LVwG-601347/2/MB/Bb

Linz, 08.08.2016

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter            Dr. Markus Brandstetter über die Beschwerde des G R K, geb. 1967, vom 13. April 2016, gegen das   Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Oberösterreich vom 17. März 2016,  GZ VStV/916300231684/2016, hinsichtlich der Höhe der verhängten Strafen wegen Übertretungen der Straßenverkehrsordnung 1960 – StVO,

 

zu Recht  e r k a n n t :

 

 

I.          Gemäß § 50 VwGVG wird die Beschwerde gegen das Strafausmaß abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

 

II.         Gemäß § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in Höhe von 270 Euro (das sind 20 % der verhängten Geldstrafen) zu leisten.

 

III.        Gegen die Punkte 1. bis 7. dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine Revision des Beschwerdeführers an den Verwaltungs­gerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig; für die belangte Behörde und die revisionslegitimierte Formalpartei ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

 

Gegen Punkt 8. dieses Erkenntnisses ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

 

 

I.

 

1. Die Landespolizeidirektion Oberösterreich (im Folgenden: belangte Behörde) warf G R K (Beschwerdeführer - im Folgenden kurz: Bf) mit Straferkenntnis vom 17. März 2016, GZ VStV/916300231684/2016, unter

Spruchpunkt 1. eine Verwaltungsübertretung gemäß § 7 Abs. 1 StVO,

zu Punkt 2. eine Übertretung nach § 66 Abs. 1 StVO iVm § 1 Abs. 1 Z 4 Fahrrad­ver­ordnung, BGBl. II Nr. 146/2001 idgF,

zu Punkt 3. eine Übertretung gemäß § 66 Abs. 1 iVm § 1 Abs. 1 Z 2 Fahrrad­verordnung, BGBl. II Nr. 146/2001 idgF,  

zu Spruchpunkt 4. eine Übertretung nach § 66 Abs. 1 iVm § 1 Abs. 4 Fahrrad­verordnung, BGBl. II Nr. 146/2001 idgF,

zu Punkt 5. eine Übertretung gemäß § 66 Abs. 1 iVm § 1 Abs. 1 Z 6 Fahrrad­verordnung, BGBl. II Nr. 146/2001 idgF,

zu Spruchpunkt 6. eine Übertretung nach § 66 Abs. 1 iVm § 1 Abs. 4 Fahrrad­verordnung, BGBl. II Nr. 146/2001 idgF,

zu Punkt 7. eine Übertretung gemäß § 66 Abs. 1 iVm § 1 Abs. 1 Z 3 Fahrrad­verordnung, BGBl. II Nr. 146/2001 idgF und schließlich unter

Spruchpunkt 8. eine Verwaltungsübertretung nach § 99 Abs. 1a iVm § 5 Abs. 1 StVO vor und

verhängte gemäß § 99 Abs. 3 lit. a StVO

zu 1. eine Geldstrafe in Höhe von 30 Euro, ersatzweise eine Freiheitsstrafe in der Dauer von 13 Stunden,

zu 2. bis 7. eine Geldstrafe von jeweils 20 Euro, ersatzweise eine Freiheitsstrafe von je 9 Stunden und

zu 8. gemäß § 99 Abs. 1a StVO eine Geldstrafe im Ausmaß von 1.200 Euro, ersatzweise eine Freiheitsstrafe in der Dauer von 10 Tagen.

 

Weiters wurde dem Bf von der belangten Behörde gemäß § 64 Verwaltungsstrafgesetz - VStG ein Verfahrenskostenbeitrag in Höhe von insgesamt 135 Euro auferlegt.  

