LVwG-151056/10/VG

Linz, 24.11.2016

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seine Richterin Dr. Gubesch über die Beschwerde der L GmbH, vertreten durch x Rechtsanwälte GmbH in L, gegen den Bescheid des Gemeinderates der Stadtgemeinde Leonding vom 31. Mai 2016, GZ. 5-138-131/9-2015/16 Dir/pos, betreffend Versagung einer Baubewilligung

 

zu Recht   e r k a n n t :

 

I.         Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

 

 

II.      Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B‑VG unzulässig.

 

 

 

 

 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.             Verfahrensgang, Sachverhalt:

 

1. Mit Schreiben vom 26.5.2015 (bei der Behörde am 27.5.2015 eingelangt) beantragte die L GmbH (in der Folge: Bauwerberin) die Erteilung der Baubewilligung für die Errichtung eines Lebensmittelmarktes auf den Grundstücken Nr. x und x, KG L (x).

 

2. Die zu bebauenden Grundstücke liegen im Geltungsbereich des Neuplanungs­gebietes über das Planungsgebiet zur Abänderung des Bebauungsplanes Nr. x im Bereich der Grundstücke Nr. x, x, x und x, KG L (x). Diese Verordnung wurde in der Sitzung des Gemeinderates vom 2.7.2015 beschlossen und in der Zeit vom 9.7.2015 bis 24.7.2015 an der Amtstafel kundgemacht und ist seit dem 24.7.2015 rechtswirksam.

 

3. Mit Schreiben vom 7.9.2015 wurde der Beschwerdeführerin mitgeteilt, dass das eingereichte Projekt einen eingeschoßigen Baukörper vorsehe, wodurch sich ein Widerspruch zur geltenden Neuplanungsgebietsverordnung ergebe, die eine Mindestgeschoßanzahl von drei Vollgeschoßen festlege. Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführerin die Möglichkeit zur Projektänderung eingeräumt.

 

Mit Schreiben vom 30.9.2015 gab die Bauwerberin bekannt, dass sie keine Projektänderung vornehmen werde.

 

4. Mit Bescheid vom 15.10.2015 wies der Bürgermeister der Stadtgemeinde Leonding das verfahrensgegenständliche Baubewilligungsansuchen gemäß § 30 Abs. 6 Oö. Bauordnung (BauO) 1994 aufgrund des geplanten eingeschoßigen Baukörpers wegen Widerspruch zum Neuplanungsgebiet ab.

 

5. Die dagegen erhobene Berufung wies der Gemeinderat der Stadtgemeinde Leonding (in der Folge: belangte Behörde) mit Bescheid vom 31.5.2016 ab. Dies wurde zusammengefasst wie folgt begründet:

 

Der Widerspruch zum bestehenden Neuplanungsgebiet sei im Vorverfahren vom Amtssachverständigen festgestellt worden. Es sei die Gelegenheit eingeräumt worden, diesen Widerspruch durch Änderung des Projektes zu beseitigen. Von dieser Möglichkeit sei nicht Gebrauch gemacht worden. Die Baubehörde habe die Rechtspflicht, rechtswirksame Verordnungen anzuwenden. Es stehe nicht im Ermessen der Baubehörde, zu beurteilen, ob eine rechtswirksame Verordnung unter verfassungsrechtlichen Mängeln leide. Bei Neuplanungsgebieten handle es sich um Verordnungen des Gemeinderates, die überwiegend jenen Zweck hätten, dass bei geänderten Planungsabsichten durch eine anderweitige Bauführung die Durchführung eines künftigen Bebauungsplanes nicht erschwert oder verhindert werde. Zur Vermeidung raumplanerisch unerwünschter Entwicklungen sei die Erlassung der gegenständlichen Neuplanungsgebietsverordnung geboten gewesen. Doch selbst wenn die Baubehörde inhaltliche Bedenken gegen die Neuplanungsgebietsverordnung hegen würde, hätte sie sie anzuwenden. Die Errichtung eines eingeschoßigen Baukörpers entspreche nicht der geltenden Neuplanungsgebietsverordnung. Gemäß § 30 Abs. 6 Z 1 Oö. BauO 1994 sei das Baubewilligungsansuchen daher wegen Widerspruch zum Neuplanungsgebiet abzuweisen gewesen. Das Neuplanungsgebiet sei ausschließlich im öffentlichen Interesse erlassen worden. Das Instrument des Neuplanungsgebietes diene dazu, unerwünschte Entwicklungen mit einem kurzfristigen Instrument hintanzuhalten. Im gegenständlichen Fall sollte aus städtebaulichen Erwägungen bewirkt werden, dass auf dem gegenständlichen Standort keine erdgeschoßige Verbauung entstehe. Zur Verhinderung eines Lebensmittelmarktes sei das gegenständliche Neuplanungsgebiet vollkommen ungeeignet. Hinsichtlich der Verwendung seien im Neuplanungsgebiet keine Restriktionen verankert. Ein Lebensmittelmarkt in einem dreigeschoßigen Gebäude wäre grundsätzlich umsetzbar. Im Ergebnis sei daher das betreffende Neuplanungsgebiet dem Bauverfahren zugrunde zu legen gewesen.

