LVwG-601418/10/MS

Linz, 28.07.2016

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seine Richterin Mag. Dr. Monika Süß über die Beschwerde von Herrn S A, vertreten durch Rechtsanwälte Mag. K F und Mag. G W, P, L, gegen das Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Oberösterreich vom 9. Mai 2016, GZ. VStV/916300510485/2016, wegen der Verwaltungsübertretung gemäß § 38 Abs. 5 StVO iVm § 38 Abs. 1 lit. a StVO, nach Durchführung einer öffentlich mündlichen Verhandlung am 27. Juli 2016,

 

zu Recht   e r k a n n t :

 

I.         Gemäß § 50 VwGVG wird der Beschwerde stattgegeben, das bekämpfte Straferkenntnis der Landespolizeidirektion vom 9. Mai 2016 behoben und das Strafverfahren eingestellt.

 

 

II.      Gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG hat der Beschwerdeführer keinen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten.

 

 

III.   Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

 

 


 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.             Mit Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Oberösterreich (im Folgenden: belangte Behörde) vom 9. Mai 2016, VStV/916300510485/2016, wurde über Herrn S A (im Folgenden: Beschwerdeführer) wegen der Verwaltungsübertretung gemäß § 28 Abs. 5 StVO iVm § 38 Abs. 1 lit. a StVO eine Geldstrafe von 150,00 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 2 Tage, 12 Stunden) verhängt und ein Kostenbeitrag in der Höhe von 15,00 Euro vorgeschrieben, weil der Beschwerdeführer am 2. März 2016 um 20.25 Uhr in Pasching, B1 StrKm 162,25, Kreuzung mit der Pfanzaglgutstraße als Lenker des Fahrzeuges mit dem Kennzeichen L-x das Rotlicht der Verkehrslichtsignalanlage nicht beachtet hat, indem das Fahrzeug nicht vor der dort befindlichen Haltelinie angehalten wurde. Dadurch wurden Lenker von Fahrzeugen, für die gemäß § 38 Abs. 4 StVO aufgrund grünem Lichts freie Fahrt galt, genötigt bzw. kam es zu einer Gefährdung der Verkehrssicherheit.

 

Begründend stützt sich die belangte Behörde auf die Anzeige eines Organes der Straßenaufsicht und das durchgeführte Ermittlungsverfahrens, wonach feststehe, dass der Beschwerdeführer die im Spruch angeführte Verwaltungsübertretung begangen habe.

Der Beschwerdeführer habe sich rechtswidrig und schuldhaft verhalten.

Bei der Strafzumessung sei im Hinblick auf die Einkommens- und Vermögensverhältnisse davon ausgegangen worden, dass der Beschwerdeführer verheiratet sei, Sorgepflichten für 3 Kinder habe um ein monatliches Einkommen von 1.300,00 Euro und kein Vermögen verfüge.

Als straferschwerend seien verwaltungsstrafrechtliche Vorstrafen, als mildernd kein Umstand gewertet worden.

 

Gegen das Straferkenntnis der belangten Behörde vom 9. Mai 2016, welches dem Beschwerdeführer am gleichen Tag verkündet wurde, hat der Beschwerdeführer durch seinen rechtsfreundlichen Vertreter mit Eingabe vom 2. Juni 2016 (Datum des Poststempels 3. Juni 2016) rechtzeitig Beschwerde erhoben.

 

Begründend wird Folgendes ausgeführt:

„Das angefochtene Straferkenntnis wird dem gesamten Umfang nach als unrichtig bekämpft.

 

Um Wiederholungen zu vermeiden stützt sich der Beschwerdeführer im Wesentlichen auf die von ihm gemachten Ausführungen im Einspruch gegen die Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 10.03.2016, VerkR96-8415-2016.

 

Die Behörde geht in Ihrer Entscheidung ausschließlich von den Zeugenaussagen Grplnsp. M sowie Grplnsp. T aus.

