LVwG-450111/2/MZ/MSCH

Linz, 08.08.2016

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter Mag. Dr. Markus Zeinhofer über die Beschwerde von Herrn S A, x, K, gegen den Bescheid des Gemeinderates der Gemeinde K vom 17. März 2016, GZ. 851-2015/03St.Nr.14,

 

zu Recht   e r k a n n t :

 

I.         Der Beschwerde wird gemäß § 279 Abs. 1 BAO i.V.m. § 4 der Verordnung des Gemeinderates der Gemeinde K vom 16.12.2009 mit der die Kanalgebührenordnung für die Gemeinde K vom 13.12.2006 erlassen bzw. abgeändert wird, insoweit stattgegeben, als die Kanalbenützungsgebühr für den Zeitraum vom 26. September 2013 bis zum 29. September 2015 mit EUR 239,65 festgesetzt wird. Ansonsten wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

 

 

II.      Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

 

 


 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I. Verfahrensgang

 

1. Mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde K vom 26. November 2015 wurde die Höhe der Kanalbenützungsgebühr für den Zeitraum 26. September 2013 bis 29. September 2015 für die Liegenschaft K, x wie folgt festgesetzt:

 

 

Nettobetrag

Ust-Betrag (10%)

Bruttobetrag

Kanalbenützungsgebühr 26.9.2013-8.10.2014

108,67

10,87

119,54

Kanalbenützungsgebühr 9.10.2015-29.9.2015 lt. Lastschriftanzeige vom 30.10.2015 (fällig 15.11.2015)

109,20

10,92

120,12

Gesamt-Kanalbenützungsgebühr

217,87

21,79

239,66

 

und dem nunmehrigen Beschwerdeführer (Bf) aufgetragen, den noch offenen Betrag von EUR 7,52 einzuzahlen.

 

2. Gegen diesen Bescheid erhob der Bf „Einspruch“, mit der Begründung, der offene Betrag in Höhe von EUR 7,52 resultiere aus einer nicht gerechtfertigten Gebührenerhöhung und es sei daher die vorgeschriebene Gebühr um diesen Betrag zu mindern. Diese Gebührenerhöhung sei nicht gerechtfertigt, zumal die Gemeinde im Jahr 2016 Subventionen in Höhe von EUR 55.000 beschlossen habe, und die Errichtung eines Fitnessparks um EUR 6.000 bewilligt habe. Angesichts dessen sei die Gebührenerhöhung eine „Abzocke durch die Hintertür“. Der Beschwerdeführer führte auch noch weitere Beispiele für aus seiner Sicht sinnlose Steuergeldverschwendung an, was dazu führe, dass Gemeinden ungerechtfertigte Gebührenerhöhungen vornehmen müssten.

 

3. Mit Schreiben des Bürgermeisters der Gemeinde K vom 29. Februar 2015 wurde dem Bf erläutert, wie es zur Gebührenfestsetzung und der Aufforderung, die noch ausstehenden EUR 7,52 zu bezahlen, gekommen war und es wurde die Zusammensetzung der Beträge dargelegt. Zudem wurde kundgetan, dass geplant sei, die Berufung abzuweisen und dem Bf wurde eine Frist von zwei Wochen zur Stellungnahme eingeräumt.

 

4. Der Bf erstattete mit E-Mail vom 12. März 2016 dazu eine Äußerung und führte im Wesentlichen zusammengefasst aus, dass hier ein Verfahrensfehler begangen werde, da der Bürgermeister (bzw. der unterzeichnende Vizebürgermeister) eine Entscheidung des Gemeinderates vorwegnehme. Davon abgesehen seien sämtliche im Einspruch vorgebrachten Argumente verfahrensrelevant. Der Bf führte als Beispiel von nicht gerechtfertigter Steuergeldverschwendung erneut die Förderung der Landjugend in Höhe von EUR 6.000 zur Errichtung eines Fitnessparks an und schloss daraus auf die Rechtswidrigkeit der Gebührenerhöhung.

 

5. Mit Bescheid des Gemeinderates der Gemeinde K vom 17. März 2016 wurde der die Beschwerde abweisende (und nun verfahrensgegenständliche) Bescheid erlassen. Dieser wurde zusammengefasst damit begründet, dass die Kanalgebührenordnung rechtmäßig erlassen worden sei und sich die Behörde bei der Festsetzung der Gebühren an diese gehalten habe. Die Vorbringen des Bf seien weitgehend nicht Gegenstand des Verfahrens und beträfen hauptsächlich allgemeine politische Themen und Entscheidungen ohne unmittelbaren Zusammenhang zur gegenständlichen Gebührenfestsetzung.

