LVwG-490043/11/MS

Linz, 29.06.2016

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seine Richterin Mag. Dr. Monika Süß über die Beschwerde von Herrn N C, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. F M, x, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Eferding vom 30. Mai 2016, GZ.  Pol96-22-2016, mit dem eine Zwangsstrafe verhängt und eine weitere Zwangsstrafe angedroht wurde, nach Abhaltung einer öffentlich mündlichen Verhandlung am 22. Juni 2016,

 

zu Recht   e r k a n n t :

 

I.         Gemäß § 50 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

 

 

II.      Gemäß § 10 Abs. 2 VVG wird der Antrag auf Zuerkennung der   aufschiebenden Wirkung der Beschwerde als unzulässig zurück­gewiesen.

 

 

III.   Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

 

 

 

 

 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.             Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Eferding (im Folgenden: belangte Behörde) vom 30. Mai 2015, Pol96-22-2016, wurde gegen Herrn N C (im Folgenden: Beschwerdeführer) eine Zwangsstrafe nach § 5 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes 1991 – VVG wie folgt verhängt:

 

„Mit Schreiben vom 19.11.2015, GZ: Pol96-53-2015, forderten wir Sie auf, die Ihnen bescheidmäßig auferlegte Verpflichtung zu erfüllen:

 

Gänzliche Schließung des Betriebes mit der Bezeichnung „C“ am Standort x mit Wirkung ab 28.07.2015

 

Dieser Verpflichtung sind Sie trotz Verhängung der angedrohten Zwangsstrafe mit Bescheid vom 19.11.2015 und Setzung einer Nachfrist bis 30.11.2015 nicht nachgekommen.

 

Aus dem Polizeiberichten der PI Eferding und Vernehmungsprotokollen im Zusammenhang mit dem Einbruch in Ihr Lokal vom Februar 2016 geht hervor, dass Sie das Lokal weiter offen halten sich nicht an die bescheidmäßige Verpflichtung zur Schließung halten.

 

Es wird nunmehr die für den Fall der Nichterfüllung angedrohte Zwangsstrafe über Sie verhängt:

 

Geldstrafe von 12.000,00 €“

 

Begründend führt die belangte Behörde im Wesentlichen Folgendes aus:

„Mit Bescheid vom 28.07.2015 hat die Behörde die Betriebsschließung des oben genannten Lokales „C“ am angeführten Standort gemäß § 56a GSpG mit Wirkung ab 28.07.2015 verfügt. Der Titelbescheid wurde Ihnen nachweislich mit Rückscheinbrief am 30.07.2015 zugestellt.

 

Im Zuge der Kontrolle durch Organe der Polizeiinspektion Eferding am 10.10.2015 wurde um 20:56 Uhr festgestellt, dass das Lokal weiterhin geöffnet hat und illegales Glücksspiel veranstaltet wurde. Diese Feststellungen wurden anhand einer Fotodokumentnation belegt.

 

Die Behörde hat daraufhin mit Schreiben vom 15.10.2015 die gegen Sie als verpflichteter Lokalbetreiber für den Fall der Nichterfüllung der Leistung angedrohte Zwangsstrafe in Höhe von 8.000 Euro angedroht. Gegen Diesen Bescheid erhoben Sie das Rechtsmittel der Beschwerde. Das Landesver­waltungsgericht Oö. wies Ihre Beschwerde zurück. Ein weiteres Rechtsmittel erhoben Sie nicht.

 

In diesem Bescheid setzten wir Ihnen eine Nachfrist bis zum 30.11.2015, um den illegalen Glücksspielbetrieb zu beenden. Dieser Aufforderung sind Sie nicht nachgekommen, was sich aus den nachfolgenden Ausführungen ergibt:

Aus den der Behörde aufliegenden Niederschriften zur Vernehmung Ihrer Angestellten betreffend des im Februar 2016 stattgefundenen Einbruchs in Ihr Lokal am Standort x, Herrn Z Y und Ö K und Ihrer eigenen Zeugenvernehmung geht eindeutig und unmissverständlich hervor, dass das Lokal laufend in Betrieb ist. Dies insbesondere aus den Aussagen, dass die Abrechnung der Automaten (6 Wettautomaten und 5 Spielautomaten) von Ihren Mitarbeitern vorgenommen wurde und das Bargeld in einem Tresor gegeben wurde und dass zu Beginn einer Schicht Geld aus dem Tresor für den Tagesbetrieb entnommen wird für das Wechseln und die Gewinnauszahlung.

 

Aus diesen Aussagen lässt sich ableiten, dass Sie das Lokal nicht nur offen halten, sondern, dass auch ein aktiver Glücksspielbetrieb stattfindet.

 

Abschließend ist zu bemerken, dass der Titelbescheid über die Betriebsschließung in Rechtskraft erwachsen ist.

