LVwG-150069/2/RK/FE

Linz, 27.03.2014

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter Dr. Roland Kapsammer über die Beschwerde des X, X, vertreten durch Rechtsanwälte Univ.-Prof. Dr. X, Dr. X, Mag. X, PLL.M., X, gegen den Berufungsbescheid des Stadtsenates der Landeshauptstadt Linz vom 16.10.2013, GZ: PPO-RM-Bau-130042-04,

 

zu Recht    e r k a n n t :

 

 

 

I.         Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

 

II.       Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

 

 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

 

I. Mit Bescheid des Magistrates der Landeshauptstadt Linz vom 21.5.2013, GZ: 0004168/2013 ABA Nord, 501/N130003, wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf Erteilung der Baubewilligung für die Errichtung einer Wohnanlage ("X") mit 150 Wohnungen und einer Tiefgarage mit 262 Abstellplätzen sowie 17 Abstellplätzen im Freien auf den Grundstücken Nr. X, X, X, X, EZ. X, KG. X, wegen Widerspruchs zu zwingenden Bestimmungen des seit 12.2.2013 rechtswirksamen Neuplanungsgebietes Nr. 4 zum Flächenwidmungsplan Linz-Teil Urfahr Nr. 3 abgewiesen und dort in der Begründung im Wesentlichen ausgeführt, dass bei der Prüfung des gegenständlichen Antrages auf Erteilung der Baubewilligung festgestellt worden wäre, dass dieses Bauvorhaben zwingenden Bestimmungen des seit 12.2.2013 rechtswirksamen Neuplanungsgebietes Nr. 4 zum Flächenwidmungsplan Linz-Teil Urfahr Nr. 3 deswegen widersprechen würde, weil die gegenständlichen Grundstücke im rechtswirksamen Neuplanungsgebiet Nr. 4 zum Flächenwidmungsplan Linz-Teil Urfahr Nr. 3 als "Sondergebiet des Baulandes - Schule, Verwaltungsgebäude" abgebildet wären, weshalb die geplante schulunabhängige Wohnbebauung mit dieser Widmung nicht vereinbar wäre.

 

Weiters wurde festgehalten, dass für die rechtliche Beurteilung eines baurechtlichen Sachverhaltes prinzipiell jene Sach- und Rechtslage maßgeblich und somit anzuwenden wäre, die zum Zeitpunkt der Entscheidung aktuell ist. Das betreffende Neuplanungsgebiet sei nunmehr rechtswirksam, weshalb der Widerspruch zum Bauansuchen gegeben wäre. Zudem bleibe es der Baubehörde verwehrt, weitergehende Überlegungen zur Verordnungsqualität des Flächenwidmungsplanes deswegen anzustellen, da sich aus dem rechtsstaatlichen Prinzip ergeben würde, dass die Verwaltungsbehörden Gesetze und Verordnungen immer so lange anzuwenden hätten, bis diese vom Verfassungsgerichtshof selbst aufgehoben würden, weshalb wie oben zu entscheiden gewesen wäre.

 

In der dagegen erhobenen Berufung vom 3. Juni 2013 brachte die Berufungswerberin (vorerst noch nicht rechtsfreundlich vertreten) im Wesentlichen vor, dass das gegenständliche Projekt "X" auf der Grundlage des seinerzeit rechtskräftigen Flächenwidmungsplanes und der einschlägigen baurechtlichen Vorschriften in den Jahren 2011 und 2012 entwickelt worden wäre. Das Projekt wäre sodann am 14. Jänner 2013 bei der zuständigen Baubehörde eingereicht und um Erteilung der Baubewilligung angesucht worden (Anmerkung: Dort ist dieses Gesuch am 18.1.2013 eingelangt). In seiner Sitzung vom 24.1.2013 hätte der Gemeinderat jedoch auf Anregung von Herrn Bürgermeister x das Neuplanungsgebiet Nr. 4 zum Flächenwidmungsplan Linz-Teil Urfahr Nr. 3 "X" beschlossen und hiedurch zum "Sondergebiet des Baulandes - Schule, Verwaltungsgebäude", also nunmehr verändert, erklärt. Durch diese geplante Widmungsänderung würde dem überwiegenden öffentlichen Interesse von leistbarem qualitativem Wohnraum in einer dafür geeigneten Umgebung aber gerade nicht Rechnung getragen. Weil auch eine entsprechende Begründung für diesen raumordnerischen Schritt unterblieb, wäre die Verordnung des Neuplanungsgebietes unzulässig bzw. nicht gesetzeskonform erfolgt. Auch wäre den Grundsätzen des Vertrauensschutzes zuwidergehandelt worden, da eine vorausschauende Planung für Bauwerber so nicht möglich wäre, weshalb schon aus diesem Grund sich der Bescheid ausschließlich auf eine rechtswidrige Verordnung stützen und daher schon deshalb ebenfalls rechtswidrig sein würde. Es werde daher die Aufhebung des gegenständlichen Bescheides beantragt.

