LVwG-601053/32/Bi

Linz, 19.12.2016

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seine Richterin Mag. Karin Bissenberger über die Beschwerde des Herrn F G, S, S, vertreten durch RA Mag. G H, L, B, vom 21. September 2015 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Braunau/Inn vom 25. August 2015, VerkR96-5751-2014-Fs, wegen Übertretungen des KFG 1967, nach Aufhebung des Erkenntnisses vom 2. Mai 2016, LVwG-601053/7/Bi, durch den Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 3. Oktober 2016, Ra 2016/02/0151-10 nach öffentlicher mündlicher Verhandlung am 14. April 2016 neuerlich

 

zu Recht   e r k a n n t :

 

I.

Gemäß § 50 VwGVG wird der Beschwerde insofern Folge gegeben, als das angefochtene Straferkenntnis in beiden Punkten behoben und das Verwaltungsstrafverfahren jeweils ohne Vorschreibung von Verfahrens­kosten­beiträgen gemäß § 45 Abs. 1 Z1 VStG eingestellt wird.

 

 

II.

Gemäß § 52 Abs.8 VwGVG entfällt ein Kostenbeitrag zum Beschwerdeverfahren.

 

 

III.

Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

Zu I.:

1. Mit dem oben bezeichneten Straferkenntnis wurden über den Beschuldigten wegen zwei Verwaltungsübertretungen gemäß jeweils §§ 82 Abs. 8 2.Satz iVm 134 Abs. 1 KFG 1967 Geldstrafen von je 220 Euro und für den Fall der Uneinbringlichkeit Ersatzfreiheitsstrafen von je 44 Stunden verhängt sowie ihm gemäß § 64 Abs. 1 VStG Verfahrenskostenbeiträge von je 22 Euro auferlegt. Zugrundegelegt wurde laut Schuldspruch, 1) er habe als Benutzer eines Fahrzeuges mit einem ausländischen Kennzeichen, nämlich des Pkw Audi Quattro Coupe, Kz. x, dieses länger als einen Monat nach der Einbringung des Fahrzeuges nach Österreich verwendet, obwohl Fahrzeuge mit ausländischen Kennzeichen, die von Personen mit dem Hauptwohnsitz oder Sitz in Inland in das Bundesgebiet eingebracht und in diesem verwendet würden, bis zum Gegenbeweis als Fahrzeug mit dem dauernden Standort im Inland anzusehen seien. Die Verwendung solcher Fahrzeuge ohne Zulassung gemäß § 37 KFG sei nur während eines Monats ab ihrer Einbringung in das Bundesgebiet zulässig. Das Kraftfahrzeug sei am 31. Juli 2008 in Österreich eingebracht worden. Er habe seinen Hauptwohnsitz in Österreich und das Kraftfahrzeug am 22. Mai 2014, 6.40 Uhr, in der Gemeinde S, S, verwendet, und 2) er habe als Benutzer eines Fahrzeuges mit einem ausländischen Kennzeichen, nämlich des D G, Kz. x, dieses länger als einen Monat nach der Einbringung des Fahrzeuges nach Österreich verwendet, obwohl Fahrzeuge mit ausländischem Kennzeichen, die von Personen mit dem Hauptwohnsitz oder Sitz im Inland in das Bundesgebiet eingebracht und in diesem verwendet würden, bis zum Gegenbeweis als Fahrzeug mit dem dauernden Standort im Inland anzusehen seien. Die Verwendung solcher Fahrzeuge ohne Zulassung gemäß § 37 KFG sei nur während eines Monats ab ihrer Einbringung in das Bundesgebiet zulässig. Das Kraftfahrzeug sei am 17. März 2014 in Österreich eingebracht worden. Er habe seinen Hauptwohnsitz in Österreich und das Kraftfahrzeug am 29. Juli 2014, 9.00 Uhr, in der Gemeinde S, S, verwendet.

Die Zustellung des Straferkenntnisses erfolgte laut Rückschein am 26. August 2015.

 

2. Dagegen hat der Beschwerdeführer (in Folge: Bf) fristgerecht Beschwerde gemäß § 7 VwGVG iVm Art. 130 Abs. 1 Z1 B-VG eingebracht, die von der belangten Behörde ohne Beschwerdevorentscheidung dem Landesverwaltungs­gericht zur Entscheidung vorgelegt wurde, das darüber gemäß Art.131 B-VG zu entscheiden hat. Am 14. April 2016 wurde eine öffentliche mündliche Verhandlung in Anwesenheit des Bf, seines Rechtsvertreters Herrn RA Mag. G H sowie des Zeugen Meldungsleger RI R T (Ml), PI Mattighofen, durchgeführt. Ein Vertreter der belangten Behörde ist nicht erschienen. Auf die mündliche Verkündung des Erkenntnisses wurde verzichtet.