 

Dem Schuldspruch liegen folgende Tatvorwürfe zugrunde (auszugsweise Wiedergabe):

„Sie haben am 21.02.2016 um 21:48 Uhr in 4020 Linz, Obere Donaulände Fahrtrichtung stadteinwärts, Höhe Nr. x bis Höhe Nr. x

1.   als Lenker des Fahrzeuges, Fahrrad grau/silberfarben, dieses nicht so weit rechts gelenkt, wie Ihnen dies unter Bedachtnahme auf die Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs zumutbar und ohne Gefährdung, Behinderung oder Belästigung anderer Straßenbenützer, ohne eigner Gefährdung und ohne Beschädigung von Sachen möglich gewesen wäre, da Sie mit ihrem Fahrrad auf der Gegenfahrbahn fuhren,

ein Fahrrad, grau/silberfarben gelenkt, welches

2.   nicht mit roten, nach hinten wirkenden Rückstrahlern oder Rückstrahlmaterialien, die den Bestimmungen der ECE-Regelung Nr. R 104 entsprechen, mit einer Lichteintrittsfläche von mindestens 20 cm2 ausgerüstet war,

3.   nicht vorschriftsmäßig ausgerüstet war, da das Fahrrad nicht mit einer Vorrichtung zur Abgabe von akustischen Warnzeichen ausgerüstet war,

4.   nicht mit einem roten Rücklicht mit einer Lichtstärke von mindestens 1 cd ausgerüstet war. Zum Lenkzeitpunkt herrschte weder Tageslicht noch gute Sicht, da bereits Dunkelheit herrschte,

5.   nicht mit Reifen, deren Seitenwände ringförmig zusammenhängend weiß oder gelb rückstrahlend waren, oder an jedem Rad mit nach beiden Seiten wirkenden Rückstrahlern oder Rückstrahlmaterialien, die den Bestimmungen der ECE-Regelung Nr. R 104 entsprechen, mit einer Lichteintrittsfläche von mindestens 20 cm2 ausgerüstet war,

6.   nicht mit einem hellleuchtenden, mit dem Fahrrad fest verbundenen Scheinwerfer, der die Fahrbahn nach vorne mit weißem oder hellgelbem, ruhendem Licht mit einer Lichtstärke von mindestens 100 cd beleuchtet, ausgerüstet war. Zum Lenkzeitpunkt herrschte weder Tageslicht noch gute Sicht, da bereits die Dunkelheit eingesetzt hatte,

7.   nicht mit weißen, nach vorne wirkenden Rückstrahlern oder Rückstrahlmaterialien, die den Bestimmungen der ECE-Regelung Nr. R 104 entsprechen, mit einer Lichteintrittsfläche von mindestens 20 cm2 ausgerüstet war und

8.   das Fahrzeug, Fahrrad, grau/silberfarben in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt, da der Alkoholgehalt der Atemluft 0,74 mg/l betrug, wie mittels eines Tests am geeichten Atemluftalkoholmessgerät ergab.“

 

In ihrer Begründung führte die belangte Behörde ua. aus, dass der zugrundeliegende Sachverhalt durch die vorliegende Anzeige vom 22. Februar 2016, die eigene dienstliche Wahrnehmung von Organen der Straßenaufsicht sowie das durchgeführte Ermittlungsverfahren zweifelsfrei erwiesen sei. Die festgesetzten Geldstrafen wurde unter Hinweis auf § 19 VStG, dem Unrechts- und Schuldgehalt der Taten und den persönlichen Verhältnissen des Bf begründet, wobei als strafmildernd die bisherige Unbescholtenheit und das  Geständnis des Bf gewertet wurden. Als erschwerend wurde das Lenken des Fahrrades zur Nachtzeit ohne entsprechende Ausrüstung und unbeleuchtet auf der falschen Fahrbahnseite auf einer stark frequentierten Straße berücksichtigt. Ein solches Verhalten stelle nicht nur für den Bf selbst, sondern auch für andere Verkehrsteilnehmer eine durchaus gefährliche Situation dar.

 

2. Gegen dieses Straferkenntnis, zugestellt am 23. März 2016, richtet sich die vorliegende, durch den Bf mit Schriftsatz vom 13. April 2016 rechtzeitig erhobene, ausschließlich gegen die Strafhöhe gerichtete Beschwerde, in der die Herabsetzung der Geldstrafen und die Anwendung des § 20 VStG (außerordentliche Milderung der Strafe) begehrt wird.

