LVwG-150765/30/DM/FE – 150771/2

Linz, 22.12.2016

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seine Richterin Mag. Manzenreiter über die Beschwerden 1. des J S (Bauwerber), vertreten durch Anwälte x GmbH, W x, x A, 2. des F R, 3. der H R, 4. des J R, 5. der F R, 6. des F M und 7. der K M (2. bis 7. als Nachbarn), alle vertreten durch x Rechtsanwaltssocietät, Dr. L J K, Dr. J M, S x, x P, gegen den Bescheid des Gemeinderates der Gemeinde Diersbach vom 4.8.2015, Zl. 131/10-2012-Pe (Bauakt 1430), betreffend ein Bauverfahren, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 1.12.2016,

zu Recht   e r k a n n t :

I.         Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG werden die Beschwerden als unbegründet abgewiesen.

 

 

II.      Die erteilte Baubewilligung bezieht sich auf das im verwaltungsgerichtlichen Verfahren geänderte Projekt (Erklärung des Bauwerbers im Zuge der mündlichen Verhandlung: Das Tor des Fütterungsautomatenraumes wird außerhalb der Beschickung des Fütterungsautomaten geschlossen gehalten).


Folgende Auflagen sind einzuhalten:

 

1.   Die mit einem X gekennzeichneten Punkte der auf der 4. Seite des erstinstanzlichen Bescheides des Bürgermeisters der Gemeinde Diersbach vom 28.11.2012, GZ: 131/10-2012, abgedruckten allgemeinen Bedingungen.

 

2.   Die Dachwässer sind auf eigenem Grund zur Versickerung zu bringen.

 

3.   Die Farbgebung des geplanten Deckungsmaterials ist an den Bestand anzugleichen.

 

4.   Der Stallfußboden sowie die Spaltenkanäle sind flüssigkeitsdicht herzustellen.

 

5.   Die nordöstlich geplanten Gebäudeöffnungen sind ständig geschlossen zu halten.

 

6.   Das Tor des Fütterungsautomatenraumes ist beim Betrieb des Fütterungsautomaten zum Zweck dessen Befüllung nach der letztmaligen Befüllung, spätestens jedoch nach einer Betriebsdauer von maximal zwei Stunden zu schließen und während dem weiteren Mischvorgang geschlossen zu halten. Am Abend und in der Nacht, also von 19.00 bis 06.00 Uhr, ist das Tor geschlossen zu halten.

 

 

III.   Gegen diese Entscheidung ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

 


E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

 

 

I. Sachverhalt und Verfahrensverlauf:

 

1. Der Bauwerber und nunmehrige Erstbeschwerdeführer J S hat erstmals mit Ansuchen vom 15.3.2011 die Erteilung der Baubewilligung für die Erweiterung des bestehenden Rinderlaufstalles sowie den Einbau eines Fütterungsautomaten auf dem Grundstück Nr. x, KG A, beantragt. In der Folge wurden Rechtsmittel sowohl des Bauwerbers als auch der angrenzenden Nachbarn erhoben. Bei einem Ortsaugenschein der Baubehörde wurde festgestellt, dass der Bauwerber bereits mit der Bauausführung begonnen hatte, wobei wesentliche Abweichungen gegenüber den eingereichten Bauplänen festgestellt wurden. Der Bauwerber reichte sodann am 3.5.2012 unter Vorlage neuer Einreichunterlagen und Baupläne (datiert mit 23.4.2012) ein neuerliches Bauansuchen (datiert mit 30.4.2012) für die „Erweiterung des bestehenden Rinderlaufstalles sowie den Einbau eines Fütterungsautomaten“ auf dem Grundstück Nr. x, KG A, ein. Außerdem zog der Bauwerber sein ursprüngliches Bauansuchen vom 15.3.2011 zurück. Das neue Bauansuchen zielt auf die Genehmigung der Haltung zusätzlicher 23 Rinder ab. Der Bestand liegt bei 120 Rindern.

