LVwG-650537/20/KOF/MSt

Linz, 06.07.2016

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter          Mag. Josef Kofler über die Beschwerde der Frau S T, geb. 19xx, R, L, vertreten durch Herrn Rechtsanwalt
Dr. R L, L, L gegen den Bescheid der Landespolizeidirektion Oberösterreich vom 05.11.2015, GZ: FE-1198/2015, betreffend Entziehung der Lenkberechtigung

 

zu Recht   e r k a n n t :

 

I.          

Gemäß § 28 Abs.1 VwGVG wird der Beschwerde insofern stattgegeben, als Frau S T die Lenkberechtigung für die Klassen AM und B
wie folgt belassen wird:

-      Befristung bis 20. Juni 2017

-      Auflage: Vorlage Laborkontrolle (MCV, GGT, CDT) an die Behörde

               im Dezember 2016 und im Juni 2017.

 

 

II.       

Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs.4 B-VG nicht zulässig.

 

 


 

 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

 

I.

Die belangte Behörde hat mit dem in der Präambel zitierten Bescheid der nunmehrigen Beschwerdeführerin (Bf) die Lenkberechtigung für die Klassen
AM und B gemäß näher bezeichneter Rechtsgrundlagen nach dem FSG wegen mangelnder gesundheitlicher Eignung entzogen.

 

Gegen diesen Bescheid hat die Bf innerhalb offener Frist

eine begründete Beschwerde erhoben.

 

Hierüber hat das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich durch seinen nach der Geschäftsverteilung zuständigen Richter (Art. 135 Abs.1 1.Satz B-VG) erwogen.

 

Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens wurden folgende Unterlagen

vorgelegt bzw. eingeholt:

-      Verkehrspsychologische Stellungnahme gemäß § 17 FSG-GV,

 erstellt vom Institut VORRANG vom 11.03.2016;

-      fachärztliche psychiatrische Stellungnahme, erstellt von

 Frau Dr. J S, Fachärztin für Psychiatrie, Linz vom 03.06.2016;

-      amtsärztliches Gutachten, erstellt von Herrn Dr. A K

 vom 20.06.2016, Ges-2016-119643/6.

 

Diese genannten Gutachten sind vollständig, schlüssig und widerspruchsfrei.

 

Der amtsärztliche Sachverständige führt im Ergebnis aus, dass die Bf

zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Klassen AM und B bedingt geeignet ist

-      befristet auf ein Jahr

-      Auflage: Laborkontrolle MCV, GGT, CDT.

 

Gemäß § 8 Abs.3a FSG ist die Dauer der Befristung vom Zeitpunkt

der Ausfertigung des amtsärztlichen Gutachtens zu berechnen.

 

Gemäß § 14 Abs.5 iVm § 1 Z5 FSG-GV sind die Kontrolluntersuchungen (hier: Laborwerte MCV, GGT, CDT) im Hinblick auf die Befristung der Lenkberechtigung regelmäßig durchzuführen und sind mindestens zwei Kontrolluntersuchungen vorzuschreiben; VwGH vom 11.11.2015, Ra 2015/11/0072.

 

Die – durch einen Rechtsanwalt vertretenen – Bf hat mit Äußerung vom 05.07.2016 sich mit der Vorschreibung dieser Befristung und Auflage einverstanden erklärt und auf die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung (mVh) verzichtet.

 

Eine mVh war daher nicht erforderlich; VwGH vom 24.04.2014, 2013/09/0047.

 

 

 

II. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des
Art. 133 Abs.4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.

Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung

des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung.

Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

 

 

 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

 

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof (VfGH) und/oder einer außerordentlichen Revision
beim Verwaltungsgerichtshof (VwGH).

Eine Beschwerde an den VfGH ist unmittelbar bei diesem einzubringen,

eine Revision an den VwGH beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich.

Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.

 

H i n w e i s

Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim VwGH einzubringen.

 

 

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

 

 

 

 

Mag. Josef Kofler