 

3. Der Bf macht im Wesentlichen geltend, die belangte Behörde habe seinen Hauptwohnsitz nicht erhoben und auch nicht, ob die Fahrzeuge nicht tatsächlich in Deutschland, T, D- S, bei seinem weiteren Hauptwohnsitz abgestellt seien. Der Ml habe als Einfuhrzeitpunkt die Zulassungs­daten der beiden Fahrzeuge laut Zulassungsschein gesehen, ohne dies näher zu begründen. Das Finanzamt Braunau-Ried-Schärding habe in der Beschwerde­vorentscheidung vom 8. September 2015 nach Erhebungen ausgesprochen, dass der dauernde Standort des Kfz x in Deutschland nachgewiesen erscheine und daher die NOVA zu Unrecht vorgeschrieben worden sei. Beim Kfz x sei nur deshalb keine Beschwerde erhoben worden, da wegen Verjährung keine NOVA vorgeschrieben worden war.

Beide Fahrzeuge seien zu Zeitpunkten nach Österreich eingebracht worden, als er in beiden Fällen auf die Geltung des § 82 Abs. 8 KFG vor BGBl.I Nr.26/2014 vertrauen habe dürfen. Beim Pkw x sei eine Benutzung von über einem Monat jedenfalls ausgeschlossen, weil die Monatsfrist noch nicht abgelaufen gewesen sei; am 29. Juli 2014 habe sich das Kfz nicht mehr in S befunden. Der Globebus x sei dauerhaft aus Österreich verbracht worden und der Standort laut Finanzamt nicht in Österreich.

Die Tatbestandsvoraussetzungen des § 82 Abs.  KFG seien nicht erfüllt, weshalb die Einstellung beider Strafverfahren beantragt wurde.

 

4. Das Landesverwaltungsgericht hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der belangten Behörde sowie Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung, bei der der Bf und sein Rechtsvertreter gehört, die Ausführungen der belangten Behörde in der Begründung des in Beschwerde gezogenen Straferkenntnisses berücksichtigt und der Ml unter Hinweis auf die Wahrheitspflicht des § 288 StGB zeugenschaftlich einvernommen wurde.

 

Folgender Sachverhalt ist entscheidungswesentlich:

Auf den Bf sind zwei Kraftfahrzeuge in Deutschland zugelassen, nämlich der Pkw x und das Wohnmobil x. Er ist gemeldet mit Hauptwohnsitz in S und mit Wohnsitz in Simbach am Firmensitz – er ist an diesem Unternehmen zu 25 % beteiligt. Nach seinen Aussagen in der Verhandlung werden die Fahrzeuge am Firmenparkplatz abgestellt. Das Wohnmobil wird in den Monaten von Oktober bis Mai abgemeldet und in einer gemieteten Scheune eines Bauern in der Gemeinde M eingestellt.

 

Laut der vom Bf vorgelegten Beschwerdevorentscheidung des Finanzamtes Braunau-Ried-Schärding vom 8. September 2015 zu Zl. 41-233/3189, wurde die Beschwerde des Bf vom 5. Jänner 2015 gegen den Bescheid über die Festsetzung von Normverbrauchsabgaben für 05/2014 vom 4. Dezember 2014 gemäß § 263 BAO stattgegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben. Begründend wurde ausgeführt, nach den Ausführungen in der Beschwerde stehe das Wohnmobil überwiegend in Deutschland und werde auch bei Urlaubsfahrten überwiegend in Deutschland benützt. Der Bf habe auch anlässlich seiner Einvernahme am 23. Oktober 2014 angegeben, dass das Wohnmobil weitaus überwiegend zeitlich in der BRD am Firmenparkplatz abgestellt sei. Der dauernde Standort erscheine daher in der BRD als nachgewiesen, zumal das Kfz auch bei weiteren Begehungen durch die Finanzpolizei am vermuteten Standort in Österreich nicht angetroffen worden sei. Die Normverbrauchsabgabe sei daher zu Unrecht vorgeschrieben worden.

