LVwG-301043/3/Kl

Linz, 23.05.2016

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seine Richterin Dr. Ilse Klempt in der Angelegenheit der Beschwerde des Herrn K. B., x, vertreten durch Mag. W. E., x, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn vom 13. April 2016, SanRB96-1-73-2015-Di, wegen Verwaltungsüber­tretungen nach dem AVRAG folgenden

 

 

B E S C H L U S S

 

gefasst:

 

 

I.          Der Vertreter des Beschwerdeführers wird gemäß § 38 VwGVG i.V.m. § 24 VStG und § 10 Abs. 3 AVG nicht zugelassen.

 

II.         Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.


 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.

1. Mit Straferkennntnis der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn vom 13. April 2016, SanRB96-1-73-2015-Di, wurde über den Beschwerdeführer eine Geldstrafe wegen Verwaltungsübertretungen nach dem AVRAG verhängt.

 

2. Dagegen wurde fristgerecht Beschwerde erhoben. Diese wurde im Namen und Auftrag des Beschuldigten von Mag. W. E., x, eingebracht.

 

3. Die Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn hat die Beschwerde dem Oö. Landes­verwaltungsgericht vorgelegt.

 

4. Da ein Beschluss zu fassen war und die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Sache nicht erwarten lässt, konnte eine öffentliche mündliche Verhandlung entfallen (§ 44 Abs. 4 VwGVG).

 

5. Das Oö. Landesverwaltungsgericht hat in rechtlicher Hinsicht Folgendes erwogen:

 

Gemäß § 10 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz - AVG, welcher gemäß § 24 Verwaltungsstrafgesetz - VStG auch im Verwaltungsstrafverfahren Anwendung findet, können sich die Beteiligten und ihre Vertreter, sofern nicht ihr persönliches Erscheinen ausdrücklich gefordert wird, durch eigenberechtigte natürliche Personen, juristische Personen oder eingetragene Personen­gesellschaften vertreten lassen. Bevollmächtigte haben sich durch eine schriftliche, auf Namen oder Firma lautende Vollmacht auszuweisen. Vor der Behörde kann eine Vollmacht auch mündlich erteilt werden; zu ihrer Beurkundung genügt ein Aktenvermerk. Schreitet eine zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Person ein, so ersetzt die Berufung auf die ihr erteilte Vollmacht deren urkundlichen Nachweis (Abs. 1).

Als Bevollmächtigte sind solche Personen nicht zuzulassen, die unbefugt die Vertretung anderer zu Erwerbszwecken betreiben (Abs. 3).

 

Inwieweit eine Person zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugt ist, ergibt sich aus dem jeweiligen Berufsrecht (Hengstschläger/Leeb, AVG, 2. Ausgabe 2014, § 10 RZ 5 mit Nachweisen).

 

Gemäß §§ 3 und 5 Wirtschaftstreuhandberufsgesetz-WTBG, BGBl. I Nr. 58/1999 in der Fassung BGBl. I Nr. 121/2013, kommt einem Steuerberater und Wirtschaftsprüfer keine Ermächtigung zur Vertretung in Verwaltungsstrafsachen nach dem Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz - AVRAG zu. Bei solchen Verfahren handelt es sich weder um die Vertretung in Abgabe- und Abgabestrafverfahren für Bundes-, Landes-und Gemeindeabgaben gemäß § 3 Abs. 1 Z.3 WTBG noch um die Beratung und Vertretung in Beitrags-, Versicherungs- und Leistungsangelegenheiten der Sozialversicherungen, einschließlich der Vertretung vor den Verwaltungsgerichten, gemäß § 3 Abs. 2 Z.3 WTBG noch um die Vertretung bei den Einrichtungen des Arbeitsmarkt­service, der Berufs­organisationen, der Landesfremdenverkehrsverbände und bei anderen in Wirtschaftsangelegenheiten zuständigen Behörden und Ämtern, einschließlich der Vertretung vor den Verwaltungsgerichten gemäß § 3 Abs. 2 Z.7 WTBG.

 

Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Entscheidung vom 16. März 2011, Zl. 2008/08/0040, in einem Verwaltungsstrafverfahren wegen sozialver­sicherungsrechtlicher Meldepflichtverletzungen erkannt, dass aus § 3 Abs. 2 Z.3 WTBG keine Vertretungsbefugnis in Verwaltungsstrafverfahren abgeleitet werden kann. Diese Bestimmung nimmt nämlich hinsichtlich der Vertretungsbefugnis ausdrücklich (nur) auf die Beitrags-, Versicherungs- und Leistungs­angelegenheiten der Sozialversicherungen Bezug. In einem Verwaltungs­strafverfahren wegen Verletzung des § 33 Abs. 1 ASVG ist jedoch keine Beitrags, Versicherungs- oder Leistungsangelegenheit Gegenstand des Verfahrens. „Da in einem Verwaltungsstrafverfahren wegen Verletzung des § 33 Abs. 1 ASVG somit nicht über eine Beitrags-, Versicherungs- oder Leistungsangelegenheit der Sozialversicherungen verbindlich abgesprochen wird, liegt kein diese Angelegenheiten “betreffendes Verwaltungsverfahren“ im Sinne des § 3 Abs. 2 Z.3 WTBG vor, in dem die beschwerdeführende Partei zur Vertretung berechtigt wäre.“ Auch kann keine Vertretungsbefugnis aus § 3 Abs. 2 Z.7 WTBG abgeleitet werden. „Die Verteidigung eines Beschuldigten in einem Verwaltungs­strafverfahren wegen Verletzung einer Meldepflicht nach § 33 ASVG weist keinen derartigen unmittelbaren Zusammenhang mit einer für diesen durchzuführenden wirtschaftstreuhänderischen Arbeit auf.“

 

Die wesentlichen Bestimmungen haben auch in der Novelle BGBl. I Nr. 121/2013 keine Änderungen erfahren. Es war daher die Entscheidung des Verwaltungs­gerichtshofes weiterhin heranzuziehen. Insbesondere wird in der gesetzlichen Bestimmung das Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz nicht genannt.

 

„Hat der Beteiligte oder sein gesetzlicher Vertreter eine nicht zuzulassende Person bevollmächtigt, so ergibt sich aus § 10 Abs. 3 AVG (arg. „nicht zuzulassen“), dass die Bevollmächtigung solcher Personen nicht von vornherein „nichtig“ ist, sondern erst durch eine entsprechende - in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen vorzunehmende - Verfügung der Behörde über die Nichtzulassung unwirksam wird. Diese hat in Form eines verfahrensrechtlichen Bescheides zu erfolgen, der dem Winkelschreiber gegenüber zu erlassen ist und die Vertretungsbefugnis ex nunc beendet (Hengstschläger/Leeb, AVG, 2. Ausgabe 2014, § 10 RZ 5 mit Nachweisen).

Dass der Steuerberater/Wirtschaftsberater die Vertretung zu Erwerbszwecken betreibt, ist nicht strittig.

 

Es war daher spruchgemäß die Nichtzulassung des Vertreters auszusprechen.

 

 

II. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Recht­sprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Recht­sprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungs­gerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechts­frage vor.

 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diesen Beschluss besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungs­gerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungs­gerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landes­verwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechts­anwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240 Euro zu entrichten.

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

 

Dr. Klempt