 

6. Gegen diesen Berufungsbescheid erhob die Bauwerberin mit Schriftsatz vom 30.6.2016 rechtzeitig Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Ober­österreich. Die Beschwerdeführerin beantragt, das Landesverwaltungsgericht möge den angefochtenen Bescheid aufheben, der Beschwerde Folge geben und das Ansuchen der Beschwerdeführerin auf Erteilung der Baubewilligung für die Errichtung eines Lebensmittelmarktes auf den Grundstücken x und x, KG L (x), bewilligen und eine mündliche Verhandlung anberaumen. Die Beschwerdeführerin regt weiters an, das Landesverwaltungs­gericht möge gemäß Art. 135 Abs. 4 B-VG iVm Art. 89 Abs. 2 B-VG und Art. 139 Abs. 1 Z 1 B‑VG beim Verfassungsgerichtshof den Antrag auf Prüfung der präjudiziellen Verordnung der Stadtgemeinde Leonding vom 2.7.2015, kundgemacht ab 9.7.2015, betreffend die Erklärung zum Neuplanungsgebiet über das Planungsgebiet zur Abänderung des Bebauungsplanes Nr. x im Bereich der Grundstücke Nr. x, x, x und x, KG L (x), und deren Aufhebung wegen Verfassungswidrigkeit und/oder Gesetzwidrigkeit stellen.

 

Die Beschwerde wird im Wesentlichen wie folgt begründet:

 

Die verfahrensgegenständliche Einreichplanung vom 26.5.2015 entspreche den Festlegungen des geltenden Bebauungsplanes Nr. x, welcher durch die Stadtgemeinde Leonding in Durchführung ihrer Aufgaben der örtlichen Raumordnung durch Verordnung erlassen und im Zeitpunkt der Antrag­stellung/Einreichung in Geltung gewesen sei. Der Bebauungsplan Nr. x „x“ umfasse mit seiner eigentlichen Bezeichnung x ein sehr weitläufiges Gebiet mit den Widmungen Wohngebiet (W), Kerngebiet (K) und gemischtes Gebiet (M). Gemäß der Legende und schriftlichen Ergänzungen sowie aufgrund der tatsächlichen Bebauung im Gebiet dieses Bebauungsplanes seien durchwegs ein- bzw. zweigeschoßige Baukörper errichtet worden. Nach den Informationen der Beschwerdeführerin gebe es im Bereich des gegenständlichen Bebauungsplanes überhaupt keine dreigeschoßigen Baukörper. Der Bebauungs­plan Nr. x sei mit Bescheid der Oö. Landesregierung vom 15.4.2010 aufsichtsbehördlich genehmigt worden und seien in diesem Bebauungsplan die in der Neuplanungsgebiets-Generalverordnung vom 6.7.2006 der Stadtgemeinde Leonding (siehe VfGH V 132/2015) umschriebenen Planungsabsichten umgesetzt worden.