 

Mit Berufungsbescheid vom 16.10.2013 des Stadtsenates der Landeshauptstadt Linz, GZ: PPO-RM-Bau-130042-04, hat der Stadtsenat die Berufung als unbegründet abgewiesen und erklärt, dass der angefochtene Bescheid unverändert bleibe.

 

Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass im fraglichen Bereich seit 11.6.2003 die rechtswirksame Flächenwidmung "Bauland-Wohngebiet" vorgelegen wäre, welche jedoch am 12.2.2013 auf Grund eines entsprechenden Beschlusses des Gemeinderates nunmehr in die Ausweisung "Sondergebiet des Baulandes - Schule" bzw. "Sondergebiet des Baulandes - Schule, Verwaltungsgebäude" umgewandelt worden wäre.

 

Sodann wäre am 6.8.2013 eine entsprechende Kundmachung des Flächenwidmungsplans Linz Nr. 4 mit dem örtlichen Entwicklungskonzept Nr. 2 rechtswirksam geworden, welche die im Widmungsplanentwurf zur vorangegangenen Neuplanungsgebietsverordnung vorgesehene Widmung tatsächlich übernommen hätte.

 

Sodann hätte laut Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes im Allgemeinen die Rechtsmittelbehörde das im Zeitpunkt der Erlassung ihres Bescheides geltende Recht anzuwenden. Zu dieser "geltenden Rechtslage" gehören nunmehr, präziser formuliert, auch die zum Zeitpunkt der Berufungsentscheidung rechtswirksamen Flächenwidmungspläne und Bebauungspläne, eine andersartige Regelung würden sowohl die Oö. Bauordnung als auch das Oö. Raumordnungsgesetz nicht kennen.

 

Für die vorliegende zu treffende Berufungsentscheidung wäre daher im Ergebnis die im rechtswirksamen Flächenwidmungsplan Nr. 4 festgesetzte Widmung maßgeblich, welche eben die aktuelle Widmung "Sondergebiet des Baulandes - Schule" bzw. "Sondergebiet des Baulandes - Schule, Verwaltungsgebäude" vorsehe.

 Nachdem weiters eine Widmungskonformität einer baulichen Anlage nur dann gegeben wäre, wenn diese bauliche Anlage mit dem Zweck der Widmung zu vereinbaren sei, würde dies - auf den Fall umgelegt - nur dann der Fall sein, wenn ein sachlicher und funktioneller Zusammenhang der gegenständlichen projektierten baulichen Anlage mit einer Schule (Verwaltungsgebäude) gegeben wäre. Das gegenständliche Bauvorhaben sehe jedoch die Schaffung "herkömmlicher" Wohnungen, die nach ihrer Fertigstellung einem nicht näher spezifizierten Kundenkreis zum Kauf bzw. allenfalls zur Miete angeboten werden sollten, vor,  weshalb ein solcher Verwendungszweck mit der Widmung eben nicht zu vereinbaren wäre, wozu im Übrigen auch nichts Gegenteiliges behauptet worden wäre. Der Widerspruch zur rechtswirksamen Flächenwidmung sei somit evident, weshalb die Abweisung des Baubewilligungsantrages eben zu Recht erfolgt wäre.

 

Schließlich wäre es schon auf Grund allgemeiner Regeln der Berufungsbehörde verwehrt, etwa zu prüfen, ob Verordnungen und Gesetze im Stufenbau der Rechtsordnung mit höherrangigem Recht im Einklang stehen, da hiefür der Verfassungsgerichtshof gemäß Bundesverfassung zuständig wäre.

