden juristischen Ausbildung und meines gegenteiligen Kenntnisstandes auf­grund meiner Ausbildung vorwerfbar wäre, dass ich nicht zusätzlich zur elektronischen Fahr­karte auch Ausdrucke des Kontrollgerätes mitgeführt hätte, wäre das mir vorzuwerfende Ver­schulden als äußerst gering anzusehen, weshalb jedenfalls eine außerordentliche Strafmilde­rung geboten wäre.

 

Beschwerde gegen die Höhe der Strafe:

 

Auch wenn ich die mir angelastete Tat begangen hätte und auch ein die Strafbarkeit begrün­dendes Verschulden meinerseits vorliegen würde, was nochmals ausdrücklich bestritten wird, wäre mein Verschulden nur als äußerst geringfügig anzusehen.

 

Nach den Grunds ätzen des Verwaltungsstrafgesetzes sind für die Strafbemessung vor allem der durch eine Tat konkret verursachte Schaden oder die Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, heranzuziehen. Im gegenständlichen Fall ist davon aus­zugehen, dass die mir angelastete Tat keinerlei Schaden zur Folge hatte, noch wesentliche Interessen dadurch beeinträchtigt würden.

 

Wenn man davon ausgeht, dass die maßgeblichen Bestimmungen über die Aufzeichnungen mit einem Kontrollgerät dazu dienen, übermäßige Lenkzeiten zu verhindern, zeigt sich, dass im gegenständlichen Fall, wo es nur um die Frage der korrekten Bedienung des Kontrollgerätes gegangen ist, und nicht um die Nichteinhaltung von Lenk- oder Ruhezeiten, nicht um je­nes eigentliche Interesse gegangen ist, deren Schutz die Strafdrohung dienen sollte.

Ausgehend davon, dass mich - wenn Überhaupt - nur eine geringfügige Sorgfaltspflichtverletzung trifft, in dem ich nicht zusätzlich zu den Aufzeichnungen des elektronischen Kontroll­gerätes auch Ausdrucke mitgefühlt hätte, die keinerlei praktische Bedeutung haben, weil sämtliche Daten ohnehin aus der Fahrerkarte ausgelesen werden können,, wäre bei korrekter Strafbemessung unter Heranziehung einer außerordentlichen Strafminderung eine Strafe von : maximal € 150,00 angemessen gewesen.

 

Dies wird vor allem auch dadurch unterstrichen, dass ich völlig unbescholten bin und es daher keinesfalls erforderlich ist, auf Grund eines derartigen geringen Versehens eine Strafe von € 300,00 zu verhängen, die für mich eine ganz massive finanzielle Einbuße darstellen würde.

 

Aus all diesen Gründen stelle ich die

 

Anträge

 

das Landesverwaltungsgericht möge

 

a) eine mündliche Beschwerdeverhandlung unter Aufnahme der von mir beantragten Beweise durchfühlen; und

b) das angefochtene Straferkenntnis ersatzlos aufheben und eine Einstellung des gegen mich anhängigen Verwaltungsstrafverfahrens verfügen; in eventu

c) jedenfalls die über mich verhängte Geldstrafe auf ein angemessenes Maß von € 150,00 herabsetzen.

 

 

L, am 29.05.2015                                                                                      B F“

 

 

 

II. Damit vermag der Beschwerdeführer im Ergebnis keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Straferkenntnisses aufzeigen.

 

 

III. Die Behörde hat den Verfahrensakt mit Vorlageschreiben vom 10.06.2015 dem Oö. Landesverwaltungsgericht unter Anschluss eines Inhaltsverzeichnisses zur Entscheidung vorgelegt.

 

 

III.1. Beweis erhoben wurde durch Einholung einer Stellungnahme im Wege des Meldungslegers, der urlaubsbedingt zur öffentlichen mündlichen Verhandlung als Zeuge nicht erscheinen konnte. Ferner wurde mit der Nachprüfung der Kontrollgeräteaufzeichnungen des Amtssachverständigen TOAR Ing. R. K am 8.7.2015 im Beisein des zur Entscheidung berufenen Richters befasst, der  in der Auswertung des Meldungslegers keine Fehler feststellen konnte. Darüber wurde ein Aktenvermerk gelegt, welcher im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung verlesen wurde.