 

Die belangte Behörde begründe ihren abweisenden Berufungsbescheid im Wesentlichen gleichlautend mit der Baubehörde erster Instanz damit, dass die zu bebauenden Grundstücke im Geltungsbereich des Neuplanungsgebietes lägen und die Errichtung eines eingeschoßigen Baukörpers nicht der geltenden Neuplanungsgebietsverordnung entspreche. Grundsätzlich seien auch während eines anhängigen Baubewilligungsverfahrens verhängte „Bausperren“ nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes beachtlich und nicht von vornherein gleichheitswidrig und/oder missbräuchlich. Bausperren und damit auch Neuplanungsgebietsverordnungen dürften aber keinesfalls ausschließlich anlassbezogen und nur im Rahmen ihrer gesetzlichen Voraussetzungen erlassen werden, um eine Gleichheitswidrigkeit respektive Willkür sowie die Verletzung der verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechte auf Unverletzlichkeit des Eigentums sowie auf ein faires Verwaltungsverfahren hintanzuhalten.

 

Gemäß § 45 Oö. BauO 1994 könne der Gemeinderat durch Verordnung bestimmte Gebiete zu Neuplanungsgebieten erklären, wenn ein Flächen­widmungsplan oder ein Bebauungsplan für dieses Gebiet erlassen oder geändert werden soll und dies im Interesse der Sicherung einer zweckmäßigen und geordneten Bebauung erforderlich sei. Der Gemeinderat habe anlässlich der Verordnung die beabsichtigte Neuplanung, die Anlass für die Erklärung sei, in ihren Grundzügen zu umschreiben. Korrespondierend dazu habe die Stadtgemeinde Leonding § 36 Oö. Raumordnungsgesetz 1994 idgF zu beachten. Gemäß Abs. 1 leg.cit. seien Bebauungspläne bei Änderung der maßgeblichen Rechtslage oder wenn es das Gemeinwohl erfordere, zu ändern und könnten gemäß Abs. 2 leg.cit. geändert werden, wenn öffentliche Interessen, die nach diesem Landesgesetz bei der Erlassung von solchen Plänen zu berücksichtigen seien, dafür sprechen oder diese Änderung den Planungszielen der Gemeinde nicht widerspreche und Interessen Dritter nicht verletzt würden. Beim hier zu beurteilenden Sachverhalt sei eine – offensichtlich anlassbezogene – Neuplanungsgebietsverordnung erlassen worden:

 

Frau T. sei grundbücherliche Alleineigentümerin der Grundstücke Nr. x und x, jeweils EZ x, KG L, sowie des Grundstückes Nr. x, EZ x, KG L. Das ursprünglich in ihrem Alleineigentum stehende Grundstück Nr. x nunmehr EZ x, KG x L, sei mittlerweile in das öffentliche Gut an die Stadtgemeinde Leonding abgetreten worden. Die Einreichplanung umfasse exakt die Grundstücksnummern x, x und x. Die Ab- und Zufahrt soll über das öffentliche Gutgrundstück Nr. x erfolgen. Die Erklärung zum Neuplanungsgebiet ziele daher auf das konkrete Einreichprojekt und ausschließlich auf die dafür notwendigen Grundstücke, die – bis auf das in das öffentliche Gut abgetretene Grundstück Nr. x – allesamt im grundbücherlichen Eigentum von Frau T. stünden, ab. Diese Bausperre habe damit unmittelbare Rechtswirkungen für exakt eine Grundstückseigentümerin sowie für die Beschwerdeführerin, welche mit Zustimmung dieser Grundstücks­eigentümerin die gegenständliche Einreichung verwirklichen möchte.