 

Aus diesen Gründen wäre daher die Berufung abzuweisen gewesen.

 

In ihrer dagegen fristgerecht erhobenen Vorstellung (nunmehr rechtsfreundlich vertreten) stellt die Vorstellungswerberin den Antrag, die Vorstellungsbehörde möge den angefochtenen Berufungsbescheid des Stadtsenates der Landeshauptstadt Linz vom 16.10.2013 aufheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung an den Stadtsenat zurückverweisen und führt hiezu in zwei Punkten aus, dass zum Einen zwar der Erlass dieses Berufungsbescheides auf der Grundlage des nunmehr geltenden Flächenwidmungsplans formell richtig wäre, der Flächenwidmungsplan selbst jedoch gesetzwidrig wäre, weil die Umwidmung aus unsachlichen Motiven erfolgt wäre, weil es evident wäre, dass ein öffentliches Interesse an Wohnraum bestünde, ein Bedarf nach dem Bau von Schulen und Verwaltungsgebäuden aber nicht nachvollziehbar wäre, weshalb, um den Instanzenzug korrekterweise ausgeschöpft zu haben, der Rechtsweg über die gegenständliche Vorstellung erforderlich wäre um den Verfassungsgerichtshof mit der Angelegenheit in der Folge  befassen zu können.

 

Zum Zweiten wäre der Berufungsbescheid deswegen nicht ordnungsgemäß gezeichnet, weil er das Organ des Stadtsenats nicht nennen würde, für den der approbationsbefugte Beamte des Magistrats den Bescheid erlässt, der bloße Hinweis auf das "zuständige Mitglied des Stadtsenates" ließe die Zuständigkeit des betreffenden Stadtrates nicht erkennen und überprüfen.

 

II. In der Gesamtheit der Ermittlungsergebnisse ist festzuhalten, dass die entscheidungswesentlichen Tatsachen exakt aus dem Akt ersichtlich sind; es liegen die erforderlichen Unterlagen sowohl baulicher Art, welche das gegenständliche Bauvorhaben "X",planlich exakt dokumentiert,   darstellen, als auch das entsprechende Bauansuchen samt Baubeschreibung vom 14.1.2013, beim Magistrat der Landeshauptstadt Linz am 18.1.2013 eingelangt, vor, und sind dort die erforderlichen Ausfüllungen bzw. Stampiglien angebracht.

Die Bauplatzfläche beträgt 29180 m², die Bruttogeschoßfläche 17375 m², der oberirdisch umbaute Raum 41784 m², die Geschoßflächenanzahl c/a beträgt 0,595, die Baumassenzahl (d/a) beträgt 1,786. Somit besteht eine konditionierte Netto-Grundfläche von 13982 m².

 Der im fraglichen Bereich seit 11.6.2003 ursprünglich rechtswirksame Flächenwidmungsplan Linz - Teil Urfahr Nr. 3 widmete die gegenständlichen Baugrundstücke als "Bauland-Wohngebiet".

Am 24.1.2013 wurden die gegenständlichen Flächen zum "Sondergebiet des Baulandes - Schule, Verwaltungsgebäude" beschlussmäßig umgewidmet und trat diese Umwidmung am 12.2.2013, nämlich einen Tag nach Kundmachung im diesbezüglichen Amtsblatt Nr. 3 vom 11.2.2013, in Kraft, was dem im Akt befindlichen Amtsblatt zu entnehmen ist.

 

Mit Amtsblatt Nr. 15 vom 5. August 2013 erfolgte sodann die Verordnungskundmachung betreffend den Flächenwidmungsplan Linz Nr. 4, örtliches Entwicklungskonzept Linz Nr. 2, in welchem die vorhin erwähnte Erklärung der gegenständlichen Grundstücke zum Neuplanungsgebiet im Ergebnis in den Flächenwidmungsplan Nr. 4 mit dem örtlichen Entwicklungskonzept übergeführt wird und ist dort in § 3 ausgeführt, dass mit der Rechtswirksamkeit dieser Verordnung der Flächenwidmungsplan Linz-Teil Mitte und Süd Nr. 2 sowie Linz-Teil Urfahr Nr. 3 mit den darin integrierten Bestandteilen des örtlichen Entwicklungskonzeptes Nr. 1 sowie sämtliche, sich darauf gründenden Änderungspläne und Neuplanungsgebiete aufgehoben würden.

