LVwG-150833/10/RK/CH – 150834/2

Linz, 24.08.2016

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter Dr. Roland Kapsammer über die Beschwerde von 1. M M und 2. J M, vertreten durch G K L Rechtsanwälte OG, M x, x L, gegen den Bescheid des Gemeinderates der Stadtgemeinde Traun vom 9. Oktober 2015, GZ. III/1-1311-60-2015/H-Phi,

 

zu Recht   e r k a n n t :

 

I.         Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid mit der Maßgabe bestätigt, dass die konsenslos errichtete straßenseitige Einfriedung auf dem Grundstück Nr. x, KG T, innerhalb von drei Monaten ab Zustellung dieses Erkenntnisses des Landesverwaltungsgerichts Oberösterreich zu beseitigen ist.

 

II.      Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

 

 


 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.              

1.         Mit Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde Traun vom 30. Juni 2015, GZ. III/1-1311-60-2015/Phi, wurde den Beschwerdeführern (in der Folge: Bf) aufgetragen, den konsenslos errichteten gedeckten Stellplatz, innerhalb von drei Monaten ab Rechtskraft des Bescheides zu beseitigen und die konsenslos errichtete straßenseitige Einfriedung auf der Grundparzelle Nr. x, KG T, innerhalb von drei Monaten ab Rechtskraft des Bescheides zu beseitigen oder auf eine Höhe von 1,30m (Gesamthöhe somit 1,80m über dem Straßenniveau des H) zu reduzieren.

 

2.         Die Bf erhoben dagegen mit Schriftsatz vom 24. Juli 2015 Berufung, in der sie in Bezug auf den Auftrag zur Beseitigung der straßenseitigen Einfriedung im Wesentlichen ausführten, dass es sich bei dem gegenständlichen Gewerk um einen Sichtschutz aus Glas handle, der 90cm von der Grundstücksgrenze parallel zu dieser aufgezogen worden sei. Es handle sich nicht um eine Einfriedung im Sinne des Bebauungsplanes, weil er nicht an der Grundstücksgrenze errichtet worden sei. Eine Einfriedung sei vielmehr an der Grundstücksgrenze bereits vorhanden.

 

3.         Der Gemeinderat der Stadtgemeinde Traun (in der Folge: belangte Behörde) wies die Berufung mit Bescheid vom 9. Oktober 2015, GZ: III/1-1311-60-2015/H-Phi ab. Den Bf wurde darin aufgetragen, den konsenslos errichteten gedeckten Stellplatz und die konsenslos errichtete straßenseitige Einfriedung auf der Grundparzelle Nr. x, KG T, innerhalb von drei Monaten ab Rechtskraft des Bescheides zu beseitigen. Begründend führte die belangte Behörde in Bezug auf den nunmehr mit Beschwerde vor dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich bekämpften Auftrag zur Beseitigung der Einfriedung im Wesentlichen aus, die Einfriedung stehe im Widerspruch zum Bebauungsplan Nr. x, weil sie zum Einen die zulässige Höhe von 1,30m überschreite und zum Anderen auch deshalb, weil sie nicht an der im Bebauungsplan zeichnerisch festgelegten Stelle errichtet worden sei. Bei der baulichen Anlage handle es sich um eine Einfriedung, da sie den gesamten Vorgartenbereich der gegenständlichen Liegenschaft zu den umgebenden Grundstücken abgrenze und diesen schützend umgebe.

 