 

In der Verhandlung führte der Bf aus, er habe das am 17. März 2014 zugelassene Wohnmobil in Deutschland gebraucht gekauft und dieses im Frühjahr und Sommer 2014 für Kurzurlaube in Deutschland benutzt. Vor den Urlaubsreisen werde es in Österreich „aufbereitet“ und danach in Österreich gereinigt und ausgeräumt und dann wieder nach Deutschland gebracht. Im Übrigen gebe es in Deutschland den Begriff „Hauptwohnsitz“ nicht, daher sei er mit „Wohnsitz“ an der Firmenadresse gemeldet; er fahre auch jeden Tag nach Deutschland. Die letzten 2 Jahre hätten er und seine Frau den Urlaub nur in Deutschland verbracht und sie hätten sich auf Kurzurlauben verschiedene Gegenden dort angeschaut. Die Polizei sei ihm einmal nachgefahren und der Ml habe ihn auf das Kfz mit deutschem Kennzeichen angesprochen, aber nicht weil es vor seinem Haus gestanden sei.

 

Der Ml bestätigte, er habe aufgrund seiner Wahrnehmungen vom vor dem Haus in S abgestellten Wohnmobil am 22. Mai 2014 eine Kennzeichen-Anfrage gemacht, wobei sich der Bf als Zulassungsbesitzer beider Kraftfahrzeuge herausgestellt habe. Zum damaligen Zeitpunkt habe er etwa 3-4mal pro Woche Dienst gehabt und jedes Mal, wenn er dort vorbeigefahren sei, das Fahrzeug vor dem Haus stehen gesehen. Auch am 22. Mai 2014 sei es vor dem Haus gestanden. Er habe den Bf am 29. Juli 2014 mit einem Firmenfahrzeug angehalten und ihn zum Sachverhalt befragt, nachdem er schon längere Zeit das Wohnmobil in S vor dem Haus stehend gesehen habe. Die Angaben des Bf laut Anzeige stammten vom 29. Juli 2014. Die Anzeige stamme vom 20. August 2014 und bis dahin sei es immer wieder vor dem Haus gestanden, obwohl er den Bf am 29. Juli 2014 darauf angesprochen habe; daher sei auch die Anzeige erfolgt. Die Angaben des Ml in der Verhandlung waren schlüssig und im Zusammenhang logisch, weshalb an seiner Glaubwürdigkeit nie Zweifel bestanden haben.  

 

Das Landesverwaltungsgericht hat in rechtlicher Hinsicht erwogen:

Gemäß § 82 Abs. 8 KFG in der Fassung vor BGBl.I Nr.26/2014, der am 24. April 2014 in Kraft getreten ist, sind Fahrzeuge mit ausländischem Kennzeichen, die von Personen mit dem Hauptwohnsitz oder Sitz im Inland in das Bundesgebiet eingebracht oder in diesem verwendet werden, bis zum Gegenbeweis als Fahrzeug mit dem dauernden Standort im Inland anzusehen. Die Verwendung solcher Fahrzeuge ohne Zulassung gemäß § 37 ist nur während eines Monats ab der Einbringung in das Bundesgebiet zulässig. … 

Mit   BGBl.I Nr.26/2014  vom  23. April 2014  wurde §  82 Abs. 8 KFG –  gemäß § 135 Abs. 27 KFG rückwirkend bis 14. August 2002 – insofern abgeändert, als die Verwendung solcher Fahrzeuge ohne Zulassung gemäß § 37 nur während eines Monats ab der erstmaligen Einbringung in das Bundesgebiet zulässig ist und eine vorübergehende Verbringung aus dem Bundesgebiet diese Frist nicht unterbricht.

 

Abgesehen davon, dass im Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 1 Abs. 1 VStG („Als Verwaltungsübertretung kann eine Tat (Handlung oder Unterlassung) nur bestraft werden, wenn sie vor ihrer Begehung mit Strafe bedroht war“) die Anwendung einer rückwirkend geänderten gesetzlichen Bestimmung, die, wenn auch im Wege einer darin formulierten anderen Auslegung einer bestehenden Gesetzesbestimmung, eine nachträgliche Benachteiligung des Beschuldigten darstellen würde, unzulässig ist, wurde § 135 Abs. 27 KFG „§ 82 Abs .8 idF BGBl.I Nr.26/2014 (neue Fassung) tritt mit 14.8.2002 in Kraft“ mit Erkenntnis des VfGH vom 2. Dezember 2014, G 72/14, als verfassungswidrig aufgehoben.

Damit ist BGBl.I Nr.26/2014 am 24. April 2014 in Kraft getreten und bis dahin galt die alte Fassung des § 82 Abs. 8 KFG, wonach  der Bf darauf vertrauen konnte, dass jede Einreise nach einem wenn auch nur kurzzeitigen Verlassen des Bundesgebietes eine neuerliche Einbringung darstellt – mit der Konsequenz, dass eine Verwendung des Fahrzeuges im Bundesgebiet für einen Monat ohne Zulassung nach § 37 KFG zulässig war.