Am 13.2.2013 wurde einer Vertreterin der Beschwerdeführerin mitgeteilt, dass auf Grund der schon mehrfach geschilderten raumordnungsmäßigen Situation beabsichtigt wäre, den betreffenden Baubewilligungsantrag wegen des oben aufgezeigten Widerspruches ohne Durchführung einer Bauverhandlung bescheidmäßig abzuweisen. Bereits in der hiezu erfolgten Stellungnahme vom 1.3.2013 führte die Vertreterin der Beschwerdeführerin aus, dass das gegenständliche Areal ihrer Ansicht nach geradezu ideal für eine Wohnnutzung wäre und die geplante Verordnung im Übrigen deswegen verfassungswidrig sei, weil das einschlägige örtliche Entwicklungskonzept dem Wohnbau Vorzug vor einer Schulwidmung einräume. Auch sei ein Bedarf von dritter Seite nicht bekannt.

 

Mit Schreiben vom 16.5.2013, GZ: 0004168/2013 ABA Nord, erging an die zuständige Baubehörde eine Stellungnahme eines informierten Vertreters des Bauamtes, in welcher dieser ausführte, dass das geplante Bauvorhaben zum Einreichungszeitpunkt tatsächlich der Flächenwidmung entsprochen habe, jedoch entspreche dieses nunmehr definitiv nicht mehr dem aktuellen Rechtsstand, was auch der maßgebliche Umstand für die Baubehörde sein müsse, die für die rechtliche Beurteilung eines baurechtlichen Sachverhaltes jene Sach- und Rechtslage anzuwenden hätte, die zum Zeitpunkt der Entscheidung aktuell sei.

 

Auch komme es der Baubehörde nicht zu, eine allfällige Gesetzes- oder Verfassungswidrigkeit gleichsam selbst korrigierend zu relevieren, wozu auch kein Anlass gesehen würde.

 

Aus all dem ergibt sich, dass für das Verwaltungsgericht der entscheidungswesentliche Sachverhalt sehr gut im Akt dokumentiert ist, sämtliche notwendigen internen Ermittlungsschritte als auch laufenden Informationen über die beabsichtigten und durchgeführten raumplanerischen Maßnahmen der Gemeinde sind entsprechend dokumentiert, genauso wie die laufende Einbeziehung der Bauwerber in das Verfahren.

 

III.

 

Für die Beurteilung der hier relevanten Rechtsfragen sind insbesondere nachstehende Bestimmungen zu berücksichtigen:

 

III.1. Verfahren vor dem Verwaltungsgericht:  

 

Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z. 8 B-VG werden mit 1. Jänner 2014 die Unabhängigen Verwaltungssenate in den Ländern, das Bundesvergabeamt und der Unabhängige Finanzsenat (im Folgenden: unabhängige Verwaltungsbehörden) aufgelöst; ferner werden die in der Anlage genannten Verwaltungsbehörden (im Folgenden: sonstige unabhängige Verwaltungsbehörden) aufgelöst.

 

Die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31. Dezember 2013 bei diesen Behörden anhängigen Verfahren sowie der bei den Aufsichtsbehörden anhängigen Verfahren über Vorstellungen (Art. 119a Abs. 5) geht auf die Verwaltungsgerichte über; dies gilt auch für die bei sonstigen Behörden anhängigen Verfahren, bei denen diese Behörden sachlich in Betracht kommende Oberbehörden oder im Instanzenzug übergeordnete Behörden sind, mit Ausnahme von Organen der Gemeinden.

 

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

 

III. 2. Baurecht:

 

Gemäß § 30 Abs. 6 Z. 1 Oö. Bauordnung 1994 ist der Baubewilligungsantrag von der Baubehörde ohne Durchführung einer Bauverhandlung abzuweisen, wenn sich auf Grund der Prüfung durch die Baubehörde schon aus dem Antrag oder dem Bauplan ergibt, dass das Bauvorhaben

 

1.   zwingenden Bestimmungen eines Flächenwidmungsplans, eines Bebauungsplans, einer Erklärung zum Neuplanungsgebiet oder einer rechtskräftigen Bauplatzbewilligung widerspricht, oder

2.   sonstigen zwingenden baurechtlichen Bestimmungen widerspricht und eine Baubewilligung daher ohne Änderung des Bauvorhabens offensichtlich nicht erteilt werden kann.