 

Da sie der bescheidmäßig auferlegten Verpflichtung zur Schließung des Betriebes weiterhin nicht nachgekommen sind, war daher spruchgemäß zu entscheiden.“

 

 

II. Androhung einer weiteren Zwangsstrafe

 

Für die Erbringung der Leistung wird eine neue Frist bis 20. April 2016 gesetzt.

 

Sollte auch diese Frist ergebnislos verstreichen, werden wir eine weitere Zwangsstrafe über Sie verhängen:

Geldstrafe von 16.000 Euro

 

Rechtsgrundlage: § 5 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes 1991 - VVG

 

Bitte beachten Sie, dass gegen diese Androhung kein Rechtsmittel zulässig ist.

 

 

Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer zuhanden seines rechts­freundlichen Vertreters am 4. April 2016 zugestellt und hat dieser mit Eingabe vom 25. April 2016 (Poststempel unleserlich, Eingangsstempel der belangten Behörde vom 28. April 2016) und somit rechtzeitig Beschwerde erhoben und begründend ausgeführt, dass der ursprüngliche Betriebsschließungsbescheid mittels Beschwerde angefochten worden sei. Die Betriebsschließung sei rechtswidrig erfolgt, daher würden alle Argumente auch im Rahmen der Beschwerde gegen die ebenfalls rechtswidrig verhängte Zwangsstrafe gelten. Im Anschluss an diesen Hinweis brachte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen ihre Beschwerdebegründung gegen den Titelbescheid vor.

 

Abschließend wurden die Anträge gestellt, den angefochtenen Bescheid ersatzlos aufzuheben und das Verfahren einzustellen, jedenfalls eine mündliche Verhandlung anzuberaumen. Weiters wurde der Antrag gestellt, der eingebrachten Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

 

Mit Schreiben vom 12. Mai 2016 legte die belangte Behörde die gegenständliche Beschwerde samt dem bezugshabenden Verwaltungsakt dem Landesver-waltungsgericht Oberösterreich zur Entscheidung vor. Eine Beschwerde-vorentscheidung wurde nicht erlassen.

 

 

II.            Das Oö. Landesverwaltungsgericht hat Beweis erhoben durch die Einsichtnahme in den vorgelegten Verwaltungsakt sowie durch die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 22. Juni 2016, zu der die Vertreterin der belangten Behörde, der Beschwerdeführer selbst in Begleitung seines rechtsfreundlichen Vertreters erschienen waren. Die Kellnerin des ggst. Lokales, Frau Ö K, wurde als Zeugin einvernommen.

 

Es liegt folgender entscheidungsrelevanter Sachverhalt vor:

Mit Bescheid – datiert mit 28. Juli 2015, Pol96-22-2016, der dem Beschwerdeführer am 30. Juli 2015 zugestellt wurde, wurde die am 28. Juli 2015, ca. 14.25 Uhr, mündlich verfügte gänzliche Schließung des Betriebes mit der Bezeichnung „C“, x, angeordnet.

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat der Beschwerde gegen den Betriebsschließungsbescheid mit Erkenntnis 17. Dezember 2015, LVwG-410933/28/MS, insofern stattgegeben als die im Bescheid vorgeschriebenen Auflagen aufgehoben wurden, ansonsten wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

 

Mit Bescheid der belangten Behörde vom 19. November 2015, Pol96-53-2015, wurde über den Beschwerdeführer auf Grundlage des § 5 VVG eine Zwangsstrafe von 8.000 Euro verhängt und für den Fall eines weiteren Zuwiderhandelns eine weitere Zwangsstrafe in Höhe von 12.000,00 Euro angedroht.

 

Am 14. Februar 2016 (nach der Zustellung des Bescheides mit dem eine weitere Zwangsstrafe für den Fall des Zuwiderhandelns angedroht wurde) wurde festgestellt, dass in das gegenständliche Lokal in der Nacht vom 13. auf den 14. Februar 2016 eingebrochen worden war, der Tresor aufgebrochen war und das Geld daraus gestohlen worden war. Das Lokal, das auch vor dem Einbruch in Betrieb gewesen war, wurde am Nachmittag des 14. Februar wieder aufgesperrt.

 

Mit Bescheid vom 30. März 2016, Pol96-22-2002, wurde eine weitere Zwangs­strafe in der Höhe von 12.000 Euro verhängt und eine weitere Zwangsstrafe in der Höhe von 16.000 Euro für den Fall, dass die Beschwerdeführerin „auf der rechtswidrigen Fortführung des Betriebes entgegen der verfügten Betriebs­schließung beharren“ würde, angedroht.

 

Das Lokal wird nach wie vor betrieben.