 

Nach der allgemeinen Lebenserfahrung ist es jedoch nicht nachvollziehbar, dass Grplnsp. T im Zuge des Abbiegemanövers des Fahrzeuges des Beschwerdeführers sohin während der von ihm eingeleiteten Vollbremsung(!) beobachtet haben, dass der Zeuge M A mit seinem Mobiltelefon beschäftigt  war und daher den Abbiegevorgang bzw. die Ampelphasen nicht mitbekommen habe.

 

Grplnsp. M gab an, dass der Zeuge M A während der Amtshandlung die ganze Zeit mit seinem Mobiltelefon beschäftigt war.

 

Wenn der Zeuge M A während der Amtshandlung die ganze Zeit mit seinem Mobiltelefon beschäftigt war, so steht es seiner Beobachtungsgabe während des Abbiegevorganges jedoch nicht entgegen.

 

Auf eine Einvernahme des Zeugen M A hat die Behörde jedenfalls keinen Wert gelegt.

 

Des Weiteren ist aus der Anzeige des Grplnsp. T vom 04.04.2016 zu entnehmen, dass er für seine Fahrtrichtung und Fahrspur das Ampelsignal grün gehabt hätte.

 

‚Der Anzeiger hatte für seine Fahrtrichtung und -spur das Ampelsignal GRÜN. Als er in den Kreuzungsbereich einfuhr, erkannte er, dass von links kommend ein Fahrzeug mit hoher Geschwindigkeit ebenfalls in den Kreuzungsbereich nach links einbog und dabei den Querverkehr offensichtlich ignorierte. Der Anzeiger konnte durch eine unvermittelte Vollbremsung eine Kollision verhindern, er nahm allerdings wahr, dass der hinter ihm fahrende unbekannte Lenker dessen Fahrzeug ebenfalls scharf abbremste (quietschende Reifen).‘

 

In seiner Zeugenaussage vom 26.04.2016 gab Grplnsp. T an, dass er sich der gegenständlichen Kreuzung näherte und zunächst für ihn als ankommenden Verkehr Rotlicht war und er den Streifenwagen direkt vor der Haltelinie angehalten hat. Als die Ampel auf Grün umschaltete, fuhr er geradeaus in die Kreuzung ein, als der von links kommende Opel Astra auf die B1 in Fahrtrichtung links abbog. Wenn er nicht sofort eine Vollbremsung eingeleitet hätte, wäre es möglicherweise zu einer Kollision gekommen.

 

Diese Zeugenaussage, steht im unmittelbaren Widerspruch zur Anzeige, zumal hier sinngemäß ein grünes Ampelsignal bereits bei Annäherung an die Kreuzung geschildert wird, in der Zeugenaussage jedoch vorerst von Rotlicht und dann einem Anfahrmanöver gesprochen wird.

 

Wenn man nunmehr von der Zeugenaussage vom 26.04.2016 des Grplnsp. T ausgeht, so ist es nicht nachvollziehbar wie das hinter ihm fahrende Fahrzeug, sowie von ihm in der Anzeige geschildert, scharf abbremsen musste (quietschende Reifen), zumal das Anfahren aus einer Halteposition bis zum anfälligen Kreuzungsmittelpunkt definitiv nicht jene Geschwindigkeit erreicht, sodass es zu einem Quietschen der Reifen auch bei Einleiten einer Vollbremsung käme.

 

Aufgrund der Schilderung des Grplnsp. T, dass er das Fahrzeug bei Rotlicht an der Haltelinie angehalten hat und erst bei Grünlicht aus einer Stillstandposition in den Kreuzungsbereich einfuhr ist es sohin genauso möglich, dass der Beschuldigte bei Grünlicht in den Kreuzungsbereich eingefahren ist und dieses bei Anfahren des Fahrzeuges der Inspektoren T und M den Kreuzungsbereich noch nicht verlassen hat.

Dass auch bevorrangte Fahrzeuge darauf achten müssen, ob sich noch andere Fahrzeuge im Kreuzungsbereich befinden und dementsprechend ihre Fahrmanöver zu wählen haben, ist ohnehin nach dem Gesetz notorisch.