Aus Sicht der Beschwerdeführerin habe es den Anschein, dass die gegenständliche Neuplanungsgebietsverordnung nicht aus sachlichen Gründen, sondern einzig und allein zu dem Zweck erlassen worden sei, um die bewilligungsfähige Einreichung der Beschwerdeführerin vom 26.5.2015 zu verhindern. Weder aus dem kundgemachten Text der gegenständlichen Verordnung des Gemeinderates der Stadtgemeinde Leonding vom 2.7.2015 noch aus den Verwaltungsakten sei ein öffentliches Interesse im Hinblick auf die „Sicherung einer zweckmäßigen und geordneten Bebauung“ ableitbar, noch die beabsichtigte Neuplanung nachvollziehbar begründet. Insbesondere sei aus der Formulierung der geänderten Planungsabsichten in § 1 der gegenständlichen Verordnung vom 2.7.2015 die Verhinderungsabsicht deutlich erkennbar, da sich die geplante Mindestgeschoßanzahl von drei Vollgeschoßen anlassbezogen auf den eingereichten eingeschoßigen Baukörper beziehe und die umschriebene Planungsabsicht „qualitätsvolle gegliederte Gestaltung als städtebauliches Merkzeichen“ in Anbetracht der unmittelbar angrenzenden ein- und zweigeschoßigen Altbestände sowie der unmittelbaren Nähe zur S S eine Scheinbegründung darstelle.

 

Insofern die belangte Behörde in der Begründung ihres Berufungsbescheides aus der gegenständlichen Neuplanungsgebietsverordnung städtebauliche Erwägungen, wonach auf dem gegenständlichen Standort keine erdgeschoßige Verbauung entstehen soll, zu erkennen vermöge, sei festzuhalten, dass eine derartige Planungsabsicht aus dem Wortlaut der Verordnung und den zu Grunde liegenden Verwaltungsakten für die Beschwerdeführerin nicht ersichtlich sei. Tatsächlich könne es kein öffentliches Interesse daran geben, den Bebauungs­plan Nr. x nur für die Grundstücke Nr. x, x und x sowie das nunmehr im öffentlichen Gut gelegenen Grundstück Nr. x zu ändern. Im Zuge einer planerischen Interessenabwägung hätte der Gemeinderat der Stadtgemeinde Leonding im Zuge der geplanten Abänderung des Bebauungs­planes Nr. x im Sinne des § 36 Abs. 2 Z 2 Oö. Raumordnungsgesetz 1994 jedenfalls das Nutzungsinteresse der Beschwerdeführerin respektive der Grundstückseigentümerin beachten müssen. Indem der Gemeinderat der Stadt­gemeinde Leonding als Verordnungsgeber seine generelle Gestaltungsmöglichkeit unsachlich angewendet habe, sei sein Rechtsetzungsakt im Hinblick auf das Gleichheitsgebot (siehe etwa VfSlg. 10492/1985 mwH) verfassungswidrig. Die Vorgehensweise des Gemeinderates der Stadtgemeinde Leonding stehe somit im ausdrücklichen Widerspruch zu § 45 Oö. BauO 1994 und den im Zusammenhang stehenden raumordnungsrechtlichen Bestimmungen. Da sich der gegenständlich bekämpfte Bescheid ausschließlich auf diese gesetzwidrige Verordnung stütze, sei auch der gegenständlich bekämpfte Berufungsbescheid mit Rechtswidrigkeit seines Inhaltes behaftet. Dass es sich dabei außerdem um eine gleichheitswidrige Benachteiligung der Beschwerdeführerin handle, zeige auch, dass in unmittelbarer Nähe zu den vom Einreichprojekt umfassten Grundstücken ein- und zweigeschoßige Baukörper errichtet worden seien bzw. werden und diesbezüglich offensichtlich keine Einschränkungen per Neuplanungsgebiets­verordnung verhängt worden seien.

 

Die Beschwerdeführerin sei daher in ihren einfach gesetzlich gewährleisteten Rechten durch Anwendung einer gesetzwidrigen Verordnung und ihren verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten (Gleichheitssatz, Recht auf den gesetzlichen Richter im Sinne des § 83 Abs. 2 B-VG und Recht auf ein faires Verfahren im Sinne des Art. 6 EMRK) verletzt.