 

Begründend führt der Bf ua. folgendes aus:

„(...) Ich bestreite keineswegs, dass ich mit einem Verhalten, alkoholisiert beeinträchtigt ein Fahrrad gelenkt zu haben, eine Gefährdung dargestellt habe, die auch eine Bestrafung rechtfertigt.

 

Nicht nachvollziehbar ist aber, wenn die LPD als einzigen Milderungsgrund meine Stellungnahme als Geständnis und nicht vorhandene Vormerkungen anführt. Hätte sie dem Gesetz entsprechend, sämtliche in § 34 StGB aufgezählten Milderungsgründe meinem Fall gegenübergestellt, so wäre sie zu dem Ergebnis gekommen, dass diese die Erschwerungsgründe beträchtlich überwiegen und alle Gründe für eine außerordentliche Milderung der Strafe vorliegen.

So sei der Milderungsgrund der Unbesonnenheit genannt oder der Umstand, dass die Tat nicht mit vorgefasster Absicht begangen wurde. Ebenso hätte berücksichtigt werden können, dass ich das erste Mal in meinem Leben Alkohol getrunken hatte, einem Rechtsirrtum (wenngleich dieser nicht schuldausschließend wirkt) erlegen war und zudem kein Schaden entstanden ist.

 

Wenngleich meine Stellungnahme als Geständnis und somit mildernd gewertet wird, so wird sie aber insofern unrichtig gewürdigt, als unberücksichtigt bleibt, dass ich darin meine Schuld reumütig eingestehe bzw. einsehe und glaubhaft versichere, mich in der Zukunft wohl zu verhalten. (...)

Meine Stellungnahme ist daher mehr als ein Geständnis und hätte dies bei der Berücksichtigung der Milderungsgründe als auch bei der Frage, ob meine Bestrafung aus spezialpräventiven Gründen notwendig sei, verstärkt berücksichtigt werden müssen.

 

Generalpräventiv würde überdies auch eine Strafe wirken, die gemäß § 20 AsylG (gemeint wohl: § 20 VStG) außerordentlich gemildert wäre – wenn man bedenkt, dass die Bestrafung trotzdem das 4fache des Lebensunterhaltes eines Asylwerbers beträgt, der aufgrund des Arbeitsverbots von der Grundversorgung lebt. (...)

 

Zudem möchte ich anführen, dass in meinem Fall die Verhängung der Mindeststrafe unverhältnismäßig ist (...). Ich bekomme 5,50 Euro pro Tag zur Deckung meines Lebensunterhaltes. Die LPD hat dies nicht ausreichend berücksichtigt.“

 

3. Die belangte Behörde hat die Beschwerde dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich mit Vorlageschreiben vom 18. April 2016 unter Anschluss des Verwaltungsstrafaktes mit der GZ VStV/916300231684/2016 zur Entscheidung vorgelegt, ohne eine Beschwerdevorentscheidung zu fällen.  

 

Mit der Aktenvorlage wurde die Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich zur Entscheidungsfindung begründet (Art. 130 Abs. 1 Z 1 iVm Art. 131 Abs. 1 B-VG iVm § 3 VwGVG). Gemäß Art. 135 Abs. 1 erster Satz B-VG iVm § 2 VwGVG entscheidet das Landesverwaltungsgericht durch den nach der Geschäftsverteilung zuständigen Einzelrichter.

 

 

II.

 

1. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den von der belangten Behörde zur Entscheidung übermittelten Verfahrensakt und das Beschwerdevorbringen.

 

Von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte Abstand genommen werden, da sich die erhobene Beschwerde ausschließlich gegen die Höhe der Strafe richtet und der Bf trotz entsprechender Belehrung in der Rechtsmittelbelehrung des Straferkenntnisses keine Verhandlung beantragt hat (§ 44 Abs. 3 Z 2 VwGVG).

 

2. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich geht von folgendem entscheidungsrelevantem Sachverhalt aus:

 

Der bislang im Verwaltungsbereich der belangten Behörde verwaltungsstraf­rechtlich unbescholtene Bf lenkte bei Dunkelheit am 21. Februar 2016 um 21.48 Uhr das Fahrrad, grau/silberfarbig, unbeleuchtet in Linz auf der Oberen Donaulände x auf der Gegenfahrbahn in Richtung stadteinwärts.  