 

Auf Grund dessen ist der vom Beschwerdeführer angegebene Sachverhalt, nämlich bei Grünlicht in die Kreuzung eingefahren zu sein ebenso wahrscheinlich.

 

Die Behörde hätte jedenfalls den zeugen M A zum Beweis der Behauptungen des Beschwerdeführers befragen müssen.

Beweis: zeugenschaftliche Einvernahme M A, p.A. Beschwerdeführer

 

Zur Höhe der Strafe wird auf das bereits im Einspruch ausgeführte verwiesen.“

 

Abschließend wurde beantragt, der Beschwerde stattzugegeben und das angefochtene Straferkenntnis VStV/916300510485/2016 ersatzlos zu beheben; In eventu das angefochtene Straferkenntnis VStV/916300510485/2016 aufzuheben und diese Sache zur neuerlichen Erledigung an die belangte Behörde zurückzuverweisen; In eventu die verhängte Strafe angemessen herabzusetzen und jedenfalls gemäß §44 VwGVG eine mündliche Verhandlung anzuberaumen.

 

Mit Schreiben vom 13. Juni 2016 hat die belangte Behörde die ggst. Beschwerde unter Anschluss des Verfahrensaktes dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich zur Entscheidung vorgelegt. Von der Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung wurde abgesehen.

Damit ergibt sich die Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich zur Entscheidungsfindung (Art. 130 Abs. 1 Z 1 iVm 131 Abs. 1 B-VG iVm § 3 VwGVG). Gemäß Art. 135 Abs. 1 erster Satz B-VG iVm § 2 VwGVG entscheidet das Landesverwaltungsgericht durch die nach der Geschäftsver-teilung zuständige Einzelrichterin.

 

 

II.            Beweis wurde erhoben durch die Einsichtnahme in den von der belangten Behörde vorgelegten Verfahrensakt und der Durchführung einer öffentlich mündlichen Verhandlung am 27. Juli 2016, in der der  Beschwerdeführer als Auskunftsperson befragt die GI T, GI M sowie der Sohn des Beschwerdeführers, M A, als Zeugen einvernommen wurden.

 

Der Beschwerdeführer gab sinngemäß an, er habe seinen Sohn vom P Stadion abgeholt. Dies mache er regelmäßig und sei ihm der Weg vertraut. Er sei in der Folge zur B1 gefahren. An der Kreuzung zur B1 habe er anhalten müssen, da die Ampel Rotlicht gehabt hätte. Als die Ampel auf Grün geschalten habe, sei er nach links Richtung Linz in die B1 abgebogen und dann auf dem linken Fahrstreifen weiter gefahren. Ungefähr auf Höhe Tankstelle/Waschanlage habe das Handy seines Sohnes geklingelt und dabei habe sich das Licht des Handys eingeschaltet. Ungefähr in diesem Zeitpunkt oder kurz danach sei er auf ein Polizeifahrzeug aufmerksam geworden und sei aufgrund der dort ausgesandten Signale dem Polizeifahrzeug gefolgt, in der Folge sei er angehalten worden, es sei zu einer Lenker- und Fahrzeugkontrolle gekommen, wobei der amtshandelnde Polizist hektisch gewirkt habe. Er sei mit dem Vorwurf, des Überfahrens einer Kreuzung trotz roter Ampel konfrontiert worden, was ihn verwundert hätte, da er gedacht habe, die Anhaltung sei erfolgt, da die Polizei davon ausgegangen wäre, er und nicht sein Sohn hätten mit dem Handy hantiert.