Eine öffentliche mündliche Verhandlung war gemäß § 44 Abs.1 VwGVG durchzuführen. Abschließend wurde dem Beschwerdeführer noch die Möglichkeit eröffnet einen im Zuge der öffentlichen mündlichen Verhandlung eingewendeten technischen Mangel zu belegen.

 

 

IV. Sachverhalt und Beweiswürdigung:

 

Der Beschwerdeführer wurde am 6.11.2014 um 14:35 Uhr, auf der B127, bei Strkm. 30.300, am Verkehrskontrollplatz Kleinzell als Lenker des nach dem Kennzeichen bestimmten und im Güterverkehr verwendeten Lastkraftwagenzuges zu einer Lenker- und Fahrzeugkontrolle angehalten. Dabei wurde festgestellt, dass diverse durch Handeingabe zu tätigen gewesene Nachträge dem Kontrollbeamten nicht vorgewiesen werden konnten.

Der Meldungsleger wurde im Rahmen des Beschwerdeverfahrens mangels Verfügbarkeit als Zeuge beim Verhandlungstermin zur Übermittlung einer schriftlichen Stellungnahme aufgefordert.

Am 16.6.2015 teilt der Meldungsleger GrInsp. Z mit, die Daten der Fahrerkarte im sogenannten SVKE140 auf dem Laptop heruntergeladen und ausgewertet zu haben. Die dabei festgestellten Mängel wurden im Ergebnisprotokoll vermerkt und mit dem Fahrer besprochen. Betreffend die bemängelten Feststellungen wurde auf den sogenannten Zeitstrahl im Originalausdruck verwiesen. Daraus wäre ersichtlich, dass bei den fehlenden Zeiten keine Tätigkeiten eingetragen sind. Der Lenker (hier Beschwerdeführer) habe selbst angegeben das Gerät falsch bedient zu haben.

Der im Sinne der Beschwerde mit dieser Auswertung ebenfalls noch befasste technische Sachverständige, fand letztlich auch keinen Auslesefehler. Er erblickte jedoch die Nachtragsnotwendigkeit in der ohne erkennbaren Grund zwischendurch entnommenen Fahrerkarte und verweist diesbezüglich auf die Markierung „X“ und den Hinweis in der Legende auf „M = manuell“, wobei nur die tägliche und damals nicht auch die „wöchentliche“ Ruhezeit betreffend der manuelle Nachtrag erforderlich gewesen wäre.

Das Landesverwaltungsgericht vermag daher eine Fehlauswertung nicht zu erkennen.

Weder mit der an sich bloß hülsenhaft dargestellten und sich in gänzlich unbelegt bleibenden Bedenken erschöpfenden Beschwerdeausführungen, noch im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung, konnte ein Auswertungsfehler aufgezeigt werden. Als unzutreffend erweist sich auch der in der Beschwerde dargestellte Hinweis über „handschriftliche“ Nachträge, weil der Beschwerdeführer, wie der Sachverständige feststellte, sehr wohl auch eine Eingabe über das Gerät machte. Daraus erschließt sich, dass er sehr wohl mit dem Gerät vertraut gewesen sein musste, wie er dies letztlich auch wiederum selbst so darstellte. Das konnte der persönlich an der Verhandlung teilnehmende Beschwerdeführer auch nicht schlüssig erklären.

Dazu vermeinte der Beschwerdeführer im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung seinem  Chef bereits öfter informiert gehabt zu haben, wonach das Kontrollgerät beim Stecken der Fahrerkarte damals verschiedene Fehlermeldungen angezeigt hätte,  man jedoch nicht sehen könne ob das Gerät dann diese manuell eingegebenen Nachträge bzw. Einträge durchführte.

Über Vorhalt, warum er dies dem Beamten nicht gesagt zu haben scheint, vermeinte der Beschwerdeführer, die im Verfahren vorgelegten Ruhezeitenaufzeichnungen dem Beamten sehr wohl gezeigt zu haben, diese den Beamten aber nicht interessiert hätten.

