LVwG-500209/8/KLe

Linz, 18.07.2016

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seine Richterin Maga. Karin Lederer über die Beschwerde von J M, x, S, gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Stadt Steyr vom 21.1.2016, Forst-6/14, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung

 

zu Recht   e r k a n n t :

 

I.         Gemäß § 50 VwGVG wird der Beschwerde stattgegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungs­strafverfahren gemäß § 45 Abs. 1 Z 2 VStG eingestellt.

 

II.      Gemäß § 52 VwGVG entfallen sämtliche Verfahrenskostenbeiträge.

 

III.   Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

 

 

 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

 

 

I.             Mit Straferkenntnis vom 21.1.2016, GZ: Forst-6/14, hat der Bürgermeister der Stadt Steyr (im Folgenden: belangte Behörde) folgenden Spruch erlassen:

„Es wird Ihnen zur Last gelegt, folgende Verwaltungsübertretungen begangen zu haben: (Taten einschließlich Ort, Datum und Zeit der Begehung)

 

Sie haben es als Eigentümer zu vertreten, dass Sie im Zeitraum von 2009 bis 22.5.2014 (Feststellungzeitpunkt) eine in Ihrem Besitz stehende aus Wald bestehende Fläche von ca. 5.000 - welche zum Grundstück x, KG F, in S, gehört - ohne behördliche Genehmigung rodeten und somit zumindest am 22.5.2014 diesen Waldboden zu anderen Zwecken als für solche der Waldkultur verwendeten.

Am 22.5.2014 wurde anlässlich eines Ortsaugenscheines festgestellt, dass auf ggst. Fläche kein Baumbestand vorhanden ist.

Eine Rodungsbewilligung seitens des Magistrates der Stadt Steyr lag und liegt nicht vor.

Da die Verwendung von Waldboden zu anderen Zwecken als für solche der Waldkultur (Rodung) verboten ist, stellt oa. Tatbestand eine Übertretung der Bestimmungen des Forstgesetzes dar.

 

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:

§ 17 Abs. 1 i.V.m. § 174 Abs. 1 lit. a) Ziff. 6 Forstgesetz, BGBl. 440/1975 i.d.g.F.

 

Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird über Sie folgende Strafe verhängt:

Geldstrafe von 2.000 Euro, falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von 120 Stunden, Freiheitsstrafe von –, gemäß § 174 (1) lit. a) Ziff. 6 leg.cit.

 

Weitere Verfügungen (z.B. Anrechnung von Vorhaft, Verfallsausspruch):-

 

Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen:

200,-- Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10 % der Strafe (je ein Tag Arrest wird gleich S 200,- angerechnet); als Ersatz der Barauslagen für -

 

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher

 

2.200.—Euro

 

Außerdem sind die Kosten des Strafvollzuges zu ersetzen (§ 54 d VStG).“

 

Gegen dieses Straferkenntnis richtet sich die rechtzeitig eingebrachte Beschwerde, mit der beantragt wird,

„das Landesverwaltungsgericht möge

1. den angefochtenen Bescheid ersatzlos aufheben, andernfalls

2. den angefochtenen Bescheid in der Weise abändern, dass von einer Strafe abge­sehen und allenfalls eine Ermahnung ausgesprochen wird, andernfalls das Strafausmaß unter Berücksichtigung des Vorbringens auf das geringstmögliche Ausmaß reduziert werde und

3. eine mündliche Verhandlung durchzuführen.“

 

Begründend wurde Folgendes ausgeführt:

„Wie dargestellt, habe ich mit 01.01.2008 meine Pension angetreten. Voraussetzung dazu war, dass ich meine Erwerbstätigkeit zur Gänze einstelle. Ich musste mich daher beginnend mit 01.01.2008 vollkommen aus der Bewirtschaftung des Betriebes zurück­ziehen und meiner Gattin die alleinige Bewirtschaftung des Betriebes überlassen. Den Bewirtschafterwechsel haben wir mittels Unterfertigung des diesbezüglichen Formblattes der A A (x) vollzogen und der S der B angezeigt.