 

7. Mit Schreiben vom 16.8.2016 legte die belangte Behörde (auf der Grundlage ihres Beschlusses vom 9.8.2016) dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich die gegenständliche Beschwerde unter Anschluss des bezughabenden Verwaltungsaktes zur Entscheidung vor. Aus dem angeführten Beschluss geht zudem hervor, dass die belangte Behörde von ihrem Widerspruchsrecht nach § 28 Abs. 3 VwGVG Gebrauch macht.

 

8. Aufgrund des Beschwerdevorbringens schaffte das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich die bezughabenden Verordnungsakten bei und ermöglichte dem Gemeinderat der Stadtgemeinde Leonding als Verordnungsgeber sowie der Oö. Landesregierung als Aufsichtsbehörde zu der von der Beschwerdeführerin behaupteten Verfassungswidrigkeit bzw. Gesetzwidrigkeit der hier maßgeblichen Neuplanungsgebietsverordnung Stellung zu nehmen. Von dieser Möglichkeit machten der Gemeinderat der Stadtgemeinde Leonding mit Schreiben vom 22.9.2016 sowie die Oö. Landesregierung mit Schreiben vom 12.10.2016 Gebrauch.

II.            Beweiswürdigung:

 

Der unter Punkt I. dargelegte Verfahrensgang und Sachverhalt ergibt sich widerspruchsfrei aus dem Akteninhalt. Von der Durchführung der beantragten mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG abgesehen werden, zumal schon die Akten erkennen lassen, dass durch eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht zu erwarten war und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 EMRK noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen: Die Beschwerdeführerin wendet sich im Grunde gegen die Anwendung der hier maßgeblichen Neuplanungs­gebietsverordnung, weil sie diese für verfassungswidrig bzw. gesetzwidrig hält. Zu dieser Thematik war schon deshalb keine mündliche Verhandlung durchzuführen, weil die Beschwerdeführerin keinen Rechtsanspruch darauf hat, dass das Landesverwaltungsgericht von Amts wegen einen Antrag auf Verordnungsprüfung beim Verfassungsgerichtshof stellt. Die Verfahrensrechte einer Partei gehen jedenfalls nicht weiter, als ihre materiellen Rechte (VwGH 6.11.2013, 2010/05/0199; 24.2.2015, 2013/05/0054). Im Übrigen betraf das Beschwerdevorbringen ausschließlich Rechtsfragen, die anhand der für den Beschwerdefall maßgeblichen klaren Normen sowie der bestehenden Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes beantwortet werden konnten (vgl. etwa VwGH 17.2.2015, Ra 2014/09/0007, mwN).

 

 

III.           Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat erwogen:

 

Gemäß § 30 Abs. 6 Z 1 Oö. BauO 1994 ist der Baubewilligungsantrag von der Baubehörde ohne Durchführung einer Bauverhandlung abzuweisen, wenn sich auf Grund der Prüfung durch die Baubehörde schon aus dem Antrag oder dem Bauplan ergibt, dass das Bauvorhaben zwingenden Bestimmungen eines Flächen­widmungsplans, eines Bebauungsplans, einer Erklärung zum Neuplanungsgebiet oder einer rechtskräftigen Bauplatzbewilligung widerspricht.

 

Gemäß § 45 Abs. 1 Oö. BauO 1994 kann der Gemeinderat durch Verordnung bestimmte Gebiete zu Neuplanungsgebieten erklären, wenn ein Flächen­widmungsplan oder ein Bebauungsplan für dieses Gebiet erlassen oder geändert werden soll und dies im Interesse der Sicherung einer zweckmäßigen und geordneten Bebauung erforderlich ist. Der Gemeinderat hat anlässlich der Verordnung die beabsichtigte Neuplanung, die Anlass für die Erklärung ist, in ihren Grundzügen zu umschreiben.