 

Die beschwerdeführenden Nachbarn (Zweit- bis Siebtbeschwerdeführer) sind (Mit-)Eigentümer der östlich an das Baugrundstück – nur durch das öffentliche Gut Gst. Nr. x, KG A, getrennten – angrenzenden Grundstücke Nr. x, x, x und x, je KG A.

 

Das Baugrundstück ist im rechtswirksamen Flächenwidmungsplan als Grünland gewidmet, die Grundstücke der beschwerdeführenden Nachbarn sind als Dorfgebiet ausgewiesen.

 

2. Im neuen Bewilligungsverfahren holte die Baubehörde erster Instanz lärmtechnische, luftreinhaltetechnische und umweltmedizinische Gutachten ein. Schließlich erteilte der Bürgermeister unter bestimmten Bedingungen und Auflagen mit Bescheid vom 28.11.2012 eine neuerliche Baubewilligung. Gegen diese Baubewilligung erhoben die Nachbarn Berufung. Über diese Berufung wurde nach Einholung verschiedener ergänzender Gutachten vom Gemeinderat als Baubehörde zweiter Instanz mit Bescheid vom 14.2.2013 entschieden, wobei der erstinstanzliche Bescheid mit der Ausnahme eines geänderten Auflagepunktes und eines neu hinzugefügten Auflagepunktes bestätigt wurde. Gegen diese Berufungsentscheidung brachte der Bauwerber das Rechtsmittel der Vorstellung bei der Oö. Landesregierung ein. Diese gab dem Rechtsmittelwerber Folge und hob den Bescheid des Gemeinderates auf. Begründend stützte sich diese auf die vom Bauwerber bekämpfte Auflage 7. des angefochtenen Bescheides, wonach die Fensteröffnungen im Bereich des Firstes in geschlossener Bauweise (Fixverglasung) auszuführen seien. Die L O habe in ihrer diesbezüg­lichen Stellungnahme vom 21.12.2012 ausgeführt, dass ein Verschließen der Firstöffnung bei einem solchen (wie vom Rechtsmittelwerber geplanten) Stall nicht durchführbar sei, weil Rinder einen extrem hohen Luftbedarf hätten. Der Stall könnte bei einem Verschluss der Firstöffnungen nur mehr über eine Unterdruckentlüftung (wie bei einem Schweinestall) entlüftet werden. In ganz Oberösterreich gebe es keinen Rinderstall, der ständig so entlüftet werde. Zwangsentlüftungen bei Rinderställen seien keinesfalls Stand der Technik. Würde rein theoretisch eine Zwangsentlüftung installiert – so die L weiter – würde automatisch eine Überschreitung der Lärmimmission bei den Nachbarn eintreten. Vor allem in warmen Sommernächten, wenn die Ventilatoren die Unmengen Luft, die für Rinder erforderlich sei, aus dem Stall blasen müssten, wäre ein solches Ventilatorgeräusch deutlich wahrnehmbar. Die Oö. Landesregierung führte aus, die belangte Behörde habe nicht geprüft (etwa durch Einholung eines veterinär­medizinischen Gutachtens), ob die Rinder bei Vorschreibung der Auflage 7. nach wie vor projektgemäß im Stall gehalten werden könnten. Es sei nicht auszu­schließen, dass die Baubehörde zu einem anderen Ergebnis gekommen wäre, hätte sie diese Prüfung durchgeführt. Zu beachten sei in diesem Zusammenhang, dass entsprechend der Auflage 5. des angefochtenen Bescheides auch bereits die nordöstlich geplanten Gebäudeöffnungen ständig geschlossen zu halten seien.

