LVwG-150071/4/RK/FE

Linz, 13.02.2014

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter Dr. Roland Kapsammer aus Anlass der Beschwerde der X vom X gegen den Bescheid des Gemeinderates der Marktgemeinde Altmünster vom 12.6.2013, AZ. Bau-15-2010, wegen Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung in einer Bausache den                                                                                                                                

 

B E S C H L U S S

 

gefasst:

 

I. Der Beschwerde kommt gegenwärtig hinsichtlich des zu AZ. Bau-15-2010 beim Gemeinderat der Gemeinde Altmünster ferner anhängigen baupolizeilichen Verfahrens wegen der Entfernung der gegenständlichen baulichen Anlage  gemäß § 13 Abs. 1 VwGVG aufschiebende Wirkung zu.

 

II. Gegen diesen Beschluss kann weder eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof (§ 88a Abs. 3 VfGG) noch eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof (§ 25a Abs. 3 VwGG) erhoben werden.

 

III. Im Übrigen wird darauf hingewiesen, dass eine Entscheidung zur Hauptsache (§ 28 VwGVG) zu einem späteren Zeitpunkt gesondert ergehen wird. 

 

 

 

 

 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

 

I.

Mit Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde Altmünster vom 15.2.2011, AZ. Bau-15/2010,  wurde das Bauansuchen der obengenannten Beschwerdeführer über das Bauvorhaben "Abbruch und Neuerrichtung eines landwirtschaftlichen Nebengebäudes" auf dem Grundstück X abgewiesen.

 

Mit fernerem Bescheid vom 15.2.2011, AZ. Bau-15/2010, wurde den Beschwerdeführern aufgetragen, das gegenständliche, bereits konsenslos errichtete,  Nebengebäude im Ausmaß von ca. 7,8 x 5 m innerhalb von 4 Monaten ab Rechtskraft des Bescheides zu entfernen und den vorigen (gesetzmäßigen) Zustand wieder herzustellen.

 

Gegen den erstgenannten Bescheid auf Versagung der beantragten Baubewilligung wurde binnen offener Frist das ordentliche Rechtsmittel der Berufung eingebracht und mit Bescheid vom 12.6.2013 des Gemeinderates der Berufung der nunmehrigen Beschwerdeführer nicht Folge gegeben und der Bescheid des Bürgermeisters vom 15.2.2011 bestätigt.

Gegen diesen bestätigenden Berufungsbescheid des Gemeinderates wurde sodann in offener Frist am 4.7.2013 Vorstellung bei der Vorstellungsbehörde, Oö. Landesregierung, Direktion Inneres und Kommunales, erhoben und dort in einem beantragt, der gegenständlichen Vorstellung aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

 

Begründend wurde zum gegenständlichen Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Vorstellung ausgeführt, dass mit dem gegenständlichen Verfahren auch ein Verfahren auf Erlassung eines Abbruchbescheides verbunden wäre, weshalb die sofortige Vollstreckbarkeit des gegenständlichen Bescheides (gemeint ist offensichtlich der Bescheid des Gemeinderates vom 12.6.2013 auf Bestätigung der Versagung der Baubewilligung) auch einen Abbruchbescheid rechtfertigen könne, weshalb den Bauwerbern diesfalls ein unwiederbringlicher wirtschaftlicher Schaden zugefügt würde. Nachdem auch öffentliche Interessen der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht entgegenstünden, werde der gegenständliche Antrag gestellt.

 

Mit Schreiben der Oö. Landesregierung vom 16.12.2013 (eingelangt am 2.1.2014), Zl. IKD(BauR)-080000/1-2013-Pe/Wm, wurde diese Vorstellung im Hinblick auf die am 1. Jänner 2014 in Kraft tretende (bzw. getretene) Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle BGBl. I Nr. 51/2012 dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich zur Entscheidung vorgelegt. Begründend wurde hiezu ausgeführt, dass das Vorstellungsverfahren von der dortigen Behörde nicht mehr erledigt werden könne, was durch die angespannte Personalsituation dort begründet werde.