 

Anlässlich einer Lenker- und Fahrzeugkontrolle auf Höhe des Hauses Obere Donaulände x wurde von Straßenaufsichtsorganen der Polizeiinspektion Linz-Landhaus die eingangs unter Punkt I. dargestellten Verwaltungsübertretungen nach der StVO festgestellt. Der Bf ist – wie die erhobene Beschwerde gegen die Strafhöhe zeigt – hinsichtlich der Taten geständig.

 

Er ist Asylwerber und verfügt vor diesem Hintergrund nach eigenen Angaben über Einkünfte in Höhe 5,50 Euro täglich an Grundversorgung, besitzt kein relevantes Vermögen und hat Sorgepflichten für ein Kind.

 

3. Der dargestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem Inhalt des behördlichen Verfahrensaktes und ist in dieser Form durch den Bf unbestritten. Der Bf ließ in der Beschwerde den Schuldspruch unangefochten und bekämpfte ausdrücklich nur das Strafausmaß, sodass dem Landesverwaltungsgericht eine Überprüfung des Schuldspruches untersagt ist. Die dem Bf vorgeworfenen Verwaltungsüber­tretungen sind dem Grunde nach als erwiesen anzusehen.  

 

 

III.

 

1. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat in rechtlicher Hinsicht erwogen:

 

Gemäß § 7 Abs. 1 erster Satz StVO hat der Lenker eines Fahrzeuges, sofern sich aus diesem Bundesgesetz nichts anderes ergibt, so weit rechts zu fahren, wie ihm dies unter Bedachtnahme auf die Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs zumutbar und dies ohne Gefährdung, Behinderung oder Belästigung anderer Straßenbenützer, ohne eigene Gefährdung und ohne Beschädigung von Sachen möglich ist.

 

Gemäß § 66 Abs. 1 StVO müssen Fahrräder der Größe des Benützers entsprechen. Fahrräder, Fahrradanhänger und Kindersitze müssen in einem Zustand erhalten werden, der den Anforderungen der Produktsicherheits­bestimmungen für Fahrräder (§ 104 Abs. 8) entspricht.

 

§ 1 Abs. 1 Fahrradverordnung lautet auszugsweise:

„Jedes Fahrrad, das in Verkehr gebracht wird, muss – sofern sich aus den folgenden Bestimmungen nichts anderes ergibt – ausgerüstet sein:

(...)

2.   mit einer Vorrichtung zur Abgabe von akustischen Warnzeichen,

3.   mit weißen, nach vorne wirkenden Rückstrahlern oder Rückstrahl­materialien, die den Bestimmungen der ECE-Regelung Nr. R 104 entsprechen, mit einer Lichteintrittsfläche von mindestens 20 cm2; die Rückstrahler dürfen mit dem Scheinwerfer verbunden sein,

4.   mit roten, nach hinten wirkenden Rückstrahlern oder Rückstrahl­materialien, die den Bestimmungen der ECE-Regelung Nr. R 104 entsprechen, mit einer Lichteintrittsfläche von mindestens 20 cm2; die Rückstrahler dürfen mit dem Scheinwerfer verbunden sein,

(...)

6.   mit Reifen, deren Seitenwände ringförmig zusammenhängend weiß oder gelb rückstrahlend sind, oder an jedem Rad mit nach beiden Seiten wirkenden Rückstrahlern oder Rückstrahlmaterialien, die den Bestimmungen der ECE-Regelung Nr. R 104 entsprechen, mit einer Licht­eintritts­fläche von mindestens 20 cm2,

(...).“

 

Nach § 1 Abs. 4 der Fahrradverordnung müssen Fahrräder mit einem hellleucht­enden, mit dem Fahrrad fest verbundenen Scheinwerfer, der die Fahrbahn nach vorne mit weißem oder hellgelbem, ruhendem Licht mit einer Lichtstärke von mindestens 100 cd beleuchtet und mit einem roten Rücklicht mit einer Lichtstärke von mindestens 1 cd ausgerüstet sein. Bei Tageslicht und guter Sicht kann diese Ausrüstung entfallen.