 

3. Im darauf folgenden ergänzenden Ermittlungsverfahren der Baubehörde zweiter Instanz wurde vom luftreinhaltetechnischen Amtssachverständigen im Gutachten vom 24.3.2014 vorgeschlagen, den Auflagepunkt 7. (Fixverglasung im Bereich des Firstes) ersatzlos zu streichen. Das Tor zum Fütterungsauto­matenraum sei jedoch nur im unbedingt notwendigen Ausmaß offen zu halten (Auflage 6.). Begründet wurde dies unter Verweis auf die deutsche Richtlinie VDI 3894 (Emissionen und Immissionen aus Tierhaltungsanlagen) zusammen­gefasst damit, dass die Stallabluft aufgrund thermischer Effekte primär durch großflächige Öffnungen im Bereich des Firsts ins Freie abgeleitet würde. Allerdings hätten bei einer derartigen windinduzierten Lüftung u.a. Faktoren wie Außentemperatur und Windrichtung einen erheblichen Einfluss, sodass eine Entlüftung über sämtliche vorhandenen Öffnungen des Stallgebäudes erfolgen könne. In diesem Zusammenhang erscheine es erforderlich, die dem Nachbarn zugewandten Öffnungen in dessen Nahbereich geschlossen zu halten. Es werde daher die Forderung aufrecht erhalten, sämtliche Fenster und Türen in der nordöstlichen Gebäudestirnseite ständig geschlossen zu halten, da dies zu einer Verringerung des Geruchsaufkommens auf dem hauptbetroffenen Grundstück Nr. x, KG A, beitrage.

 

Im vom Bauwerber vorgelegten Gutachten des L- u F R G vom 27.2.2015 wurde sodann zusammengefasst ausgeführt, dass dringend zu einer großzügigen Be- und Entlüftungsmöglichkeit geraten werde. Bodennah werde bei allen Öffnungen nur angesaugt, ein Austreten von belästigenden Emissionen, die zu schädlichen Umwelteinwirkungen führen könnten, sei demnach völlig ausgeschlossen.

 

Der luftreinhaltetechnische Amtssachverständige wurde daraufhin mit dieser Aussage des L- u F R G konfrontiert. Dieser bekräftigte in seinem Gutachten vom 23.3.2015 seine bereits getätigte Aussage, wonach es korrekt sei, dass bei einer sog. Schwerkraftlüftung die Ableitung der geruchsbehafteten Stallabluft aus Gründen der Thermik primär nach oben hin erfolge. Allerdings hätten bei derartigen Lüftungssystemen verschiedene Faktoren wie Außentemperatur und Windrichtung einen erheblichen Einfluss. Unter Verweis auf die Richtlinie VDI 3894 sei daher erneut festzustellen, dass reine Zu- und Abluftöffnungen bei freien, d.h. windinduzierten Lüftungsverfahren daher nicht definiert werden könnten. Vielmehr könne eine Entlüftung über sämtliche vorhandenen Öffnungen des Stallgebäudes erfolgen. Es werde daher festgestellt, dass zum Schutz der Nachbarn vor einem Austritt von geruchsbehafteter Stallabluft ein Geschlossenhalten der Tür zum Fütterungsautomatenraum als erforderlich erachtet werde.

 

Dem entgegnete das L- u F R G in seiner Stellungnahme vom 24.6.2015 zusammengefasst wiederum, dass es sich im gegenständlichen Fall um keinen Außenklima- oder Offenfrontstall handle, sondern um eine geschlossene Gebäudehülle, die zur Bewirtschaftung und zur Belüftung mit Toren und Fenstern ausgeführt sei. Es werde dringend empfohlen, das angesprochene Tor als Zuluftöffnung in einem Mindestausmaß von 50 cm über Grund ganztägig geöffnet zu lassen.

 

4. Der Gemeinderat der Gemeinde Diersbach als Baubehörde zweiter Instanz (= belangte Behörde) ist in dem nun beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich bekämpften Bescheid vom 4.8.2015 dem Gutachten des L- u F R G gefolgt und lässt das ständige Offenhalten des Tores zum Fütterungsauto­matenraum 50 cm über dem Boden zu (siehe Auflage 6. des angefochtenen Bescheides). Diese Auflage wird sowohl vom Bauwerber als auch von den Nachbarn bekämpft.