 

Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich widerspruchsfrei aus dem vorgelegten Verwaltungsakt, insbesondere aus den vor der Polizeiinspektion Eferding aufgenommenen Niederschriften mit Frau K und Herrn Y und auch mit dem Beschwerdeführer selbst.

Im Übrigen wurde das Betreiben des Lokales durch den Betreiber in der mündlichen Verhandlung nicht in Abrede gestellt und auch angegeben, dass das Lokal nach wie vor in Betrieb ist.

 

 

III.           Gemäß § 5 Abs. 1 Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1991 – VVG, BGBl.  Nr. 53/1991, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 3/2008, wird die Verpflichtung zu einer Duldung oder Unterlassung oder zu einer Handlung, die sich wegen ihrer eigentümlichen Beschaffenheit nicht durch einen Dritten bewerkstelligen lässt, dadurch vollstreckt, dass der Verpflichtete von der Vollstreckungsbehörde durch Geldstrafen oder durch Haft zur Erfüllung seiner Pflicht angehalten wird.

 

Gemäß § 5 Abs. 2 VVG hat die Vollstreckung mit der Androhung des für den Fall des Zuwiderhandelns oder der Säumnis zur Anwendung kommenden Nachteiles zu beginnen. Das angedrohte Zwangsmittel ist beim ersten Zuwiderhandeln oder nach fruchtlosem Ablauf der für die Vornahme der Handlung gesetzten Frist sofort zu vollziehen. Gleichzeitig ist für den Fall der Wiederholung oder des weiteren Verzuges ein stets schärferes Zwangsmittel anzudrohen. Ein angedrohtes Zwangsmittel ist nicht mehr zu vollziehen, sobald der Verpflichtung entsprochen ist.

 

Gemäß § 5 Abs. 3 VVG dürfen die Zwangsmittel in jedem einzelnen Fall an Geld den Betrag von 726 Euro, an Haft die Dauer von vier Wochen nicht übersteigen.

 

Gemäß § 5 Abs. 4 VVG ist die Vollstreckung durch Geldstrafen als Zwangsmittel auch gegen juristische Personen mit Ausnahme der Körperschaften des öffentlichen Rechts und eingetragene Personengesellschaften zulässig.

 

Gemäß § 56a Abs. 3 Glücksspielgesetz – GSpG, BGBl Nr. 620/1989, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2012, ist über eine Verfügung nach Abs. 1 (Betriebsschließung) binnen drei Tagen ein schriftlicher Bescheid zu erlassen, widrigenfalls die Verfügung als aufgehoben gilt. (...)

 

Gemäß § 56a Abs. 5 GSpG kommt ordentlichen Rechtsmitteln gegen Bescheide über Verfügungen nach Abs. 1 (Betriebsschließungen) keine aufschiebende Wirkung zu.

 

Gemäß § 52a GSpG tritt für die Vollstreckung eines Bescheides nach diesem Bundesgesetz an die Stelle des im § 5 Abs. 3 VVG vorgesehenen Betrages der Betrag von 22 000 Euro.

 

Gemäß § 17 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, BGBl I Nr. 33/2013, sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, (...), und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinnge­mäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

 

 

IV.          Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat erwogen:

Normzweck des § 5 VVG ist die Bewirkung einer unvertretbaren Leistung, im gegenständlichen Verfahren also die Schließung des Betriebes des verfahrens-gegenständlichen Lokales.

 

Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 4.11.2009, 2009/17/0006, ausgeführt hat, ist die Schließung eines Betriebes gemäß § 56a GSpG eine unvertretbare Leistung: „Die (...) Vollstreckungsverfügung bezeichnet als Titelbescheid den Bescheid (...), mit dem gemäß § 56a Glücksspielgesetz die Schließung des Betriebes (der Beschwerdeführerin) in den näher umschriebenen Räumlichkeiten angeordnet worden war. Die angeordnete Schließung des Betriebes bedeutet, dass die Beschwerdeführerin den Betrieb einzustellen und die weitere Führung dieses Betriebes zu unterlassen habe; es handelt sich daher um eine unvertretbare Verhaltensweise und um eine Unterlassung.“

 

Der Titelbescheid bezeichnet die Räumlichkeiten (gesamtes Lokal), in denen die Schließung des Betriebes mit Wirkung vom 28. Juli 2015 angeordnet wurde und wurde dem Beschwerdeführer nachweislich am 30. Juli 2015 zugestellt. Gemäß § 56a Abs. 3 GSpG wurde der Titelbescheid somit rechtzeitig erlassen.