 

Wer sich in einem durch Alkohol oder Suchtgift beeinträchtigten Zustand befindet, darf gemäß § 5 Abs. 1 StVO ein Fahrzeug weder lenken noch in Betrieb nehmen. Bei einem Alkoholgehalt des Blutes von 0,8 g/l (0,8 Promille) oder darüber oder bei einem Alkoholgehalt der Atemluft von 0,4 mg/l oder darüber gilt der Zustand einer Person jedenfalls als von Alkohol beeinträchtigt.

 

Gemäß § 99 Abs. 1a StVO begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von 1.200 Euro bis 4.400 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe von zehn Tagen bis sechs Wochen, zu bestrafen, wer ein Fahrzeug lenkt oder in Betrieb nimmt, obwohl der Alkoholgehalt seines Blutes 1,2 g/l (1,2 Promille) oder mehr, aber weniger als 1,6 g/l (1,6 Promille) oder der Alkoholgehalt seiner Atemluft 0,6 mg/l oder mehr, aber weniger als 0,8 mg/l beträgt.

 

Gemäß § 19 Abs. 1 VStG iVm § 38 VwGVG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

 

Gemäß § 19 Abs. 2 VStG iVm § 38 VwGVG sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Gemäß § 20 kann die Mindeststrafe bis zur Hälfte unterschritten werden, wenn die Milderungsgründe die Erschwerungsgründe beträchtlich überwiegen oder der Beschuldigte ein Jugendlicher ist.

 

2. Die erhobene Beschwerde richtet sich ihrem Inhalt nach nicht gegen den Schuldspruch, sondern ausschließlich gegen die Höhe der verhängten Strafen.

 

Es ist daher hinsichtlich der als erwiesen angenommenen Tat und der zugrunde gelegten Verwaltungsvorschriften, die durch die Tat verletzt wurden (Schuldspruch), Rechtskraft eingetreten (VwGH 27. Oktober 2014, Ra 2014/02/0053, 30. September 2014, Ra 2014/11/0052).

 

Bekämpft der Bf nur den Ausspruch über die Strafe, ist Gegenstand des Verfahrens nur die Frage der Strafbemessung (vgl. das zitierte Erkenntnis des VwGH vom 27. Oktober 2014).

 

Aufgrund der Rechtskraft des Schuldspruches sind die dem Bf vorgeworfenen Verwaltungsübertretung erwiesen und ist daher im Beschwerdeverfahren nur zu prüfen, ob die Strafe von der belangten Behörde nach den Kriterien des § 19 VStG rechtmäßig bemessen wurde und ob allenfalls eine Herabsetzung der Geldstrafen bzw. eine außerordentliche Strafmilderung – wie beantragt - in Betracht kommt.

 

2.1. Der Bf ist Asylwerber, verfügt über Einkünfte in Höhe von 5,50 Euro täglich, besitzt kein relevantes Vermögen und ist sorgepflichtig für ein Kind.

 

Alkoholdelikte im Straßenverkehr zählen zu den schwersten und gröbsten Verstößen gegen die verkehrsrechtlichen Vorschriften und sind als besonders verwerflich und gefährlich anzusehen, da alkoholbeeinträchtigte Lenker eine hohe potenziale Gefährdung der allgemeinen Verkehrssicherheit darstellen.

 

Derartige Verstöße sind daher mit einem hohen Unrechtsgehalt behaftet, weshalb es aus spezial- als auch generalpräventiven Überlegungen spürbaren Strafen bedarf, um darauf hinzuweisen, dass die Einhaltung der Verwaltungs-vorschrift des § 5 Abs. 1 StVO von wesentlicher Bedeutung ist. Der Gesetzgeber hat daher für die Begehung von Alkoholdelikten im Straßenverkehr auch einen entsprechend strengen Strafrahmen vorgesehen, wobei die gesetzliche Mindestgeldstrafe für die Begehung eines Deliktes gemäß § 99 Abs. 1a StVO mit 1.200 Euro festgesetzt wurde und der Strafrahmen bis 4.400 Euro reicht.