 

Der Zeuge GI T gab an, er sei mit seinem Kollegen GI M auf der B1 zu einem Einsatz unterwegs gewesen. Auf der ggst. Kreuzung habe er aufgrund Rotlichts anhalten müssen und sich während des Wartens auf Grün mit seinem Kollegen unterhalten. Als die Ampel auf Grün umgesprungen sei, sei er angefahren und sei in diesem Zeitpunkt ein Fahrzeug links abbiegend in die Kreuzung eingefahren. Er habe sein Fahrzeug derart stark abbremsen müssen, dass die Reifen gequietscht hätten. Auch die nachkommenden Fahrzeuge hätten stark abbremsen müssen. Das einbiegende Fahrzeug habe er erst in Höhe der von ihm genutzten Fahrspur wahrnehmen können und zwar das Heck desselben. Im Kreuzungsbereich habe er nicht wahrnehmen können, dass ein Beifahrer im abbiegenden Fahrzeug gewesen sei. In der Folge sei er dem Fahrzeug nachgefahren und habe sich auf der rechten Fahrspur daneben gesetzt und versucht, auf sich aufmerksam zu machen. Der Beifahrer sei jedoch mit seinem Handy beschäftigt gewesen und sei erst auf ihn aufmerksam geworden, als er die Hupe betätigt habe. Daraufhin habe er den Lenker angehalten und mit dem Vorwurf des Einfahrens in die Kreuzung trotz Rotlichts konfrontiert. Der Lenker sei jedoch nicht schuldeinsichtig gewesen.

 

Der Zeuge M gab an, er sei Beifahrer des Polizeifahrzeuges gewesen. Er und sein Kollege GI T seien auf der B1 zu einem Einsatz unterwegs gewesen. An der ggst. Ampelanlage sei in ihre Richtung Grünlicht gewesen und seien sie ohne anzuhalten geradeaus weiter in die Kreuzung gefahren. In diesem Moment kam ein links abbiegendes Fahrzeug aus der Querstraße in die Kreuzung eingefahren. Sein Kollege habe das Einsatzfahrzeug scharf abbremsen müssen, um eine Kollision zu verhindern. Das Fahrzeug selber habe er von hinten wahrgenommen, ob das Abblendlicht eingeschaltet gewesen sei, wisse er nicht mehr. Sein Kollege sei dem Fahrzeug nachgefahren, habe sich bemerkbar gemacht, das Fahrzeug angehalten und die Amtshandlung, die er gesichert habe, durchgeführt. Der Beifahrer des Fahrzeuges, sei während der gesamten Amtshandlung mit dem Handy beschäftigt gewesen.

 

Der Zeuge M A gab an, sein Vater habe ihn vom P Stadion abgeholt und wären sie dann Richtung Linz gefahren. Er sei auf dem Beifahrersitz gesessen. An der Kreuzung zur B1 habe sein Vater aufgrund Rotlichts angehalten und bei Grünlicht wäre dieser links in die Kreuzung eingebogen und weiter Richtung Linz gefahren. Auf der Kreuzung oder auf der Weiterfahrt sei ihm nichts Besonderes aufgefallen. Ein Stück weiter, ungefähr auf Höhe der Tankstelle, habe sein Handy geläutet. Kurz darauf sei ihm auf dem rechten Fahrstreifen ein Polizeiauto aufgefallen, dessen Fahrer durch Handzeichen auf sich aufmerksam gemacht habe, sein Vater sei dem Polizeiauto gefolgt und habe kurz darauf eine Anhaltung stattgefunden. Er habe in der Folge SMS geschrieben und gelesen.

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich geht von folgendem entscheidungsrelevanten Sachverhalt aus:

Der Beschwerdeführer holte am 2. März 2016 seinen Sohn vom P Stadion ab um mit diesem gemeinsam nach Linz zu fahren. Der Sohn nahm auf dem Beifahrersitz Platz. Der Beschwerdeführer lenkte sein Fahrzeug über die Pflanzlgutstraße zur B1. Diese Kreuzung befindet sich bei km 192,2 und ist ampelgeregelt. Der Beschwerdeführer bog ca. um 20.35 Uhr links in die B1 ein und fuhr auf dem linken Fahrstreifen Richtung Linz vorbei an einer Tankstelle, Waschanlage und Mc Donalds weiter. Ca. auf Höhe der Tankstelle/Waschanlage klingelte das Handy des Sohnes des Beschwerdeführers.