Ob eine Reparaturrechnung betreffend das angeblich fehlerhafte Gerät vorgelegt werden könne, konnte der Beschwerdeführer gegenüber dem Landesverwaltungsgericht nicht sagen. Er fahre immer bzw. meistens mit diesem Lastwagen aber gelegentlich sei er auch „gesprungen“ (gemeint: auf einen anderem Lkw gefahren) so der Beschwerdeführer.

Der Beschwerdeführer gab weiter an, dass er grundsätzlich nur auf Grund der Stundenzettel bezahlt werde. Auf die vorgelegten eigenen Zeitaufzeichnungen verwies er auch im Rahmen seiner Vernehmung beim Landesverwaltungsgericht.

Das Ergebnisprotokoll habe er deshalb nicht unterschrieben, weil es für ihn nicht nachvollziehbar gewesen wäre.

Über Vorhalt, dass er laut Anzeige gegenüber dem Beamten im Ergebnis doch eingeräumt habe, das Gerät möglicherweise falsch bedient zu haben, jedoch in der Zwischenzeit nie gefahren zu sein und die Ruhezeiten eingehalten zu haben, jedoch die Strafe sowieso beeinspruchen zu wollen, gab der Beschwerdeführer an, es  dem Beamten so wie auch heute erklärt gehabt zu haben.

In Wahrung der Garantien für ein faires Verfahren wurde letztlich dem Beschwerdeführer noch die Möglichkeit zur Vorlage allfälliger Reparaturaktivitäten am Kontrollgerät eröffnet, obwohl in der Beschwerde ein diesbezüglicher Beweis verneint worden war.

 

 

IV.1. In einem ergänzenden Schriftsatz vom 14.7.2015 legt der Beschwerdeführer im Wege seines Rechtsvertreters als Urkunde ein Ergebnisprotokoll zum Beweis dafür vor, dass es idZ vom 12.3.2015 bis 9.4.2015 zu keiner Beanstandung gekommen wäre. Auch gegenständlich habe er das Kontrollgerät - wie er dies seit Einführung der elektronischen Kontrollgeräte gewohnt sei - richtig bedient, sodass für ihn mangels der Tatsache, dass vom LKW aus keine Ein­sicht in die tatsächliche Erfassung möglich war und so nicht erkennbar gewesen wäre, dass es offenbar zu unzu­reichenden Aufzeichnungen des Kontrollgerätes gekommen sei.

Angesichts der Tatsache, dass er keinesfalls die Lenkzeiten überschritten oder Ruhezeiten unterschritten habe, sondern ihm auch im Falle einer ordnungsgemäßen Funktionsweise allen­falls nur ein leichter Bedienungsfehler des Kontrollgerätes vorgeworfen werden könnte, bleibe sein Verschulden weit unter dem typischen Unrechtsgehalt des gegenständlichen Tatbestan­des, der zur Hintanhaltung von Überschreitungen der Lenkzeit diene, weit zurück.

 

 

IV.2. Diese Darstellung lässt jedoch gerade keine Relevanz dafür erkennen, dass er zur fraglichen Zeit das Kontrollgerät nicht fehlerhaft bedient hätte, was er letztlich gegenüber dem Anzeigeleger einräumte und erst im Rahmen der anwaltlichen Vertretung anzuzweifeln versucht.

In Ergänzung zum Beschwerdevorbringen wird noch vorgebracht, dass es ihm auf Grund der Tatsache, dass er (wie er bereits in der Verhandlung vor dem LVwG dargelegt hat) - zwischenzeitig nicht mehr für seinen früheren Arbeitgeber tätig sei - nicht möglich gewesen wäre, die Werkstattunterlagen hinsichtlich den mir zugewiesen gewesenen LKW's zu beschaffen und dem Gericht vorzulegen.

Auf Grund der Auflösung des Dienstverhältnisses von seiner Seite wäre sein Vorgesetz­ter offenbar sauer und hebe am Telefon nicht ab bzw. lasse sich verleugnen. Wiederholte Ver­suche seinerseits, auf die Herausgabe der Rechnungen bzw. Werkstattunterlagen zu drängen, wären leider gescheitert.