 

Nach Ansicht des Bauwerbers in seiner Beschwerde vom 20.8.2015 ist die ständige Öffnung dieses Tores 50 cm über dem Boden zu gering, um eine ausreichende Be- und Entlüftung des Stalles zu gewährleisten. Konkret erforderlich sei ein Abstand von 150 cm über Grund (bei Tag und bei Nacht), um so die entsprechende Zuluftzufuhr gewährleisten zu können. Weiters erachtet der beschwerdeführende Bauwerber im Hinblick auf die Auflage 7. des angefochtenen Bescheides („Die Befüllung des Fütterungsautomaten ist auf den Zeitraum von 6:00 Uhr bis 19:00 Uhr zu beschränken und darf über einen Durchrechnungs-zeitraum von einer Woche durchschnittlich eine Stunde pro Tag [somit maximal sieben Stunden pro Woche] nicht überschreiten, wobei der maximal erlaubte Zeitraum pro Tag mit zwei Stunden beschränkt wird. Im Zeitraum von 22:00 Uhr bis 6:00 Uhr ist ein Betrieb des Mischers [auch bei gänzlich geschlossenem Tor] nicht erlaubt.“) die Einräumung einer größeren zeitlichen Flexibilität hinsichtlich der Befüllung des Automaten und des Betriebs des Mischers als unabdingbar und einen Zeitraum von 5:00 Uhr bis 22:00 Uhr sowohl notwendig sowie auch der Nachbarschaft zumutbar.

 

Die beschwerdeführenden Nachbarn kritisieren in ihrer Beschwerde vom 2.9.2015 im Wesentlichen die angeführte Auflage 6. des angefochtenen Bescheides dahingehend, dass das Tor zum Fütterungsautomatenraum zum Schutz der Nachbarn nur im unbedingt notwendigen Maß geöffnet werden dürfe. Weiters stellen sie auf den Seiten vier und fünf ihrer Beschwerde einige Forderungen betreffend Auflagenvorschreibung.

 

5. Mit Vorlageschreiben vom 9.9.2015, eingelangt am 14.9.2015, legte die belangte Behörde die Beschwerden samt dem bezughabenden Verwaltungsakt dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich zur Entscheidung vor.

 

Am 1.12.2016 fand eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, bei der sowohl der beschwerdeführende Bauwerber samt Rechtsvertretung, als auch die Zweit-, Fünft-, Sechst- und Siebtbeschwerdeführer samt ihrer Rechtsvertretung und die belangte Behörde in Vertretung durch den Bürgermeister und den Amtsleiter anwesend waren. Weiters waren der luftreinhaltetechnische, der schalltechnische sowie der medizinische Amtssachverständige anwesend.

 

Im Zuge der mündlichen Verhandlung hat der Bauwerber die Erklärung abgegeben, dass „das Tor des Fütterungsautomatenraumes außerhalb der Beschickung des Fütterungsautomaten geschlossen gehalten wird.“

 

Daraufhin hat der schalltechnische Amtssachverständige ausgeführt, dass unter Berücksichtigung dieser Projektänderung folgende Auflage zu erteilen ist:

 

„Das Tor des Fütterungsautomatenraumes ist beim Betrieb des Fütterungsautomaten zum Zweck dessen Befüllung nach der letztmaligen Befüllung, spätestens jedoch nach einer Betriebsdauer von maximal zwei Stunden zu schließen und während dem weiteren Mischvorgang geschlossen zu halten. Am Abend und in der Nacht, also von 19.00 bis 06.00 Uhr, ist das Tor geschlossen zu halten.“

 

Der luftreinhaltetechnische Amtssachverständige führte aus, dass bei Einhaltung dieser Auflage der Beschwerdegegenstand aus fachlicher Sicht obsolet sei und die Forderung eines annähernd ständigen Geschlossenhaltes des Tores dadurch erfüllt ist.

 

Nach Aussage des medizinischen Amtssachverständigen ist bei Einhaltung dieser Auflage davon auszugehen, dass es zu einer Reduktion der Immissionen kommt, die das Maß einer Gesundheitsgefährdung nicht erreicht.