 

Der Zeuge GI T lenkte am 2. März 2016, ca. 20.35 Uhr ein Einsatzfahrzeug der Polizei auf der B1 in Richtung Linz. Auf diesem Weg befindet sich auch die ampelgeregelte Kreuzung mit der Pfanzaglgutstraße. Der Zeuge war gemeinsam mit einem Kollegen, dem Zeugen M, zu einem Einsatz unterwegs.

Auf der B1 kurz nach dem genannten Kreuzungsbereich nahm der Zeuge GI T die Nachfahrt des Beschwerdeführers auf und machte rechts neben diesen fahrend auf sich aufmerksam, hielt das Fahrzeug im Bereich der Trauner Kreuzung an, nahm eine Amtshandlung vor, die der Zeuge GI M sicherte und konfrontierte den Beschwerdeführer mit der ggst. Verwaltungsübertretung. Dieser zeigte sich diesbezüglich nicht einsichtig.

Der Beifahrer des Beschwerdeführers war während der Amtshandlung mit seinem Handy beschäftigt.

 

Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem vorgelegten Verfahrensakt sowie aus den Zeugenaussagen und der Befragung des Beschwerdeführers. Die Schreibweise der Straße ergibt sich aus dem Straßenverzeichnis der Gemeinde Pasching. Die Kilometrierung ergibt sich aus dem vom Landesverwaltungsgericht angefertigten Auszug aus dem DORIS.

 

Zur Frage, ob der Beschwerdeführer bei Rotlicht in die Kreuzung B1-Pfanzaglgutstraße eingefahren ist und diejenigen Verkehrsteilnehmer, die auf der B1 geradeaus unterwegs Richtung Linz waren, zum unvermittelten Abbremsen genötigt hat, ist Folgendes festzustellen:

Keiner der beiden einvernommenen Zeugen machte dahingehend Angaben, er habe wahrgenommen, dass für Fahrzeuge aus der Fahrtrichtung Pfanzaglgutstraße Rotlicht gewesen wäre. Dieser Umstand wurde von den Zeugen daraus geschlossen, dass einerseits der Fahrer des Einsatzfahrzeuges nach dessen Angaben zuerst bei Rotlicht gehalten hatte und dann bei Grünlicht in die Kreuzung eingefahren war und dort der Beschwerdeführer von der Pfanzaglgutstraße links in die B1 eingebogen war, sodass unvermitteltes Abbremsen erforderlich war, und andererseits der Beifahrer im Einsatzwagen davon ausging, dass die beiden Beamten bei Grünlicht bereits zur Kreuzung kamen und in diese ohne anzuhalten einfahren konnten und dort durch das von der Pfanzaglgutstraße kommende, in die Kreuzung einfahrende Fahrzeug des Beschwerdeführers der Fahrer des Einsatzfahrzeuges zum unvermittelten Abbremsen gezwungen war, um einen Unfall zu vermeiden.

 

Der Vorwurf, bei Rotlicht in die Kreuzung eingefahren zu sein, wird vom Beschwerdeführer dahingehend bestritten als dieser sowohl in der Beschwerde als auch in der mündlichen Verhandlung und bereits vor der belangten Behörde vorbringt bzw. vorgebracht hat, er sei bei Grünlicht in die Kreuzung eingefahren. Dieses Vorbringen wird auch vom Beifahrer, dem Sohn des Beschwerdeführers, bestätigt, der als Zeuge befragt angab, sein Vater habe an der Kreuzung der Pfanzaglgutstraße zur B1 anhalten müssen, da die Ampel dort auf Rot gestanden wäre und hätte erst in die Kreuzung einfahren können um nach links abzubiegen als die Ampel wieder grün gezeigt habe.

 

Diesbezüglich gegenläufig sind die Aussagen der Zeugen GI T und GI M, nach deren Aussage der Beschwerdeführer bei Rotlicht in die Kreuzung eingebogen ist.

