LVwG-850000/13/Wg/AK

Linz, 27.02.2014

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter
Mag. Wolfgang Weigl  über die Beschwerde des x, x,
x, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf an der Krems vom 8. Juli 2013, GZ: Ge20-152-2012, betreffend gewerbebe­hörd­liches Feststellungsverfahren im Sinne des § 359b Gewerbeordnung (mitbetei­ligte Partei: x)

 

zu Recht   e r k a n n t :

 

I.         Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG wird der Beschwerde stattgegeben. Der bekämpfte Bescheid vom 8. Juli 2013 wird behoben.

 

 

II.       Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

 

 


 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

1.           Die Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf an der Krems (im Folgenden: belangte Behörde) erließ über Antrag der x mit Bescheid vom 8. Juli 2013,
GZ: Ge20-152-2012, gemäß § 359b Abs. 1 Gewerbeordnung einen gewerbebehördlichen Feststellungsbescheid. Darin wird die Beschaffenheit der zu genehmigenden Anlage wie folgt festgestellt: „Errichtung einer Garage auf dem Grundstück Nr. x, KG x, Markt­gemeinde x bzw. im Stand­ort x, x“. Dieser Bescheid gilt als Genehmi­gungs­bescheid der Anlage nach Maßgabe der als solche gekennzeichneten Projektsunterlagen und des in der Niederschrift vom
21. Mai 2013 enthaltenen Befundes.

 

2.           Dagegen richtet sich die als Einspruch gegen die Betriebsanlagengenehmigung bezeichnete Eingabe des Beschwerdeführers (im Folgenden: Bf) vom 23. September 2013.

 

3.           Die belangte Behörde legte dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich (im Folgenden: UVS) mit Schreiben vom
26. September 2013 den Ver­fahrens­akt zur Entscheidung vor. Mit 1. Jänner 2014 trat das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich an die Stelle des UVS. Die Eingabe des Beschwerdeführers gilt als Beschwerde iSd Art. 130 Abs. 1 Z 1
B-VG, über die das Landesver­waltungsgericht Oberösterreich zu entscheiden hat.

 

4.           Die x zog in weiterer Folge den dem erstinstanzlichen Ver­­fahren zugrundeliegenden Antrag zurück. Die Erlassung eines Feststellungsbescheides im Sinne des § 359b Gewerbeordnung ist ein antragsbedürftiger Verwaltungsakt. Wird der Antrag zurückgezogen, fällt die Grundlage für die Erlassung des beantragten Bescheides weg. Aus diesem Grund war der Beschwerde stattzugeben.

 

5.           Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des
Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Recht­sprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Recht­sprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsge­richtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechts­frage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungs­gerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungs­gerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landes­verwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechts­anwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240,- Euro zu entrichten.

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

Mag. Wolfgang Weigl