 

6. Dagegen richtet sich die gegenständliche Beschwerde des Bf vom 17. April 2016, in welcher zusammengefasst im Wesentlichen vorgebracht wird, dass der Gemeinderat bei seiner Entscheidung nicht ausreichend informiert worden sei und daher keine „korrekte Ablehnung“ der „Einsprüche“ des Bf vorliege. Dem Bf ginge es nicht um „[s]eine Kanalgebühren“ sondern darum, dass die Wasser- und Kanalgebührengestaltung eine elementare primäre Aufgabe der Gemeinden seien, die sozial verträglich zu gestalten seien und nicht der „Geldbeschaffung“ dienen sollten. Vor diesem Hintergrund sei die Gebührenerhöhung im Jahr 2014 nicht zu rechtfertigen.

 

7. Mit Schreiben vom 4. Mai 2016 wurde der gegenständliche Verfahrensakt dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich seitens des Gemeinderates der Gemeinde K zur Entscheidung vorgelegt.

 

 

II. Feststellungen, Beweiswürdigung

 

1. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den vorgelegten Verwaltungsakt der Behörde (samt den Schriftsätzen des Bf) sowie der Einholung eines aktuellen und eines historischen Grundbuchauszugs (fünf Jahre) der Liegenschaft EZ x, KG K mit der Adresse x, K.

 

2. In Ergänzung zu I. steht folgender entscheidungswesentlicher Sachverhalt fest:

 

Der Beschwerdeführer ist zumindest seit 26. September 2013 Eigentümer der Liegenschaft x, K.

 

Der Abwasserverbrauch des gegenständlichen Objektes wird über einen Wasserzähler gemessen. Für den Zeitraum vom 26. September 2013 bis zum 8. Oktober 2014 wurde ein Verbrauch von 28 m³, im Zeitraum vom 9. Oktober 2014 bis zum 29. September 2015 ein Verbrauch von 14 m³ festgestellt.

 

Den Entscheidungen der Behörde erster und zweiter Instanz liegen folgende Überlegungen bzw. Berechnungen zu Grunde: Für den Zeitraum vom 26. September 2013 bis zum 8. Oktober 2014 wurde, da der Verbrauch 28 m³ betrug und somit unter der Mindestgrenze von 30 m³ zu liegen kam, diese Mindestgrenze zur Gebührenfestsetzung herangezogen. In der Folge wurde diese Menge dahingehend aufgeteilt, dass ein anteiliger Verbrauch für drei Monate (7,5 m³) dem Jahr 2013 zugerechnet wurde und der aliquote Verbrauch für neun Monate dem Jahr 2014. Für den Zeitraum 9. Oktober 2014 bis 29. September 2015 wurde ein Verbrauch von 14 m³ festgestellt. Da auch dieser unter der Mindestmenge von 30 m³ liegt, wurde ebenso diese Mindestmenge zur Berechnung der Abgabenfestsetzung herangezogen.

 

Der Beschwerdeführer hat folgende Zahlungen geleistet:

am 17. Februar 2014: EUR 28,80

am 15 Mai 2014: EUR 28,80

am 18. August 2014: EUR 29,45

am 17. November 2014: EUR 29,89

am 16. Februar 2015: EUR 28,80

am 15. Mai 2015: EUR 28,80

am 17. August 2015: EUR 28,80

am 16. November 2015: EUR 28,80

 

Insgesamt hat der Beschwerdeführer daher für den Betrachtungszeitraum EUR 232,14 geleistet.

 

3. Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich zweifelsfrei aus dem vorliegenden Verwaltungsakt und den eingeholten Grundbuchsauszügen. Der maßgebliche Sachverhalt wurde im bisherigen Verfahren seitens des Bf und der belangten Behörde übereinstimmend vorgebracht und ist auch nicht strittig. Vor diesem Hintergrund konnte von einer weiteren Beweisaufnahme Abstand genommen werden, zumal sich keine Widersprüchlichkeiten ergaben, eine weitere Klärung des Sachverhaltes nicht zu erwarten war und die Entscheidung des erkennenden Gerichts lediglich von der Klärung von Rechtsfragen abhängt.

