LVwG-601495/6/SE

Linz, 25.11.2016

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seine Richterin Mag.a Sigrid Ellmer über den Antrag von Herrn M J H, vom 3. November 2016, auf Wiederaufnahme des mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Oberösterreich vom 19. September 2016, GZ: LVwG-601495/2/SE, abgeschlossenen Beschwerdeverfahrens hinsichtlich Nichterteilen einer Lenkerauskunft den

B E S C H L U S S

gefasst:

 

 

I.          Der Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens wird gemäß § 32 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG abgewiesen.

 

 

II.         Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz - VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz unzulässig.

 

 

 

 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I. 1. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat mit Erkenntnis vom 19. September 2016, GZ: LVwG-601495/2/SE, die Beschwerde von Herrn M J H, (kurz: Antragsteller) gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Schärding vom 24. Juni 2016, GZ. VerkR96-1725-2016, wegen Nichterteilen der Lenkerauskunft als unbegründet abgewiesen. Die ordentliche Revision wurde für unzulässig erklärt.

 

Dieses Erkenntnis wurde dem Antragsteller am 21. September 2016 zugestellt.

 

I. 2. Als Beschwerdegrund in der Beschwerde vom 5. August 2016 wurde im Wesentlichen vom Antragsteller vorgebracht, dass er ohne „Blitzerfoto“ keine Auskunft erteilen hätte können. Ferner sei auf dem „Blitzerfoto“ nur das Kennzeichen ersichtlich, weshalb auch deshalb eine Lenkerauskunft nicht möglich gewesen sei.

 

I. 3. Mit Schreiben vom 31. Oktober 2016 hat der Antragsteller u.a. einen Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens vor dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich gestellt.

Begründet wurden diese Anträge im Wesentlichen damit, dass der Antragsteller sich niemals geweigert habe, eine Lenkerauskunft zu erteilen. Es sei ihm aber ohne konkretem Foto nicht möglich gewesen, den Lenker zu benennen. Sein Kraftfahrzeug werde von mehreren Personen benutzt, weil er schwer krank sei. Überdies sei der Antragsteller Bezieher von Mindestsicherung.

 

 

II. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ergibt sich aus Punkt I.

 

 

III. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat erwogen:

 

III. Die Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über den vorliegenden Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens ergibt sich aus § 32 VwGVG.

 

Gemäß § 32 Abs. 1 VwGVG ist dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes abgeschlossenen Verfahrens stattzugeben, wenn eine Revision beim Verwaltungsgerichtshof gegen das Erkenntnis nicht mehr zulässig ist und

1.   das Erkenntnis durch Fälschung einer Urkunde, falsches Zeugnis oder eine andere gerichtlich strafbare Handlung herbeigeführt oder sonst wie erschlichen worden ist oder

2.   neue Tatsachen oder Beweismittel hervorkommen, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten und allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich ein im Hauptinhalt des Spruchs anders lautendes Erkenntnis herbeigeführt hätten oder

3.   das Erkenntnis von Vorfragen (§ 38 AVG) abhängig war und nachträglich über eine solche Vorfrage von der zuständigen Verwaltungsbehörde bzw. vom zuständigen Gericht in wesentlichen Punkten anders entschieden wurde oder

4.   nachträglich ein Bescheid oder eine gerichtliche Entscheidung bekannt wird, der bzw. die einer Aufhebung oder Abänderung auf Antrag einer Partei nicht unterliegt und die im Verfahren des Verwaltungsgerichtes die Einwendung der entschiedenen Sache begründet hätte.

 

 

Nach § 32 Abs. 2 leg.cit. ist der Antrag auf Wiederaufnahme binnen zwei Wochen beim Verwaltungsgericht einzubringen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antragsteller von dem Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat, wenn dies jedoch nach der Verkündung des mündlichen Erkenntnisses und vor Zustellung der schriftlichen Ausfertigung geschehen ist, erst mit diesem Zeitpunkt. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Erkenntnisses kann der Antrag auf Wiederaufnahme nicht mehr gestellt werden. Die Umstände, aus welchen sich die Einhaltung der gesetzlichen Frist ergibt, sind vom Antragsteller glaubhaft zu machen.

 

Die Frist zur Erhebung einer außerordentlichen Revision endete mit 2. November 2016. Der Wiederaufnahmeantrag wurde am 31. Oktober 2016 zur Post gegeben und langte am 3. November 2016 beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich ein.

 

Der Antragsteller bringt als Wiederaufnahmegrund vor, dass er wegen der schlechten Fotoqualität, den Lenker nicht nennen könne. Jedoch hat er schon in seiner Beschwerde vom 5. August 2016 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Schärding vom 24. Juni 2016, GZ. VerkR96-1725-2016, wegen Nichterteilen der Lenkerauskunft, vorgebracht, dass auf dem „Blitzerfoto“ außer dem Nummernschild nichts erkennbar und es ihm deshalb nicht möglich gewesen sei, eine Person namhaft zu machen. Somit wurden von ihm keine neuen Tatsachen und Beweismittel vorgebracht.

 

Der Antragsteller hat aber darüber hinaus auch keine weiteren für eine Wiederaufnahme tauglichen Gründe (sh. oben) vorgebracht.

 

Aufgrund dieser dargestellten Sach- und Rechtslage war der Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens abzuweisen.

 

 

IV. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision

 

Die ordentliche Revision gegen diesen Beschluss ist unzulässig, da keine Rechts­frage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diesen Beschluss besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.

H i n w e i s

Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzu­bringen.

H i n w e i s

Ihr Antrag auf Verfahrenshilfe sowie  Ihre als außerordentliche Revision zu wertende „Beschwerde“ werden an den Verwaltungsgerichtshof übermittelt. 

 

 

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

Mag.a Sigrid Ellmer