Er habe daraufhin versucht, direkt mit der Werkstätte Kontakt aufzunehmen und von dort eine entsprechende Bestätigung anzufordern, welche jedoch darauf verwiesen hätte, dass er nicht der Auftraggeber wäre und allfällige Belege oder Dokumente nur an den Auftraggeber (seinem früheren Arbeitgeber) ausgehändigt würden.

Insgesamt wäre es ihm daher leider trotz intensiver Bemühungen nicht möglich eine Werkstatt­rechnung hinsichtlich der nach der gegenständlichen Beanstandung am 06.11.2014 durchge­führten Überprüfung des Kontrollgerätes des von ihm seinerzeit gelenkten LKW's vorzulegen.

Informativ gebe er jedoch dem LVwG bekannt, dass auch ein weiterer Arbeitskollege von ihm genau dieselben Probleme gehabt hätte und auch dessen LKW bzw. das Kontrollgerät von dessen LKW einer Überprüfung unterzogen werden habe müssen.

Abschließend vermeint der Beschwerdeführer eine außerordentliche Strafmilderung wäre möglich und geboten, weshalb  er seinen Antrag wiederhole

unter Berücksichtigung einer außerordentlichen Strafmilderung die über ihn verhängte Strafe auf maximal € 150,00 herabzusetzen.

 

 

IV.3. Selbst das zuletzt dargestellte Vorbringen lässt keinen sachlich begründbaren Schluss auf einen Funktionsmangel zu. Vielmehr hätte der Beschwerdeführer im Fall einer derartigen Vermutung dies einerseits nicht nur schon früher vorgebracht und nicht gegenüber dem Meldungsleger einen möglichen Bedienungsfehler eingeräumt. Auch hätte er sich wohl um die Beischaffung einer nun behaupteten Reparaturaktivität gekümmert. Bereits in der Beschwerde wurde erklärt einen Nachweis eines Funktionsmangels nicht erbringen zu können.

Den Beschwerdeausführungen vermag daher diesbezüglich ebenfalls nur der Charakter einer reinen Schutzbehauptung und den Beweisanträgen im Grunde nur Erkundungscharakter zugedacht werden. Im Zuge der öffentlichen mündlichen Verhandlung wurden diese letztlich nicht aufrechterhalten, wobei der Beschwerdeführer den behaupteten Funktionsmangel des Gerätes durch Vorlage einer Reparaturaktivität des Kontrollgerätes zuletzt auch nicht glaubhaft machen konnte. Sein diesbezügliches Vorbringen lässt vielmehr darauf schließen, dass offenkundig kein Funktionsmangel am Gerät evident war.

Da er diesbezüglich gegenüber dem einschreitenden Meldungsleger keinen Hinweis tätigte, sondern diesem gegenüber sogar eine Fehlbedienung einräumte, ist diese geänderte Verantwortung letztlich auch nur als Teil der -  legitimen – Verteidigungsstrategie anzusehen um der Bestrafung zu entgehen.

Das anwaltliche Vorbringen steht der in der Anzeige dargelegten Verantwortung des Beschwerdeführers gegenüber dem Meldungsleger in deutlichem Widerspruch, sodass auch dieser Aspekt des Beschwerdevorbringens und insbesondere der nachgereichten Ausführungen als Schutzbehauptung evident erscheinen lässt.   

Vor dem Hintergrund einer als einschlägig zu bezeichnenden und einer wegen Verkürzung des 50m–Abstandes vorliegenden Vormerkung aus dem vergangenen Jahr ist auch keine Grundlage für die Anwendung des außerordentlichen Strafmilderungsrechts gegeben.

 

 

V. Rechtlich hat das Landesverwaltungsgericht erwogen:

In Vermeidung von Wiederholungen wird im Grunde auf die von der Behörde zutreffend zitierten Tatbestände gemäß dem KFG iVm der EG-VO 3821/85 verwiesen.