 

Hinsichtlich des Pkw x konnte der Bf somit darauf vertrauen, dass mit jeder neuen Einbringung die Monatsfrist neu zu laufen begann. Ausgehend vom 24. April 2014 konnte der Pkw daher innerhalb eines Monats in Österreich verwendet werden, ohne die Rechtsvermutung des § 82 Abs. 8 KFG auszulösen. Am 22. Mai 2014 – die Tatzeit laut Tatvorwurf – war noch kein Monat vergangen und somit der Tatbestand des § 82 Abs. 8 2. Satz KFG noch nicht erfüllt, weshalb das Verwaltungsstrafverfahren im Punkt 1) des Straferkenntnisses auf der Grundlage des § 45 Abs.1 Z1 2. Alt. VStG einzustellen war.

 

Das Wohnmobil x hat der Bf nach eigenen Angaben am 17. März 2014 gebraucht gekauft. Der Ml hat das Wohnmobil laut der auf die Tatzeit 29. Juli 2014, 9.00 Uhr, bezogenen Anzeige vom 20. August 2014 „seit mehreren Monaten“ und nach seinen Aussagen in der Verhandlung schon vor dem 22. Mai 2014, dem Tag der Kennzeichen-Anfrage, vor dem Haus in S stehen gesehen. Der genaue Tag der erstmaligen Einbringung konnte im Beweisverfahren mangels genauer Aufzeichnungen des Ml nicht mehr eruiert werden. Die Beanstandung des Bf durch den Ml wegen des in Deutschland zugelassenen Wohnmobils erfolgte laut Anzeige vom 20. August 2014 erstmals am 29. Juli 2014, wobei sich der Bf darauf berief, er habe nicht gewusst, dass das nicht erlaubt sei. In der Verhandlung hat der Bf einen dauernden Standort in Deutschland und nur kurze Aufenthalte zur Vorbereitung und Reinigung für Kurzurlaube in Deutschland zB zu den „Mai-Feiertagen“ geltend gemacht. Der Ml hat im Mai 2014 nach seinen Aussagen das Wohnmobil 3-4mal in der Woche vor dem Haus in S stehen gesehen, was ihn schließlich zur Kennzeichen-Anfrage vom 22. Mai 2014 bewogen hat. Seit dem 24. April 2014 galt aber bereits die neue Fassung des § 82 Abs. 8 KFG, wonach die erstmalige Einbringung seit diesem Tag die Monatsfrist auslöst mit der Konsequenz, dass eine Verwendung des Fahrzeuges im Bundesgebiet für einen Monat ohne Zulassung nach § 37 KFG zulässig war. Damit war auf der Grundlage des § 82 Abs. 8 KFG bis zum Gegenbeweis der dauernde Standort des Wohnmobils in Österreich zu vermuten.

 

Der Bf hat nun eingewendet, die belangte Behörde sei an die Beschwerde­vorentscheidung des Finanzamtes Braunau-Ried-Schärding gebunden, die den dauernden Standort in der Deutschland als nachgewiesen betrachtet.

Nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichtes ist dem insofern zu widersprechen, als es im dieser Beschwerdevorentscheidung zugrundeliegenden Verfahren um die Festsetzung der Normverbrauchsabgabe ging und damit keine rechtsverbindliche Aussage über den dauernden Standort des Wohnmobils verbunden ist. Dass keine Bindung an die Beurteilung des Finanzamtes besteht, hat der VwGH im Erkenntnis vom 3. Oktober 2016, Ra 2016/02/0151, bestätigt.    

 

Der Bf ist mit Hauptwohnsitz in S gemeldet, nach seinen Aussagen in der Verhandlung wohnt dort auch seine Gattin und er fährt täglich von dort nach Simbach zu seinem Unternehmen, wo er eine Wohnung mit Kfz-Abstellplatz besitzt und mit Wohnsitz gemeldet ist. Er hat in der Verhandlung ausdrücklich betont, dass er jeden Tag nach S zurückkehrt, wo auch seine Gattin lebt. Damit ist unstrittig vom Mittelpunkt seiner Lebensinteressen und damit von seinem Hauptwohnsitz in S auszugehen (vgl VwGH 3.10.2016, Ra 2016/02/0151).