 

Mit Eingabe vom 12.12.2016 erstatteten die beschwerdeführenden Nachbarn noch eine Urkundenvorlage mit Lichtbildern betreffend die eingewendete „Fliegenplage“.

 

 

II. Feststellungen, Beweiswürdigung:

 

1. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den vorgelegten Verwaltungsakt der Behörde samt eingereichtem Projekt und alle von den Parteien vorgelegten Stellungnahmen, Einholung aktueller Grundbuchsauszüge zu den beschwerdegegenständlichen Grundstücken (ON 29 des verwaltungsgerichtlichen Aktes), sowie Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 1.12.2016.

 

2. Aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens steht folgender entscheidungswesentlicher Sachverhalt als erwiesen fest:

 

Der Bauwerber (und nunmehriger Erstbeschwerdeführer) reichte am 3.5.2012 unter Vorlage von Einreichunterlagen und Bauplänen (datiert mit 23.4.2012) ein Bauansuchen (datiert mit 30.4.2012) für die „Erweiterung des bestehenden Rinderlaufstalles sowie den Einbau eines Fütterungsautomaten“ auf dem Grundstück Nr. x, KG A, ein. Das Bauansuchen zielt auf die Genehmigung der Haltung zusätzlicher 23 Rinder ab. Der Bestand liegt bei 120 Rindern.

 

Die beschwerdeführenden Nachbarn (Zweit- bis Siebtbeschwerdeführer) sind (Mit-)Eigentümer der östlich an das Baugrundstück – nur durch das öffentliche Gut Gst. Nr. x, KG A, getrennten – angrenzenden Grundstücke Nr. x, x und x, x, je KG A. Der geringste Abstand vom beschwerdegegenständlichen Bauvorhaben (konkret der Toröffnung zum Fütterungsautomatenraum, welcher ohne bauliche Trennung in den Stallteil übergeht) zur Grundgrenze des nächstgelegenen Grundstücks der Viert- und Fünftbeschwerdeführer, Gst. Nr. x, beträgt weniger als 9 m.

 

Das Baugrundstück ist im rechtswirksamen Flächenwidmungsplan als Grünland gewidmet, die Grundstücke der beschwerdeführenden Nachbarn sind als Dorfgebiet ausgewiesen.

 

Im Zuge der mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht am 1.12.2016 hat der Bauwerber sein Projekt abgeändert, indem er folgende Erklärung abgegeben hat: „Das Tor des Fütterungsautomatenraumes wird außerhalb der Beschickung des Fütterungsautomaten geschlossen gehalten.“

 

Daraufhin hat der schalltechnische Amtssachverständige ausgeführt, dass unter Berücksichtigung dieser Projektänderung folgende Auflage zu erteilen ist:

 

„Das Tor des Fütterungsautomatenraumes ist beim Betrieb des Fütterungsautomaten zum Zweck dessen Befüllung nach der letztmaligen Befüllung, spätestens jedoch nach einer Betriebsdauer von maximal zwei Stunden zu schließen und während dem weiteren Mischvorgang geschlossen zu halten. Am Abend und in der Nacht, also von 19.00 bis 06.00 Uhr, ist das Tor geschlossen zu halten.“

 

Der luftreinhaltetechnische Amtssachverständige führte aus, dass bei Einhaltung dieser Auflage der Beschwerdegegenstand aus fachlicher Sicht obsolet sei und die Forderung eines annähernd ständigen Geschlossenhaltes des Tores dadurch erfüllt ist.

 

Nach Aussage des medizinischen Amtssachverständigen ist bei Einhaltung dieser Auflage davon auszugehen, dass es zu einer Reduktion der Immissionen kommt, die das Maß einer Gesundheitsgefährdung nicht erreicht.

 

3. Der hier entscheidungswesentliche Sachverhalt ergibt sich nachvollziehbar und widerspruchsfrei aus dem Akteninhalt sowie insbesondere der durchgeführten mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht.