 

Auffallend ist im ggst. Beweisverfahren, dass hinsichtlich der Angaben des Beschwerdeführers und jenen des in seinem Auto mitfahrenden Zeugen Übereinstimmung herrscht und dieser Zeuge einen äußerst glaubwürdigen Eindruck hinterließ.

Die beiden Polizeibeamten dagegen gaben was die Frage, ob in ihre Richtung Rotlicht gewesen wäre und der Fahrer des Einsatzfahrzeuges daher anhalten musste oder ob sie bei herrschenden Grünlicht hätten die Kreuzung geradeaus überfahren können, anbelangt, völlig divergierende Auskünfte.

Der Zeuge GI T spricht sogar davon, dass er sich während des Rotlichts mit dem Kollegen unterhalten hat. Der Zeuge GI M ist sich beim ersten Befragen sicher, dass kein Anhalten an dieser Ampel aufgrund Rotlichts erforderlich war. Gibt jedoch auf weiteres Befragen an, er sei sich nicht mehr sicher, ob tatsächlich Grünlicht gewesen wäre. Diesbezüglich ist auf die Einvernahme bei der belangten Behörde zu verweisen, die zeitlich der vorgeworfenen Tathandlung näher liegt. Auch hier gab der Zeuge GI M bereits an, die Beamten hätten Grünlicht gehabt und seien ohne Anzuhalten in die Kreuzung eingefahren.

Auch die Angaben des Zeugen GI T, er habe nach wenigen Metern Fahrstrecke derart stark abbremsen müssen, dass die Reifen gequietscht hätten, ist auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass die Zeugen zu einem Einsatz unterwegs waren und es eilig hatten und daher flott wegfuhren, schwer nachzuvollziehen und im Übrigen auch aus dem Protokoll der belangten Behörde über die zeugenschaftliche Vernehmung am 26. April 2016 nicht zu entnehmen. Auch im Widerspruch zu den Angaben vor der Behörde, er habe bereits den Beifahrer im Zeitpunkt des Abbremsens erkennen können bzw. habe erkennen können, dass sich dieser mit seinem Handy beschäftig, steht die Aussage vor dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich in der mündlichen Verhandlung, als der Zeuge auf Befragen angab, im Kreuzungsbereich das Fahrzeug nur von hinten gesehen zu haben (Rücklichter) und keinen Beifahrer gesehen zu haben, sondern erst kurz vor der Anhaltung, als sich das Einsatzfahrzeug rechts neben dem Fahrzeug des Beschwerdeführers befunden hat.

Im Übrigen gab es auch schon im behördlichen Verfahren die geschilderten Unstimmigkeiten der beiden Zeugen, was deren subjektive Wahrnehmung betrifft.

 

Die vorliegenden Zeugenaussagen sind insoweit nicht in Einklang zu bringen, als grundsätzlich völlig klar ist, dass in beide Fahrtrichtungen nicht gleichzeitig Grünlicht sein konnte. Weder das Verfahren vor der belangten Behörde noch das durchgeführte gerichtliche Beweisverfahren hat einen unmittelbaren Beweis erbracht, dass der Beschwerdeführer tatsächlich bei Rotlicht in die Kreuzung einfahren ist, um in der Folge links abzubiegen, und dadurch das unvermittelte Abbremsen anderer Verkehrsteilnehmer verursacht hat.

Die in der mündlichen Verhandlung aufgenommenen Zeugenaussagen geben diesbezüglich keine eindeutige Auskunft. Die beiden Beamten gaben jeweils ihre subjektive Wahrnehmung zu Protokoll. Dass diese, was die genaue Ampelphase im Tatzeitpunkt betrifft nicht übereinstimmt, bedeutet nicht zwangsläufig, dass es auszuschließen ist, dass der Beschwerdeführer bei Rotlicht einfahren ist und anderer Verkehrsteilnehmer zum unvermittelten Abbremsen gezwungen habe könnte. Andererseits liegt eine glaubwürdige Zeugenaussage vor, wonach der Beschwerdeführer bei Grünlicht in die Kreuzung eingefahren ist.