Seit 1.1.2008 wird der gegenständliche Betrieb daher auf alleinige Rechnung und Gefahr durch meine Gattin E M geführt. Seit diesem Zeitpunkt habe ich keinerlei Einfluss auf die Betriebsführung. In meiner Stellung als bloßer Miteigentümer habe ich lediglich Anspruch auf einen fixen Gewinnanteil ohne Rücksicht auf das tatsächliche Betriebsergebnis. Alle betrieblichen Entscheidungen trifft ausschließlich meine Gattin und hat sie alle von ihr getroffenen Maßnahmen alleine zu verantworten. Dies betrifft auch die vorgeworfene Verwaltungsübertretung, ich hatte keine rechtliche Möglichkeit, in die Geschäftsführung meiner Gattin einzugreifen. Ich habe die Maßnahmen auch nicht faktisch veranlasst oder erleichtert.

Ich habe daher die Verwaltungsübertretung weder selbst begangen, noch dazu ange­stiftet oder beigetragen. Demgemäß habe ich die durch meine Frau begangene Verwal­tungsübertretung auch nicht zu verantworten oder mit zu verantworten. Die Verhängung einer Strafe gegen mich ist rechtswidrig.“

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Akteneinsichtnahme und Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung. An dieser nahmen der Beschwerdeführer und die Zeugin E M teil.

 

Folgender Sachverhalt steht fest:

Der Beschwerdeführer ist (Hälfte)-Eigentümerin des Grst. Nr. x, KG F. Im Jahr 1985 wurde auf der Wiesenfläche eine ca. 5.000 m² große Energieholzfläche mit Pappeln angelegt. Eine Meldung nach § 1a Abs. 5 Forstgesetz 1975 wurde bei der Behörde nicht erstattet. Bei der Meldung an die Forstbehörde vom 29.9.2014 handelt es sich nach den Angaben des Beschwerdeführers um die Meldung einer in der Nähe der verfahrensgegenständlichen Fläche befindlichen Christbaum­kultur. Im Zeitraum 2009 bis 22.5.2014 wurde auf diesem Grundstück auf einer Fläche im Ausmaß von ca. 5.000 der Wald geschlägert, die Wurzelstöcke wurden zerkleinert und im Boden belassen, um die Bodenqualität zu verbessern und ab dem Jahr 2011 wurde die Fläche vorübergehend als Feld genutzt. Ziel war, die Fläche nicht verwildern zu lassen, um durch Düngung und Aufbereitung eine bessere Ertragskraft des Bodens für die neu anzupflanzenden Pappeln zu schaffen. Eine Rodungsbewilligung lag nicht vor. Im Frühjahr 2015 wurden wieder Pappeln angepflanzt. Der Beschwerdeführer hat die Maßnahmen nicht selbst durchgeführt, sondern wurde durch seine Gattin E M in Auftrag gegeben.

 

Dieser Sachverhalt ergibt sich widerspruchsfrei aus dem Verfahrensakt, den Angaben des Beschwerdeführers und der glaubwürdigen Aussage der Zeugin in der öffentlichen mündlichen Verhandlung.

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat in rechtlicher Hinsicht Folgen­des erwogen:

 

§ 44a VStG 1991 lautet wie folgt:

Der Spruch hat, wenn er nicht auf Einstellung lautet, zu enthalten:

1. die als erwiesen angenommene Tat;

2. die Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist;

3. die verhängte Strafe und die angewendete Gesetzesbestimmung;

4. den etwaigen Ausspruch über privatrechtliche Ansprüche;

5. im Fall eines Straferkenntnisses die Entscheidung über die Kosten.

 

Gemäß § 17 Abs. 1 Forstgesetz 1975 ist die Verwendung von Waldboden zu anderen Zwecken als für solche der Waldkultur (Rodung) verboten.