 

Für die hier verfahrensgegenständlichen Baugrundstücke gilt die seit 24.7.2015 rechtswirksame Erklärung zum Neuplanungsgebiet des Gemeinderates der Stadtgemeinde Leonding vom 2.7.2015, die eine Mindestgeschoßanzahl von drei Vollgeschoßen festlegt.

 

Vorweg ist zu bemerken, dass das Landesverwaltungsgericht – wie im Übrigen auch die Baubehörden – im gegenständlichen Baubewilligungsverfahren, mangels einer gegenteiligen Regelung, seine Entscheidung an der zum Zeitpunkt seiner Entscheidung maßgeblichen Sach- und Rechtslage auszurichten hat (vgl. etwa VwGH 19.5.2015, Ra 2015/05/0017 und 16.12.2015, Ro 2014/03/0083, jeweils mwN). Zur geltenden Rechtslage gehört auch die im Zeitpunkt der Entscheidung wirksame Verordnung über eine Erklärung zum Neuplanungsgebiet gemäß § 45 Abs. 1 Oö. BauO 1994 (vgl. VwGH 10.12.2013, 2010/05/0138). Es kommt im Beschwerdefall daher nicht darauf an, dass zum Zeitpunkt der Antragstellung die Neuplanungsgebietsverordnung noch nicht rechtwirksam war. Dies räumt aber im Ergebnis selbst die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde ein. Die Beschwerdeführerin geht jedoch – auf das Wesentliche zusammengefasst – davon aus, dass die gegenständliche Neuplanungsgebietsverordnung verfassungswidrig bzw. gesetzwidrig sei, weil es sich dabei um eine willkürliche, anlassbezogene Verordnung handle, die auf die Verhinderung des konkreten Einreichprojektes abziele. Dies ergebe sich daraus, dass die Erklärung zum Neuplanungsgebiet ausschließlich die für das Bauvorhaben notwendigen Grundstücke, die – bis auf das ins öffentliche Gut abgetretene Grundstück Nr. x – allesamt im grundbücherlichen Eigentum von Frau T. stünden, betreffe. Im Zuge einer planerischen Interessenabwägung hätte der Gemeinderat der Stadtgemeinde Leonding im Zuge der geplanten Abänderung des Bebauungs­planes Nr. x jedenfalls das Nutzungsinteresse der Beschwerdeführerin bzw. der Grundstückseigentümerin beachten müssen.

 

Dazu ist festzuhalten, dass nach der im Verordnungsakt befindlichen fachlichen Stellungnahme des Fachbeirates für städtebauliche Fragen, Architekt Dipl.‑Ing. H, vom 16.6.2015 eine mehrgeschoßige Bebauung im betreffenden Bereich zur Reduzierung von Lärmemissionen städtebaulich wünschenswert ist, weil die Grundstücke von der starkbefahrenen und raumprägenden S S begrenzt werden. Aus stadtgestalterischen Gründen soll die zukünftige Bebauung ein Rückrat zur kleinteiligen bestehenden Siedlungsstruktur bilden. Dies ist nur durch eine mehrgeschoßige gut gegliederte Bebauungsform möglich. Ebenso sollte das Ziel sein, durch eine qualitätsvolle Gestaltung als städtebauliches Merkzeichen zu wirken. Deshalb ist auch aus diesem Ansatz eine Mehrgeschoßigkeit wünschenswert. Der Gemeinderat der Stadtgemeinde Leonding stützte die gegenständliche Neuplanungsgebiets­verordnung auf diese fachliche Einschätzung, indem er in § 1 der Neuplanungs­gebietsverordnung neben einer qualitätsvoll gegliederten Gestaltung als städtebauliches Merkzeichen eine Mindestgeschoßanzahl von drei Vollgeschoßen für den Planungsbereich vorsah.