 

Gegen den oben erwähnten "Abbruchbescheid" des Bürgermeisters der Marktgemeinde Altmünster vom 15.2.2011 (somit gleiches Datum wie der Versagungsbescheid) wurde mit Datum 15.2.2013 Berufung erhoben, welche laut Aktenlage derzeit unbehandelt ist.

 

II.

Die Bestimmung des Art. 119a Abs. 5 B-VG, wonach derjenige, der sich durch einen in einer Angelegenheit des eigenen Wirkungsbereiches ergangenen Bescheid eines Gemeindeorganes als in seinen Rechten verletzt erachtete, das Rechtsmittel der Vorstellung an die Aufsichtsbehörde erheben konnte, wurde durch die Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle BGBl. I Nr. 51/2012 mit Wirkung vom 1. Jänner 2014 aufgehoben.

 

In diesem Zusammenhang ordnet die Übergangsbestimmung des Art. 151 Abs.  51 Z. 8 2. Satz B-VG explizit an, dass die Zuständigkeit zur Weiterführung der bei der Aufsichtsbehörde nach Art. 119a Abs. 5 B-VG anhängigen Verfahren auf "die" Verwaltungsgerichte übergeht, wobei sich in Verbindung mit Art. 131 Abs. 1 B-VG ergibt, dass derartige, nunmehr als auf Art. 130 Abs. 1 Z. 1 B-VG basierend anzusehende Beschwerden deshalb, weil diesbezüglich in Art. 131 Abs. 2 und 3 Abweichendes nicht festgelegt ist, in den Kompetenzbereich der Verwaltungsgerichte der Länder fallen.

 

Vor diesem Hintergrund gelten vor dem Ablauf des 31. Dezember 2013 rechtzeitig erhobene und auch sonst zulässige Vorstellungen nunmehr als Beschwerden im Sinne des Art. 130 Abs. 1 Z. 1 B-VG.

 

Für den gegenständlichen Fall bedeutet dies, dass die zuvor angeführte Vorstellung, da diese rechtzeitig eingebracht wurde und auch im Übrigen den Anforderungen des § 9 Abs. 1 VwGVG entspricht, als zulässige Beschwerde im Sinn des Art. 130 Abs. 1 Z. 1 B-VG zu behandeln ist.

 

III.

Im vorliegenden Fall ist vorerst auszuführen, dass dem Landesverwaltungsgericht keinerlei Hinweise etwa darauf vorliegen, dass die belangte Behörde - hier: der Gemeinderat der Marktgemeinde Altmünster - die Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung gemäß § 14 VwGVG beabsichtigen würde, weshalb daher im Rechtsmittelverfahren zunächst in einem gesonderten Verfahren über den von den Beschwerdeführern gestellten Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung (welche ursprünglich eben als Vorstellung eingebracht wurde) zu befinden war.

 

In diesem Zusammenhang hat das Landesverwaltungsgericht Oö. erwogen:

 

Anders als nach § 102 Abs. 3 der Oö. Gemeindeordnung in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 maßgeblichen Fassung, wonach einer Vorstellung grundsätzlich keine aufschiebende Wirkung zukam, sondern eine solche von der Aufsichtsbehörde über Antrag des Einschreiters gesondert zuerkannt werden musste, ordnet § 13 Abs. 1 VwGVG nunmehr an, dass eine Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z. 1 B-VG ex lege stets aufschiebende Wirkung hat, und zwar solange, als die belangte Behörde diese nicht im Wege eines auf § 13 Abs. 2 VwGVG gegründeten Bescheides ausschließt (wobei ein solcher Bescheid in begründeten Fällen auch erst nach Abschluss des Verwaltungsverfahrens vor der belangten Behörde ergehen kann).