 

Vor der Abweisung des Baubewilligungsantrages ist das Parteiengehör zu wahren und, wenn eine Behebung des Mangels durch Änderung des Bauvorhabens möglich ist, dem Bauwerber unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit dazu zu geben.

 

Gemäß § 45 Abs. 1 Oö. Bauordnung 1994 kann der Gemeinderat durch Verordnung bestimmte Gebiete zu Neuplanungsgebieten erklären, wenn ein Flächenwidmungsplan oder ein Bebauungsplan für dieses Gebiet erlassen oder geändert werden soll und dies im Interesse der Sicherung einer zweckmäßigen und geordneten Bebauung erforderlich ist. Der Gemeinderat hat anlässlich der Verordnung die beabsichtigte Neuplanung, die Anlass für die Erklärung ist, in ihren Grundzügen zu umschreiben.

 

Gemäß § 45 Abs. 2 hat die Erklärung zum Neuplanungsgebiet  die Wirkung, dass Bauplatzbewilligungen, Bewilligungen für die Änderung von Bauplätzen und bebauten Grundstücken und Baubewilligungen - ausgenommen Baubewilligungen für Bauvorhaben gemäß § 24 Abs. 1 Z. 4 - nur ausnahmsweise erteilt werden dürfen, wenn nach der jeweils gegebenen Sachlage anzunehmen ist, dass die beantragte Bewilligung die Durchführung des künftigen Flächenwidmungsplans oder Bebauungsplans nicht erschwert oder verhindert.

 

Gemäß § 34 Abs. 2 Statut für die Landeshauptstadt Linz 1992 sind die nicht unter § 32 Abs. 7 fallenden Angelegenheiten, für die der Stadtsenat zuständig ist, von dem nach der Geschäftseinteilung zuständigen Mitglied des Stadtsenates zu besorgen. Ferner können auch einzelne, an sich in die kollegiale Zuständigkeit des Stadtsenates fallende Angelegenheiten, vom Stadtsenat mit Verordnung ganz oder zum Teil auf das gemäß § 32 Abs. 6 zuständige Mitglied des Stadtsenates übertragen werden, sofern dies im Interesse der Zweckmäßigkeit, Raschheit und Einfachheit gelegen ist. Ein Beschluss über diese Übertragung oder über die Zurücknahme einer solchen Übertragung ist mit drei Viertel-Mehrheit zu fassen.

 

Gemäß § 32 Abs. 6 hat der Stadtsenat eine Geschäftseinteilung zu beschließen, mit der die in seine Zuständigkeit fallenden Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Stadt nach Sachgebieten geordnet in so viele Geschäftsbereiche eingeteilt werden, als der Stadtsenat stimmberechtigte Mitglieder hat. Jedem stimmberechtigten Mitglied des Stadtsenates ist ein Geschäftsbereich nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen zu unterstellen.

 

Gemäß § 64 Abs. 1 entscheidet in Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches, sofern nicht durch Gesetz eine andere Berufungsinstanz gegeben ist, der Stadtsenat über Berufungen gegen Bescheide des Magistrates. Der Stadtsenat übt gegenüber dem Magistrat auch die in den verfahrensgesetzlichen Bestimmungen vorgesehenen oberbehördlichen Befugnisse aus.

 

Gemäß Abs. 2 ist gegen die Entscheidung des Stadtsenates eine Berufung nicht zulässig.

 

Gemäß § 36 Z. 6 Geschäftseinteilung und Geschäftsordnung für den Magistrat der Landeshauptstadt Linz - GEOM, erhalten im eigenen Wirkungsbereich der Stadt ergehende schriftliche Erledigungen bzw. Ausfertigungen die Fertigungsklausel:

 

Z. 6: "Für das zuständige Mitglied des Stadtsenates:"

 

Wenn die Unterfertigung auf Grund einer nach § 11 eingeräumten Vertretungsbefugnis anstelle des zuständigen Mitgliedes des Stadtsenates durch Mitarbeiter der Stadt erfolgt. in diesen Fällen ist jeweils nach der Unterschrift die Funktionsbezeichnung hinzuzufügen.