 

Gemäß § 5 Abs. 2 VVG hat die Vollstreckung mit der Androhung des Zwangs-mittels zu beginnen und ist beim ersten Zuwiderhandeln oder nach fruchtlosem Ablauf der für die Vornahme der Handlung gesetzten Frist sofort zu vollziehen. Die belangte Behörde hat im Titelbescheid die Schließung des verfahrens­gegenständlichen Betriebes mit Wirkung ab 28. Juli 2015 angeordnet. Ab diesem Zeitpunkt war die Beschwerdeführerin verpflichtet, die Fortführung des Betriebes zu unterlassen. Im Titelbescheid hat die belangte Behörde der Beschwerde­führerin die nunmehr bekämpfte Zwangsmaßnahme angedroht.

 

Sache des gegenständlichen Beschwerdeverfahrens ist die Rechtmäßigkeit der Verhängung einer Zwangsstrafe nach dem VVG, nicht die Rechtmäßigkeit des Titelbescheides. Auf die Beschwerdegründe der Beschwerdeführerin, die sich auf die Rechtmäßigkeit des Titelbescheids beziehen, war daher nicht näher einzugehen. Vielmehr hätte er Beschwerdeführer der Verpflichtung zur Schließung des Betriebes unverzüglich nachzukommen gehabt, zumal ihrer Beschwerde gegen den Bescheid, mit dem die Schließung angeordnet wurde, gemäß § 56a Abs. 5 GSpG ex lege keine aufschiebende Wirkung zukommt.

 

Der Verwaltungsgerichtshof geht in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass für den Fall, dass einer Beschwerde gegen einen Titelbescheid keine aufschiebende Wirkung zukommt, die in diesem Bescheid ausgesprochene Verpflichtung sofort vollstreckbar wird (vgl. jüngst VwGH 27.1.2015, 2012/11/0180, uHa VwGH v 11.4.2000, 99/11/0353; vgl. auch VwGH 20.2.1997, 96/07/0202). Zumal die Beschwerdeführerin der Anordnung der Betriebsschließung wiederholt zuwidergehandelt hat, wie sich aufgrund mehrerer polizeilicher Kontrollen und der polizeilichen Ermittlungen nach dem Einbruch im Februar 2016 ergeben hat und was vom Beschwerdeführer auch nicht bestritten wurde, war das angedrohte Zwangsmittel gemäß § 5 Abs. 2 VVG sofort zu vollziehen.

 

Zur Höhe der verhängten Zwangsstrafe ist festzuhalten, dass diese die zweite Zwangsstrafe darstellt. Der Beschwerdeführer hat zur Höhe der verhängten Zwangsstrafe nichts Konkretes vorgebracht, die vorgenommene Festsetzung der gegenständlichen Zwangsstrafe erscheint unter Berücksichtigung, dass es sich bereits um die zweite Zwangsstrafe handelt, und die verhängte Zwangsstrafe den Beschwerdeführer nicht dazu bewogen haben, die ihm mit Bescheid der belangten Behörde vom 28. Mai 2015 auferlegte Verpflichtung, nämlich die Unterlassung der Wiederaufnahme des Betriebes, zu erfüllen, nicht unangemessen.

 

Bei der Zwangsstrafe handelt es sich um eine Vollstreckungsmaßnahme, nicht aber um ein Straferkenntnis. Im Spruch muss daher nur die verhängte Zwangsstrafe konkret angeordnet werden. Wann und auf welche Weise der Beschwerdeführer gegen den Titelbescheid verstoßen hat, ist in der Begründung darzulegen, es handelt sich dabei aber – weil gerade kein Strafverfahren vorliegt – nicht um einen notwendigen Bestandteil des Spruches.

 

Die Verhängung der Zwangsstrafe ist im Ergebnis sachlich wie rechtlich gerechtfertigt, da der Beschwerdeführer seiner Verpflichtung zur Schließung des verfahrensgegenständlichen Betriebes nicht nachgekommen ist, sondern die betriebsbereite Ausstellung der bereits beschlagnahmten Geräte nach Eintreten der Wirkung der angeordneten Betriebsschließung (vgl. § 56a Abs.5 GSpG) aufrecht erhalten hat. Den im Beschwerdeschriftsatz enthaltenen Erkundungsbe-weisanträgen kam daher keine Entscheidungsrelevanz zu.

 

Gemäß § 10 Abs.2 VVG hat die Beschwerde beim Verwaltungsgericht gegen die Vollstreckungsverfügung keine aufschiebende Wirkung. Entgegen dieser zwingenden Bestimmung eingebrachte Anträge auf Zuerkennung derselben sind daher als unzulässig zurückzuweisen.

 

 

V.           Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

 

 

VI.          Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Recht­sprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Recht­sprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Recht­sprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungs­gerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungs­gerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landes­verwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechts­anwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240 Euro zu entrichten.

 

 

H i n w e i s

Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzu­bringen.

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

Mag. Dr. Monika Süß

Beachte:

Die Behandlung der Beschwerde wurde abgelehnt.

VfGH vom 22. September 2016, Zl.: E 1997/2016-5