 

Der VwGH hat im angeführten Erkenntnis ausgeführt: „Anders (bezogen auf die Bestimmungen des § 40 Abs. 1 KFG bzw. § 43 Abs. 4 lit.b KFG) stellt sich jedoch die hier zu beurteilende Rechtslage dar, zumal nach § 82 Abs. 8 erster Satz KFG gegen die darin vorgesehene Vermutung, ein Kraftfahrzeug, das von Personen mit dem Hauptwohnsitz oder Sitz im Inland in das Bundesgebiet eingebracht oder in diesem verwendet wird, habe seinen dauernden Standort im Inland, ausdrücklich der Gegenbeweis zulässig ist ("bis zum Gegenbeweis"). Damit handelt es sich um eine widerlegliche Rechtsvermutung, die der Person, die das Fahrzeug in das Bundesgebiet eingebracht hat, die Möglichkeit einräumt, den Gegenbeweis zu erbringen, dass das Fahrzeug seinen dauernden Standort tatsächlich nicht im Inland hat. Um diesen Gegenbeweis erbringen zu können, hat diese Person dabei von sich aus initiativ und umfassend darzulegen, aus welchen Gründen das Fahrzeug nicht als ein Fahrzeug mit dauerndem inländischem Standort anzusehen ist, und dafür auch die erforderlichen Beweise anzubieten.

Der Revisionswerber hat im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht jedoch unter anderem vorgebracht, dass das Wohnmobil über die Wintermonate in Deutschland eingestellt werde und sich entweder dort befinde oder für Urlaubsfahrten in Deutschland verwendet werde. Lediglich vor und nach dem Urlaub werde das Fahrzeug in Österreich gereinigt bzw. aufbereitet. Das Verwaltungsgericht hat in seiner rechtlichen Beurteilung der Voraussetzungen des § 82 Abs. 8 KFG trotz dieser Ausführungen ausschließlich auf den Hauptwohnsitz des Revisionswerbers abgestellt und das Vorbringen des Revisionswerbers, das darauf abzielte, den dauernden Standort des Wohnmobils in Deutschland nachzuweisen, in Verkennung der Rechtslage unberücksichtigt gelassen. Dadurch hat es das angefochtene Erkenntnis auch mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit belastet.

Im fortgesetzten Verfahren wird sich das Verwaltungsgericht daher mit dem Vorbringen des Revisionswerbers entsprechend auseinanderzusetzen und nachvollziehbar darzulegen haben, ob bzw. aus welchen Gründen der - dem Revisionswerber obliegende - Gegenbeweis (nicht) erbracht wurde.“

 

Zur Frage, ob von einem vom Bf erbrachten Gegenbeweis im Sinne des § 82 Abs. 8 KFG auszugehen ist, ist folgendes zu bedenken:

Richtig ist, dass der Bf in der Beschwerde dargelegt hat, dass er das Wohnmobil in der Zeit, in der dieses angemeldet ist – nach seinen Angaben in den Monaten von Mai bis Oktober – für Urlaubsfahrten benutzt, wobei die „Auf- und Nachbereitung“ in seiner Freizeit in Österreich erfolgt. Ob er das Wohnmobil zwischen den Urlaubsfahrten in Simbach abstellt oder in S stehenlässt, richtet sich demnach nach der aktuellen Urlaubsplanung.

 

Vonseiten des Landesverwaltungsgerichtes ist zu betonen, dass die Richtigkeit der Darlegungen des Bf in der Beschwerde bzw in der Verhandlung zum Abstellen des Wohnmobils über den Winter in Deutschland als absolut glaubwürdig anzusehen sind. Es besteht auch schon vom Verwendungszweck des Kraftfahrzeuges her kein Grund, diese Aussagen in irgendeiner Weise anzuzweifeln. Dass das Wohnmobil in der Zeit vom (jedenfalls) 22. Mai 2014, dem Tag der Kennzeichen-Anfrage aufgrund der Wahrnehmungen des Ml, bis zum 29. Juli 2014, dem Tag der Beanstandung des Bf durch den Ml, und darüber hinaus bis zum 20. August 2014, dem Tag der Anzeigeerstattung nach erneuter Wahrnehmung des Ml, wiederholt vor dem Haus des Bf in S abgestellt war, rechtfertigte zwar die Anzeige des Ml, jedoch ist im Nachhinein der Gegenbeweis des dauernden Standortes in S durch den Bf als erbracht anzusehen.

Es war daher auch im Punkt 2) gemäß § 45 Abs. 1 Z1 2. Alt. VStG spruchgemäß zu entscheiden, wobei Verfahrenskosten naturgemäß nicht anfallen.

 

 

Zu II.:

 

Gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG entfällt die Vorschreibung eines Kostenbeitrages zum Beschwerdeverfahren in beiden Punkten.

 

 

Zu III.:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungs­gerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungs­gerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.

 

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

 

Mag. Bissenberger