 

Wenngleich die einzelnen Aussagen der Zeugen und des Beschwerdeführers einzeln gesehen nachvollziehbar und teilweise, was die Aussagen der Zeugen GI T und GI M betrifft, sowie vollständig, was die Zeugenaussage von M A betrifft, schlüssig sind, so sind in der Gesamtbetrachtung jedoch Zweifel am festgestellten Sachverhalt aufgekommen. Im Ergebnis bestehen bei der erkennenden Richterin Zweifel dahingehend, bei welcher Ampelphase der Beschwerdeführer von der Pfanzaglgutstraße tatsächlich in die B1 eingefahren ist.

Es lässt sich – in freier Beweiswürdigung – nicht zweifelsfrei feststellen, dass der Beschwerdeführer tatsächlich bei Rotlicht in die ggst. Kreuzung eingefahren ist.

 

 

III.           Gemäß § 38 Abs. 5 StVO gilt Rotes Licht als Zeichen für „Halt“. Bei diesem Zeichen haben die Lenker von Fahrzeugen unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 7 und des § 53 Z 10a an den im Abs. 1 bezeichneten Stellen anzuhalten

 

Gemäß § 38 Abs. 1 lit. a StVO gilt Gelbes nicht blinkendes Licht unbeschadet der Vorschriften des § 53 Z 10a über das Einbiegen der Straßenbahn bei gelbem Licht als Zeichen für „Halt“. Bei diesem Zeichen haben die Lenker herannahender Fahrzeuge unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 7 vor der Haltelinie anzuhalten, wenn eine Haltelinie vorhanden ist.

 

Gemäß § 99 Abs. 2c Ziffer 6 StVO begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von 72 Euro bis 2 180 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe von 24 Stunden bis sechs Wochen, zu bestrafen, wer als Lenker eines Fahrzeuges bei rotem Licht nicht anhält und dadurch Lenker von Fahrzeugen, für die gemäß § 38 Abs. 4 auf Grund grünen Lichts „Freie Fahrt“ gilt, zu unvermitteltem Bremsen oder zum Ablenken ihrer Fahrzeuge nötigt.

 

Gemäß § 44 Abs. 3 VStG kann von der Aufnahme der in Abs. 1 bezeichneten Niederschrift abgesehen werden,

1. wenn der Beschuldigte einer nach § 41 Abs. 2 erfolgten Ladung oder einer nach § 42 Abs. 1 Z 2 ergangenen Aufforderung zur Rechtfertigung nicht Folge leistet und das Verfahren ohne Anhören des Beschuldigten durchgeführt wird. In diesem Fall ist ein Aktenvermerk über die Tatsache der erfolgten Ladung oder Aufforderung zur Rechtfertigung aufzunehmen;

2. wenn der Beschuldigte vor der erkennenden oder ersuchten Behörde ein volles Geständnis ablegt und weitere Beweise nicht aufgenommen werden. In diesem Fall sind das Geständnis und der Verhandlungstag schriftlich festzuhalten.

 

IV.          Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat erwogen:

Aufgrund der unter Punkt II. dargestellten Überlegungen im Rahmen der freien Beweiswürdigung kann nicht mit der für ein Strafverfahren erforderlichen Sicherheit davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer bei Rotlicht in die Kreuzung Pfanzaglgutstraße – B1 eingefahren ist.

 

 

V.           Aus den angeführten Gründen war deshalb der Beschwerde stattzugeben, das angefochtene Straferkenntnis aufzuheben und das Verwaltungsstrafverfahren in Anwendung des Zweifelsgrundsatzes „in dubio pro reo“ gemäß §§ 38 VwGVG iVm 45 Abs 1 Z 1 VStG einzustellen war

 

Gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdeführer nicht aufzuerlegen, wenn der Beschwerde auch nur teilweise Folge gegeben wird.

 

 

VI.          Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.

 

 

H i n w e i s

Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen.

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

Mag. Dr. Monika Süß