 

 

III. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen nach der Geschäftsverteilung zuständigen Einzelrichter über die rechtzeitige und zulässige Beschwerde erwogen:

 

1. Im Wege des § 15 Abs. 3 Z 4 des (derzeit maßgeblichen) Finanzausgleichsgesetzes 2008, BGBl. Nr. I 103/2007 i.d.g.F., sind die Gemeinden u.a. dazu ermächtigt, im eigenen Wirkungsbereich („auf Grund eines Beschlusses der Gemeindevertretung“; vgl. Art. 116 Abs. 2 B-VG i.V.m. § 7 Abs. 5 F-VG) Gebühren für die Benützung von Gemeindeeinrichtungen und -anlagen, die für Zwecke der öffentlichen Verwaltung betrieben werden, auszuschreiben.

 

Gemäß § 4 Abs. 1 der Verordnung des Gemeinderates der Gemeinde K vom 16.12.2009 mit der die Kanalgebührenordnung für die Gemeinde K vom 13.12.2006 erlassen bzw. abgeändert wird, wird zur Deckung der Kosten für den Betrieb und die bauliche Erhaltung der Kanalisationsanlage sowie für die Verzinsung und Tilgung des aufgewendeten Baukapitals von den Eigentümern der an die Kanalisationsanalage angeschlossenen Grundstücke eine laufende Kanalbenützungsgebühr eingehoben.

 

§ 4 Abs. 2 der genannten Verordnung legt fest, dass für jedes an die Kanalisationsanlage angeschlossene Objekt eine jährliche Mindestkanalbenützungsgebühr zu entrichten ist, deren Höhe auf einer Abwassermenge von 30 m³ pro Jahr basiert.

 

Gem. § 5 dieser Verordnung wird die Höhe der Kanalgebühren jährlich vom Gemeinderat der Gemeinde K festgesetzt.

 

In der öffentlichen Sitzung des Gemeinderates der Gemeinde K am 12. Dezember 2012 wurde die Kanalbenützungsgebühr für das Jahr 2013 mit EUR 3,927 pro m³ Abwasser festgelegt. Dieser Beschluss wurde von 13. Dezember 2012 bis zum 28. Dezember 2012 durch Anschlag kundgemacht.

 

Für das Jahr 2014 wurde durch Beschluss des Gemeinderates der Gemeinde K die Kanalbenützungsgebühr mit EUR 4,004 pro m³ Abwasser festgemacht (angeschlagen von 12. Dezember 2013 bis 7. Jänner 2014). Auch für das Jahr 2015 wurde die Kanalbenützungsgebühr mit EUR 4,004 pro m³ Abwasser festgelegt (Sitzung vom 10. Dezember 2014, angeschlagen am 11. Dezember 2014, abgenommen am 2. Jänner 2015).

 

Gem. § 94 Abs. 3 der Oö. Gemeindeordnung 1990, LGBl. Nr. 91/1990 i.d.g.F. sind Verordnungen der Gemeinde vom Bürgermeister durch zweiwöchigen Anschlag an der Gemeindeamtstafel durchzuführen.

 

2. In der vorliegenden Beschwerde des Bf ist keine explizite Erklärung zu finden, in welchen Punkten der Bescheid angefochten wird, ebenso wenig findet sich ein Antrag, ob der Bescheid behoben, abgeändert etc. werden soll. Hierzu ist eingangs festzuhalten, dass der Bf unvertreten ist. In der Beschwerde ist der Bescheid benannt, der bekämpft wird, ebenso sind Angaben zur Rechtzeitigkeit vorhanden. Aus dem Text der Beschwerde ist erkennbar, dass der Bf einerseits vermeint, dass dem bekämpften Bescheid eine Norm zugrunde liegt, die ihn in seinen Rechten verletzt und anderseits ist erkennbar, dass dem Bf die Kanalbenützungsgebühr als zu hoch bemessen erscheint und er nicht gewillt ist, den noch offenen Betrag zu begleichen. Daraus ergibt sich auch, dass der Bf die Abänderung des Bescheides begehrt. Aus diesen Gründen ist die Eingabe des Bf als Beschwerde im Sinn des § 9 VwGVG zu werten. Prüfungsumfang stellt allein der bekämpfte Bescheid des Gemeinderates K vom 17. März 2016, GZ 851-2015/03St.Nr.14, mit dem die gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde K vom 26. November 2015 gerichtete Berufung des Bf als unbegründet abgewiesen wurde, dar. Die dem Bescheid zugrundeliegenden Verordnungen des Gemeinderates der Gemeinde K (Verordnung vom 16.12.2009, mit der die Kanalgebührenordnung für die Gemeinde K vom 13.12.2006 erlassen bzw. abgeändert wird; Hebesätze und Gebühren für 2013; Hebesätze und Gebühren für 2014 und Hebesätze und Gebühren für 2015) sind dagegen nicht Gegenstand der Prüfung durch das OÖ. Landesverwaltungsgericht, sondern ist die Feststellung deren Rechtmäßigkeit dem Verfassungsgerichtshof (VfGH) vorbehalten.