 

 

III. Maßgebliche Rechtslage:

 

1. Nach § 27 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) zu überprüfen.

 

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

 

2. Die hier relevante Bestimmung der Oö. Bauordnung 1994 (Oö. BauO 1994), LGBl. Nr. 66/1994, in der hier aufgrund des Datums der Antragstellung noch maßgeblichen Fassung LGBl. Nr. 36/2008, lautet auszugsweise wie folgt:

 

㤠31

Einwendungen der Nachbarn

 

(1) Nachbarn sind

1. bei Wohngebäuden einschließlich der zugehörigen Stellplätze für Kraftfahrzeuge sowie der allenfalls vorgeschriebenen Neben- und Gemeinschaftsanlagen: die Eigentümer oder Eigentümerinnen und Miteigentümer oder Miteigentümerinnen der Grundstücke, die vom zu bebauenden Grundstück höchstens zehn Meter entfernt sind;

2. bei allen anderen Bauvorhaben sowie für die Nachbarrechte im Sinn des Abs. 5: die Eigentümer oder Eigentümerinnen und Miteigentümer oder Miteigentümerinnen der Grundstücke, die vom zu bebauenden Grundstück höchstens 50 Meter entfernt sind.

Die Stellung als Nachbar besteht jedoch jeweils nur unter der Voraussetzung, dass diese Eigentümer oder Eigentümerinnen und Miteigentümer oder Miteigentümerinnen durch das Bauvorhaben voraussichtlich in ihren subjektiven Rechten beeinträchtigt werden können. Personen, denen ein Baurecht zusteht, sind Grundeigentümern oder Grundeigentümerinnen gleichgestellt.

[…]

(3) Nachbarn können gegen die Erteilung der Baubewilligung mit der Begründung Einwendungen erheben, daß sie durch das Bauvorhaben in subjektiven Rechten verletzt werden, die entweder in der Privatrechtsordnung (privatrechtliche Einwendungen) oder im öffentlichen Recht (öffentlich-rechtliche Einwendungen) begründet sind.

(4) Öffentlich-rechtliche Einwendungen der Nachbarn sind im Baubewilligungsverfahren nur zu berücksichtigen, wenn sie sich auf solche Bestimmungen des Baurechts oder eines Flächenwidmungsplans oder Bebauungsplans stützen, die nicht nur dem öffentlichen Interesse, sondern auch dem Interesse der Nachbarschaft dienen. Dazu gehören insbesondere alle Bestimmungen über die Bauweise, die Ausnutzbarkeit des Bauplatzes, die Lage des Bauvorhabens, die Abstände von den Nachbargrenzen und Nachbargebäuden, die Gebäudehöhe, die Belichtung und Belüftung sowie jene Bestimmungen, die gesundheitlichen Belangen oder dem Schutz der Nachbarschaft gegen Immissionen dienen. Ein Schutz gegen Immissionen besteht jedoch insoweit nicht, als die Nachbargrundstücke oder die darauf allenfalls errichteten Bauten nicht für einen längeren Aufenthalt von Menschen bestimmt oder geeignet sind und die Errichtung solcher Bauten auf Grund faktischer oder rechtlicher Umstände auch in Hinkunft nicht zu erwarten ist. Als längerer Aufenthalt gilt dabei jedenfalls nicht ein wenn auch mehrmaliger oder öfterer, jeweils aber nur kurzzeitiger vorübergehender Aufenthalt von Menschen. Überdies kann der Schutz der Nachbarschaft gegen Immissionen nicht dazu führen, daß die Baubewilligung für ein Bauvorhaben, das nach der für das Baugrundstück geltenden Flächenwidmung zulässig ist, grundsätzlich versagt wird.