4.         Mit Schriftsatz vom 13. November 2015 erhoben die Bf Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. In Bezug auf den nunmehr verfahrensgegenständlichen Auftrag zur Beseitigung der Einfriedung (Punkt a) der Beschwerde) führten die Bf im Wesentlichen aus, dass der Bebauungsplan festlege, dass eine Einfriedung gemessen vom Erdboden 1,30m nicht überschreiten dürfe und diese an der Straßenfluchtlinie (Grundgrenze) errichtet sein müsse. Eine Definition des Begriffes Einfriedung enthalte weder die Oö. Bauordnung noch das Oö. Bautechnikgesetz. Der Rechtsprechung des VwGH zufolge sei unter einer Einfriedung eine Einrichtung zu verstehen, die ein Grundstück einfriedet, das heißt schützend umgibt. Es müsse die Eignung gegeben sein, die Liegenschaft nach außen abzuschließen. Entscheidend sei nicht, ob sich die Einfriedung auf die gesamte Grundgrenze erstrecke, und auch nicht, ob sie unmittelbar an der Grundgrenze errichtet sei (VwGH 30.1.2014, Zl 2013/05/0185). Unter Einfriedung verstehe man eine bauliche Anlage, an und entlang der Grundstücksgrenze. Lediglich der schon vor Jahrzehnten errichtete Steinsockel sei als Einfriedung zu qualifizieren, der dem Bebauungsplan nicht widerspreche. Bei der Sichtschutzkonstruktion sei dagegen eine Höhenbegrenzung nicht relevant. Beim gegenständlichen Gewerk handle es sich um einen Sichtschutz aus Glas, der 90cm von der Grundstücksobergrenze parallel zu dieser aufgezogen worden sei. Es handle sich nicht um eine Einfriedung iSd Rechtsprechung des VwGH. Die Konstruktion diene lediglich dem Sichtschutz und nicht dafür, die Liegenschaft nach außen abzuschließen.

 

5.         Mit Schreiben vom 16. November 2015 legte der Gemeinderat der Stadtgemeinde Traun dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich die Beschwerde zur Entscheidung vor und stellte den Antrag, das Landesverwaltungsgericht möge die Beschwerde als unbegründet abweisen. Mit Schreiben vom 7. Jänner 2016 wurde ergänzend mitgeteilt, dass hinsichtlich des gedeckten Stellplatzes Genehmigungsfähigkeit erreicht wurde und der Bürgermeister die erstattete Bauanzeige zur Kenntnis genommen habe.

 

6.         Mit Schreiben vom 25. Februar 2016 wurde die Beschwerde der Bf im Umfang Punkt b) betreffend den Auftrag zur Beseitigung des gedeckten Stellplatzes zurückgezogen.

 

7.         Am 4. August 2016 fand eine öffentliche mündliche Verhandlung des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich statt.

 

 

II.             

1.         Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt der Behörde (einschließlich der Schriftsätze der Bf), Einholung und Einsichtnahme in den Bebauungsplan Nr. x vom x und Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung.

 

2.      Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich geht bei seiner Entscheidung von folgendem relevanten Sachverhalt aus:

Auf dem Grundstück Nr. x, KG T, der Bf befindet sich parallel (in ca 80-90cm Entfernung) zur annähernd westlichen Grundgrenze eine ca 1,90m hohe Konstruktion, die aus mehreren Stehern und dazwischenliegenden Glastafeln besteht. Sie reicht vom überdachten Stellplatz bis zur annähernd südlichen Grundgrenze und nimmt damit gemeinsam mit dem überdachten Stellplatz die gesamte Länge der annähernd westlichen Grundstücksgrenze ein. Die Konstruktion schließt auch an der  annähernd südlichen Grundgrenze entlang des Vorgartens (vom H bis zur Hausmauer) an. Unmittelbar an der annähernd westlichen Grundgrenze zum H befindet sich darüber hinaus ein Betonsockel, auf dem ein Aluminiumzaun befestigt ist. Für das Grundstück besteht ein Bebauungsplan, der auf folgendem Ausschnitt ersichtlich ist:

 

 

(Auszug aus dem Bebauungsplan Nr. x der Stadtgemeinde Traun vom x)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

An jener Stelle des Grundstückes, an der der Bebauungsplan eine Einfriedung (s dazu die textlichen Festlegungen unter Punkt III.) vorsieht, befindet sich der Betonsockel samt dem aufgesetzten Aluminiumzaun.

 

3.      Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich widerspruchsfrei aus dem vorgelegten Akt der belangten Behörde sowie den Vorbringen der Parteien im Rahmen der mündlichen Verhandlung und den von diesen vorgelegten Beilagen (insb. Fotos, Auszüge aus der Digitalen Katastralmappe).

 

 

III.           Maßgebliche Rechtslage:

 

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

 

Die hier maßgebliche Bestimmung der Oö. Bauordnung 1994, LGBl. Nr. 66/1994 idF LGBl. Nr. 90/2013 lautet auszugsweise:

 

„§ 49
Bewilligungslose bauliche Anlagen

[...]