 

Gemäß § 11 Abs. 4 können sich der Bürgermeister und die übrigen Mitglieder des Stadtsenates im Interesse der Zweckmäßigkeit, Raschheit und Einfachheit auch bei sonstigen zu treffenden Entscheidungen, Verfügungen oder Amtshandlungen - unbeschadet ihrer Verantwortlichkeit - durch in deren Geschäftsbereich tätige Dienststellenleiter oder sonstige Mitarbeiter vertreten lassen.

 

Gemäß Abs. 6 sind Bevollmächtigungen gemäß Abs. 1, 2 und 4 sowie Festlegungen gemäß Abs. 3 zentral evident zu halten. Zu diesem Zweck ist die dafür zuständige Dienststelle unverzüglich zu informieren.

 

IV. Das Oö. Verwaltungsgericht hat erwogen:

 

IV. In der Sache:

 

Auf Grund des gesamten Akteninhaltes, insbesondere dem sich hieraus ergebenden gesamten Sachverhalt und insbesondere den Ausführungen der Berufungsbehörde in ihrer Bescheidbegründung wird vom Landesverwaltungsgericht Oö. festgehalten, dass die dortigen rechtlichen Darlegungen auf Grund folgender Überlegungen zutreffend sind:

 

Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 26.11.1991, Zl. 91/05/0007, ausgeführt hat, hat die Berufungsbehörde im Allgemeinen das im Zeitpunkt der Erlassung ihres Bescheides geltende Recht anzuwenden. Wie er weiters ausführt, gehören zur geltenden Rechtslage auch die zum Zeitpunkt der Berufungsentscheidung rechtswirksamen Flächenwidmungs- oder Bebauungspläne. Eine andere Betrachtung würde etwa dann geboten sein, wenn etwa der Gesetzgeber in einer Übergangsbestimmung zum Ausdruck bringt, dass "auf anhängige Verfahren noch das bisher geltende Gesetz anzuwenden ist". Nun kennen die gemäß § 30 Abs. 6 Z. 1 Oö. Bauordnung 1994 verwiesenen Bestimmungen des § 23 Abs. 4 Z. 1 und Abs. 6 Z. 1 Oö. Raumordnungsgesetz keine derartigen Übergangsbestimmungen, aus denen etwa die Berücksichtigung einer anderen Rechtslage als der zum Zeitpunkt der Erlassung der Berufungsentscheidung geltenden abzuleiten wäre.

 

Mehrfach hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen (u.a. VwGH vom 26.11.1991, Zl. 91/05/0007), dass in derartigen Fällen die Berufungsbehörde zu Recht die aktuelle Flächenwidmung ihrer Berufungsentscheidung zugrunde gelegt hat. Aus der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs vom 26.6.1990, Zl. 90/05/0017, geht auch hervor, dass es keine Rolle spielt, ob etwa der Baubewilligungsantrag der Bauwerber schon vor Erlassung der Bausperre gestellt wurde, da eben die Gemeindebehörden die Änderung der Rechtslage bei ihren Entscheidungen zu beachten hatten.

 

Abschließend ist zu dieser Thematik ferner auszuführen, dass, wie die Berufungsbehörde zutreffend festgestellt hat, im Verfahren auch keine Anhaltspunkte dafür vorgekommen sind, dass das beantragte Bauvorhaben etwa im Sinne des § 45 Abs. 2 Oö. Raumordnungsgesetz ausnahmsweise zuzulassen wäre, weil die Durchführung des künftigen Flächenwidmungsplans oder Bebauungsplans etwa dadurch nicht erschwert oder verhindert würde. Derartige Aspekte, die gemäß der gesetzlichen Intention strengen Ausnahmecharakter haben, sind aber im Verfahren nicht hervorgekommen, es ist daher davon auszugehen, dass die allfällige schulunabhängige Wohnbebauung, wie beantragt, mit der Widmung "Sondergebiet des Baulandes - Schule, Verwaltungsgebäude" eben nicht vereinbar ist, weshalb die diesbezüglichen Ausführungen vom Landesverwaltungsgericht Oö. geteilt werden.

