LVwG-300788/3/Re/Rd

Linz, 11.11.2015

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter Dr. Werner Reichenberger über die Beschwerde des G.G., vertreten durch Rechtsanwalt Dr. W.Z., x, S., gegen Faktum 1 des Straferkenntnisses der Bezirkshauptmann­schaft Wels-Land vom 15. Juni 2015, Ge96-46-2015, wegen einer Verwaltungs­über­tretung nach dem Arbeitszeitgesetz,

 

zu Recht   e r k a n n t :

 

I.         Gemäß § 50 VwGVG wird der Beschwerde hinsichtlich Faktum 1 des Straferkenntnisses der Bezirkshauptmann­schaft Wels-Land vom 15. Juni 2015, Ge96-46-2015, Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis in diesem Punkt samt dem entsprechenden Anteil des Kostenausspruches zu diesem Punkt (30 Euro) behoben.

 

II.       Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

 

 


 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.

1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land vom 15. Juni 2015, Ge96-46-2015, wurde über den Beschwerdeführer mit Faktum 1 eine Geldstrafe in der Höhe von 300 Euro, für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 12 Stunden verhängt, dies wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 28 Abs.5 Z8 iVm Abs.6 Z3 AZG iVm Anhang III Z2 Nr. F1 Richtlinie 2009/5/EG der Kommission vom 30.1.2009 zur Änderung von Anhang III der Richtlinie 2006/22/EG, ABl. Nr. L 29/45 iVm Art.3 Abs.1 Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 des Rates vom 20.12.1985 über das Kontrollgerät im Straßenverkehr, ABl. Nr. L 370/8.

 

Zwei weitere Fakten in diesem Straferkenntnis betreffen Übertretungen der Gewerbeordnung und des Güterbeförderungsgesetzes.

 

Nachstehender Tatvorwurf wurde dem Beschwerdeführer im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses hinsichtlich Faktum 1 zur Last gelegt:

 

"Am 2.3.2015 um 15:30 Uhr (Tatzeitpunkt) wurde der auf die Firma W. Gesellschaft mbH zugelassene LKW x mit dem amtl. KZ x und dem Anhänger der Marke x mit dem amtl. KZ x (höchstzulässiges Gesamtgewicht des Gespanns 3,5 to übersteigend) auf dem im Gemeindegebiet von E. gelegenen Kontrollplatz der Autobahn A1 bei Strkm x angehalten und einer polizeilichen Kontrolle unterzogen. Der Lenker des Gespanns, Arbeitnehmer der oben genannten Firma, D.R., war zum Tatzeitpunkt gerade damit beschäftigt, mit der genannten Transporteinheit Büromöbel auftrags der Firma B. (B.F.) von V. nach L. zu transportieren.

 

Die Beamten konnten hiebei nachfolgende Verwaltungsübertretungen feststellen, die Sie als handelsrechtlicher Geschäftsführer der genannten Firma und damit als zur Vertretung nach außen Berufener gemäß § 9 Abs.1 VStG zu vertreten haben:

 

1) In das Zugfahrzeug war kein den Bestimmungen der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 des Rates entsprechendes Kontrollgerät eingebaut, obwohl das Fahrzeug der Güterbeförderung im Straßenverkehr dient, es in einem Mitgliedsstaat zugelassen ist und kein Ausnahmetatbestand nach Art.3 der Verordnung (EG) Nr. x des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 vorliegt."   

 

2. Dagegen wurde fristgerecht Beschwerde eingebracht und die Aufhebung des Straferkenntnisses und Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens bean­tragt. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Tätigkeit der W. GesmbH nicht einer gewerblichen Tätigkeit und daher auch nicht dem Geltungs­bereich des Güterbeförderungsgesetzes unterliege. Gemäß § 1 Abs.1 Z1 GütbefG unterliege dem Güterbeförderungsgesetz die gewerbsmäßige Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen des Straßenverkehrs mit Anhängern, bei denen die Summe des höchstzulässigen Gesamtgewichts insgesamt 3.500 kg übersteige. Die W. GesmbH sei entsprechend den Satzungen der W. im Sozialbereich tätig, insbesondere obliege ihr die Förderung von Firmen, um Haftentlassene, Probanden der Bewährungshilfe und andere Personen, deren Mitarbeit dem öffentlichen oder sozialen Interesse entspricht oder der individuellen Förderung dient, Überbrückungs- wie auch Dauerarbeiten zu bieten. Die Tätigkeit der W. GesmbH sei nicht auf Gewinn orientiert, sondern sei bei einem allfälligen Überschuss aus der Tätigkeit dieser wieder für Direktzuwendungen an die oben angeführten Personen zu verwenden.