 

Die belangte Behörde hat im konkreten Fall die vom Gesetzgeber vorgeschriebene Mindestgeldstrafe von 1.200 Euro und eine Ersatz­freiheitsstrafe von 10 Tagen verhängt. In diesem Fall ist eine Unterschreitung der verhängten Strafe nur dann zulässig, wenn ein Anwendungsfall des § 20 VStG vorliegen würde.

 

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. z. B. VwGH 23. Mai 1991, 91/19/0037) kommt es für die Anwendung der außerordentlichen Strafmilderung nach § 20 VStG nicht bloß auf das Vorliegen von Milderungs­gründen an, vielmehr allein darauf, dass solche Gründe die Erschwerungsgründe erheblich überwiegen, und zwar nicht der Zahl, sondern dem Gewicht nach. Es kommt sohin nicht auf die Zahl der gegebenen Milderungs- und Erschwerungsgründe, sondern ausschließlich auf deren Bedeutung im Rahmen des konkret gegebenen Sachverhaltes an (VwGH 15. Dezember 1989, 89/09/0100).

 

Als wesentlicher Strafmilderungsgrund ist die bisherige Unbescholten­heit des Bf zu berücksichtigen. Der Bf ist zwar auch voll geständig, allerdings ist zu beachten, dass aufgrund des objektiven Messergebnisses mittels Alkomat sein Geständnis zur Wahrheitsfindung nichts mehr beitragen konnte, sodass einem – selbst reumütigen – Geständnis keine maßgebende Bedeutung zukommen kann (VwGH 27. Februar 1992, 92/02/0095) und daher insofern nur geringe mildernde Wirkung hat.

 

Auch den übrigen in der Beschwerdeschrift angeführten Umständen und dargestellten Milderungsgründen kommt keine Bedeutung zu. Es liegt kein Milderungsgrund darin, dass eine Übertretung, zu deren Begehung Fahrlässigkeit ausreicht, fahrlässig begangen wurde (VwGH 15. September 1997, 97/10/0154). Die fahrlässige Tatbegehung stellt eine gewöhnliche und ausreichende Schuldform dar (§ 5 Abs. 1 VStG). Die Unbesonnenheit und die Nichtschädigung Dritter stellen normale Begleitumstände der Tatbegehung dar, denen kein erheblicher Milderungseffekt zukommen kann. Der Nichteintritt eines Schadens kommt bei Ungehorsamsdelikten schon nach dem Zweck der Strafdrohung nicht als Milderungsgrund in Betracht (VwGH 31. März 2000, 99/02/0352). Auch der Milderungsgrund im Sinne des § 34 Abs. 1 Z 12 StGB (Begehen der Tat in einem die Schuld nicht ausschließenden Rechtsirrtum) konnte dem Bf nicht zuerkannt werden (vgl. dazu VwGH 24. Juni 2014, 2013/17/0507 und 16. März 1994, 93/03/0218). Das Wohlverhalten des Bf nach der Tat ist zwar lobenswert, jedoch konkret nicht bedeutsam, da das Wohlverhalten seit Begehung einer Übertretung längere Zeit angedauert haben muss, um einen Straf­milderungsgrund darzustellen, wobei hiefür ein Zeitraum von zwei Jahren nicht genügt (VwGH 21. April 1994, 93/09/0423, 15. Mai 1991, 90/02/0204).

 

Zum Nachteil des Bf ist zu berücksichtigen, dass er ein Fahrrad bei Dunkelheit innerhalb des Ortsgebietes auf einer belebten Straße ohne entsprechende Ausrüstung und Beleuchtung lenkte. Die Beleuchtung eines Fahrrades zur Nachtzeit ist ein unabdingbarer Beitrag zur Verkehrssicherheit, und zwar für den Lenker selbst, aber auch für andere Verkehrsteilnehmer, die solche Radfahrer übersehen können. Ein Zusammenstoß mit Fußgängern oder anderen Fahrzeugen kann schwere Folgen nach sich ziehen. Aufgrund dieser Umstände kann daher das Verschulden des Bf nicht als geringfügig angesehen werden.

