LVwG-550893/10/Wg – 550894/2

Linz, 13.07.2016

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter Mag. Wolfgang Weigl über die Beschwerde der G J und der S K, beide vertreten durch Ing. W K, x, W, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 6. April 2016, GZ: AUWR-2014-62174/31-Wa/Ne, betreffend wasserrechtliche Überprüfung iSd § 121 WRG (mitbeteiligte Partei: R M-I, x, M)

 

zu Recht   e r k a n n t :

 

 

I.         Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

 

II.      Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

 

 

I.            Sachverhalt:

 

Die mitbeteiligte Partei (mP) suchte im März 2011, unter Vorlage von Projekts­unterlagen, um Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung für die Erweiterung der Anlagen zur Abwasserbeseitigung in der Gemeinde O a I durch Errichtung und Betrieb der im Detailprojekt „Kanalanschluss F x und F x“ dargestellten Kanalisationsanlagen an. Der Landeshauptmann von Oö. (im Folgenden: belangte Behörde) führte dazu ein Verwaltungsverfahren durch, in dem auf Grund von Einwänden der Beschwerdeführerinnen (Bf) das Projekt abgeändert und schließlich mit Bescheid vom 3. Juni 2011, GZ: Wa-2011-105679/7-Wa/Ne, die beantragte wasserrechtliche Bewilligung erteilt wurde. Die gegen diesen Bescheid erhobenen Berufungen der Bf wurden mit Bescheid des BMLFUW vom 2. November 2011, GZ: UW.4.1.6/0338-I/5/2011, zurückgewiesen (Behörden­akt, Ausführungen Vorlageschreiben ON 34 des Behördenaktes).

 

In der wasserrechtlichen Überprüfungsverhandlung am 9. Juli 2015 wurde festgestellt, dass der Sammler „Grenze“ zwischen den Schächten x und x – in Abweichung vom bewilligten Projekt – um rund 15 m in Richtung Süden ver­längert und die Lage dieses Kanalabschnittes durch die geänderte Situierung des Schachtes x zudem zwischen diesen Schächten in Richtung Osten verschoben wurde. Die bewilligte Kanaltrasse ist im Lageplan M 1:1000, Plan Nr. x vom 28. April 2014 des Kollaudierungsprojektes zwischen den Schächten x und x mit gelber Farbe markiert. Laut Bewilligung ist davon nur das Grundstück Nr. x, KG R, (öffentliches Gut) betroffen. Die – abweichend davon - tatsächlich errichtete Kanaltrasse zwischen den Schächten x und x ist in grüner und roter Farbe eingezeichnet. Diese in grüner und roter Farbe dargestellte Kanaltrasse wurde östlich vom gelb eingezeichneten bewilligten Kanalstrang verlegt (Niederschrift vom 9. Juli 2015 ON 25 des Behördenaktes, Ausführungen Vertreter mP und ASV Ing. S Tonbandprotokoll Beilage zu ON 9 des verwaltungsgerichtlichen Aktes).

 

Ob auf Grund der Trassenverschiebung in Richtung Osten auch das Grundstück der Bf Nr. x, KG R, durch den Sammler „Grenze“ berührt wird, war zum Zeitpunkt der wasserrechtlichen Überprüfungsverhandlung am 9. Juli 2015 nicht feststellbar, da diese Grundstücke nicht im Grenzkataster erfasst waren und der tatsächliche Verlauf der Grundgrenze strittig ist. Es wurde daher im August 2015 nur betreffend die übrigen Anlagenteile des Detailprojektes „Kanalanschluss F x und F x“ ein wasserrechtlicher Überprüfungsbescheid erlassen (1. Teilkollau­dierung; Bescheid der belangten Behörde vom 3. August 2015, GZ: AUWR-2014-62174/26-Wa/Ne). Im Spruch des letztgenannten Bescheides wurde explizit festgehalten, dass die 1. Teilkollaudierung nicht das Teilstück des Sammlers „Grenze“ zwischen den Schächten x und x umfasst und bezüglich dieses Teil­stückes ein gesondertes Verfahren (2. Teilkollaudierung) durchgeführt werden wird. Dieser Bescheid vom 3. August 2015 wird auch in der vorliegenden Beschwerde angesprochen. Der Bescheid über die 1. Teilkollaudierung wurde den Bf nicht zugestellt, weil die beiden Bf von Anlagenteilen, die mit der ersten Teilkollaudierung überprüft wurden, nicht betroffen sind (Behördenakt, Ausführungen Vorlageschreiben ON 34 des Behördenaktes, einleitendes Vor­bringen der Behördenvertreterin Tonbandprotokoll Beilage zu ON 9 des verwaltungsgerichtlichen Aktes).

 

Schließlich räumte die mP gegenüber der belangten Behörde ein, dass der Sammler „Grenze“ zwischen den Schächten x und x in einem Teilbereich tatsäch­lich über das Grundstück Nr. x, KG R, geführt wurde. Da die Bf sich bereits in der Überprüfungsverhandlung explizit gegen die Inanspruchnahme ihres Grund­stückes ausgesprochen hatten, stellte die belangte Behörde mit dem nunmehr bekämpften Bescheid vom 6. April 2016, GZ: AUWR-2014-62174/31-Wa/Ne, gemäß § 121 WRG fest, dass das von der mP errichtete Teilstück des Sammlers „Grenze“ zwischen den Schächten x und x nicht entsprechend der mit dem Bescheid vom 3. Juni 2011 erteilten Bewilligung ausgeführt wurde. Weiters wurde der mP aufgetragen, die betreffenden Anlagenteile – soweit diese in Abweichung zur erteilten Bewilligung auch auf dem im Eigentum der Bf stehenden Grundstück Nr. x, KG R, errichtet wurden – vom Grundstück Nr. x, KG R, zu entfernen. Diese Maßnahme zur Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes ist laut Bescheid bis spätestens 31. Oktober 2016 durchzuführen und sind rechtzeitig vor Durchführung dieser Maßnahme (mind. 14 Tage vorher) die betroffenen Grundeigentümerinnen nachweislich vom Beginn der diesbezüglichen Arbeiten in Kenntnis zu setzen (bekämpfter Bescheid ON 31, Ausführungen Vorlageschreiben ON 34 des Behördenaktes).