[…]

 


 

Die hier maßgeblichen Bestimmungen des Oö. Bautechnikgesetzes 1994, LGBl. Nr. 67/1994, in der Fassung LGBl. Nr. 68/2011 lauten:

 

㤠2

Begriffsbestimmungen

 

Im Sinn dieses Landesgesetzes bedeutet:

36. Schädliche Umwelteinwirkungen: Einwirkungen, die geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit und im besonderen für die Benützer der baulichen Anlagen und die Nachbarschaft herbeizuführen, wie durch Luftverunreinigung, Lärm oder Erschütterungen;

 

§ 3

Allgemeine Erfordernisse

 

Bauliche Anlagen müssen in allen ihren Teilen nach dem jeweiligen Stand der Technik so geplant und errichtet werden, daß

4. durch ihren Bestand und ihre Benützung schädliche Umwelteinwirkungen möglichst vermieden werden;

…“

 

 

IV. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat erwogen:

 

Im gegenständlichen Fall sind sowohl der Bauwerber als auch die genannten Nachbarn Beschwerdeführer. Hinsichtlich der Nachbarn ist auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hinzuweisen, wonach das Mitspracherecht der Nachbarn im Baubewilligungsverfahren in zweifacher Weise beschränkt: Es besteht einerseits nur insoweit, als dem Nachbarn nach den in Betracht kommenden baurechtlichen Vorschriften subjektiv-öffentliche Rechte zukommen, und andererseits nur in jenem Umfang, in dem der Nachbar solche Rechte im Verfahren durch die rechtzeitige Erhebung entsprechender Einwendungen wirksam geltend gemacht hat. Der Nachbar kann daher nur eine Verletzung seiner ihm vom Gesetz eingeräumten subjektiv-öffentlichen Rechte geltend machen (vgl. etwa VwGH 24.2.2015, 2013/05/0054, mwN).

 

Das vor dem Landesverwaltungsgericht erstattete Beschwerdevorbringen aller Beschwerdeführer reduziert sich letztlich auf das Tor zum Fütterungsautomatenraum im nordöstlichen Bereich des Baugrundstückes. Dem beschwerdeführenden Bauwerber ist es zu wenig weit offen, den Nachbarn zu lange offen.

 

Der Bauwerber hat nun im Rahmen der mündlichen Verhandlung sein Projekt modifiziert, indem er erklärt hat, dass das Tor des Fütterungsautomatenraumes außerhalb der Beschickung des Fütterungsautomaten geschlossen gehalten wird. Der Bauwerber kommt damit der Forderung des luftreinhaltetechnischen Amtssachverständigen nach, die dieser erstmals in seinem Gutachten vom 24.3.2014 formuliert hat. Diese Projektmodifikation, die eine Reduktion der Immissionen für die beschwerdeführenden Nachbarn darstellt, ist im Rahmen des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens zulässig, weil der Prozessgegenstand, der den Inhalt des Spruchs des verwaltungsbehördlichen Bescheids dargestellt hat, damit nicht ausgewechselt wird (zur Zulässigkeit von Projektmodifikationen im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht siehe VwGH 27.8.2014, Ro 2014/05/0062).

 

Für das gegenständliche Baugrundstück ist nun die Flächenwidmung „Grünland“ verordnet. Die Widmungskategorie "Grünland" bietet den Nachbarn keinen Immissionsschutz, sodass diese kein Recht auf Einhaltung dieser Widmung haben (vgl. VwGH 15.5.2014, 1013/05/0023 ua).

 

Allerdings hat nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes selbst dort, wo die Widmungskategorie den Nachbarn - wie im vorliegenden Beschwerdefall - keinen Immissionsschutz gewährt, die Baubehörde zu überprüfen, ob durch das Bauvorhaben an der Grundgrenze schädliche Umwelteinwirkungen entfaltet werden (vgl. VwGH 29.6.2016, Ro 2014/05/0065; 15.5.2014, 1013/05/0023 ua).

 

Gemäß § 3 Z 4 Oö. BauTG müssen bauliche Anlagen in allen ihren Teilen nach dem jeweiligen Stand der Technik so geplant und errichtet werden, dass durch ihren Bestand und ihre Benützung schädliche Umwelteinwirkungen möglichst vermieden werden. Gemäß § 2 Z 36 leg.cit. sind schädliche Umwelteinwirkungen Einwirkungen, die geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit und im Besonderen für die Benützer der baulichen Anlagen und die Nachbarschaft herbeizuführen, wie durch Luftverunreinigung, Lärm oder Erschütterungen.