Da die oben angeführte Firma aufgrund fehlender gewerbsmäßiger Beförderung von Gütern nicht dem Güterbeförderungsgesetz unterliege und auch nicht Art.3 Abs.1 der Verordnung (EWG) unterliege, sei keine gewerbliche Güterbeförderung gegeben gewesen und sei auch § 28 Abs.5 Z8 und § 28 Abs.6 Z3 AZG nicht gegeben. Da der Beschwerdeführer bzw. die W. GesmbH keine Tätigkeit ausübe, die Voraussetzung für ein Gewerbe ist, habe diese auch keine Verwaltungs­übertretungen zu vertreten. Insbesondere übe sie auch nicht das Gewerbe der Spediteure aus und sei auch die Installierung eines Kontrollgerätes nicht notwendig.

Da einerseits die Verwendung eines Kontrollgerätes nicht geboten sei, anderer­seits die  W. GesmbH kein Gewerbe der Spediteure einschließlich der Transport­agenden selbständig ausübe und die Fahrzeuge nicht zur gewerbsmäßigen Beförderung von Gütern verwendet würden, werde die Aufhebung des Erkennt­nisses und die Einstellung des eingeleiteten Verwaltungsstrafverfahrens bean­tragt.   

 

3. Die Bezirkshauptmannschaft Wels-Land als belangte Behörde hat die Be­schwerde samt dem bezughabenden Verwaltungsstrafakt dem Oö. Landesver­waltungsgericht vorgelegt.

 

4. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Akteneinsichtnahme.

 

Gemäß § 44 Abs.2 VwGVG entfällt die Verhandlung, wenn bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist.  

 

5. Erwägungen des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich:

 

Gemäß § 27 Abs.1 VStG ist örtlich die Behörde zuständig, in deren Sprengel die Verwaltungsübertretung begangen worden ist, auch wenn der zum Tatbestand gehörende Erfolg in einem anderen Sprengel eingetreten ist.

 

Dem Beschwerdeführer wurde von der belangten Behörde im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses unter Faktum 1 zur Last gelegt, dass im gegenständlichen Zugfahrzeug kein den Bestimmungen der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 entsprechendes Kontrollgerät eingebaut war. Diese Verwaltungs­über­tretung wurde unter die Bestimmung des § 28 Abs.5 Z8 iVm Abs.6 Z3 Arbeitszeitgesetz subsumiert.

 

Konkret handelt es sich um ein Unterlas­sungsdelikt als Übertretung nach dem Arbeitsgesetz, bei welchem der Tatort nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes der Sitz des Unternehmens ist (vgl. VwGH vom 15.12.1995, 93/11/0276), zumal an diesem Ort die Dispositionen und Anordnungen zur Verhinderung der Verstöße gegen Verwaltungsvorschriften zu treffen gewesen wären (... hätte handeln sollen ...).  

 

Der Beschwerdeführer ist handelsrechtlicher Geschäftsführer der W. GesmbH, deren Sitz in S., x, etabliert ist. Von der belangten Behörde wurde aber zu Unrecht als Tatort der Anhalteort, nämlich der Kontrollplatz auf der A1 bei Strkm x im Gemeindegebiet von E., und somit als Begründung der örtlichen Zuständigkeit der Bezirks­hauptmann­schaft Wels-Land, ange­sehen.

 

Vielmehr wäre es Aufgabe der belangten Behörde iSd § 27 VStG gewesen, das Verwaltungsstrafverfahren an die örtlich zuständige Behörde im Bundesland Salzburg abzutreten.  

 

Sohin war im Ergebnis der Beschwerde hinsichtlich Faktum 1 Folge zu geben und das angefochtene Straferkenntnis diesbezüglich zu beheben (vgl. VwGH vom 14.11.2006, 2005/03/0102), ohne die Einstellung des Verwaltungsstrafver­fahrens zu verfügen (vgl. VwGH vom 16.12.1998, 97/04/0090), zumal die taxativ aufgezählten Einstellungstatbestände des § 45 VStG die Unzuständigkeit einer Behörde nicht umfassen.

 

Hinsichtlich der übrigen in Beschwerde gezogenen Fakten wird seitens des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich gesondert entschieden.

 

 

II. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Recht­sprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Recht­sprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Recht­sprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsge­richtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsge­richtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landes­verwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechts­anwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240 Euro zu entrichten.

 

H i n w e i s

 

Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzu­bringen.

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

Dr. Reichenberger