LVwG-601308/2/MZ

Linz, 01.04.2016

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter Mag. Dr. Markus Zeinhofer über die Beschwerde der A Z, vertreten durch RA P M und RA S K, Bundesrepublik Deutschland, gegen das Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Oberösterreich vom 8.10.2015, GZ: VStV/915300310488/2015, den

 

B E S C H L U S S

gefasst:

 

 

 

I.          Die Beschwerde wird gemäß § 7 Abs 4 iVm § 31 VwGVG als verspätet zurückgewiesen.

 

 

II.         Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.




 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I. Mit Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Oberösterreich vom 8.10.2015, GZ: VStV/915300310488/2015, wurde dem Einspruch der Beschwerdeführerin (in Folge: Bf) gegen die Strafverfügung vom 1.7.2015, GZ: VStV/915300310488/2015, wegen einer Übertretung des § 134 Abs 1 KFG 1967 iVm Art 7 EG-VO 561/2006 sowie einer Übertretung des § 134 Abs 1 KFG 1967 iVm Art 15 Abs 2 EG-VO 3821/85 insoweit Folge gegeben, als die Geldstrafen jeweils auf 100,- Euro herabgesetzt sowie die Ersatzfreiheitsstrafe insgesamt auf 1 Tag und 16 Stunden angepasst wurde.

 

In der Rechtsmittelbelehrung findet sich der Hinweis, dass eine Beschwerde innerhalb von vier Wochen nach Zustellung des Bescheides einzubringen ist.

 

Das Straferkenntnis wurde der rechtsfreundlichen Vertretung der Bf, wie dem im Akt befindlichen Zustellnachweis unmissverständlich zu entnehmen ist, am 20.10.2015 zugestellt.

 

II. Mit E-Mail vom 18.11.2015 brachte die Bf eine gegen den genannten Bescheid gerichtete Beschwerde ein.

 

III.a.) Die belangte Behörde hat die Beschwerde unter Anschluss des bezughabenden Verwaltungsaktes, ohne eine Beschwerdevorentscheidung zu erlassen, dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich vorgelegt. Damit ergibt sich die Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich zur Entscheidungsfindung (Art 130 Abs 1 Z 1 iVm 131 Abs 1 B-VG iVm § 3 VwGVG). Gemäß Art 135 Abs. 1 erster Satz B-VG iVm § 2 VwGVG entscheidet das Landesverwaltungsgericht durch den nach der Geschäftsverteilung zuständigen Einzelrichter.

 

b) Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den von der belangten Behörde zur Entscheidung übermittelten Verfahrensakt. Von einer – nicht beantragten – öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte schon deshalb abgesehen werden, da die Beschwerde im Sinne des § 44 Abs 2 VwGVG zurückzuweisen ist.

 

c) Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich geht von dem in den Punkten I. und II. dargestellten, unstrittigen Sachverhalt aus.

 

IV. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat erwogen:

 

a) Der die Beschwerdefrist und deren Lauf regelnde § 7 Abs 4 Z 1 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes – VwGVG lautet:

 

„Beschwerderecht und Beschwerdefrist

§ 7. (1) …

(4) Die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG, gegen Weisungen gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 4 B-VG oder wegen Rechtswidrigkeit des Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze gemäß Art. 130 Abs. 2 Z 1 B-VG beträgt vier Wochen. … Sie beginnt

1.

in den Fällen des Art. 132 Abs. 1 Z 1 B-VG dann, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer nur mündlich verkündet wurde, mit dem Tag der Verkündung, …“

 

Die relevanten Bestimmungen des Zustellgesetzes – ZustG lauten in der geltenden Fassung:

 

„Zustellung an den Empfänger

§ 13. (1) Das Dokument ist dem Empfänger an der Abgabestelle zuzustellen. Ist aber auf Grund einer Anordnung einer Verwaltungsbehörde oder eines Gerichtes an eine andere Person als den Empfänger zuzustellen, so tritt diese an die Stelle des Empfängers.

(2) …

(3) …

(4) Ist der Empfänger eine zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Person, so ist das Dokument in deren Kanzlei zuzustellen und darf an jeden dort anwesenden Angestellten des Parteienvertreters zugestellt werden; durch Organe eines Zustelldienstes darf an bestimmte Angestellte nicht oder nur an bestimmte Angestellte zugestellt werden, wenn der Parteienvertreter dies schriftlich beim Zustelldienst verlangt hat. Die Behörde hat Angestellte des Parteienvertreters wegen ihres Interesses an der Sache oder auf Grund einer zuvor der Behörde schriftlich abgegebenen Erklärung des Parteienvertreters durch einen Vermerk auf dem Dokument und dem Zustellnachweis von der Zustellung auszuschließen; an sie darf nicht zugestellt werden.“

 

Die im Wege des § 38 VwGVG iVm § 24 VStG anzuwendende Bestimmung des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 – AVG lautet in der geltenden Fassung:

 

„5. Abschnitt: Fristen

§ 32. (1) …

(2) Nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen enden mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Fehlt dieser Tag im letzten Monat, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monats.“

 

b) Das in Beschwerde gezogene Straferkenntnis wurde im Sinne des § 13 Abs 4 ZustG der rechtsfreundlichen Vertretung der Bf, wie dem im Akt befindlichen Rückschein unmissverständlich zu entnehmen ist, am Dienstag den 20.10.2015 zugestellt; die vierwöchige Rechtsmittelfrist ist somit ab diesem Zeitpunkt zu bemessen. Gemäß § 32 Abs 1 AVG endet die nach § 7 Abs 4 VwGVG nach Wochen bestimmte Beschwerdefrist mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Im vorliegenden Fall bedeutet dies, dass die Beschwerdefrist am Dienstag den 17.11.2015 endete.

 

Wie dem von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsakt zu entnehmen ist, wurde die gegenständliche Beschwerde mit E-Mail am 18.11.2015 und damit verspätet eingebracht. Die Beschwerde ist daher mangels Vorliegen der Prozessvoraussetzungen zurückzuweisen. Es erübrigt sich vor diesem Hintergrund darauf einzugehen, dass die Beschwerde zudem erst nach Ende der Amtsstunden (um 17:37 Uhr) übermittelt wurde, und daher, bei Vorliegen einer behördlichen Kundmachung gemäß § 13 Abs 5 AVG, erst am 19.11.2015 als eingebracht anzusehen ist.

 

V. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da die Frage, ob im konkreten Beschwerdefall das Rechtsmittel verspätet eingebracht wurde, nicht verallgemeinerungsfähig ist. Zudem weicht die gegenständliche Entscheidung weder von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen. Weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diesen Beschluss besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.

 

H i n w e i s

Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen.

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

Mag. Dr. Markus Zeinhofer