 

Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die das Landesverwal­tungsgericht Oberösterreich antragsgemäß am 11. Juli 2016 eine öffentliche Ver­handlung durchführte. Der Sachverhalt wurde vor dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich eingehend erörtert. Es steht fest, dass die Liegenschaft der Bf durch einen Kanalstrang in der Länge von ca. 5 m betroffen ist. Dieser Kanal­strang berührt in der Länge von ca. 5 m das Gst. der Bf Nr. x. Die Abweichung von der bewilligten Kanaltrasse laut Bescheid vom 03.06.2011 beträgt ca. 1 m. Der Kanalstrang wurde ca. 1 m östlich von der bewilligten Kanaltrasse errichtet (Beschwerde ON 33 des Behördenaktes, Angaben ASV Ing. S Vertreter mP Tonbandprotokoll Beilage zu ON 9 des verwaltungsgerichtlichen Aktes).

 

Der Vertreter der Bf stellte in der Verhandlung des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich einen Antrag auf Zustellung des Bescheides über die erste Teilkollaudierung und beantragte die Aussetzung des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens bis alle Punkte ihrer Stellungnahme laut Kollaudierungsverfahren (Seite 10, 11 und 12 der Niederschrift vom 9. Juli 2015) abgearbeitet seien. Die mP unterbreitete ein Vergleichsanbot (5.000 Euro), um den bestehenden Zustand aufrecht belassen zu können. Dieses Angebot wurde vom Vertreter der Bf abgelehnt, da es ihm ein großes Anliegen ist, dass die Liegenschaft autark bleibe (Tonbandprotokoll Beilage zu ON 9 des verwaltungsgerichtlichen Aktes).

 

Der Verhandlungsleiter stellte vorläufig zur Diskussion, dass der Beseitigungs­auftrag zu Recht ergangen sei, woraufhin die mP klarstellte, dass die festgesetzte Frist bis 31. Oktober 2016 nicht erstreckt werden müsse. Der Vertreter der Bf hielt die Beschwerde ausdrücklich aufrecht (Tonbandprotokoll Beilage zu ON 9 des verwaltungsgerichtlichen Aktes).

 

 

II.         Beweiswürdigung:

 

Der Sachverhalt (I.) ergibt sich aus den jeweils in Klammer angegebenen Beweismitteln und wurde von der belangten Behörde im Vorlageschreiben an­schaulich dargestellt. Vor dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich be­stätigte der ASV für Abwassertechnik Ing. S, dass der abweichend von der Bewilligung verlegte Kanalstrang das Gst. der Bf Nr. x in der Länge von ca. 5 m berührt (betroffen sind ca. 5 – 10 m2).

 

 

III.       Rechtliche Beurteilung:

 

Gegenstand des Verfahrens nach § 121 Abs. 1 WRG und des dieses Verfahren abschließenden Bescheides ist ausschließlich die Frage der Übereinstimmung der ausgeführten mit der bewilligten Anlage. Die Rechtmäßigkeit des Bewilligungs­bescheides ist nicht mehr zu überprüfen. Dieser bildet die Grundlage für das Überprüfungsverfahren und den Überprüfungsbescheid (vgl VwGH vom 28.04.2016, GZ 2013/07/0056, stRsp).

 

Die in der Überprüfungsverhandlung vom 9. Juli 2015 protokollierte Stellung­nahme der Bf wendet sich gegen die Beanspruchung des Grundstückes Nr. x. Der bekämpfte Bescheid ordnet die Beseitigung der abweichend von der rechts­kräftigen Bewilligung vom 3. Juni 2011 auf dem Grst. der Bf Nr. x, KG R, errichteten Anlagenteile an. Damit wird der Bestimmung des § 121 Abs. 1 WRG entsprochen. Der von den Bf erwähnte Bescheid über die erste Teilkollaudierung vom 3. August 2015 steht zum bekämpften Bescheid in keinem für das gegen­ständliche Beschwerdeverfahren rechtlich relevanten Zusammenhang, weshalb die beantragte Aussetzung des Verfahrens nicht in Betracht kam. Die von den Bf thematisierte Anschlusspflicht ist nicht vom Verfahrensgegenstand erfasst, der durch den bekämpften Bescheid vorgegeben wird. Die Einwände der Bf sind unbegründet. Der bekämpfte Bescheid ist gesetzmäßig und verletzt die Bf nicht in ihren Rechten.

 

Aus diesem Grund war spruchgemäß zu entscheiden.

 

 

IV.        Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtspre­chung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösen­den Rechtsfrage vor. Die Rechtslage ist durch die angeführte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes geklärt.

 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsge­richtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichts­hof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwal­tungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwer­de bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240,- Euro zu entrichten.

 

H i n w e i s

Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzu­bringen.

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

Mag. Wolfgang Weigl