 

3. Das erkennende Gericht sieht sich selbst nicht veranlasst, den VfGH zur Prüfung der genannten Verordnungen anzurufen, da sämtliche anzuwendenden Verordnungen augenscheinlich ordnungsgemäß kundgemacht wurden und sie auch keinen, wie auch immer gearteten Bedenken hinsichtlich ihrer Rechtmäßigkeit begegnen. Die vom Bf ins Treffen geführten Beispiele von Steuergeldverschwendung sind nicht dazu geeignet, eine Erhöhung der Kanalbenützungsgebühr als rechtswidrig erscheinen zu lassen: Zum einen fiel die gegenständliche Gebührenerhöhung von EUR 3,927 pro m³ Abwasser im Jahr 2013 auf EUR 4,004 pro m³ Abwasser in den Jahren 2014 und 2015 moderat aus. Zum anderen liegen deren Gründe nicht unmittelbar in der vom Bf genannten Verwendung öffentlicher Gelder durch das Land Oberösterreich oder die Gemeinde K. Die Gebührenhöhe hat sich vielmehr nach den Kosten des Betriebes und der baulichen Erhaltung der Kanalisationsanlagen der Gemeinde K sowie der Verzinsung und Tilgung des aufgewendeten Baukapitals zu richten. Die Gebührenfestsetzung hat daher von der finanziellen Lage einer Gemeinde weitgehend unabhängig zu erfolgen. Dass diese Grundsätze bei der gegenständlichen Gebührenfestsetzung seitens der Gemeinde nicht befolgt worden wären, konnte durch das erkennende Gericht jedoch nicht festgestellt werden und hat das erkennende Gericht auch keinen dahingehenden Verdacht.

 

4. Aufgrund der vorliegenden Aktenlage steht unwidersprochen fest, dass der Bf im Zeitraum vom 26. September 2013 bis zum 8. Oktober 2014 28 m³ Abwasser verbraucht hat. Sofern die belangte Behörde dem Bf für diesen, ein Jahr übersteigenden Zeitraum die jährliche Mindestbezugsmenge von 30 m³ ihrer Berechnung zu Grunde legt, wird der Bf nicht in seinen Rechten verletzt.

 

Die von der Behörde vorgenommene aliquote Aufteilung nach Monaten gereicht dem Bf im gegenständlichen Fall jedoch zu seinem Nachteil und ist daher durch das erkennende Gericht zu korrigieren: Legt man 30 m³ Abwasser auf den betrachteten Zeitraum um, so ist dieser (fingierte) Verbrauch insgesamt auf 378 Tage aufzuteilen, wovon 97 in das Jahr 2013 fallen. Nach taggenauer aliquoter Aufteilung entfallen daher auf den Verbrauch im Jahr 2013 7,698 m³ und auf das Jahr 2014 22,302 m³ Abwasser. Daraus resultiert für den Betrachtungszeitraum eine Kanalbenützungsgebührenhöhe von EUR 119,53 (EUR 30,23 für das Jahr 2013 und EUR 89,30 im Jahr 2014).

 

Für die von der Behörde errechnete Kanalbenützungsgebühr im Zeitraum vom 9. Oktober 2014 bis zum 29. September 2015 ergibt sich vom ausgewiesenen Betrag von EUR 120,12 keine Änderung, zumal im Jahr 2014 und im Jahr 2015 der Gebührensatz die gleiche Höhe aufweist. Zu berücksichtigen ist jedoch, dass die Pauschalierung der Mindestmenge an Abwasser von 30 m³ den Zeitraum eines ganzen Jahres umfasst und daher den Zeitraum bis zum 8. Oktober 2015 abdeckt. Daher ist in der weiteren Vorschreibung der Kanalbenützungsgebühren erst wieder mit dem Verbrauch ab dem Datum 9. Oktober 2015 fortzusetzen.

 

Im Lichte dieser Ausführungen war spruchgemäß zu entscheiden.

 

 

IV. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.

 

H i n w e i s

Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen.

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

Mag. Dr. Markus Zeinhofer