 

 

Was das fernere Vorbringen der Beschwerdeführerin dahingehend betrifft, dass der angefochtene Berufungsbescheid nicht ordnungsgemäß gezeichnet worden wäre, da er das zuständige Organ des Stadtsenats nicht nenne, so ist auf die hiezu oben angeführten Bestimmungen sowie die ferner zu § 32 Abs. 7 des Statutes für die Landeshauptstadt Linz 1992 ergangene –

 

- Verordnung des Stadtsenates der Landeshauptstadt Linz vom 19. September 2013, mit der die Anlage I zur Verordnung des Stadtsenates der Landeshauptstadt Linz vom 12. November 2009, mit der die Geschäftseinteilung für den Stadtsenat festgelegt wird( „ Vorgängerverordnung“), geändert und wiederverlautbart wird,

 

- zu verweisen.

 

 Aus dem Zusammenhalt dieser Bestimmungen sowie Z. 1 der Anlage I der oben genannten Verordnung vom 19. September 2013 (kundgemacht am 30. September 2013) ergibt sich Folgendes:

 

§ 34 Abs. 2 Statut für die Landeshauptstadt Linz legt eindeutig fest, dass bestimmte Agenden (die nicht unter § 32 Abs. 7 fallenden Angelegenheiten), für die der Stadtsenat zuständig ist, von dem nach der Geschäftseinteilung zuständigen Mitglied des Stadtsenates zu besorgen sind. Die Zuständigkeit des Stadtsenates selbst als Berufungsinstanz ergibt sich ebenfalls  zweifelsfrei aus    § 64 Abs. 1 Statut für die Landeshauptstadt Linz 1992.

Nun war der oben schon erwähnten Z. 1 der Anlage I der Verordnung des Stadtsenates der Landeshauptstadt Linz vom 19. September 2013 eine exakte Einteilung in Geschäftsbereiche, und zwar, persönlich zugeordnet den einzelnen Mitgliedern des Stadtsenates,  zu entnehmen - und ist daher aus diesen Gründen das zuständige konkrete Mitglied auch ohne Nennung jedenfalls gesetzlich festgelegt und durch die Veröffentlichung der genannten Vorschriften auch für jedermann einsehbar und damit eruierbar.

 

Unter weiterer Berücksichtigung des § 36 Abs. 6 der Geschäftseinteilung und Geschäftsordnung für den Magistrat der Landeshauptstadt Linz – GEOM,  welche eine konkrete Fertigung von Bescheiden, und zwar, "Für das zuständige Mitglied des Stadtsenates", mit Beifügung der jeweiligen Funktionsbezeichnung nach der Unterschrift ermöglicht und der weiteren Bestimmung des § 11 Abs. 4 der Geschäftseinteilung, wonach eine Vertretung des Bürgermeisters bzw. der übrigen Mitglieder des Stadtsenates durch in deren Geschäftsbereich tätige Dienststellenleiter oder sonstige Mitarbeiter und die zentrale Evidenthaltung derartiger Vorschriften im Ergebnis vorgeschrieben sind, ist nach Ansicht des Verwaltungsgerichtes Oö. eine klare - sowohl inhaltlich sachliche -  als auch zeichnungsmäßige -  Zuständigkeit, und zwar, im konkreten Fall für die  unterzeichnende der Person: "Dr. H...... S....... (Abteilungsleiter)", gegeben, weshalb in dieser Hinsicht keinerlei Unkorrektheit zu erkennen ist.

 

Dies ergibt in der Zusammenschau mit dem Umstand, dass der gegenständliche Berufungsbescheid - im Übrigen korrekterweise - in seinem Spruch den Inhalt aufweist: "Der Stadtsenat der Landeshauptstadt Linz ... hat entschieden", dass sowohl die bescheidausstellende Behörde als auch das konkrete Organ sowohl korrekt benannt,  als auch ermittelbar sind, weshalb das diesbezügliche Vorbringen nicht zutreffend ist (zu all dem: VwGH vom 24.2.2005, Zl. 2004/16/0199).

 

Aus all diesen Gründen war dem Vorbringen der Beschwerdeführerin letztlich der Erfolg zu versagen und somit wie im Spruch zu entscheiden.

 

V. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer einheitlichen Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

Dr. Roland Kapsammer

Beachte:

Die Revision wurde zurückgewiesen.

VwGH vom 29. September 2015, Zl. Ra 2015/05/0005-6