 

Ein Anwendungsfall des § 20 VStG, welcher die Unterschreitung der gesetzlichen Mindeststrafe des § 99 Abs. 1a StVO erlauben würde, liegt gegenständlich somit nicht vor, da von einem beträchtlichen Überwiegen der Milderungsgründe gegenüber den Erschwerungsgründen nicht auszugehen ist.

 

Da in Bezug auf das Alkoholdelikt die gesetzliche Mindeststrafe verhängt wurde, bedarf die Strafhöhe keiner weiteren näheren Begründung (VwGH 23. März 2012, 2011/02/0244).

 

2.2. Auch die Bestimmungen des § 7 Abs. 1 StVO und des § 60 Abs. 1 StVO iVm den Regelungen der Fahrradverordnung dienen der Verkehrssicherheit. Das . Verwaltungsgericht kann auch hier keinen Anlass finden, die von der belangten Behörde zu Punkt 2. bis 7. festgesetzten Geldstrafen in Höhe 30 Euro (Punkt 2.) bzw. 20 Euro (Punkt 3. bis 7.) zu bemängeln und erachtet die von der belangten Behörde verhängten Geldstrafen tat- und schuldangemessen und aus spezialpräventiver Sicht in der festgesetzten Höhe erforderlich, um den Bf künftig von weiteren einschlägigen Tatbegehungen abzuhalten und entsprechend darauf hinzuweisen, dass auch die Einhaltung dieser Verwaltungsvorschriften von wesentlicher Bedeutung im Straßenverkehr ist. Auch aus dem Blickwinkel der Generalprävention steht dieser Strafzumessung nichts entgegen.

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich verkennt nicht, dass der Rechtsmittelwerber derzeit in eingeschränkten finanziellen Verhältnissen lebt. Die Verhängung einer Geldstrafe ist aber selbst dann gerechtfertigt, wenn der Bestrafte kein Einkommen bezieht (vgl. VwGH 30. Jänner 2014, 2013/03/0129).

 

Die Geldstrafen zu Punkt 2. bis 7. wurden im ganz untersten Bereich des gesetzlichen Strafrahmens (§ 99 Abs. 3 lit. a StVO – 726 Euro) angesiedelt und betragen lediglich 4,13 bzw. 2,75 % der möglichen Höchststrafe, sodass eine Strafherabsetzung daher nicht möglich ist. Die Ersatzfreiheitsstrafen wurden in angemessenem Verhältnis zur jeweils verhängten Geldstrafe festgesetzt. Im Hinblick auf das Alkoholdelikt wurde – wie bereits mehrfach erwähnt - ohnehin die im Gesetz vorgesehene Mindestgeldstrafe verhängt.

 

3. Gemäß § 52 Abs. 1 VwGVG ist in jedem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes, mit dem ein Straferkenntnis bestätigt wird, auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Verfahrens zu leisten hat. Dieser Beitrag ist  Abs. 2 leg. cit. zufolge für das Beschwerdeverfahren mit 20 % der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit 10 Euro zu bemessen.

 

In diesem Sinne war dem Bf für das Beschwerdeverfahren daher ein Betrag in der Höhe von 270 Euro vorzuschreiben.

 

IV.

 

Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Punkt 1. bis 7.:

Die ordentliche Revision ist für die belangte Behörde und die revisionsberechtigte Formalpartei unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

 

Für den Bf ist die Möglichkeit zur Revisionserhebung gemäß § 25a Abs.4 VwGG ex lege ausgeschlossen.

 

 

Punkt 8.:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

 

 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

 

 

Punkt 1. bis 7.:

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde ist eine Eingabegebühr von 240.- Euro zu entrichten.

 

Da für den vorliegenden Fall gemäß § 25a Abs. 4 VwGG eine Revision nur wegen Verletzung in subjektiven Rechten (Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG) ausgeschlossen ist, steht der belangten Behörde/der revisionslegitimierten Formalpartei die außerordentliche Revision beim Verwaltungsgerichtshof offen, die beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich einzubringen ist.

 

 

Punkt 8.:

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.

 

H i n w e i s

 

zu Punkt 8.:

Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen.

 

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

 

Dr.  Markus  B r a n d s t e t t er