 

Aus den anher übermittelten Verordnungsmaterialien geht weiters hervor, dass die von der Oö. Landesregierung durchgeführte formale Prüfung der Verordnung keine Gesetzwidrigkeiten ergeben hat. Die Oö. Landesregierung sah in der Festlegung einer dreigeschoßigen Bebauung aus städtebaulichen Gründen zweifellos einen grundsätzlich zulässigen Inhalt eines künftigen Bebauungsplans für ein bestimmtes Gebiet. Die Aufsichtsbehörde sah auch deshalb keinen Grund für ein aufsichtsbehördliches Einschreiten, weil selbst die Erlassung eines Bebauungsplans für ein einzelnes Bauprojekt nicht prinzipiell gesetzwidrig ist. Aus entsprechend sachlichen Gründen und öffentlichen Interessen lässt es der Verfassungsgerichtshof durchaus zu, bei Bebauungsplan- und/oder Flächen­widmungsplanänderungen auf größere komplexe Bauvorhaben oder nur auf kleine, lediglich aus nur zwei oder sogar nur einem Grundstück bestehende Flächen, abzustellen (siehe dazu die Stellungnahme der Oö. Landesregierung vom 12.10.2016 mHa auf VfGH 28.9.2000, B 100/98; 29.6.1994, B 1400/91; VfSlg 8163/1997; siehe dazu auch die Entscheidung des VfGH vom 6.6.2013, B 430/2013, in der klargestellt wird, dass es auch zulässig ist, wenn nur ein einziges Grundstück von einer Neuplanungsgebietsverordnung betroffen ist).

 

Wenn die Beschwerdeführerin noch unter Hinweis auf die Bestimmung des § 36 Oö. Raumordnungsgesetz 1994 die aus ihrer Sicht unterlassene Interessen­abwägung ins Treffen führt, so übersieht sie, dass sich diese Bestimmung – wie schon aus ihrer klaren Überschrift hervorgeht – auf das Verfahren zur Änderung des Bebauungsplanes (bzw. des Flächenwidmungs­planes) bezieht, nicht aber auf das Verfahren betreffend die Verordnung über eine Erklärung zum Neuplanungsgebiet gemäß § 45 Abs. 1 Oö. BauO 1994 (vgl. sinngemäß die Entscheidungen des VfGH vom 30.9.1995, VfSlg 14271/1995 und des VwGH vom 14.12.2004, 2002/05/0208, wonach die Voraussetzungen für eine Flächenwidmungsplanänderung bei Erlassung der Verordnung über die Bausperre noch nicht geprüft werden müssen).

 

Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass bei der erkennenden Richterin nach Durchsicht der beigeschafften Verordnungsakten keine Bedenken gegen die Anwendung der gegenständlichen Neuplanungsgebietsverordnung entstanden, weshalb von Amts wegen kein Antrag auf Verordnungsprüfung an den Verfassungsgerichtshof gestellt wird.

 

Das gegenständliche Bauansuchen widerspricht aufgrund der geplanten Errichtung eines eingeschoßigen Baukörpers unzweifelhaft der seit 24.7.2015 rechtswirksamen Erklärung zum Neuplanungsgebiet. Vor dem Hintergrund der Bestimmung des § 30 Abs. 6 Z 1 Oö. BauO 1994 wurde der Baubewilligungsantrag der Beschwerdeführerin somit zu Recht bereits im Zuge der Vorprüfung von den Baubehörden abgewiesen.

 

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

 

 

IV.          Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Das Beschwerdevorbringen betraf ausschließlich Rechtsfragen, die anhand der für den Beschwerdefall maßgeblichen klaren Normen sowie der bestehenden Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes beantwortet werden konnten (siehe dazu die in dieser Entscheidung zitierte höchstgerichtliche Judikatur). Im Übrigen zielt das Beschwerdevorbringen im Grunde auf die Durchführung eines Verordnungsprüfungsverfahrens betreffend die im Beschwerdefall maßgebliche Erklärung zum Neuplanungsgebiet ab, für das allenfalls der Verfassungs­gerichtshof zuständig ist.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungs­gerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungs­gerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landes­verwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.

H i n w e i s

Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen.

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

Dr. Gubesch

Beachte:

Die Behandlung der Beschwerde wurde abgelehnt.

VfGH vom 21. September 2017, Zl.: E 232/2017-12