 

Für den vorliegenden Fall ist begründend weiters festzuhalten, dass bereits gemäß allgemeinen Regeln ein Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung betreffend die Versagung einer Baubewilligung nicht positiv entschieden werden kann, da diesfalls Voraussetzung wäre, dass ein derartiger Bescheid überhaupt irgendwelche - für die Beschwerdeführer nachteiligen - Rechtswirkungen entfalten kann, deren Eintritt im Falle der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung aufgeschoben werden kann. Die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde, die sich also gegen die Versagung der Baubewilligung richtet, würde im Ergebnis bedeuten, dass die bescheidmäßigen Rechtsfolgen eben aufgeschoben wären und somit den Antragstellern eine derartige Baubewilligung zukäme. Es widerspräche jedoch dem Wesen dieses Rechtsinstitutes, den Antragstellern vorläufig eine Rechtstellung zuzuerkennen, die sie vor Erlassung des angefochtenen Bescheides nicht besessen haben und folglich auch im Falle der Aufhebung desselben nicht besässen (vgl. VfSlg. 16.831; VfGH 15.1.2008, B 2379/07).

 

Jedoch kann der Vorstellung entnommen werden, dass damit auch gegen den oben schon genannten "Abbruchbescheid vom 15.2.2011 des Bürgermeisters, Bearbeiter Horst-Günter Störinger, GZ. Bau-15/2010) insoweit vorgegangen wird, als eben auch diesfalls aufschiebende Wirkung beantragt wird.

 

Was diesen Antrag jedoch betrifft, sind Interessen der Beschwerdeführer offensichtlich betroffen, weil im Falle einer Entfernung des vorerst konsenslos errichteten Nebengebäudes bei allfälligem Obsiegen in der Angelegenheit ein unverhältnismäßiger Nachteil drohen würde.

 

Nachdem den weiteren Ausführungen der Beschwerdeführer, dass nämlich öffentliche Interessen der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung hinsichtlich des Abbruchauftrages nicht entgegenstehen, zuzustimmen ist, war für das Landesverwaltungsgericht nach weiterer Abwägung von Interessen anderer Parteien bzw. weiterer Berücksichtigung von allfälliger Gefahr in Verzug kein Grund gegeben, etwa nach § 22 Abs. 2 VwGG vorzugehen und einen dort vorgesehenen Beschluss auf Ausschließung der aufschiebenden Wirkung zu erlassen.

 

Es ist daher insgesamt zu konstatieren, dass der Beschwerde der Rechtsmittelwerber gegen den von ihnen angefochtenen Bescheid des Gemeinderates der Marktgemeinde Altmünster, mit welchem sie auch eine aufschiebende Wirkung gegen den oben schon genannten Abbruchauftrag (ebenfalls Bescheid) verbinden, im dortigen Umfang (und nur in diesem) aufschiebende Wirkung zukommt, weshalb ein derartiger Abbruchsauftrag, gegenwärtig keiner Vollstreckung zugänglich ist.

 

Da sich diese Rechtsfolge aber bereits unmittelbar aus dem Gesetz, nämlich aus § 13 Abs. 1 VwGVG, ergibt, sodass den Beschwerdeführern sohin auch kein spezifisches Interesse an einer derartigen Rechtsverfolgung zukommen kann, war es dem Landesverwaltungsgericht Oö. verwehrt, eine entsprechende förmliche Feststellungsentscheidung zu treffen.

 

Die gegenständliche Verfügung ist vielmehr als ein bloß verfahrensleitender Beschluss im Sinne des § 31 Abs. 3 letzter Satz VwGVG zu qualifizieren, gegen den weder eine eigenständige Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof (gemäß § 88 Abs. 3 VfGG) noch eine abgesonderte Revision an den Verwaltungsgerichtshof (gemäß § 25a Abs. 3 VwGG) zulässig ist.

 

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

Dr. Roland Kapsammer