(6) Stellt die Baubehörde fest, daß eine baubehördlich nicht bewilligungspflichtige bauliche Anlage nicht entsprechend den für sie geltenden bau- oder raumordnungsrechtlichen Bestimmungen, insbesondere jenen des Flächenwidmungsplans oder Bebauungsplans, ausgeführt wird oder bereits ausgeführt wurde, hat sie dem Eigentümer mit Bescheid die Herstellung des rechtmäßigen Zustandes innerhalb einer angemessen festzusetzenden Frist aufzutragen. § 48 Abs. 7 gilt sinngemäß.“

 

Die hier maßgebliche Bestimmung des Bebauungsplans Nr. x der Stadtgemeinde Traun vom x lautet auszugsweise:

(Auszug der Legende zum Bebauungsplan Nr. x der Stadtgemeinde Traun vom x)

 

 

IV.          Erwägungen

1.      Vorweg ist festzustellen, dass Gegenstand der Beschwerde vor dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich lediglich der mit Bescheid des Gemeinderates vom 9. Oktober 2015 erteilte Auftrag zur Beseitigung der „konsenslos errichtete(n) straßenseitige(n) Einfriedung“ auf dem Grundstück der Bf ist (Punkt a) der Beschwerde). Die Beschwerde gegen den mit dem genannten Bescheid ebenfalls erteilten Auftrag zur Beseitigung des gedeckten Stellplatzes (Punkt b) der Beschwerde) wurde von den Bf am 25. Februar 2016 zurückgezogen.

 

2.      Gemäß § 49 Abs 6 Oö. BauO 1994 hat die Behörde dem Eigentümer einer baubehördlich nicht bewilligungspflichtigen Anlage dann, wenn sie feststellt, dass diese nicht entsprechend den für sie geltenden bau- oder raumordnungsrechtlichen Bestimmungen, insbesondere jenen des Flächenwidmungsplans oder Bebauungsplans ausgeführt wurde, mit Bescheid die Herstellung des rechtmäßigen Zustandes innerhalb einer angemessen festzusetzenden Frist aufzutragen.

 

Bei der auf dem Grundstück der Bf befindlichen fraglichen Konstruktion handelt es sich weder um eine bewilligungs- noch um eine anzeigepflichtige Anlage (vgl § 24 f Oö. BauO 1994). Ein Beseitigungsauftrag ist damit dann zu erlassen, wenn die bauliche Anlage, den für sie geltenden Bestimmungen nicht entspricht.

 

3.      Fraglich ist im vorliegenden Zusammenhang dabei insbesondere, ob die verfahrensgegenständliche bauliche Anlage als Einfriedung zu werten ist und damit die im geltenden Bebauungsplan für Einfriedungen getroffenen Bestimmungen anzuwenden sind.

 

3.1.   Eine Definition des Begriffes „Einfriedung“ enthält weder der Bebauungsplan noch die Oö. BauO 1994 oder das Oö. BauTG 2013. Im Bauwörterbuch wird unter diesem Begriff der „Abschluss und Schutz eines Grundstücks, als Zaun (Latten, Drahtzaun, usw), Mauer, Hecke usw“ bezeichnet (s. Frommhold/Gareiß, Bauwörterbuch. Begriffsbestimmungen aus dem Bauwesen, 2. Aufl. 1978, 83). Der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes lässt sich entnehmen, dass unter diesem Begriff eine Einrichtung zu verstehen ist, die ein Grundstück einfriede    t, d.h. schützend umgibt und die grundsätzliche Eignung aufweist, die Liegenschaft nach außen abzuschließen (VwGH 30.1.2014, 2013/05/0185; s auch VwGH 30.1.2001, 98/05/0018; VwGH 23.9.2010, 2009/06/0112). Für die Qualifikation als Einfriedung schadet es dabei dem VwGH zufolge nicht, dass sich eine Einfriedung nicht unmittelbar an der Grundstücksgrenze befindet, sondern 1m von dieser entfernt errichtet wurde (VwGH 1.9.1997, 97/06/0109; vgl auch zur Oö. Rechtslage VwGH 30.1.2014, 2013/05/0185). Darüber hinaus ist es nicht entscheidend, ob sich die bauliche Anlage entlang der gesamten Grundgrenze erstreckt und es kann auch der Umstand, dass eine bauliche Anlage 50cm von einer entlang der Straße und dem Nachbargrundstück bestehenden Einfriedung des Grundstückes ausgeführt wurde, nicht die Qualifikation als Einfriedung ändern (VwGH 23.9.1999, 99/06/0082).