 

§ 174 Abs. 1 lit. a Forstgesetz 1975:

Wer […]

6. das Rodungsverbot des § 17 Abs. 1 nicht befolgt; […]

begeht – sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungs­strafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist – eine Verwaltungs­übertretung.

Diese Übertretungen sind in den Fällen

1. der lit. a mit einer Geldstrafe bis zu 7 270 Euro oder mit Freiheitsstrafe bis zu vier Wochen, […] zu ahnden.

 

§ 31 Abs. 1 VStG:

Die Verfolgung einer Person ist unzulässig, wenn gegen sie binnen einer Frist von einem Jahr keine Verfolgungshandlung (§ 32 Abs. 2) vorgenommen worden ist. Diese Frist ist von dem Zeitpunkt zu berechnen, an dem die strafbare Tätigkeit abgeschlossen worden ist oder das strafbare Verhalten aufgehört hat; ist der zum Tatbestand gehörende Erfolg erst später eingetreten, so läuft die Frist erst von diesem Zeitpunkt.

 

Der Spruch des Straferkenntnisses hat auch die in der verbotenen Rodung bestehenden Maßnahmen zu enthalten (die Tatumschreibung „ohne behördliche Genehmigung roden" bzw. „auf ggst. Fläche kein Baumbestand vorhanden“) wird dem Konkretisierungsgebot des § 44 a lit a VStG nicht gerecht (VwGH 22.04.1987, 87/10/0036; vgl. VwGH 18.02.1991, 90/10/0043).

 

Unter Rodung iSd § 17 Abs. 1 Forstgesetz 1975 ist die Änderung der Verwen­dung des Waldbodens für waldfremde Zwecke zu verstehen und kann daher mit einer Schlägerung des Bewuchses weder gleichgesetzt werden, noch setzt sie diese voraus (VwGH 24.2.2011, 2009/10/0113).

 

Die Anlegung eines Feldes stellt jedenfalls eine Verwendung von Waldboden zu anderen Zwecken als für solche der Waldkultur dar. Die Tatumschreibung im Spruch des Straferkenntnisses hätte daher auch die Verwendung des Wald­bodens als Feld umfassen müssen.

 

Die Nichtbefolgung des Rodungsverbotes stellt ein Dauerdelikt dar. Die objektive Tatseite besteht demnach im Herbeiführen und im Bestehenlassen der Verwen­dung von Waldboden zu anderen Zwecken als für solche der Waldkultur. Der Straftatbestand wird so lange verwirklicht, solange die eigenmächtige Verwen­dung des Waldbodens andauert (VwGH v 22. Jänner 1985, 84/07/0386), dem­nach bis zum Ende der unzulässigen Verwendung, der Rechtskraft der Rodungs­bewilligung oder bis zur Feststellung der Nichtwaldeigenschaft.

 

Im gegenständlichen Fall wurde durch die auf der verfahrensgegenständlichen Waldfläche durchgeführten Maßnahmen diese Fläche, wenn auch nur vorüber­gehend, zu anderen Zwecken als der Waldkultur verwendet.

Die verfahrensgegenständliche Fläche von ca. 5.000 m² hat durch die vorüber­gehende und weniger als 10 Jahre dauernde Verwendung von Waldboden zu waldfremden Zwecken, ihre Waldeigenschaft nicht verloren (vgl. § 5 Forst­gesetz 1975).

 

Da seit der Anpflanzung der Pappeln im Frühling 2015 bereits die Verfolgungs­verjährungfrist von 1 Jahr verstrichen ist, ist die weitere Verfolgung des Beschwerdeführers unzulässig, da eine Konkretisierung der Tat nicht mehr erfolgen kann.

 

Das Verwaltungsstrafverfahren ist daher gemäß § 45 Abs. 1 Z 2 VStG 1991 einzustellen.

 

 

II.            Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtspre­chung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungs­gerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichts­hof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwal­tungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwer­de bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240,- Euro zu entrichten.

H i n w e i s

Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzu­bringen.

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

Maga. Karin Lederer