 

§ 3 Z 4 iVm § 2 Z 36 leg.cit. stellt somit eine Norm dar, die gesundheitlichen Belangen und dem Schutz der Nachbarschaft gegen Immissionen dient. Auf die Einhaltung dieser Bestimmung steht den Nachbarn daher ein gemäß § 31 Abs. 4 Oö. BauO 1994 durchsetzbares subjektiv-öffentliches Recht zu, was aber, wie sich aus dem letzten Satz dieser Bestimmung ergibt, nicht grundsätzlich zu einer Versagung der Baubewilligung führen kann; die Baubehörde kann jedoch – soweit dies erforderlich ist – die Bewilligung durch Erteilung von Auflagen und Bedingungen einschränken (vgl. § 35 Abs. 2 BauO).

 

Mit der im Zuge der mündlichen Verhandlung vorgenommenen Projektänderung und der daraufhin vom schalltechnischen Amtssachverständigen formulierten Auflage (nunmehr Auflage 6. im Spruchpunkt II.) sahen auch der luftreinhaltetechnische und der medizinische Amtssachverständige die Anforderungen des § 3 Z 4 iVm § 2 Z 36 Oö. BauTG an der nächstgelegenen Grundgrenze zum Nachbargrundstück Nr. x, KG A, als erfüllt an.

 

Die beschwerdeführenden Nachbarn nahmen dieses Ergebnis des im Rahmen des mündlichen Verfahrens durchgeführten Ermittlungsergebnisses zur Kenntnis und verwiesen in ihrer abschließenden Stellungnahme einerseits auf ihre in der schriftlichen Beschwerde auf den Seiten vier und fünf gestellten Forderungen betreffend Auflagen und stellten weitere Forderungen auf. Zu den im Rahmen der Beschwerde aufgestellten acht Forderungen ist anzumerken, dass die mit dem Fall befassten Amtssachverständigen das Bauvorhaben im Hinblick auf § 3 Z 4 iVm § 2 Z 36 Oö. BauTG geprüft haben und zu dem Ergebnis gelangten, dass mit dem im Zuge der mündlichen Verhandlung abgeänderten Projekt diese Bestimmung eingehalten wird. Weitergehende Forderungen können die Nachbarn nicht stellen. Auch die im Zuge der abschließenden Stellungnahme vorgebrachten weiteren Forderungen wurden vom luftreinhaltetechnischen Amtssachverständigen entkräftet und als nicht erforderlich iSd oben angeführten Bestimmungen erachtet. Im Übrigen ist anzumerken, dass die beschwerdeführenden Nachbarn den Gutachten der Amtssachverständigen nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten sind.

 

Es ist daher im Ergebnis festzuhalten, dass das im Zuge des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens modifizierte Projekt den Anforderungen des § 3 Z 4 iVm § 2 Z 36 Oö. BauTG entspricht und die Nachbarn dadurch in keinen subjektiven öffentlichen Rechten verletzt werden.

 

Zur Urkundenvorlage der Nachbarn vom 12.12.2016 betreffend die eingewendete „Fliegenplage“ wird noch angemerkt, dass die vorgelegten Fotos nicht das nun in der mündlichen Verhandlung modifizierte Projekt betreffen, weshalb schon deshalb nicht näher darauf einzugehen war.

 

Das Beschwerdevorbringen des beschwerdeführenden Bauwerbers war schon durch seine im Rahmen der mündlichen Verhandlung erklärte Projektmodifikation obsolet und war daher nicht weiter darauf einzugehen.

 

Es war spruchgemäß zu entscheiden.

 

 


 

V. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab (siehe die in dieser Entscheidung zitierte höchstgerichtliche Judikatur), noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.

 

H i n w e i s

Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen.

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

Mag. Manzenreiter