 

3.2.   Die Konstruktion auf dem Grundstück der Bf trennt im Verbund mit dem überdachten Stellplatz den Vorgarten entlang der gesamten annähernd westlichen Grundstücksgrenze vollständig von der vorbeiführenden Straße. Darüber hinaus ist der Vorgarten auch entlang der annähernd südlichen Grundstücksgrenze bis zur Hausmauer durch die Konstruktion abgeschirmt. Die gegenständliche bauliche Anlage umgibt das Grundstück damit eindeutig schützend und schirmt es nach außen ab. An der annähernd westlichen Grundgrenze trennt die Konstruktion lediglich ein schmaler Streifen von 80-90cm Breite von der Straße bzw der unmittelbar an der Grundgrenze verlaufenden Einfriedung (Betonsockel mit darauf befestigtem Aluminiumzaun). Weder die Tatsache, dass dieser Streifen zwischen der Grundgrenze und der gegenständlichen Konstruktion verläuft, noch die Tatsache, dass an der Grundgrenze und damit unmittelbar an der Straßenfluchtlinie bereits eine Einfriedung besteht, kann angesichts der soeben dargelegten Funktion der gegenständlichen Konstruktion etwas daran ändern, dass es sich um eine Einfriedung iSd oben dargelegten Rechtsprechung des VwGH handelt.

 

4.      Die als Einfriedung zu wertende Konstruktion widerspricht den Bestimmungen des Bebauungsplanes in zweifacher Weise:

Zunächst legt der Bebauungsplan fest, dass eine Einfriedung die Höhe von 1,30m über dem Erdboden nicht überschreiten darf. Mit einer Höhe von 1,90 ist die gegenständliche Konstruktion damit zu hoch ausgeführt worden. Darüber hinaus bestimmt der Bebauungsplan: „Wo zeichnerisch nicht festgelegt keine Einfriedung.“ Damit sind im Geltungsbereich des Bebauungsplanes Einfriedungen nur dort zulässig, wo sie im Bebauungsplan eingezeichnet wurden. Der Bebauungsplan sieht für das gegenständliche Grundstück an der annähernd westlichen Grundgrenze eine Einfriedung vor. Dieser zeichnerisch festgelegten Einfriedung entspricht jene bestehende Einfriedung, die aus einem Steinsockel und dem darauf aufgesetzten Aluminiumzaun besteht. Eine im Abstand von 80-90cm von dieser Einfriedung verlaufende (zweite) Einfriedung ist nicht zulässig, weil an dieser Stelle eine Einfriedung zeichnerisch nicht im Bebauungsplan festgelegt worden ist.

 

 

V.           Die gegenständliche Konstruktion widerspricht damit dem Bebauungsplan und es war gemäß § 49 Abs 6 Oö. BauO 1994 die Herstellung des rechtmäßigen Zustandes durch Beseitigung der konsenslos errichteten Einfriedung aufzutragen.

 

Die belangte Behörde setzte zur Umsetzung des baupolizeilichen Auftrages eine Frist von 3 Monaten ab Rechtskraft des nunmehr vor dem Landesverwaltungsgericht angefochtenen Bescheides fest. Es war daher eine neue Frist festzusetzen. Eine Erfüllungsfrist von 3 Monaten ab Zustellung des vorliegenden Erkenntnisses zur Beseitigung der gegenständlichen Einfriedung ist angemessen, da diese Frist geeignet ist, den Bf als Leistungspflichtigen unter Anspannung aller ihrer Kräfte die Erfüllung dieser Leistung zu ermöglichen (vgl. VwGH 27.5.2004, 2003/07/0074 ua).

 

 

VI.          Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Qualifikation von baulichen Anlagen als Einfriedung ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

 

 

 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.

 

H i n w e i s

Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen.

 

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

 

 

Dr. Roland Kapsammer