Deren Aufhebung durch die Verordnung (EU) Nr. 165/2014, Art. 34 Abs.5 lit.b sublit. iv (Bettsymbol f. Arbeitsunterbrechungen oder Ruhezeiten) war jedoch zum Zeitpunkt der gegenständlichen Kontrolle noch nicht in Kraft. Im Gegensatz zur täglichen – war die wöchentliche Ruhezeit iSd Art. 15 Abs.3 zweiter Anstrich lit.d, der bis dahin geltende VO 3821/85 neben den Arbeitszeitunterbrechungen nur die „Tagesruhezeiten“ genannt und daher war bis zum 2.3.2015 (Inkrafttreten der Verordnung (EU) Nr. 165/2014[1]) gegebenenfalls nur diese durch manuelle Eingabe am Kontrollgerät zu dokumentieren gewesen.

Der Tatvorwurf war folglich entsprechend einzuschränken bzw. die Art der unterbliebenen Einträge inhaltlich zu präzisieren.

 

V.1. Die Behörde ging hier zutreffend vom Vorliegen eines  fortgesetzten Deliktes aus, welches dadurch gekennzeichnet ist, dass eine Mehrheit von an sich selbständigen, nacheinander gesetzten Handlungen, deren jede für sich den Tatbestand desselben Delikts erfüllt, infolge der Gleichartigkeit der Begehungsform und der äußeren Begleitumstände sowie des engen zeitlichen Zusammenhanges zu einer rechtlichen Einheit verbunden und als einziges Delikt behandelt wird. Es erfasst die Bestrafung für einen bestimmten Tatzeitraum alle in diesem gelegenen Einzelhandlungen (vgl. VwGH 12.7.2012, 2011/02/0040, mit Hinweis auf VwGH 24.2.1998, 97/11/0188). Dieses kann hier inhaltlich darin erblickt werden, weil der Beschwerdeführer das Kontrollgerät offenbar bewusst oder unbewusst nicht entsprechend benützt hat. Einen Funktionsmangel vermochte der Beschwerdeführer letztlich nicht glaubhaft zu machen.

Da er es letztlich in diesem Zeitraum auch bedient hat, spricht eher für ein gezieltes Unterlassen der manuellen Betätigung des Gerätes.

 

VI. Zum Strafausspruch:

Gemäß § 19 Abs.1 VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

Gemäß § 19 Abs.2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Da jeder unterbliebene manuell vorzunehmende Eintrag gemäß des Art. III der RL 2006/22/EG einen sehr schweren Verstoß darstellt, welcher mit mindestens 300 Euro zu ahnden ist, vermag dies, angesichts der ausgesprochenen Gesamtstrafe selbst durch den Wegfall von drei Tatvorwürfen keine Grundlage für die Herabsetzung der ausgesprochenen Mindeststrafe darzustellen.

Die Anwendungsvoraussetzungen des § 20 VStG können hier nicht gesehen werden. Dieser lautet: „Überwiegen die Milderungsgründe die Erschwerungsgründe beträchtlich oder ist der Beschuldigte ein Jugendlicher, so kann die Mindeststrafe bis zur Hälfte unterschritten werden.“

Da jedoch der Beschwerde durch den Wegfall der in Tateinheit begangenen Regelverstöße zumindest teilweise und von Amts wegen aufzugreifende inhaltliche Berechtigung zukam, hat dies gemäß § 52 Abs.8 VwGVG zum Entfall der Kosten für das Beschwerdeverfahren zur Folge.

 

VII. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

 

Dr. B l e i e r

 

 

 



[1] Der Gerichtshof hat in seinem Urteil in der Rechtssache C-394/92 Michielsen und Geybels Transport Service ( 1 ) den Begriff „tägliche Arbeitszeit“ definiert und die Kontrollbehörden sollten die Bestimmungen dieser Verordnung im Lichte dieser Definition auslegen. Die „tägliche Arbeitszeit“ beginnt in dem Moment, in dem der Fahrer nach einer wöchentlichen oder täglichen Ruhezeit den Fahrtenschreiber in Gang setzt, oder, wenn eine tägliche Ruhezeit in Abschnitten genommen wird, am Ende der Ruhezeit, deren Dauer neun Stunden nicht unterschreitet. Sie endet zu Beginn einer täglichen Ruhezeit oder, wenn die tägliche Ruhezeit in Abschnitten genommen wird, zu Beginn einer Ruhezeit von mindestens neun zusammenhängenden Stunden (Erläuterungen lt. Z8  der zit. VO).